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LVwG-AV-2110/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2110/001-2023
LVwG-AV-2110/001-2023Tribunal Administrativo Regional12 de mar. de 2024
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Gefährdungsprognose; bestimmte Tatsache;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. Juni 2023, Zl. ***, betreffend das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz (WaffG), durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 06. Februar 2024, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.06.2023, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Diesem Verbot liege eine Anlasstat vom 03.04.2023, welche dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 03.04.2023 zur Zl. *** und ***, entnommen werden könne, zugrunde. Am 03.04.2023 sei gegen den Beschwerdeführer ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden, da er am Parkplatz der Firma B in *** eine Person mittels Vorhalten eines Gasrevolvers gefährlich mit dem Umbringen bedroht habe. Konkret habe der Beschwerdeführer die Person gefährlich mit einer Waffe bedroht, indem er eine Waffe vom Beifahrersitz seines Fahrzeuges gezogen und diese in Richtung des Opfers gerichtet habe und dabei äußerte, dass er „nur abdrücken müsse“. Grund für diesen Vorfall sei gewesen, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in der Zufahrtsstraße zu den Parkplätzen der B Filiale abgestellt habe und der Beschwerdeführer, als er von der besagten Person darauf angesprochen wurde, die gefährliche Drohung mittels Waffe getätigt habe. Der Beschwerdeführer sei folglich vorläufig festgenommen worden. Nach Wiedergabe von zitierter höchstgerichtlicher Judikatur führte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten in rechtlicher Hinsicht aus, dass der vorliegende Sachverhalt als wesentlicher Indikator dafür zu werten sei, dass bei dem Beschwerdeführer die Gefahr eines Missbrauches von Waffen gegen die Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit bzw. fremdes Eigentum latent bestehe. Es genüge etwa schon, wenn konkrete Umstände vorliegen würden, wie im Fall des Beschwerdeführers die Tatsache, dass er eine Person mit einer Waffe gefährlich bedroht habe, die befürchten lassen würden, dass er Waffen missbräuchlich verwenden könnte, um Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdes Eigentum zu gefährden.
Es würden daher die Angaben des Beschwerdeführers in der Vorstellung als Schutzbehauptungen erscheinen und sei die Zeugenaussage von Herrn D als glaubwürdig anzusehen und erwecke diese keinen Widerspruch in sich. Zudem führe der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung und seiner Stellungnahme aus, dass er zu dem besagten Gasrevolver gegriffen und damit hantiert habe. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nehme die Behörde den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 06.07.2023 führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer 81 Jahre alt und völlig unbescholten sei. Der Beschwerdeführer sei in seinem Leben zahlreiche Kilometer mit diversen Fahrzeugen gefahren und zwar ohne einen einzigen Unfall. Er habe in seinem Leben eine Familie gegründet und 2 Häuser gebaut. Seit 1999 sei er in Pension und dürfe wohl behaupten, dass sein Lebenswandel ordentlich sei. Der Beschwerdeführer habe seit vielen Jahren einen Jagdschein, eine Waffenbesitzkarte und einen Waffenpass sowie zahlreiche Waffen; diese waren und sind auch immer ordnungsgemäß verwahrt. Der Anlassfall am 03.04.2023 habe sich so zugetragen, dass Herr D auf den Beschwerdeführer losgegangen und regelrecht in Rage gewesen sei, als er zum Auto zurückgestürmt wäre. Er habe den Türgriff erfasst und habe die Fahrertüre des Beschwerdeführers ein Stück weit aufgerissen und dabei gebrüllt: „I reiß di glei außa!“. Dabei sei dieser durch den Türspalt mit aggressiver und für den Beschwerdeführer bedrohlicher Körperhaltung weiter auf ihn zugekommen. Der Beschwerdeführer habe sich daher in einer unterlegenen und wehrlosen Situation gesehen, in der er sich zur Wehr habe setzen müssen. Im Rahmen der Notwehr habe der Beschwerdeführer versucht, Herrn D zu verschrecken bzw. abzuschrecken. Zur Abwendung dieser Gefahr habe der Beschwerdeführer zu seinem Gasrevolver gegriffen und habe er diesen hochgehalten, wobei der Lauf auf den Innenraum des Pkw´s gezeigt habe. Es habe im konkreten Fall keine Schussabgabe und auch keinen alkoholisierten Zustand gegeben.
Abschließend werde beantragt, den angefochtenen Bescheid der Behörde aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass kein Waffenverbot erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung, Verfahrensergänzung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 07.05.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.09.2023 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Landesgericht *** zur GZ: *** anhängigen Strafverfahrens wegen Verdachtes der Begehung von strafbaren Handlungen nach § 107 Abs. 1 StGB und § 107 Abs. 2 1. Fall StGB ausgesetzt.
Mit Schreiben des Landesgerichtes *** vom 05.12.2023 wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Urteil des Landesgerichtes *** zur GZ: *** vom 07.06.2023 sowie das Urteil des Oberlandesgerichtes *** zur GZ: *** vom 23.11.2023 übermittelt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 06.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser Verhandlung ist ein Vertreter der Behörde nicht erschienen.
In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes und des hg. Beschwerdeaktes sowie durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugin Frau E.
Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung wurde die Beschwerdeentscheidung samt wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.
Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde binnen offener Frist mit Schreiben vom 20.02.2024 der Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gestellt.
Der Beschwerdeführer A, geboren ***, ist grundsätzlich im Besitz eines Waffenpasses mit der Nr. ***, und im Besitz einer Waffenbesitzkarte Nr. ***.
Im Rahmen der Amtshandlung am 03.04.2023 wurde der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen und nachfolgende Waffen, Munition und Gegenstände sichergestellt:
Kat. B, Pistole, GLOCK 17, Nr. ***
Kat. B, Pistole, BERETTA, Nr. ***
Kat. A, Pumpgun, WINCHESTER Defender, Nr. ***
Kat. C, Büchsen, MAUSER 98, Nr. ***
Kat. C, Büchsen, VOERE Repetierer, Nr. ***
Kat. B, Selbstladegewehr, WINCHESTER SXR, Nr. ***
5 Magazine, diverse Kaliber
1 Jagdmesser („Knicker“) samt Scheide
27 Stk. Munition, Kal.: .22 LR
4 Stk. Munition, Kal.: 7,65 Browning
49 Stk. Munition, Kal.: 9mm Luger
85 Stk. Munition, Kal.: .44 Magnum
49 Stk. Munition, Platzpatronen, Kal.: 9mm
49 Stk. Langwaffenmunition, Kal.: .308 Winchester
16 Stk. Langwaffenmunition, Kal.: 9,3x62
22 Stk. Langwaffenmunition, Kal.: 7x64
172 Stk. Schrot-Munition, Kal.: 12 Gauge, div.
Kat. C, Schrotflinte, LANBER, Kal.: 12/70 Schrot, Nr. *** (nicht registriert)
Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 07.06.2023, GZ *** wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB für schuldig erkannt, dass er am 03.04.2023 in *** D gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er aus Anlass eines Disputs wegen seines Einparkverhaltens den vom Fahrersitz aus griffbereiten, mit 4 Platzpatronen geladenen Gasrevolver des Fabrikats LePetit RG 59N an sich nahm und mit der Laufmündung in Richtung des durch das geöffnete fahrerseitige Fahrzeugfenster blickenden D hielt und ihm dabei mitteilte, dass er nur abzudrücken brauche.
Der Beschwerdeführer wurde hierfür gemäß § 107 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 23.11.2023 zur GZ: *** wurde der Berufung des Herrn A gegen das Urteil des Landesgerichtes *** vom 07.06.2023 nicht Folge gegeben.
Die Feststellungen sind insgesamt als unstrittig zu bezeichnen und ergeben sich diese insbesondere aus dem unbedenklichen Akteninhalt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, aus dem vom Stadtpolizeikommando *** aufgenommenen Protokoll betreffend der sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände vom 03.04.2023 und insbesondere aus dem hiergerichtlich eingeholten Urteil des Landesgerichtes *** vom 07.06.2023 sowie dem Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 23.11.2023.
Die Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin E im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 06.02.2023 sind im Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen irrelevant, insbesondere ändern die Darstellungen und Schilderungen des Beschwerdeführers und der Zeugin zu dem Vorfall vom 03.04.2023 in der hg. Verhandlung an der nunmehr rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 1. Fall StGB und insbesondere an den konkreten Tatsachen und Feststellungen des betreffenden Urteiles nichts.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 12 Waffengesetz 1996 (WaffG):
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Nach § 12 Abs. 1 WaffenG 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031; VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028).
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient eben der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte (VwGH 03.02.2021, Ra 2020/03/0137). Eine Entscheidung nach § 12 Abs. 1 WaffG erfordert eine Prognose (Annahme). Aus dem bisherigen Verhalten muss die sich auf eine „bestimmte Tatsache“ sich stützende Prognose zulässig sein, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 27.11.2020, Ra 2020/03/0086; VwGH 04.05.2020, Ra 2019/03/0141).
Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist, wobei die Erlassung eines Waffenverbotes nicht zur Voraussetzung hat, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (vgl. etwa VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mwN). Entscheidend ist, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 WaffG keine Nachbetrachtung erfolgt, sondern eben eine Prognosebeurteilung. Wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, muss die Behörde zwingend ein Waffenverbot verhängen und ist ihr daher hier kein Ermessen eingeräumt (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2015/03/0079). Die Behörde hat bei einem Waffenverbot eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (Grosinger/Siegert/Szymanski, Waffenrecht5 (2020) S. 85).
Liegen dem Waffenverbot Tatsachen zugrunde, die auch Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens waren, so ist überdies auf folgende Leitlinien in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen:
Im Falle der Begehung einer Straftat ist die Straftat selbst beachtlich und nicht die deswegen erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch das Strafgericht allerdings besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörden in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde (vgl. etwa VwGH 16.04.2021, Ra 2021/03/0039). Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles bewirkt, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldiggesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachen und Feststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig; diese ist verpflichtet, die so entscheidende Frage ihren Bescheid zugrunde zu legen (VwGH 30.01.2013, 2012/03/0072). Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Im Falle eines freisprechenden Urteils hat die Waffenbehörde und das nachprüfende Verwaltungsgericht hingegen eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom Waffengesetz vorgegebenen Kriterien, die Erlassung des Waffenverbots rechtfertigt (siehe etwa VwGH 26.04.2016, Ra 2015/03/0079).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann dabei auch die Androhung oder Anwendung von Gewalt auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots darstellen (vgl. VwGH 18.05.2011, 2008/03/0011). Die Bedrohung eines Menschen etwa mit dem Erschießen stellt jedenfalls eine "konkrete Tatsache" im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag. Aber auch andere massive Drohungen mit Gewalttaten und umso mehr die Ausübung von Gewalttaten erlauben die für die Verhängung des Waffenverbots erforderliche Gefährdungsprognose (VwGH 27.01.2016, Ra 2016/03/0002; VwGH 17.05.2017, Ra 2016/03/0106 mwN).
Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig für schuldig erkannt worden und zu einer bedingt nachgesehenen Freistrafe von 9 Monaten verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer wurde wie festgestellt für schuldig befunden, dass er am 03.04.2023 in *** Herrn D gefährlich mit dem Tod bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er aus Anlass eines Disputs wegen seines Einparkverhaltens den vom Fahrersitz aus griffbereiten, mit vier Platzpatronen geladenen Gasrevolver des Fabrikats LePetit RG59N an sich nahm und mit der Laufmündung in Richtung des durch das geöffnete fahrerseitige Fahrzeugfenster blickenden D hielt und ihm dabei mitteilte, dass er nur abzudrücken brauche.
Wie sich aus der oben zitierten Judikatur ergibt, bewirkt die materielle Rechtskraft dieses Schuldspruches des Strafurteiles, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachen und Feststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde und damit durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist damit nicht mehr zulässig.
Da dadurch somit jedenfalls bestimmten Tatsachen im Sinne des § 12 WaffG vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit, die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, war der Beschwerde spruchgemäß keine Folge zu geben und war aufgrund der Bindung des erkennenden Gerichtes an das Urteil und dessen Feststellungen des Landesgerichtes *** auch den übrigen Beweisanträgen nicht stattzugeben.
Den Ausspruch eines befristeten Waffenverbotes sieht das WaffG im Übrigen nicht vor. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, sieht das WaffenG ausschließlich die Möglichkeit vor, das von der Behörde erlassene Waffenverbot, auf Antrag oder von Amts wegen gemäß § 12 Abs. 7 WaffG aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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