LVwG N LVwG-AV-124/001-2024

LVwG-AV-124/001-2024Tribunal Administrativo Regional23 de fev. de 2024

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Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; gesundheitliche Eignung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-124/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.124.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, geb. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 18.1.2024, ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung von Einschränkungen der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) folgenden

B E S C H L U S S :

1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

B e g r ü n d u n g :

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.6.2021, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: „belangte Behörde“), gestützt auf ein Gutachten ihres Amtsarztes und die Ergebnisse einer Beobachtungsfahrt, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B und F bis zum 15.6.2026 befristet und deren Gültigkeit wie folgt eingeschränkt:

„-Verwendung von Code 62 (Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 15 km vom Wohnsitz in *** (Erreichbarkeit des Hausarztes und Einkaufsmöglichkeiten), dezidiert keine Fahrten nach *** oder ***)

-Verwendung von Code 64 (Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 70 km/h. Spurgestaltung soll ermöglicht / erleichtert werden)

-Verwendung von Code 67 (Fahrten auf Autobahnen nicht erlaubt)

-Vorlage einer neurologischen Stellungnahme (Fragestellung: Stabile Erkrankung – Symptomatik; weiterhin bestehend) an den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Melk alle 12 Monate (keine persönliche Vorstellung erforderlich)

-Durchführung einer Nachuntersuchung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Melk in 2 Jahren.“

Mit Eingabe vom 7.12.2023 hat der Beschwerdeführer einen „Antrag auf Aufhebung meiner Führerschein-Auflagen“ gestellt. Er sei seitdem schon über 30.000 km unfallfrei gefahren und wolle auch selbst eine Wallfahrt mit dem Auto nach *** machen, ohne jemanden zum Fahren anreden zu müssen. Er verwies weiters auf die umfangreiche Vorkorrespondenz mit der belangten Behörde, wonach alleine die Österreichischen Bundesforste schuld an seinem schlechten Gehen seien, er im Gehirn noch sehr gut sei und er bei der Beobachtungsfahrt diskriminiert worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.1.2024 hat die belangte Behörde den Antrag vom 7.12.2023 abgewiesen, weil die Erkrankung des Beschwerdeführers stabil sei; da sich die Symptomatik der Sprach- und Gangstörung nicht verschlechtert habe, könne die Befristung mit den Auflagen weiterhin bestehen bleiben. Dem schlüssigen und glaubhaften Gutachten des Amtsarztes für Humanmedizin sei er nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

In seiner dagegen erhobenen, als „Einspruch“ betitelten Beschwerde vom 26.1.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Seine Krankheit sei ein Verdacht, weshalb er auch keine Medikamente nehmen müsse. Durch eine Verdachtsdiagnose könne kein Sachverständigengutachten abgegeben werden. Dass seine Füße ungleich seien, habe der Prüfer bei der Beobachtungsfahrt erfunden. Sein Gedächtnis sei fast besser als jenes von Gleichaltrigen. Was hier gemacht werde, sei eine Diskriminierung seiner Person und Gehbehinderten gegenüber. Die Neurologin habe ihn als geistig klaren Menschen gesehen und hätte das Fahren im Umkreis von 50 km erlaubt. Er dürfe nur 15 km fahren; nach *** oder *** seien es sowieso über 20 km, also wieso schreibe man, er dürfe nach *** oder *** nicht fahren. Er gehe nicht so schlecht wie der Chef der ehemaligen Kfz-Abteilung der belangten Behörde, und diesen habe er aber mit dem Auto sogar in *** getroffen. Auslöser sei der Fall B gewesen, beim Gehen zum Teich habe der Amtsarzt die schlechte Gehweise gesehen, und irgendwer habe ihn angezeigt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat wie folgt erwogen:

Der Bescheid vom 23.6.2021, mit dem die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers befristet und die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung durch eine Befristung, Auflagen und örtliche Beschränkungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG eingeschränkt wurde, ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer hat mit der nun verfahrenseinleitenden Eingabe vom 7.12.2023 die Aufhebung „der Führerschein-Auflagen“ beantragt, womit wohl sämtliche Einschränkungen und Auflagen gemeint sind, denn die räumlichen Beschränkungen bekämpft er, wie aus seinen Eingaben hervorgeht, eindeutig (er will auch nach *** und nach *** fahren dürfen), und gemäß § 3 Abs. 5 FSG-GV fallen ärztliche Kontrolluntersuchungen und amtsärztliche Nachuntersuchungen unter den Begriff „Auflagen“ (der Beschwerdeführer behauptet ja auch, dass er in Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht eingeschränkt sei). Für eine nachträgliche Aufhebung von Einschränkungen einer Lenkberechtigung gibt es keine Rechtsgrundlage im FSG, und der Beschwerdeführer hat auch keinen Rechtsanspruch auf Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides (vgl. § 68 AVG). Somit ist sein Antrag vom 7.12.2023 als Antrag auf (Neu- bzw. Wieder-)Erteilung einer uneingeschränkten Lenkberechtigung zu qualifizieren und haben die folgenden Bestimmungen des FSG zur Anwendung zu gelangen:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

§ 5. (4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. (…)

(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). (...) Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. (…)

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; (…)

Die einschlägigen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.

(…)

4. amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfaßt sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anläßlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf.

(…)

§ 2. (1) Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:

1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,

2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,

3. ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,

4. ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

(…)

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

(…)

(4) Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt wurden, die nach den nachfolgenden Bestimmungen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, gelten dann als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wenn sie

1. während der, der Feststellung der Erkrankung oder Behinderungen unmittelbar vorangehenden zwei Jahre Kraftfahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und

2. die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist.

Der Eintritt dieses Ausgleichs und die Dauer des Vorliegens dieser Eignung ist durch das ärztliche Gutachten nötigenfalls im Zusammenhang mit einer Beobachtungsfahrt festzustellen und darf nur auf höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden. Bestehen trotz der durchgeführten Beobachtungsfahrt noch Bedenken über die Eignung des zu Untersuchenden, ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit einzuholen.

(5) Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

Der Beschwerdeführer war offenbar am 9.11.2023 bei der im Bescheid vom 23.6.2021 als Auflage u.a. vorgeschriebenen amtsärztlichen Nachuntersuchung. Daraufhin hat der Amtsarzt der belangten Behörde in einem Aktenvermerk wörtlich Folgendes festgehalten:

„Erkrankung weiterhin stabil, im Vergleich zur letzten Konsultation vor ca. 2 Jahren keine Veränderung klinisch feststellbar, nach wie vor ist die Sprach - und Gangstörung vorrangig, da sich klinisch glücklicherweise keine Verschlechterung der Symptomatik eingestellt hat kann die Befristung mit den getroffenen Auflagen aus 2021 weiterhin in der damals gutachtlich festgelegten Form und Ausmaß bestehen bleiben, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und um unnotwendigerweise erneute Kosten für ein Gutachten im Sinne des Betroffenen hintanzuhalten wird das Ergebnis der Nachuntersuchung im Rahmen eines AV festgehalten.

Fazit: Das 2021 erstellte GA bleibt vollumfänglich aufrecht.“

Die belangte Behörde hat sich – wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht – entschieden, diese Stellungnahme ihres Amtsarztes als „Gutachten“ im Sinne des § 8 Abs. 1 FSG zu qualifizieren und der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 7.12.2023 auf Erteilung einer unbeschränkten Lenkberechtigung zu Grunde zu legen, anstatt den Beschwerdeführer im Wege eines Verbesserungsauftrages aufzufordern, ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG vorzulegen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 5.11.2020, Ra 2020/11/0146; 20.9.2018, Ra 2017/11/0284) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist.

Der von der belangten Behörde als „Gutachten“ qualifizierte Aktenvermerk ihres Amtsarztes entspricht diesen Anforderungen nicht, da er – mit Ausnahme der Feststellung, dass im Vergleich zur letzten Konsultation keine Veränderung klinisch feststellbar sei – keinen „Befund“, also die Ergebnisse der Nachuntersuchung (vgl. „die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet“ bzw. „die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden“), enthält. Weiters hat gemäß § 1 Z. 1 FSG-GV ein ärztliches Gutachten in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen bzw. hat gemäß § 1 Z. 4 FSG-GV eine Nachuntersuchung die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt zu umfassen. Der Beschwerdeführer hätte bis zur Nachuntersuchung – der Auflage im Bescheid vom 23.6.2021 entsprechend – bereits zwei neurologische Stellungnahmen vorlegen müssen. Ob er dies getan hat, ist dem Verwaltungsgericht nicht bekannt, weil sich solche im von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht befinden, aber die Ausführungen des Beschwerdeführers (die Neurologin habe ihn als geistig klaren Menschen gesehen und das Fahren im Umkreis von 50 km erlaubt) deuten darauf hin, dass er zumindest über eine solche fachärztliche Stellungnahme verfügt; bejahendenfalls hätte der Amtsarzt diese neurologische(n) Stellungnahme(n) anlässlich der Nachuntersuchung einer nachvollziehbaren Beurteilung unterziehen und diese auch dokumentieren müssen, verneinendenfalls fehlt ein Eingehen durch den Amtsarzt darauf, warum er bei seiner Beurteilung auf diese von ihm selbst in seinem Gutachten vom 15.6.2021 als notwendig hinsichtlich der Beurteilung der Stabilität der Erkrankung bzw. Symptomatik des Beschwerdeführers erachteten und in der Folge bescheidmäßig vorgeschriebenen jährlichen fachärztlichen Stellungnahmen verzichten konnte. Davon ausgehend, dass die damalige Befristung der Lenkberechtigung auf fünf Jahre offenbar in Anwendung des § 3 Abs. 4 FSG-GV (Ausgleich durch Geübtheit im Zusammenhang mit einer Beobachtungsfahrt) erfolgt ist, wäre im anlässlich der Nachuntersuchung zu erstattenden Gutachten auch darauf einzugehen gewesen, ob (vgl. „gegebenenfalls“) eine neuerliche Beobachtungsfahrt oder (in Hinblick auf die Inhalte der zahlreichen schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers) die Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erforderlich erscheinen oder nicht. Schlussendlich ergibt sich aus § 3 Abs. 5 FSG-GV, dass die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen aufgehoben werden kann, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat, und nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für eine Befristung bzw. die Vorschreibung von Kontroll- und Nachuntersuchungen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2022/11/0104). Im Aktenvermerk des Amtsarztes wird festgehalten, dass die Erkrankung „weiterhin stabil“ sei bzw. dass „im Vergleich zur letzten Konsultation vor ca. 2 Jahren keine Veränderung klinisch feststellbar“ sei, aber in keiner Weise darauf eingegangen, aus welchen Gründen er an seinem früheren Gutachten festhält und die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen (und damit die Befristung) weiterhin als erforderlich erachtet.

Nach der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist somit der Aktenvermerk des Amtsarztes der belangten Behörde als Beweismittel unbrauchbar und hätte von der belangten Behörde nicht als Grundlage für die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers verwendet werden dürfen. Damit verfängt auch die Argumentation der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei diesem „schlüssigen und glaubhaften Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten“, nicht.

Das Verwaltungsgericht kann aus all diesen Gründen den für die Beurteilung, inwieweit der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, B und F geeignet ist, maßgeblichen Sachverhalt nicht feststellen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch bei gravierenden Ermittlungslücken zulässig und kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/11/0135).

Letzteres ist gegenständlich der Fall, da der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und sich das Verwaltungsgericht nur auf einen Aktenvermerk stützen kann, aber auf kein ärztliches Gutachten als Grundlage für eine Beurteilung, ob der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, B und F nun, wie er vorbringt, uneingeschränkt geeignet oder weiterhin beschränkt geeignet ist; wie dargelegt, liegen dem Verwaltungsgericht keine zwei neurologischen Stellungnahmen vor, sodass eine oder beide allenfalls als Grundlage für das Gutachten erst einzuholen sein könnten, weiters fehlt jedenfalls eine amtsärztliche Auseinandersetzung mit diesen und mit der Frage, ob eine neuerliche Beobachtungsfahrt oder die Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erforderlich sein könnte, und schlussendlich kann aufgrund der mangelnden Beweislage nicht beurteilt werden, ob angesichts einer Stabilisierung der Erkrankung ärztliche Kontrolluntersuchungen und amtsärztliche Nachuntersuchungen und damit eine Befristung der Lenkberechtigung erforderlich sind.

Das Verwaltungsgericht müsste all diese offen gebliebenen Fragen selbst klären, also den Sachverhalt zur Gänze selbst erheben. Ihm stehen aber nur zwei Amtssachverständige für Allgemeinmedizin beim Amt der NÖ Landesregierung in St. Pölten zur Verfügung, zu denen die Anreise für den Beschwerdeführer zeit- und kostenintensiver wäre als zum Amtsarzt der belangten Behörde. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Sachverständigen unter Berücksichtigung der Einarbeitung in den Fall den Beschwerdeführer rascher und kostengünstiger untersuchen und neue Gutachten erstatten könnten als der Amtsarzt der Behörde, der den Beschwerdeführer schon untersucht hat, sondern davon, dass die Behörde die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und den Verfahrensabschluss mit zumindest der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten bewerkstelligen können wird als das Verwaltungsgericht selbst. Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für den Beschwerdeführer, sondern trägt – im Gegenteil – dafür Sorge, dass ihm nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.

Angesichts dieser Umstände ist in vertretbarer Weise vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auszugehen (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/11/0135, wo schon aufgrund des Fehlens einer fachärztlichen Stellungnahme als Entscheidungsgrundlage für das amtsärztliche Gutachten von bloß ansatzweise vorhandenen Ermittlungsergebnissen ausgegangen wurde und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als erfüllt erachtet wurden).

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 15.12.2017, Ra 2016/11/0132).

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen (insb. die einzelfallbezogene Beurteilung, dass in wesentlichen Teilbereichen nicht ermittelt wurde; vgl. VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0232) keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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