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LVwG-AV-2059/001-2022•LVwG N LVwG-AV-2059/001-2022
LVwG-AV-2059/001-2022Tribunal Administrativo Regional8 de mar. de 2024
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Ausnahmebewilligung; verbotene Waffen; Schießsport;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 18.11.2022, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages vom 02.05.2022 auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf eine Pumpgun gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 Waffengesetz, Kategorie A, verbotene Waffe, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr und des Besitzes einer Flinte (Schrotgewehr) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpgun“) für die Ausübung des Schießsports erteilt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 10, 17 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Waffengesetz 1996 – WaffG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 02.05.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs u.a. die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG iVm § 11b leg. cit. beantragt.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat letztendlich die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs mit Bescheid vom 18.11.2022, Zl. ***, den Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf eine Pumpgun gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG, Kategorie A, verbotene Waffe, abgewiesen.
Begründungsmäßig verweist die belangte Verwaltungsbehörde im Wesentlichen auf die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Inneres, vertreten durch C, wonach auf die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle des Waffengesetzes zu § 11b leg. cit. verwiesen werde. Demnach ergebe sich aus der Intention des Gesetzgebers eindeutig, dass die Ausstellung einer Bewilligung für eine verbotene Waffe mit der Begründung „Ausübung des Schießsports“ grundsätzlich nur in den Fällen des § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 WaffG in Frage komme. Ein überwiegendes berechtigtes Interesse iSd § 17 Abs. 3 WaffG für die Ausübung des Schießsports mit einer Pumpgun werde im Regelfall nicht vorliegen, unabhängig davon, ob ein entsprechender Schießsportbewerb bestehe und/oder der Bürger Sportschütze iSd § 11b WaffG sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Entscheidung durch das Verwaltungsgericht in der Sache selbst und Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und des Besitzes einer Flinte (Schrotgewehr) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpgun“) iSd § 17 Abs. 4 WaffG (richtig wohl: § 17 Abs. 1 Z. 4 WaffG) insbesondere gemäß §§ 17 Abs. 3, 11b Abs. 4 WaffG erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Als Rechtsmittelgründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit vorgebracht, ebenso Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hiezu auch umfangreiche Ausführungen getroffen. In diesem Zusammenhang werden auch der Vorwurf der Verwendung einer unzulässigen Scheinbegründung, die tatsächliche Vornahme einer Entscheidung durch ein unzuständiges Organ (nämlich „C“ aus dem BMI), unterlassene relevante Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Fragen, offensichtliche rechtliche und technische Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides und offensichtliche Entscheidung durch ein befangenes Organ vorgebracht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 05.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in dieser erfolgte eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Vorbringen des Beschwerdeführervertreters und Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt.
Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer ist selbstständiger Unternehmer, u.a. betreibt er einen Waffenhandel für nichtmilitärische Waffen. Er ist im Besitz einer gültigen Jagdkarte, weiters im Besitz eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B und überdies im Besitz einer Waffenbesitzkarte für 22 Waffen der Kategorie B und acht Waffen der Kategorie A.
Der Beschwerdeführer betreibt seit vielen Jahren den Schießsport und nimmt auch regelmäßig an verschiedenen nationalen und internationalen Bewerben teil, sowohl mit Faustfeuerwaffen als auch mit Langwaffen (jeweils auch in verschiedenen Kalibern). Bereits im Jahr 1997 ist der Beschwerdeführer in den Sportschützenverein D eingetreten, er ist überdies Mitglied der „E, ***“ seit dem Jahre 2001. Ebenso besteht eine Mitgliedschaft beim F.
Vorgelegt wurden in diesem Zusammenhang auch zahlreiche Ergebnislisten von Schießwettbewerben, bei denen der Beschwerdeführer teilgenommen hat.
Vorgelegt wurde weiters eine vom Sportschützenverein G (dessen Mitglied der Beschwerdeführer ebenfalls ist) ausgestellte Bestätigung gemäß § 11b WaffG mit Datum 11.12.2021 wie folgt:
„SportSchützenVerein G
***, ***
ZVR ***
Bestätigung gern. § 11b WaffG
Der Sportschützenverein G bestätigt die ordentliche Mitgliedschaft des Herrn
A, geb. ***,
whft. in ***, ***
in unserem Verein. Der SSV G erfüllt die Kriterien des § 11b Abs. 2 WaffG zur Gänze, da er als Mitglied beim F registriert ist und weiters über mehr als 200 Mitglieder verfügt.
Nachstehend beschreiben wir die zu bestreitenden Bewerbe samt Waffenkategorien in unserem Verein und bestätigen, dass zur regelmäßigen Teilnahme an derartigen Sportveranstaltungen gemäß Regelwerk ua. Waffen mit „Highcap“-Magazinen (HA über 10 Schuss und FFW über 20 Schuss) verwendet werden.
Sportliches Scheibenschießen:
Standard Pistole u. Olympisch Schnellfeuer22 LR, Abzugsgewicht 1 kg und 22 Short
Zentralfeuer Pistole RevolverCal. 32 - 38
Diese Sportarten sind Kleinkaliber- und Großkaliberbewerbe und umfassen meist ein Programm zwischen 30 und 60 Schuss auf bis zu 25m Distanz.
Großkaliber - Praktisches Schießen mit FFW und Halbautomaten (Kat. A/B) im FW Kaliber - bei diesen Sportarten werden ua. „Highcap"-Magazine verwendet:
STANDARD Pistole STANDARD Revolverab Cal. 38 oder 9 mm
OPEN-Pistole OPEN-Revolver mit opt. Visierhilfeab Cal. 38 oder 9 mm
Jeweils unterteilt in: Standard Minor - Major, sowie Open Minor - Major
PRODUCTION, Production OPTICS CLASSIC Pistoleab Cal. 9 mm
PCC/SSLG - Langwaffe im FFW-Kaliber
Cowboy-Action-Shooting Wild Bunchmit FFW Kaliber Repetierflinte (Kat. A) PPC-1500 Automatch
Service / Distinguished / Off-Duty, jeweils Revolver Pistole;
Ordonanzwaffen - Präzisionsbewerbe
Das sind Revolver und Pistolen, die bei Bundesheer oder Polizei im Einsatz waren oder sind - ohne jede Veränderung.
Dynamisches und statisches Gewehrschießen (/)
unter Verwendung von halbautomatischen (Kat. A/B) Flinten und Büchsen, sowie „Highcap“- Magazinen, unterteilt zB in die Divisionen STANDARD, MODIFIED, MANUAL, OPEN.
Die tatsächliche Ausübung des Schießsports und die regelmäßige Teilnahme an Sportveranstaltungen sind mittels Schießbuch und Ergebnislisten belegt.
Wir empfehlen die Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte, um ihm weiterhin eine umfangreiche Betätigung in sportlicher Hinsicht im Verein zu gewährleisten.
Mit sportlichen Grüßen
für den Sportschützenverein
G; der Obmann
***, 11.12.2021
H
Oberschützenmeister“
Ebenso vorgelegt wurde eine Bestätigung des I vom 12.05.2022 (Bestätigung gemäß § 11b Abs. 4 Waffengesetz 1996 betreffend Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A) wie folgt:
„An die
Bezirkshauptmannschaft Scheibbs
Waffenreferat
***, am 012.05.2022
Betreff: A;
Bestätigung gemäß §11b Abs. 4 Waffengesetz 1996;
Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A;
BESTÄTIGUNG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit wird bestätigt, dass
A, *** geb.,
***, *** wh.
Legitimation: Waffenbesitzkarte, Nr.: ***, ausgestellt am 29.08.2006
von der BH Scheibbs.
ordentliches Mitglied im Sportschützenverband „E“ ist.
Die E ist Mitglied im Bundessportfachverband J (J) ***.
Der J als Bundessportfachverband ist Mitglied im K und bei der Bundes-Sportorganisation L. Weiters vertritt der J Österreich bei den Weltverbänden M (M) und N (N), wo er auch Mitglied ist.
Der Verband E ist Mitglied beim Weltverband O (O), sodass die Österreichischen Schützen an Welt- und Europameisterschaften in den O Disziplinen teilnehmen können.
A ist Sportschütze im Sinne des §11b Abs. 1 Waffengesetz 1996 und benötigt zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports eine Waffe der Kategorie A und Magazine, mit einer größeren Magazinkapazität bei Pistolen mit mehr als 20 Schuss und Halbautomaten mit mehr als 10 Schuss.
Der Antragsteller trainiert und / oder nimmt an Wettkämpfen folgender anerkannten
Disziplinen teil:
X Division Open
X Division Standard
X Division PCC
X Division Rifle
X Division Shotgun
Alle oben angeführten Disziplinen sind in den Regelwerken der E unter *** nachzulesen.
Hochachtungsvoll
P, Präsident Q, Generalsekretär“
Der Beschwerdeführer nimmt u.a. auch an solchen Bewerben teil, die mit Schrotgewehren (Flinten) absolviert werden und diese Schrotgewehre jedoch laut Reglement keine Halbautomaten sein dürfen. Dabei werden neben der Trefferquote auch die beanspruchte Zeit gewertet. Bei solchen Bewerben sind durch das raschere Nachladen bei einer Vorderschaftrepetierflinte Teilnehmer mit Schrotgewehren mit anderen manuellen Nachladesystemen (wie sie derzeit der Beschwerdeführer verwendet) aufgrund des Zeitfaktors nicht konkurrenzfähig (z.B. bei Shotgun standard manual divsion).
Bezüglich der sicheren Waffenverwahrung liegt ein mit 04.06.2022 datiertes positives Gutachten der Landespolizeidirektion NÖ vor.
Umstände, die die waffenrechtliche Verlässlichkeit iSv § 8 WaffG ausschließen würden, liegen nicht vor.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die unbedenkliche Aktenlage sowie das glaubwürdige Beschwerdevorbringen und ist im Übrigen auch unstrittig.
In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich im Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 11b Waffengesetz (WaffG):
„(1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
(2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein
1. Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder
2. über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.“
§ 17 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 WaffG:
„(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
(...)
4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
(...)
(…)
(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.“
Unbestritten ist zunächst, dass es sich bei jener Waffenart, für die eine Ausnahme-bewilligung beantragt wurde (Flinte – Schrotgewehr – mit Vorderschaftrepetiersystem – „Pumpgun“), um eine verbotene Waffe im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG handelt.
Gemäß § 17 Abs. 3 WaffG – soweit hier von Relevanz – kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen.
Der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen bzw. auch deren Einfuhr und Führen verlangt daher keine bloße "Rechtfertigung" im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG, sondern eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs. 3 WaffG (VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0050, mwH). Für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung besteht ein behördliches Ermessen (arg: "kann" in § 17 Abs. 3 WaffG), das zu handhaben die Verwaltungsbehörde bzw. auch das Verwaltungsgericht verpflichtet ist (vgl. VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038).
Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist unter anderem das Erbringen des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen. Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw. Führen gerade der verbotenen Waffe oder Munition ableitet. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 WaffG erfordert damit ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dabei ist schon im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen.
Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der im WaffG enthaltenen Ermessens-bestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist (VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0051).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen festgehalten, dass auch die „bloße“ Ausübung des Schießsports ein berechtigtes Interesse des Antragstellers im Sinne des § 17 Abs. 3 WaffG darstellen kann (vgl. etwa zuletzt VwGH 14.08.2023, Ra 2023/03/0050, uva).
Des Weiteren ist darauf zu verweisen dass das WaffG zwischen einfachen „Schießsportausübenden“ (vgl. §§ 20 Abs. 4, 35 Abs. 2 Z. 4, 38 Abs. 3 Z. 2 WaffG) und Sportschützen iSd. § 11b leg. cit. unterscheidet. Aus dem klaren Wortlaut des § 17 Abs. 3 WaffG ergibt sich, dass § 17 Abs. 3 erster Satz WaffG (dabei handelt es sich um eine Ermessensbestimmung!) für alle verlässlichen Menschen über 21 Jahre anzuwenden ist, eine Einschränkung z. B. auf Schießsportausübende oder gar nur Sportschützen liegt nicht vor. Hingegen bezieht sich § 17 Abs. 3 zweiter und dritter Satz WaffG ausschließlich auf Sportschützen iSd § 11b leg. cit. Diese haben einen Rechtsanspruch („gebundene Rechtsentscheidung“!) auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und Führens einer Schusswaffe nur gem. § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8 WaffG (nicht jedoch gem. § 17 Abs. 1 Z. 4 WaffG), wenn sie im Besitz einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B sind.
Im gegenständlichen Fall besitzt der Beschwerdeführer zwar sowohl eine Waffenbesitzkarte als auch einen Waffenpass (jeweils für Waffen der Kategorie B), Antragsgegenstand ist jedoch nicht eine Ausnahmebewilligung gem. § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8 WaffG sondern eine gem. § 17 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. Damit kommt ausschließlich die Ermessensbestimmung gem. § 17 Abs. 3 erster Satz WaffG zur Anwendung. Dies bedeutet in weiterer Konsequenz, dass die vom Beschwerdeführer heran-gezogene Norm des § 11b WaffG gegenständlich völlig ins Leere geht.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass für die Ausübung des Schießsports in den in Frage kommenden Disziplinen die Verwendung einer Vorderschaftrepetierflinte zum einen zur Wahrung der Wettbewerbschancen im Hinblick auf das Nachladesystem und das Röhrenmagazin unumgänglich und zum anderen laut Reglement ohnehin sowie im Ausland ausnahmslos verpflichtend ist, was im Übrigen auch von der belangten Verwaltungsbehörde gar nicht angezweifelt wurde. Richtig wurde vom Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer, dessen Fähigkeiten, Ausbildung und Teilnahme an vielen Wettkämpfen ebenso nicht anzuzweifeln sind, wiederum im Hinblick auf die Wettbewerbschancen nicht zumutbar ist, mit Leihwaffen an den Wettkämpfen teilzunehmen und wurde auch dies dementsprechend so festgestellt. Ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers im angeführten Sinn liegt daher vor.
Entgegenstehende, geschweige denn in diesem Sinne überwiegende öffentliche Interessen sind gegenständlich nicht zu erkennen. Der untadelige Beschwerdeführer erfüllt sämtliche grundsätzlichen Voraussetzungen zum Besitz von Waffen und verwendet diese auch ausschließlich zum Schießsport; die hier verfahrensgegenständliche Vorderschaftrepetierflinte wird vom Beschwerdeführer überhaupt nur für die angesprochenen Disziplinen benötigt und verwendet werden. Der Beschwerdeführer hat seine Zuverlässigkeit mittlerweile über Jahrzehnte unter Beweis gestellt und verfügt auch über die Berechtigung zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen.
Die gem. § 10 WaffG vorzunehmende Interessensabwägung ergibt somit auch bei der gebotenen strengen Abwägung, dass durch die vorliegenden privaten Rechte und Interessen keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist (vgl. LVwG NÖ vom 27.11.2023, LVwG-AV-2289-2023, LVwG Wien vom 13.06.2022, Zl. VWG-103/040/4823/2021-20). Darüber hinaus liegt ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Erwerb, Einfuhr und Besitz einer Schusswaffe gem. § 17 Abs. 1 Z. 4 WaffG vor.
Letztendlich ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer teils behaupteten, teils als Möglichkeit in den Raum gestellten, Fehlverhalten der belangten Verwaltungsbehörde (Befangenheit, Entscheidung durch ein unzuständiges Organ, möglicher Amtsmissbrauch) festzustellen, dass diese Vorwürfe jeder sachlichen Grundlage entbehren und zurückgewiesen werden. Dass sich eine weisungsgebundene Verwaltungsbehörde an der Rechtsmeinung der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde orientiert begründet keine Entscheidung durch ein unzuständiges Organ, vielmehr steht dies im Einklang mit der österreichischen Verfassungsrechtslage. Auch liegen nicht die geringsten Hinweise auf Amtsmissbrauch oder Befangenheit vor.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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