LVwG N LVwG-AV-1939/001-2023

LVwG-AV-1939/001-2023Tribunal Administrativo Regional21 de fev. de 2024

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Regest

Gewerberecht; Betriebsanlage; Verfahrensrecht; Mangel; Verbesserungsauftrag;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1939/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1939.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A KG, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 13. April 2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens i.A. gewerbliche Betriebsanlage zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich in Zusammenschau mit der Beschwerde nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:

1.1. Mit Antrag vom 29. April 2020 (Aktenseite 11ff) ersuchte die beschwerdeführende Partei um „Betriebsanlagengenehmigung (Generalgenehmigung)“ zur Errichtung von 5 Einzelbetriebsanlagen, innerhalb einer Gesamtanlage unter Anwendung der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung. Gleichzeitig wurde um Baubewilligung für dieses Vorhaben angesucht.

Dem Antrag waren eine Betriebsbeschreibung sowie diverse Pläne angeschlossen.

1.2. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 (Aktenseite 176 ff) teilte die belangten Behörde der beschwerdeführenden Partei (soweit verfahrensrelevant) Folgendes mit:

„Mit Eingabe vom 30.04.2020 hat die A KG um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung (Generalgenehmigung) und Baubewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Gesamtanlage, bestehend aus 5 Einzelbetriebsanlagen (jeweils mit Büro- bzw. Sanitärräumen, Abstellräumen sowie einer Werkshalle) im Standort ***, ***, Grst.Nr. ***, KG ***, angesucht.

Im Rahmen der Vorprüfung der Unterlagen teilte der maschinenbautechnische Amtssachverständige Folgendes mit:

‚Die Projektunterlagen sind aus technischer Sicht nicht ausreichend beurteilbar, nachstehend angeführte Ergänzungen sind für eine Beurteilung noch erforderlich:

Bezüglich Beheizung wird darauf verwiesen, dass eine Alternative zur derzeit vorgesehen Stromdirektheizung auf Basis erneuerbarer Energie für die Einreichung zumindest beurteilt werden muss (NÖ BTV Anlage 6 4.3 bzw. 5.2).

Sollte die rein elektrische Beheizung trotzdem gewünscht sein, wäre ein komplettes Heizungsprojekt (beginnend bei Wärmebedarfsberechnung, Auslegung und Anordnung der Wärmeerzeuger samt Datenblättern, planliche Darstellung aller Wärmegeräte, gegebenenfalls Verträglichkeit hinsichtlich VEXAT (z. B. bei Werkstätttennutzung) bis hin zur entsprechenden Stromversorgung (Bestätigung des ausreichenden Anschlusses seitens Energieversorger, Situierung der Verteilerschränke) für eine Beurteilung vorzulegen. Bei Infrarotpaneelen wird darauf hingewiesen, dass eine ausreichende Beheizung üblicherweise nur bei direktem Sichtkontakt gewährleistet ist. Es wäre also zusätzlich zu erklären, wie eine für Arbeitsräume erforderliche Mindesttemperatur von 18°C vollflächig sichergestellt werden kann.

Sind die Lagerbereiche im OG beheizt? Bei der Darstellung der Brandabschnitte sind diese multifunktional dargestellt (Lager/Büro/Sanitär). Bei Arbeitsräumen wäre auch auf die erforderliche Querdurchlüftung einzugehen (Raumtiefe 10m).

WC-Vorräume werden nicht gesondert entlüftet. Es wäre daher über die Nachlaufzeit der Einzelraumlüfter ein mindestens einfacher Luftwechsel des gesamten Nassbereichs bei WC-Benützung sicherzustellen (als Grundlage für eine Ausnahme beim AI hinsichtlich Anforderungen aus der AStV).

Gibt es Vorbereitungen für Duschen bzw. wie würden diese dann lüftungstechnisch behandelt werden? Möglicherweise ist eine größer dimensionierte Sammelleitung für den Anschluss mehrerer Einzelraumlüfter über Dach hier praktikabler.‘

Sie werden ersucht die angeführten Ergänzungsunterlagen bis spätestens 26.06.2020 zumindest in elektronischer Form der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzulegen.“

1.3. Aus der Niederschrift betreffend die Verhandlung am 09. Juli 2020 (Aktenseite 240 ff) ergibt sich (soweit verfahrensrelevant) Folgendes:

„Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 30.04.2020 hat die A KG um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung (Generalgenehmigung) für die Errichtung und den Betrieb einer Gesamtanlage, bestehend aus 5 Einzelbetriebsanlagen (jeweils mit Büro- bzw. Sanitärräumen, Abstellräumen sowie einer Werkshalle) im Standort ***, ***, Grst.Nr. ***, KG ***, angesucht.

Seitens des Projektanten wurde ein neuer Projektsbestandteil nachgereicht mit Stand vom 24.06.2020, in dem das Lüftungsschema für die Sanitärbereiche Top 1-5 dargestellt ist und wird als weiterer Parienteil zu den Projektsunterlagen genommen.

[…]

Stellungnahme des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen:

Die Unterlagen wurden nicht im Sinne des Vorprüfungsergebnisses vom 02.07.2020 ausgearbeitet. Aus diesem Grund ist eine maschinenbautechnische Beurteilung nicht möglich.

Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorats:

Eine abschließende Stellungnahme erfolgt nach Vorlegen der ergänzten Unterlagen und Gutachten der ASV. Diesbezüglich wird um Projektübersendung an das AI *** gebeten.“

1.4. Mit Schreiben vom 03. März 2023 erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei folgenden Verbesserungsauftrag (Aktenseite 284 f):

„Mit Eingabe vom 30.04.2020 hat die A KG um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung (Generalgenehmigung) für die Errichtung und den Betrieb einer Gesamtanlage, bestehend aus 5 Einzelbetriebsanlagen (jeweils mit Büro- bzw. Sanitärräumen, Abstellräumen sowie einer Werkshalle) im Standort ***, ***, Grst.Nr. ***, KG ***, angesucht.

Zu diesem Ansuchen sind noch Projektsergänzungen im Sinne der Verhandlung vom 09.07.2020 bzw. lt. Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.06.2020 (Vorprüfungsergebnis des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen) vorzulegen:

‚Bezüglich Beheizung wird darauf verwiesen, dass eine Alternative zur derzeit vorgesehen Stromdirektheizung auf Basis erneuerbarer Energie für die Einreichung zumindest beurteilt werden muss (NÖ BTV Anlage 6 4.3 bzw. 5.2).

Sollte die rein elektrische Beheizung trotzdem gewünscht sein, wäre ein komplettes Heizungsprojekt (beginnend bei Wärmebedarfsberechnung, Auslegung und Anordnung der Wärmeerzeuger samt Datenblättern, planliche Darstellung aller Wärmegeräte, gegebenenfalls Verträglichkeit hinsichtlich VEXAT (z. B. bei Werkstätttennutzung) bis hin zur entsprechenden Stromversorgung (Bestätigung des ausreichenden Anschlusses seitens Energieversorger, Situierung der Verteilerschränke) für eine Beurteilung vorzulegen. Bei Infrarotpaneelen wird darauf hingewiesen, dass eine ausreichende Beheizung üblicherweise nur bei direktem Sichtkontakt gewährleistet ist. Es wäre also zusätzlich zu erklären, wie eine für Arbeitsräume erforderliche Mindesttemperatur von 18°C vollflächig sichergestellt werden kann.

Sind die Lagerbereiche im OG beheizt? Bei der Darstellung der Brandabschnitte sind diese multifunktional dargestellt (Lager/Büro/Sanitär). Bei Arbeitsräumen wäre auch auf die erforderliche Querdurchlüftung einzugehen (Raumtiefe 10m).

WC-Vorräume werden nicht gesondert entlüftet. Es wäre daher über die Nachlaufzeit der Einzelraumlüfter ein mindestens einfacher Luftwechsel des gesamten Nassbereichs bei WC-Benützung sicherzustellen (als Grundlage für eine Ausnahme beim AI hinsichtlich Anforderungen aus der AStV).

Gibt es Vorbereitungen für Duschen bzw. wie würden diese dann lüftungstechnisch behandelt werden? Möglicherweise ist eine größer dimensionierte Sammelleitung für den Anschluss mehrerer Einzelraumlüfter über Dach hier praktikabler.‘

Wir fordern Sie daher letztmalig auf, diese Angaben bis spätestens 30.03.2023 vorzulegen.

Legen Sie diese Angaben bzw. Ergänzungen nicht vor, müssen wir Ihr Ansuchen zurückweisen.

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG“

Dieses Schreiben wurde der beschwerdeführenden Partei am 09. März 2023 zugestellt (Aktenseite 286).

Eine Eingabe der beschwerdeführenden Partei erfolgte nicht.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid (Aktenseite 289 ff) sprach die belangte Behörde unter Nennung des § 13 Abs. 3 AVG als Rechtsgrundlage Folgendes aus:

„Die Bezirkshauptmannschaft Baden weist Ihr Ansuchen vom 29.04.2020 um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung (Generalgenehmigung) für die Errichtung und den Betrieb einer Gesamtanlage, bestehend aus 5 Einzelbetriebsanlagen (jeweils mit Büro- bzw. Sanitärräumen, Abstellräumen sowie einer Werkshalle) im Standort ***, ***, Grst.Nr. ***, KG ***, zurück.“

Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass der Verbesserungsauftrag vom 03. März 2023 bis 30. März 2023 nicht erfüllt worden sei.

1.6. In der dagegen erhobenen Beschwerde (Aktenseite 296 ff) wird zusammengefasst ausgeführt, die seitens der belangten Behörde eingeräumte Frist sei nicht ausreichend gewesen, da zur Erstellung der notwendigen Unterlagen technischer Sachverstand erforderlich wäre. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheids bzw. nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Beschwerde stattzugeben, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1.1. Gemäß § 353 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage (u.a.) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen (Z 1 lit a), die erforderlichen Pläne und Skizzen (Z 1 lit b) und nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen (Z 2) sowie in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat (Z 3) anzuschließen.

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

2.1.2. Enthielt nach Auffassung der belangten Behörde das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei nicht all jene Angaben, die für die Beurteilung der Anlage im Hinblick auf die Genehmigungskriterien von Bedeutung sind, so stellte dies einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, dessen Behebung die Behörde von Amts wegen zu veranlassen hatte (vgl. VwGH vom 07. September 2009, 2009/04/0153).

Von Mängeln des Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG sind aber Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, etwa, dass dieses wegen des Inhalts (zB wegen mangelnder Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projekts) abzuweisen wäre (vgl. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

Im Verbesserungsauftrag ist u.a. konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (zB VwGH vom 26. April 2017, Ra 2016/05/0040).

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 30. Oktober 2008, 2007/07/0075, fest, dass der bloße Verweis auf ein Gutachten nicht ausreicht, um diese geforderte Konkretisierung herbeizuführen, wenn sich aus dem Gutachten nicht zweifelsfrei ergibt, welche Unterlagen noch beizubringen sind, sondern es vielmehr Sache der Behörde ist, ein derartiges Gutachten zu analysieren und daraus einen Katalog zu erstellen, aus dem klar und eindeutig hervorgeht, durch Ergänzungen welcher Art die Unterlagen zu verbessern sind.

2.1.3. Den Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag entsprach das Schreiben der belangten Behörde vom 03. März 2023 nicht:

Zunächst wird darauf verwiesen, dass nach der – für das Gewerbeverfahren nicht einschlägigen – NÖ BTV eine Alternative zur Stromdirektheizung für die Einreichung beurteilt werden müsse. Sodann erfolgen Ausführungen zum Erfordernis eines „kompletten Heizungsprojekts“, ein Hinweis betreffend Infrarotpaneele und die Aufforderung zu erklären, wie die erforderliche Mindesttemperatur von 18 Grad in Arbeitsräumen erreicht werden könne. Darauf folgen Ausführungen zu den WCs sowie die Frage, ob Duschen „in Vorbereitung“ wären. Abschließend wird eine andere, nach Ansicht des Amtssachverständigen praktikablere Lösung angedacht.

Diese Ausführungen beziehen sich einerseits auf für die Betriebsanlagenbewilligung nach der GewO 1994 nicht einschlägige Regelwerke (siehe den Verweis auf die NÖ BTV) und lassen andererseits aufgrund der Unterschiedlichkeit der Darlegungen des Amtssachverständigen nicht zweifelsfrei erkennen, welche Unterlagen der Beschwerdeführer nun nach Ansicht der Behörde noch beizubringen hat, um seinen Antrag einer inhaltlichen Beurteilung zuführen zu können. Es wird in diesem Zusammenhang nochmals darauf verwiesen, dass ein Verbesserungsauftrag nicht dazu dient, die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens herzustellen.

Der Verbesserungsauftrag war somit nicht geeignet, die darauf gegründete Zurückweisung des Antrags zu rechtfertigen.

2.1.4. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Erachtet das Verwaltungsgericht die Zurückweisung als rechtswidrig, kann es den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, nicht jedoch eine inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag treffen (zB VwGH vom 05. November 2019, Ra 2017/06/0222).

Der angefochtene Bescheid ist daher bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben; eine Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG.

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Ob ein konkreter behördlicher Auftrag zur Behebung von Mängeln gemäß § 13 Abs. 3 AVG dem Gesetz entspricht und rechtens zur Zurückweisung des Anbringens führen kann, ist eine Frage des Einzelfalls (zB VwGH vom 20. Juni 2023, Ra 2023/06/0115).

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