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LVwG-S-2718/001-2023•LVwG N LVwG-S-2718/001-2023
LVwG-S-2718/001-2023Tribunal Administrativo Regional20 de fev. de 2024
Arbeitsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzungsantrag; Zuständigkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Eingabe des Herrn A vom 10. Dezember 2023, vertreten durch die B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 28. November 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG), den
BESCHLUSS
1. Die Eingabe des A vom 10. Dezember 2023, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 11. Dezember 2023 durch den Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt vorgelegt, wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG dem Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt zwecks Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weitergeleitet.
2. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§§ 17 und 33 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
1.1. Gegen den Einschreiter A erließ der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt am 23. März 2023, ***, eine Strafverfügung wegen mehrerer Übertretungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes.
1.2. Der am 12. April 2023 gegen die Strafverfügung erhobene Einspruch wurde mit Bescheid vom 28. November 2023, ***, als verspätet zurückgewiesen.
1.3. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid wandte sich der Einschreiter mit folgender Eingabe vom 10. Dezember 2023:
„Betrifft: Verwaltungsstrafverfahren - Verspäteter Einspruch vom 28. November 2023 - Kennzeichen: ***
Sehr geehrte Damen und Herren!
Im Auftrag unseres Kunden wurde mir seinerzeit die Spezialvollmacht von der Fa. C GmbH, GF A erteilt, gegen die am 27. März 2023 erfolgte Strafverfügung Einspruch zu erheben. Dabei ist mir leider ein kleiner zeitlicher Fehler unterlaufen, weshalb ich gegen den nunmehr erfolgten Bescheid vom 28. November 2023, mit dem Kennzeichen ***, innerhalb offener Frist Beschwerde erhebe.
Im Rahmen der Übernahme der Einspruchserhebung für Herrn GF A ist in unserem Büro leider der Fehler passiert, dass meine (an sich immer verlässliche) Sekretärin die Frist mit einem falschen Datum zur Bearbeitung im internen EDV-System gesetzt hat, da wir das Original der Strafverfügung 2 Tage später (als jene von Herr GF D) bekommen haben und ich als Bearbeiter nicht auf das Datum geachtet habe. Deshalb ist der Einspruch um rd. 33 Stunden zu spät erfolgt.
Aufgrund unseres geringen Verschuldens ersuche ich höflich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Anmerkung: Die Erhebung des Einspruchs im gleichen Verfahren mit der C GmbH – GF D ist rechtzeitig innerhalb der Frist erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
E“
Diese Eingabe wurde dem Landesverwaltungsgericht am 11. Dezember 2023 vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt mit dem Ersuchen vorgelegt, „über die Beschwerde vom 10. Dezember 2023“ zu entscheiden.
1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte in Folge den Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt um Stellungnahme zur Frage, ob es sich bei dieser Eingabe tatsächlich um eine Beschwerde und nicht vielmehr um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelt. Die Behörde teilte mit, die Eingabe sei dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt worden, da sie das Wort „Beschwerde“ enthalte und um niemandem des gesetzlichen Richters zu berauben.
1.5. § 33 VwGVG lautet, soweit hier relevant:
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[…]
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
1.6. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es nicht primär auf die Bezeichnung eines Rechtsmittels ankommt, sondern für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr „ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehren“ maßgebend ist (vgl. zB VwGH, 17.02.2023, Ra 2022/01/0342).
1.7. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist nicht zweifelhaft, dass das Begehren des Einschreiters – trotz Verwendung des Wortes „Beschwerde“ – ausschließlich darin besteht, in die versäumte Einspruchsfrist wiedereingesetzt zu werden, weil der Einschreiter dies ausdrücklich beantragt und auch nur Vorbringen erstattet, mit dem er fehlendes bzw. geringes Verschulden betreffen der Verspätung begründet. Für die Entscheidung über diesen Wiedereinsetzungsantrag ist aber aufgrund von § 33 Abs. 4 VwGVG nicht das Landesverwaltungsgericht, sondern der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt zuständig, da der Antrag zu einem Zeitpunkt bei der Behörde eingelangt ist, als tatsächlich noch gar keine Beschwerde erhoben (und daher auch nicht dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt) war.
1.8. Im Beschluss vom 18. Februar 2015, Ko 2015/03/0001, hat der VwGH ausgesprochen:
„Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 VwGVG).
Ungeachtet der durch die subsidiäre – sinngemäße – Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs 2 VwGVG weiterzuleiten, ist jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen.“
1.9. Der Umstand, dass der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt die Eingabe vom 10. Dezember 2023 als Beschwerde qualifiziert und dem Verwaltungsgericht als solche vorgelegt hat, obwohl der Einschreiter keine solche, sondern einen Wiedereinsetzungsantrag erheben wollte, zeigt auf, dass die Qualifikation dieses Schriftsatzes als "Beschwerde“ bzw. „Wiedereinsetzungsantrag“ nicht offenkundig, sondern zweifelhaft war; ebenso nicht offenkundig ist damit aber für die Verfahrensparteien die Unzuständigkeit des VwG. Es war daher die Unzuständigkeit durch Beschluss auszusprechen und die verfahrensgegenständliche Eingabe gemäß § 6 AVG wieder an den Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt zurückzuleiten, der nunmehr über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zu entscheiden hat.
1.10. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage – der Umgang mit einer Eingabe, für welche die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig ist – durch den Verwaltungsgerichtshof, wie aus der wiedergegebenen Judikatur ersichtlich, bereits geklärt wurde. Die Auslegung der verfahrensgegenständlichen Eingabe stellt demgegenüber eine einzelfallbezogene Auslegung des Verwaltungsgerichtes dar, welches sich insoweit auf die Sichtweise der Einschreiterin selbst stützen kann; diese Einzelfallbeurteilung ist nicht revisibel.
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