LVwG N LVwG-AV-1496/001-2023

LVwG-AV-1496/001-2023Tribunal Administrativo Regional4 de mar. de 2024

Abrir fonte

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständige Erwerbstätigkeit; Ersatzzieleinkommen; Mutterschaftskarenz;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1496/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1496.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch die B Steuerberatungsgesellschaft KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. Dezember 2022, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

„Dem Antrag von A, eingelangt am 25.04.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum von 20.01.2022 bis 29.01.2022 wird vollinhaltlich stattgegeben (Zuspruch in Höhe von *** Euro).“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 25. April 2022 die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG hinsichtlich ihrer selbständigen Tätigkeit in Höhe von *** Euro zzgl. Steuerberatungskosten in Höhe von *** Euro, insgesamt sohin *** Euro.

1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. Dezember 2022 wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Antrag gewählte Berechnungsvariante 6 nur anwendbar sei, wenn mangels Einkommens während der Vorjahresperiode der Verdienstentgang nach den Varianten 1 bis 3 nicht ermittelt werden könne. Das Unternehmen der Beschwerdeführerin sei aber bereits in der Vorjahresperiode betrieben worden. Die Berechnung des Verdienstentganges gemäß der Variante 6 sei daher nicht zulässig. Für die Heranziehung einer anderen Variante hätten andere Unterlagen vorgelegt werden müssen und es hätte sich die Sache des Verfahrens ihrem Wesen nach verändert, was jedoch unzulässig sei.

1.3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Die Beschwerdeführerin sei im Vergleichszeitraum in Karenz gewesen und habe kein Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit erzielt. Die Berechnung habe daher nur nach Variante 6 erfolgen können, weil auf Grund der Karenz im Vergleichszeitraum kein Verdienstentgang ermittelt werden könne. Im Antrag sei daher das Ist-Einkommen von Jänner 2022 mit dem Ersatzzieleinkommen von Dezember 2021 verglichen und ein Verdienstentgang von insgesamt *** Euro errechnet worden.

1.4. Der Verwaltungsakt wurde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

1.5. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 13. Februar 2024 über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 20. Jänner 2022 bis zum 29. Jänner 2022 (10 Kalendertage) aufgrund ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. Jänner 2022 rechtskräftig behördlich abgesondert und konnte ihren Wohnsitz nicht verlassen.

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum ihrer behördlich verfügten Absonderung selbständig tätig. Mit Eingabe vom 25. April 2022 beantragte sie die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach § 32 Abs. 4 EpiG in Höhe von insgesamt *** Euro. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrags wurden von der B Steuerberatungsgesellschaft KG, ***, ***, bestätigt.

Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berechnungsformularen ergeben sich hinsichtlich ihrer selbständigen Tätigkeit nachfolgende Werte:

  • EBITDA im Zeitraum der Erwerbsbehinderung (Jänner 2022): *** Euro.

  • EBITDA im Dezember 2021: *** Euro.

Darüber hinaus wurden die angefallenen Steuerberatungskosten in Höhe von *** Euro geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerin brachte am *** ein Kind zur Welt und sie hat von *** bis *** Kinderbetreuungsgeld bezogen. Während der Vorjahresperiode (Jänner 2021) befand sich die Beschwerdeführerin in Karenz, sie konnte in dieser Zeit ihrer selbständigen Tätigkeit nicht nachgehen und sie hat daraus kein Einkommen erzielt.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen und unstrittigen Aktenlage. Im Einzelnen ist Folgendes hervorzuheben:

Die Feststellungen zum Absonderungszeitraum basieren auf dem vorliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten über die Absonderung der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 20. Jänner 2022 bis einschließlich 29. Jänner 2022 an ihrer Wohnadresse in *** (von diesem Absonderungszeitraum wurde im Übrigen auch im angefochtenen Bescheid ausgegangen und es entspricht dies auch den Beschwerdeausführungen). Zum eingebrachten Antrag samt Anlagen ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen, ebenso zu den festgestellten EBITDA-Werten und den Steuerberatungskosten (s. die unbedenklichen Berechnungsformulare). Die Karenz der Beschwerdeführerin bzw. die Geburt und der Bezug von Kinderbetreuungsgeld ergeben sich aus dem zuletzt übermittelten Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 13. Februar 2024. Dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit ihrer selbständigen Tätigkeit nicht nachgehen konnte und kein Einkommen daraus erzielt hat, ergibt sich nachvollziehbar aus ihren Angaben im Verfahren. Es wurde dies von Seiten der belangten Behörde auch zu keiner Zeit in Zweifel gezogen.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 32 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idgF, (EpiG) lautet:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

1a. ihnen auf Grund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

3.2. Die EpiG-Berechnungs-Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 idgF BGBl. II Nr. 151/2022, (EpiG-BerechnungsVO) lautet:

„Allgemeines

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

Berechnung

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.

(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(6) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.

(7) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für den Fall, dass die Erwerbsbehinderung aufgrund angemessener zusätzlicher, vom Antragsteller getroffener Maßnahmen mit Ausnahme der Kosten dieser Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Verdienst des Antragstellers hatte, auf Antrag in der Höhe der Kosten dieser Maßnahmen festgesetzt werden.

§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat;

2. bei einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

3. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

4. bei einer darüberhinausgehenden Erwerbsbehinderung einen angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.

§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder

2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen Kalendermonat oder jene Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder zum Teil angedauert hat, beantragt oder gewährt, sind diese anteilig für die entsprechenden Kalendermonate einzubeziehen.

§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Der Titel, § 3 Abs. 3, Abs. 5 bis 7, § 4, § 5 Z 2, § 6 Abs. 2 und 4 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 weiterhin anzuwenden.

Anlage A

Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.

Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.

Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)

Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)

  • § 231 Abs. 2 Z 7 (Abschreibungen)

= EBITDA

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)

  • für das Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögen angefallene Abschreibungen, soweit

diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden

= EBITDA

Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.

Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.

Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des

EBITDA:

Abschreibungen für Abnutzung;

Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger Wirtschaftsgüter);

Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);

Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);

Ertragssteuern.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur beantragten Vergütung:

Zunächst ist festzuhalten, dass der verfahrensgegenständliche Antrag unstrittig innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist bei der sachlich und örtlich zuständigen Behörde eingebracht wurde (s. § 49 Abs. 1 EpiG).

Zur beantragten Vergütung selbst ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 leg. cit. abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Gemäß § 32 Abs. 4 leg.cit ist für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-BerechnungsVO (vgl. etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301).

Da der vorliegende Antrag nach dem 9. April 2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-BerechnungsVO, BGBl. II Nr. 329/2020 idgF BGBl. II Nr. 151/2022, anzuwenden (s. § 7 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dem § 3 EpiG-BerechnungsVO eine Regel-Ausnahme-Systematik zugrunde, nach welcher die Berechnung des Verdienstentgangs vorzunehmen ist (s. VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002): Grundsätzlich wird für die Berechnung des Verdienstentgangs das Einkommen jener Kalendermonate des Vorjahres als Grundlage herangezogen, welche den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (s. § 2 Z 5 leg.cit.). Das so ermittelte Einkommen ist sodann mit dem in § 4 leg. cit. beschriebenen Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren, um den Wert des Zieleinkommens (§ 2 Z 4 leg.cit.) zu ermitteln. Dem wird das Ist-Einkommen (§ 2 Z 3 leg.cit.), daher das reale Einkommen während jener Kalendermonate gegenübergestellt, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Der Differenzbetrag ist als Verdienstentgang zu ersetzen (vgl. § 3 Abs. 1 leg.cit.).

Wenn der Verdienstentgang „mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden“ kann, ist gemäß § 3 Abs. 3 leg.cit. auf das Ersatzzieleinkommen – somit gemäß § 2 Z 8 leg.cit. auf das Einkommen in dem, dem Beginn der Erwerbsbehinderung unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat – abzustellen. Dies trifft jedenfalls auf Fälle zu, in denen eine selbständige Tätigkeit in der nach § 2 Z 5 definierten Vorjahresperiode noch gar nicht vorlag. Die Berechnungsvariante gemäß § 3 Abs. 3 EpG-Berechnungs-VO ist aber auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen in der Vorjahresperiode nicht für deren gesamte Dauer ein Einkommen erzielt werden konnte und deshalb nach § 3 Abs. 1 leg.cit. keine angemessene Berechnung des „vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens“ (vgl. § 32 Abs. 4 EpiG und § 1 EpG-Berechnungs-Verordnung) möglich ist. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Einzelunternehmen in der Vorjahresperiode urlaubsbedingt zeitweise geschlossen war. Die von der Erwerbsbehinderung betroffene, selbständig erwerbstätige Person oder das Unternehmen soll nämlich finanziell so gestellt werden, als habe die Erwerbsbehinderung nicht stattgefunden (vgl. wiederum VwGH 6.7.2023, Ro 2023/07/0002).

Im Lichte dieser Rechtsprechung würde auch im vorliegenden Fall die Zugrundelegung des fehlenden Einkommens (EBITDA) in der Vorjahrsperiode den beschriebenen Intentionen des Gesetzes- bzw. Verordnungsgebers nicht entsprechen. Die Beschwerdeführerin war im Jänner 2021 nach der Geburt ihres Kindes in Karenz, sie konnte in dieser Zeit ihrer selbständigen Tätigkeit nicht nachgehen und sie hat daraus kein Einkommen erzielt, sodass kein Einkommen vorliegt, welches eine angemessene Berechnung des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens ermöglichen würde. Führt eine urlaubsbedingte zeitweise Schließung eines Einzelunternehmens in der Vorjahresperiode nach der dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO, so muss dies umso mehr für einen Fall wie den vorliegenden gelten, bei dem die selbständige Tätigkeit in der Vorjahresperiode aus den dargelegten Gründen für den gesamten Zeitraum nicht ausgeübt wurde. Der vorliegende Fall ist mit jenen Fällen vergleichbar, in denen Unternehmen in der Vorjahresperiode mangels Ausübung ihrer Tätigkeit noch kein Einkommen bzw. ein solches nicht für die gesamte Dauer der Vorjahresperiode erzielen konnten.

Damit ist die in § 3 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO normierte Berechnungsvariante 6 anwendbar, die die Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag auch gewählt hat. Gemäß dieser Bestimmung entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

Das Ersatzzieleinkommen ist nach der Legaldefinition des § 2 Z 8 EpiG-BerechnungsVO das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangen ist. Da die Erwerbsbehinderung im Jänner 2022 begonnen hat, ist das EBITDA des Monats Dezember 2021 – sohin *** Euro – als Ersatzzieleinkommen heranzuziehen. Beim Ist-Einkommen handelt es sich nach der Legaldefinition des § 2 Z 3 EpiG-BerechnungsVO um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im gegenständlichen Fall ist dies das EBITDA im Monat Jänner 2022. Wie festgestellt, beträgt somit das Ist-Einkommen *** Euro. Darüber hinaus können gemäß § 3 Abs. 2 EpiG-Berechnungs-VO noch die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberatungskosten bis zu 1.000,-- Euro vom Ist-Einkommen in Abzug gebracht werden. Da auch ohne den in § 3 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO normierten Abzug der Steuerberatungskosten vom Ist-Einkommen ein positiver Verdienstentgang vorliegt, ergibt sich bei Berücksichtigung der geltend gemachten Steuerberatungskosten von *** Euro insgesamt ein Vergütungsbetrag von *** Euro.

Zusammengefasst ist der Beschwerdeführerin für die von der behördlichen Absonderung betroffenen Tage ein Verdienstentgang entstanden, der im Rahmen der Berechnung nach der in § 3 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO normierten Variante 6 hinsichtlich ihrer selbständigen Tätigkeit in Höhe von *** Euro zu Recht besteht.

Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vollinhaltlich stattzugeben ist (Zuspruch in Höhe von *** Euro).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil eine Verhandlung von keiner Partei begehrt wurde. Darüber hinaus ist der maßgebliche Sachverhalt als unstrittig anzusehen und es hatten die Parteien ausreichend Gelegenheiten zur Darlegung ihrer Standpunkte. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.