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LVwG-S-1136/001-2023•LVwG N LVwG-S-1136/001-2023
LVwG-S-1136/001-2023Tribunal Administrativo Regional1 de mar. de 2024
Schulrecht; Verwaltungsstrafe; Externistenprüfung; Tatort; Zuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 06.04.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 06.04.2023, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung nach § 24 Abs 1 und Abs 4 iVm § 11 Abs 4 und Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in der Höhe von € 110,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 11,- auferlegt.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung wie folgt zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Erziehungsberechtigte/r mit Wohnsitz in ***, *** unterlassen, für die Ablegung der nach § 11 Schulpflichtgesetz vorgesehenen Prüfung für das Unterrichtsjahr 2021/2022 der/s Schulpflichtigen B, geb. *** zu sorgen, da für diese/r die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht angezeigt war und bis 17.8.2022 der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts nicht nachgewiesen wurde, obwohl der zureichende Erfolg des genannten (häuslichen) Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres (dies war der 3.7.2022) durch eine Prüfung an einer entsprechenden Schule (allgemein bildende Pflichtschule / mittlerer oder höhere Schule im Sprengel 1 der Bildungsdirektion Niederösterreich,) nachzuweisen ist, da auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Bis 17.8.2022 wurde kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts erbracht.“
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 08.05.2023 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er der Ansicht sei, rechtmäßig gehandelt zu haben.
Ihr Sohn B (in weiterer Folge: der Schulpflichtige) habe sich im Schuljahr 2021/22, wie schon die Jahre zuvor, im häuslichen Unterricht befunden. Zusätzlich sei er im Rahmen eines Bildungsprojektes beim Lernen unterstützt worden und hätte dort zum Jahresende mit dafür abgestellten Lehrpersonen seine Lern- und Entwicklungsschritte vorweisen können. Mittels sehr kurzfristiger Änderungen im zweiten Semester dieses Schuljahres habe die Bildungsdirektion jedoch alle Möglichkeiten, wie die Teilnahme von Lernbegleitern oder Eltern des Schulpflichtigen bei dessen Prüfung an einer zugewiesenen Schule, untersagt.
Zudem habe es eine genaue Leistungsüberprüfung im Juni 2022 gegeben.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 09.05.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
3.2. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26.05.2023 wurde die Bildungsdirektion für Niederösterreich (in weiterer Folge: Bildungsdirektion) um Bekanntgabe ersucht, ob der Schulpflichtige zu einer bestimmten Externistenprüfungskommission zur Ablegung der Externistenprüfung im Schuljahr 2021/22 zugewiesen wurde und wenn ja, zu welcher. Weiters wurde um Bekanntgabe ersucht, über welche Schulstufe der Schulpflichtige im Schuljahr 2021/22 die Externistenprüfung ablegen musste.
Mit Schreiben vom 30.05.2023 übermittelte die Bildungsdirektion ihr Schreiben an den Beschwerdeführer vom 04.03.2022, Zl. ***, mit dem der Schulpflichtige der Externistenprüfungskommission an der Volksschule ***, ***, zugewiesen wurde.
3.3. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die Zuteilung des Schulpflichtigen vom 04.03.2022 zur Volksschule ***, ***, im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens übermittelt. Weiters wurde mitgeteilt, dass in Hinblick darauf, dass der Tatort der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde gelegen sei, beabsichtigt sei, aufgrund der Aktenlage unter Entfall einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
3.4. In seiner Stellungnahme vom 22.02.2024 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er die zugewiesene Schule als nicht passende Alternative zu dem von ihm gewählten Bildungsweg betrachtet habe. Daher habe er mit der zugewiesenen Schule oder dem Magistrat der Stadt Krems auch keinen Kontakt gesucht. Vielmehr habe sämtliche Kommunikation über die belangte Behörde stattgefunden. Gerne könne aber der richtige Tatort angelastetet werden. Der Umstand, dass die Schule als „Tatort“ bezeichnet werde und das Kindeswohl sowie das persönliche Wohlbefinden seines Sohnes ausschließlich über Paragraphen-Erfüllung definiert werden solle, bestätige ihn in seiner Entscheidung.
4.1. Der Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigter des schulpflichtigen B, geboren am ***, welcher sich dauernd in Österreich aufhält.
4.2. Der Schulpflichtige war im Schuljahr 2021/2022 zum häuslichen Unterricht angemeldet. Zu der am Ende dieses Unterrichtsjahres vorgesehenen Externistenprüfung über die 3. Schulstufe an der Volksschule ***, ***, trat der Schulpflichtige nicht an.
4.3. Es wurde von dem Beschwerdeführer unterlassen, für die Ablegung der Externistenprüfung und den Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts durch den Schulpflichtigen im Schuljahr 2021/2022 in Form eines Externistenprüfungszeugnisses zwischen dem 01.06.2022 und dem 01.07.2022 zu sorgen.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere des unbedenklichen und nachvollziehbaren Akteninhalts des Verwaltungsstrafakts der belangten Behörde zur Zl. *** und des Gerichtsakts, in welchem die Zuweisung der Bildungsdirektion mit Schreiben vom 04.03.2022, Zl. ***, einliegt.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 52 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:
Abs 1: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Abs 2: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
Abs 8: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 101/2018, ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
§ 11 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 232/2021, bestimmt:
Abs 1: Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Abs 2: Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Abs 2a: Die Abs 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
Abs 3: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.
Abs 4: Der zureichende Erfolg eines im Abs 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs 5 zu erfolgen.
Abs 5: Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Abs 6: Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
§ 24 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 35/2018, bestimmt auszugsweise:
Abs 1: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
Abs 4: Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
Gemäß § 27 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 in der Fassung BGBl I 57/2018, ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Maßgeblich ist zunächst die Frage, ob die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses örtlich zuständig war. Die belangte Behörde bejahte ihre örtliche Zuständigkeit dadurch, dass sie als Tatort im Straferkenntnis den Wohnsitz des Beschwerdeführers anführte.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine explizite gesetzliche Regelung über die örtliche Zuständigkeit im Sinne einer Spezialvorschrift fallbezogen nicht besteht, sodass auf die allgemeinen Regelungen über die (örtliche) Zuständigkeit zurückzugreifen ist.
Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Der Wohnsitz des Beschuldigten ist dabei nicht maßgeblich (VwGH 22.02.1995, 94/03/0338). Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat (bei Begehungsdelikten) oder hätte handeln sollen (bei Unterlassungsdelikten) (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 27 Rz 4, mHa die höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Gemäß § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 ist der zureichende Erfolg eines im Abs 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Gemäß § 11 Abs 5 leg.cit. muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Tatort einer Übertretung nach § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 ist somit jene Schule, an welcher die Externistenprüfung abzulegen ist.
Im vorliegenden Fall trat der Schulpflichtige zu der am Ende dieses Unterrichtsjahres vorgesehenen Externistenprüfung über die 3. Schulstufe bei der ihm zugewiesenen Externistenprüfungskommission an der Volksschule ***, *** nicht an.
Daraus folgt im Ergebnis, dass die belangte Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses örtlich unzuständig war, weshalb dieses spruchgemäß aufzuheben ist.
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt wird, wenn das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, (vgl. erneut VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN) und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden hat (vgl. VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271). Wenn aber eine unzuständige Behörde entschieden hat, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung - lediglich - zu beheben (vgl. dazu z.B. VwGH 10.6. 2015, Ra 2015/11/0005, mwN) (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0281).
Die Einstellung des Verfahrens ist daher nicht zu verfügen, da eine Verjährung noch nicht eingetreten und das Verfahren von der örtlich zuständigen Behörde fortzuführen ist.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfiel eine Verhandlung, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- Euro verhängt wurde.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 BVG) ist daher gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.
Für die belangte Behörde besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im gegenständlichen Verfahren war keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG rechtfertigen, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096, mwN).
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