projetos
LVwG-S-369/001-2024; LVwG-S-370/001-2024•LVwG N LVwG-S-369/001-2024; LVwG-S-370/001-2024
LVwG-S-369/001-2024; LVwG-S-370/001-2024Tribunal Administrativo Regional28 de fev. de 2024
Umweltrecht; Wasserrecht; Landwirtschaft und Natur; Verwaltungsstrafe; wasserrechtliche Bewilligung; Naturschutz; Uferschutzmaßnahme; Auflage; Anlagen; Abänderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 17. Jänner 2024, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, zu Recht erkannt:
I.Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich der darin enthaltenen Tatvorwürfe eingestellt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 105, 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 36 Abs. 1 und 2 NÖ NSchG 2000 (NÖ Naturschutz-gesetz 2000, LGBl. 5500-0 i.d.g.F.)
§§ 59, 60 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§§ 27, 44 Abs. 1 und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1, 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1.0. Dem Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau (in der Folge: die belangte Behörde), wie er dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurde, ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu entnehmen:
1.1. Mit Bescheid vom 23. Juli 2007, ***, ***, erteilte die belangte Behörde der B-Aktiengesellschaft (B) die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung des *** in der KG *** und *** (Spruchteil I.) sowie zur Anbindung des ***-Altarms in der KG *** (Spruchteil II.). Der in den Spruchteil II. aufgenommenen Projektsbeschreibung ist zu entnehmen, dass ein zwischen Flusskilometer *** und *** des *** befindlicher Altarm im Zusammenhang mit einem Straßenbauvorhaben an den Hauptfluss wieder angebunden werden soll, um eine Sohleintiefungsgefahr für den regulierten *** zu verringern und die Austrocknung und Verlandung des Altarms zu verhindern. Auf Grund der gegebenen Verlandung des Altarms sei eine teilweise Räumung vorzunehmen. Weiters heißt es in diesem Zusammenhang, dass „unbedingt notwendige Sicherungsmaßnahmen (…) ausschließlich in naturnaher Form durchgeführt, Flussbausteine (…) nur im Ein- und Ausströmbereich sowie zur Erhaltung einer Furt zum Einsatz kommen“ würden. Im Abschnitt B) des Spruchpunktes II. finden sich Auflagen, darunter die Nummer 2. folgenden Wortlautes:
„2. Allfällig notwendige Ufersicherungen sind ausschließlich in naturnaher Form, am besten mit ingenieurbiologischen Maßnahmen durchzuführen.“
Als Bewilligungstatbestand ist in den Rechtsgrundlagen § 41 WRG 1959 angeführt.
In der Bescheidbegründung ist unter anderem das Gutachten des gewässer-biologischen Amtssachverständigen wiedergegeben, worin prognostiziert wird, dass die projektsgemäße Ausgestaltung zur Ausbildung eines stabilen wartungsarmen Gerinnesystems führen würde mit einer Minimierung künftiger Erhaltungsmaßnahmen, was auch aus ökologischen Gründen anzustreben sei. Im Zusammenhang mit dem Sedimentationsgeschehen heißt dies, dass Erhaltungs- und Räumungsmaßnahmen nur in größeren Zeitintervallen notwendig sein würden und sich die hydraulischen Gegebenheiten im Altarm auch bei Hochwasser nicht maßgeblich ändern würden.
In rechtlicher Hinsicht zitierte die belangte Behörde die für maßgeblich erachteten Rechtsgrundlagen und setzte sich ausführlich mit diversen Einwendungen und Stellungnahmen, welche im Bewilligungsverfahren abgegeben wurde, auseinander. Eine nähere Begründung der Auflagen, namentlich der hier gegenständlichen, erfolgte nicht.
1.2. In der Folge erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. November 2020, ***, der C GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Herstellung von Ufersicherungsmaßnahmen in Form von ingenieurbiologischen Maßnahmen, einer Steinschlichtung sowie für das Einbringen von Raubäumen im Bereich der ***-Altarmschlinge (vormals Fluss-km *** bis ***) gemäß einer in den Spruch des Bescheides aufgenommenen Projektsbeschreibung und unter Vorschreibung von Auflagen. In der Projektsbeschreibung heißt es, dass Hintergrund des gegenständlichen Ansuchens Erosionserscheinungen am rechten Ufer des Nebenarms wären. Für die Bauvollendung wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2021 bestimmt.
1.3. Mit Bescheid vom 11. November 2020, ***, erteilte die belangte Behörde der C GmbH die naturschutz-behördliche Bewilligung für die Errichtung von Uferschutzmaßnahmen im Bereich der *** auf den Grundstück Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***. In der in den Spruch des Bescheides aufgenommenen Projektsbeschreibung ist davon die Rede, dass sich in der reaktivierten alten *** ein „hoch-dynamischer Bereich“ entwickelt hätte, der zu einer Verlagerung des Flussbettes geführt hätte. Durch Seitenerosion seien Steilwände entstanden. Im Spruch findet sich weiters der Satz: „die Bewilligung wäre sohin befristet bis 30. November 2021 zu erteilen“ sowie der Hinweis, dass die Bewilligung erlischt, wenn nicht vor Ablauf der Frist um Neuerteilung angesucht wird. Als Rechtsgrundlagen sind die §§ 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 4 NÖ NSchG 2000 angeführt; in der Projektsbeschreibung findet sich noch eine Aufgliederung der wesentlichen Elemente des Vorhabens (Umlegung des Wirtschaftswegs, Räumung des Hauptgerinnes, Freilegung einer Sohlschwelle, Errichtung einer Holzpfahlwand mit Wurzelstockhinterfüllungen, Errichtung einer Steinschlichtung mit Steckhölzern, Stabilisierung einer Böschung, Einbringung von Raubäumen und die Durchführung einer Abflussmessung). Einen Ausspruch über eine allfällige Erhaltungsverpflichtung der einmal bewilligungsgemäß „errichteten“ Maßnahmen enthält der Bescheid nicht.
1.4. Bei einer mündlichen Verhandlung am 09. August 2023 stellte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die oben zitierten Bewilligungsbescheide fest, dass es in der ersten Kurve des Altarms zu starken Erosionserscheinungen gekommen war, wobei die dort platzierten Wurzelstöcke abgeschwemmt wurden, sowie in der zweiten Kurve Ausschwemmungen im Bereich der Pilotierung stattgefunden hatten. Seitens der von der Behörde beigezogenen Sachverständigen wurde eine Ergänzung der Wurzelstöcke sowie der Schutz der Böschung durch Raubäume und Weidenstecklinge gefordert; seitens der NÖ Umweltanwaltschaft wurde auch eine Räumung einer Schwelle im *** für erforderlich erachtet.
1.5. In der Folge leitete die belangte Behörde ein Strafverfahren wegen Übertretung des WRG 1959 und des NÖ NSchG 2000 unter anderem gegen A, den nunmehrigen Beschwerdeführer ein. Dieser ist handelsrechtlicher. Geschäftsführer der C GmbH.
1.6. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung, wovon der Beschwerdeführer unter Vornahme eines Beweisanbotes Gebrauch gemacht hatte, erließ die belangte Behörde - ohne die geforderten Beweise aufzunehmen - das Straferkenntnis vom 17. Jänner 2024, ***, mit dem der Beschwerdeführer folgender Maßen gestraft wurde:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Ort:
KG ***, Grstk.Nr. ***, ***, ***, ***
Tatbeschreibung:
1. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Krems ZI *** vom 23.07.2007, Spruchpunkt II. wurde der B-Aktiengesellschaft (B) die wasserrechtliche Bewilligung für
o die Anbindung des ***-Altarms im Bereich von Fluss-km *** bis *** in der KG ***,
o die Umleitung der Mittel- und Niederwasserführung in den ehemaligen Altarm und
o die Errichtung einer Schwelle im *** bei Fluss-km ***.
unter Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagenpunkt 2.:
"Allfällig notwendige Ufersicherungen sind ausschließlich in naturnaher Form, am besten mit ingenieurbiologischen Maßnahmen durchzuführen."
erteilt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems ZI *** vom 20.11.2020 wurde der C GmbH wasserrechtliche Bewilligung für die Herstellung von Ufersicherungsmaßnahmen in Form von ingenieurbiologischen Maßnahmen und einer Steinschlichtung sowie für das Einbringen von Raubäumen an den Prallufern (Außenufern) der beiden Kurvenbereiche der ***-Altarmschlinge bei ***-Fluss-km *** – *** (vormals Fluss-km *** bis ***) und für die Verlegung des bestehenden Wirtschaftsweges Richtung Autobahn im Bereich der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, alle KG *** unter Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Auflagen erteilt.
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als der nach § 9 VStG Verantwortliche der C GmbH mit Sitz in ***, ***, deren Gesellschafterin die B-Aktiengesellschaft ist, zu verantworten, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems ZI *** vom 23.07.2007, Spruchpunkt II. gem § 105 Wasserechtsgesetz 1959 – WRG 1959 vorgeschriebene Auflage 2. betreffend Ufersicherungsmaßnahmen - welche auch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 20.11.2020 zu ZI *** bewilligt wurden - insofern nicht eingehalten wurde, als dass Sie es unterlassen haben, von 14.04.2023 bis zumindest 09.08.2023 notwendige Ufersicherungsmaßnahmen in den Kurvenbereichen 1 und 2 der ***-Altarmschlinge bei ***-Fluss-km *** – *** (vormals Fluss-km *** bis ***) im Bereich der Grundstücke ***, ***, *** und ***, alle KG ***, durchzuführen, insbesondere
a.die in den Kurvenbereichen 1 und 2 hinter den Pilotenwänden bereits ausgetragenen Wurzelstöcke zu ersetzen,
b.die Böschung der Kurve 1 durch entsprechende Ufersicherungsmaßnahmen z.B. zu schützen,
c.die Böschung der Kurve 2 durch entsprechende Ufersicherungsmaßnahmen z.B: Weidenstecklinge zu stabilisieren bzw. diese nachzusetzen und
d.die Anlandungen im Schwellenbereich im Hauptgerinne zu räumen,
sodass es in den Kurvenbereichen 1 und 2 der ***-Altarmschlinge bei ***-Fluss-km *** – *** (vormals Fluss-km *** bis ***) zu Erosionserscheinungen gekommen ist.
2. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der C GmbH, ***, ***, FN ***, deren Gesellschafterin die B-Aktiengesellschaft ist zu verantworten, im Zeitraum von 14.04.2023 bis zumindest 09.08.2023 in den Kurvenbereichen 1 und 2 der ***-Altarmschlinge bei ***-Fluss-km *** – *** (vormals Fluss-km *** bis ***) im Bereich der Grundstücke ***, ***, *** und ***, alle KG ***, entgegen § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000 ohne Bewilligung der Behörde die durch *** naturschutzrechtlich bewilligten Uferschutzmaßnahmen im Bereich der aktivierten ***, sohin Bauwerke, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, wesentlich abgeändert zu haben, indem Sie es in den Kurvenbereichen 1 und 2 der ***-Altarmschlinge bei ***-Fluss-km *** – *** (vormals Fluss-km *** bis ***) unterlassen haben,
a.die hinter den Pilotenwänden bereits ausgetragenen Wurzelstöcke zu ersetzen,
b.die Böschung der Kurve 1 zu schützen,
c.die Böschung der Kurve 2 zu stabilisieren bzw. diese nachzusetzen und
d.die Anlandungen im Schwellenbereich im Hauptgerinne zu räumen,
sodass es in den Kurvenbereichen 1 und 2 der ***-Altarmschlinge bei ***-Fluss-km *** – *** (vormals Fluss-km *** bis ***) zu Erosionserscheinungen gekommen ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.§ 137 Abs 2 Z 7 iVm § 105 WRG 1959 iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 23.07.2007, ZI *** Spruchpunkt II., AP 2,
zu 2.§ 36 Abs. 1 Z 3 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 des NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000),
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu € 300,00
12 Stunden
§ 137 Abs. 2 WRG 1959
zu € 400,00
36 Stunden
§ 36 Abs. 1 NÖ NSchG 2000
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 70,00
Gesamtbetrag:
€ 770,00“
In der nicht dem § 60 AVG entsprechenden Begründung geht die belangte Behörde zunächst kurz auf das Rechtfertigungsvorbringen des Beschwerdeführers ein und kommt schließlich zum Ergebnis, dass der Auflagenpunkt 2. des Bescheides vom 23. Juli 2007, welcher gemäß § 105 WRG 1959 vorgeschrieben worden sei, nicht eingehalten worden wäre und daher der objektive Tatbestand des § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 erfüllt sei.
Hinsichtlich der Übertretung des NÖ Naturschutzgesetzes wird ausgeführt, dass das Projekt zunächst bewilligungs- und bescheidgemäß ausgeführt worden sei, beim Lokalaugenschein vom 09. August 2023 jedoch Ausschwemmungen und Erosionen festgestellt worden wären, sodass der „konsensgemäße Zustand“ durch Ergänzung von Wurzelstöcken, Böschungsstabilisierungen und Ergänzung von Weidenstecklingen „durchzuführen“ sei. Es wäre „daher“ zu einer wesentlichen Änderung der naturschutzrechtlich bewilligten Uferschutzmaßnahme gekommen, die durch keine naturschutzrechtliche Bewilligung gedeckt sei. Eine solche wäre jedoch unabhängig davon erforderlich, wie die Änderung herbeigeführt worden wäre; die Änderung sei im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gelegen, da er nicht für den Erhalt des konsensmäßigen Zustandes gesorgt hätte. Damit sei der angelastete objektive Tatbestand erfüllt. Weiters folgen Ausführungen zum Verschulden (wobei von Fahrlässigkeit ausgegangen wird) und zur Strafbemessung.
1.7. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer – aufs Wesentliche zusammengefasst – folgendes vorbringt:
In Bezug auf die wasserrechtliche Angelegenheit sei darauf hinzuweisen, dass zwei Projekte mit zwei unterschiedlichen Projektsträgern (Konsenswerberinnen) vorlägen, wobei die im Jahre 2007 vorgesehenen und bewilligten Ufersicherungsmaßnahmen nur den Ein- und Ausströmbereich des Altarms betrafen; erst als es zu Erosionserscheinungen kam, sei im Jahr 2020 ein Projekt erstellt worden, welches Sicherungsmaßnahmen in den beiden Kurvenbereichen des Altarms vorsahen. Ursprüngliches Ziel von Projekt/Bewilligung 2007 wäre die Schaffung eines naturbelassenen Gerinnes gewesen, weshalb sich die Auflage 2, deren Nichterfüllung ihm nun vorgeworfen werden würde, nur auf die Ein- und Ausströmbereiche des Altarms beziehen könne. Darüber hinaus sei die in Rede stehende Auflage für sich genommen viel zu unbestimmt. Weiters könne „eine Auslegung der inkriminierten Auflage aus dem Bescheid 2007 über den Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 2020 nicht tatbestandlich sein“.
In Bezug auf die Verletzung des Naturschutzgesetzes wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die ihm vorgeworfenen Änderungen auf natürliche Abflussereignisse zurückginge; eine Änderung von Bauwerken, die auf Unterlassungen zurückginge, sei nicht von § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000 erfasst, da dieser Handlungen oder Maßnahmen zum Gegenstand hätte, die auf einen Eingriff in die Schutzgüter des Naturschutzrechtes zielten.
Weiters erfolgen Ausführungen zum fehlenden Verschulden im Hinblick auf die Etablierung eines effizienten Kontrollsystems sowie zur Strafhöhe.
Schließlich stellt der Beschwerdeführer die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses (in eventu: Erteilung einer Ermahnung bzw. Strafreduktion).
1.8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der unter Punkt 1. wiedergegebene Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und ist (insoweit) unbestritten; das Gericht kann dies seiner Entscheidung zugrunde legen.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht I. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.
§ 137. (…)
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
(…)
NÖ NSchG 2000
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
(…)
(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
(…)
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer
(…)
AVG
§ 59.
(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
§ 60.
In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den
angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)
zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der
Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über
Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
VStG
§ 1. (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(…)
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(…)
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.3.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des WRG 1959 sowie einer weiteren nach dem NÖ NSchG 2000 bestraft. Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsmittel in erster Linie geltend, dass die ihm angelasteten Tatbestände schon in objektiver Hinsicht nicht vorlägen; bereits mit diesem Vorbringen ist er im Ergebnis im Recht.
2.3.2. Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerde-vorbringen gebunden ist und auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, seiner Entscheidung zugrunde legen darf (zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036). Da der Beschwerdeführer – mit verschiedenen Argumenten – das Straferkenntnis der belangten Behörde seinem gesamten Umfang nach angefochten hat, ist das Gericht – schon im Hinblick auf § 25 Abs. 2 VStG - berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Bestrafung in jeder Hinsicht zu überprüfen.
2.3.3. Zutreffend bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm mit dem ersten Spruchpunkt (Übertretung des WRG 1959) die Verletzung einer Auflage des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 23. Juli 2007 angelastet wird. Dies ergibt sich aus der insoweit eindeutigen Formulierung des Spruches und wird durch die Bescheidbegründung bestätigt (Seite 5 oben).
2.3.4. Eine Auflage ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassung verpflichtet wird (z.B. VwGH 29.01.2024, Ra 2023/07/0094 mwN). Der Inhalt einer Auflage ist durch Auslegung des Bescheides, der sie enthält, zu ermitteln. Da Bescheide Gesetzen (im materiellen Sinn) näherstehen als privatrechtlichen Verträgen, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angebracht, bei ihrer Auslegung analog den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzugehen; folglich stellt der Wortlaut des Spruches Anfang und Grenzer jeder Auslegung dar (z.B. VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149). Nur wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er für sich alleine betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, dann kann und muss seine Begründung zur Deutung (aber nicht zur Ausweitung) von Sinn und Inhalt herangezogen werden. Diesfalls kommt der Grundsatz zum Tragen, dass der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist und Spruch und Begründung des Bescheides eine Einheit bilden (vgl. zu dem allen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 49, Rz 110-113 und die dort ausführlich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Ein Spruch, mit dem der Partei eine Verpflichtung auferlegt wird, muss zum einen so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, zum anderen bedeutet die vom § 59 Abs. 1 AVG für Leistungsbefehle geforderte Deutlichkeit eine Bestimmtheit in dem Sinn, dass ohne weiters Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung nach dem VVG im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. wiederum Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 90).
2.3.5. Betrachtet man in diesem Lichte die Auflage 2 des Spruchpunktes II. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 23. Juli 2007, so ergibt sich daraus eindeutig, dass damit nicht bestimmte Ufersicherungsmaßnahmen, insbesondere nicht die von der belangten Behörde als ungenügend beurteilten, angeordnet wurden, sondern, dass wenn Ufersicherungen im Zuge der Projektsausführung notwendig würden („allfällig notwendige“), diese ausschließlich in naturnaher Form ausgeführt werden müssten. Nach Wortlaut und Zweck dieser Auflage soll also nicht die Durchführung von Ufersicherungen angeordnet werden, sondern sollen damit im Gegenteil nicht-naturnahe Ausführungen (etwa in Form von betonierten Mauern) verboten werden. Materiell handelt es sich dabei um die Bekräftigung einer ohnedies im Projekt enthaltenen Vorgabe (vgl. die oben zitierte Projektsbeschreibung).
2.3.6. Die dem Beschwerdeführer angelastete Unterlassung der Sanierung/ Wiederherstellung bestimmter Uferschutzmaßnahmen stellt daher von Vornherein eine Übertretung der genannten Auflage nicht dar, da diese derartiges gar nicht fordert. Er hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung des WRG 1959 (mit der angelasteten Handlung) nicht begangen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der C GmbH für eine der B (also einer anderen Gesellschaft) auferlegten Verpflichtung überhaupt einzustehen hatte.
Er hätte jedenfalls wegen des ihm vorgeworfenen Verhaltens gemäß § 137 Abs. 2 Z 7 iVm § 105 WRG 1959 und der zitierten Auflage nicht bestraft werden dürfen, da er diese Tat nicht begangen hat.
2.3.7. Der Beschwerde betreffend den ersten Spruchpunkt (Übertretung des WRG 1959) war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
Ob möglicherweise im gegenständlichen Zusammenhang eine Übertretung nach § 50 iVm § 137 Abs. 1 Z 20 WRG 1959 vorlag, war durch das Gericht nicht zu prüfen, da dies zutreffendenfalls zu einer im Beschwerdeverfahren unzulässigen Auswechslung des Tatvorwurfes führen würde.
2.3.8. Im Spruchpunkt 2. wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, mit derselben Unterlassung eine Übertretung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 begangen zu haben. Sie meint dabei offensichtlich, dass der Inhaber einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Bauwerks auch verpflichtet wäre, dieses zu erhalten, und dass die durch natürliche Umstände (im konkreten Fall die einwirkenden Erosionskräfte) bedingte Beschädigung oder Veränderung eines Bauwerks eine bewilligungspflichtige Abänderung des Bauwerkes darstellt. Abgesehen davon, dass der Tatvorwurf nicht die konkreten Veränderungen beschreibt, sondern die nach Meinung der belangten Behörde vom Beschwerdeführer zu treffenden Maßnahmen anführt, und keine hinreichende Konkretisierung (iSd §44a Z 1 VStG) bezüglich des Tatbestandsmerkmals der „Wesentlichkeit“ der angenommenen Abänderung (iSd § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000) enthält, ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass unter bewilligungspflichtiger Abänderung einer Anlage – mangels aus dem Gesetz resultierender Handlungsverpflichtung - nur ein aktives Tun verstanden werden kann. Die Verpflichtung zur Erhaltung einer naturschutzrechtlich bewilligten Anlage ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und die Strafbarkeit der Verletzung einer solchen „Verpflichtung“ aus dem Wortlaut der Bestimmungen des § 36 NÖ NSchG 2000 nicht abzuleiten. Dies mag darin begründet sein, dass der Gesetzgeber mit der Statuierung der Bewilligungstatbestände des § 7 leg. cit. Eingriffe in die Schutzgüter des Naturschutzrechtes hintanhalten wollte und ein mögliches Interesse an der Aufrechterhaltung eines derartigen Eingriffs, weil dieser ausnahmsweise selbst den Schutzgütern dienlich sein könnte, nicht im Blick hatte (wobei anzumerken ist, dass dem Strafakt nicht zu entnehmen ist, weshalb konkret eine maßgebliche Verletzung naturschutzrechtlicher Schutzgüter daraus resultierte, dass die bewilligte Maßnahme der natürlichen Entwicklung überlassen wurde; im Gegenteil räumte die NÖ Umweltanwaltschaft in ihrer Äußerung anlässlich der Überprüfung am 9. August 2023 selbst ein, dass die befürchteten Hochwassergefahren das in Betracht kommende naturschutzrechtliche Schutzgut nur äußerst gering beeinträchtigten). Selbst wenn man in diesem Zusammenhang von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgehen wollte und einen Lückenschluss per Analogie befürwortete, steht der Bestrafung noch immer das verwaltungsstrafrechtliche Analogieverbot entgegen. Danach bildet der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belasteter Strafrechtsgewinnung und jede dem äußerst möglichen Wortsinn einer den Strafrahmen überschreitende Auslegung zu Lasten des Täters unzulässig (z.B. VwGH 16.02.2023, Ra 2021/02/0170).
2.3.9. Somit durfte der Beschwerdeführer wegen der ihm angelasteten Unterlassung auch nicht wegen Übertretung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 bestraft werden, weshalb auch Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war. Es brauchte daher auch nicht geprüft zu werden, ob die von der belangten Behörde angesprochene naturschutzrechtliche Bewilligung im Hinblick auf die intendierte befristete Erteilung noch aufrecht war und insofern überhaupt eine Abänderung iSd § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG 2000 in Betracht kam.
2.3.10. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 44 Abs. 2 letzter Fall VwGVG nicht.
2.3.11. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen, da es um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall ging. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist daher nicht zulässig.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.