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LVwG-S-1419/001-2023•LVwG N LVwG-S-1419/001-2023
LVwG-S-1419/001-2023Tribunal Administrativo Regional16 de fev. de 2024
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Hunde; Zucht; Heimtierdatenbank; Leiden; Verfahrensrecht; elektronische Einbringung; e-mail Übermittlung; organisatorische Beschränkungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 30.05.2023, Zl. ***, betreffend Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich Spruchpunkt 1 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Rechtsvorschrift des Spruchpunktes 1 auf § 38 Abs. 3 iVm. § 31 Abs. 1 iVm. § 23 TSchG geändert und der Strafnorm „erster Strafsatz“ angefügt wird.
2. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich Spruchpunkt 6 des Straferkenntnisses dahingehend Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 53 Stunden) auf Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 39 Stunden) herabgesetzt wird, die Rechtsvorschrift des Spruchpunktes 6 auf § 38 Abs. 3 iVm. § 24a Abs. 4 TSchG geändert und der Strafnorm „erster Strafsatz“ angefügt wird und der Spruch des 6. Spruchpunktes wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben es als Halter der ***hündin „B“ sowie weiterer vier juveniler ***hunde unterlassen, diese in der österreichischen Heimtierdatenbank zu registrieren, obwohl jeder Halter eines Hundes verpflichtet ist, sein Tier binnen eines Monats nach Einreise unter Angabe der Daten gemäß § 24a Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden.“
3. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich Spruchpunkt 7 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Rechtsvorschrift des Spruchpunktes 7 auf § 38 Abs. 1 Z 1 iVm. § 5 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG geändert und der Strafnorm „erster Strafsatz“ angefügt wird und der Spruch des 7. Spruchpunktes wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben die Ernährung und Betreuung von Ihnen gehaltener Tiere – der ***hündin „D“ und der ***hündin „B“ – in einer Weise gestaltet, sodass damit für diese Tiere Leiden verbunden waren. Im Zuge einer amtstierärztlichen Kontrolle am 20.01.2023 wurde eine Unterernährung der ***hündin „D“ und eine Durchfallerkrankung durch Giardien-Befall der ***hündin „B“ festgestellt.“
4. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich Spruchpunkt 8 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Rechtsvorschrift des Spruchpunktes 8 auf § 38 Abs. 3 iVm. § 13 Abs. 2 iVm. § 24 Abs. 1 Z 2 TSchG iVm. Anlage 1 Pkt. 1.3. Abs. 3 iVm. Pkt. 1.4. Abs. 2 2. Tierhaltungsverordnung geändert und der Strafnorm „erster Strafsatz“ angefügt wird und der Spruch des 8. Spruchpunktes wie folgt zu lauten hat:
„Im Rahmen einer amtstierärztlichen Kontrolle vom 20.02.2023 wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer gehaltene ***hündin „B“ samt Wurf (5 am *** geborene Welpen) in einem Nebengebäude gehalten wurde, das nicht dem Aufenthalt von Menschen dient und über eine Bodenfläche von 15 m2 verfügt. Die Tür in den Gartenbereich war verschlossen. Der Halter von Tieren hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot und die Bewegungsfreiheit angemessen sind. Hunde dürfen in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche 15 m2 beträgt. Für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen. Die Bodenfläche hätte damit zumindest 20 m2 betragen müssen.“
5. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu den Spruchpunkten 2, 3, 4 und 5 Folge gegeben, die Spruchpunkte 2, 3, 4 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses werden aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu diesen Spruchpunkten eingestellt.
6. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Behörde mit Euro 200,00 neu festgesetzt.
7. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 310,00 zu leisten.
8. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 2.510,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 30.05.2023 wurden A (in der Folge: Beschwerdeführer) in acht Spruchpunkten Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) zur Last gelegt. So habe der Beschwerdeführer ohne Bewilligung einer gewerblichen Tierzucht diese betrieben, indem im Zuge einer amtstierärztlichen Kontrolle am 20.01.2023 neun ***welpen samt Muttertier, eine ***-Hündin mit fünf Welpen sowie vier juvenile *** angetroffen worden seien (Spruchpunkt 1).
Ein ***-Welpe sei durch einen Greifvogel schwer verletzt worden und sei verstorben (Spruchpunkt 2).
Für den ***-Wurf vom ***, den ***-Wurf vom *** sowie den juvenilen ***-Wurf habe keine laufende Dokumentation über züchterische Maßnahmen zur Reduktion gesundheitlicher Beeinträchtigungen vorgelegt werden können (Spruchpunkte 3 bis 5).
Weiters habe der Beschwerdeführer vier halbwüchsige *** und eine ***-Hündin mit 5 Welpen nicht mittels Microchip kennzeichnen und in die Heimtierdatenbank eintragen lassen (Spruchpunkt 6).
Einer ***-Hündin sowie einer ***-Hündin seien Leiden zugefügt worden, indem diese einen mangelhaften Ernährungszustand gezeigten und an Giardien-Befall gelitten hätten (Spruchpunkt 7).
Und schließlich sei im Zuge einer amtstierärztlichen Kontrolle festgestellt worden, dass ein ***-Wurf (Muttertier mit 5 Welpen) in einem kleinen dunklen Raum von einer Größe von 8 m2 in einem Nebengebäude gehalten worden sei. Ein Zugang zum Garten habe nicht bestanden. Die Anforderungen für die Zwingerhaltung seien nicht eingehalten worden.
Mit Schreiben vom 15.06.2023, eingebracht per Mail an strafen.bhgf@noel.gv.at, brachte der Beschwerdeführer vor, Beschwerde zu erheben und einen Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen zu stellen, da die Anschuldigungen gegen ihn haltlos seien.
Mit Schreiben vom 20.06.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegenständlichen Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsaktes, Einvernahme der Zeugin E sowie Einholung eines veterinärmedizinischen Gutachtens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.01.2024.
A hielt am 20.01.2023 zumindest neun ***welpen samt Mutterhündin „D“, einen ***rüden „C“, eine ***-Hündin „B“ samt fünf Welpen und vier juvenile *** in , . Die vier juvenilen *** bot der Beschwerdeführer über die Plattform „“ über den Account „“ zum Verkauf an. Eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nach § 31 Abs. 1 TSchG lag zum Tatzeitpunkt nicht vor. Die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt hatte dem Beschwerdeführer im Februar 2022 eine Bestätigung über die Meldung einer Hundezucht ausgestellt.
Der Beschwerdeführer konnte im Zuge einer amtstierärztlichen Kontrolle am 20.01.2023 eine laufende Dokumentation über züchterische Maßnahmen, die gesundheitliche Beeinträchtigungen der Nachkommen reduzieren und in Folge beseitigen sollen, zu folgenden Würfen nicht vorlegen:
-*** Wurf der Hündin B vom ***
-Juvenile *** des Wurfes vom ***
-***-Wurf der Hündin D vom ***
Weiters war jeweils ein Wurf der ***hündin „F“ im Dezember 2021 und im April 2023 zur Welt gekommen. Ende des Jahres 2022 holte der Beschwerdeführer eine hochträchtige ***hündin „G“ aus Rumänien ab. Anfang Februar 2023 brachte der Beschwerdeführer die Hündin auf Grund gesundheitlicher Probleme bei der Zucht in trächtigem Zustand zurück nach Rumänien. Ebenso hatte der Beschwerdeführer die ***hündin „B“ sowie die vier halbwüchsigen *** Mitte November 2022 aus Rumänien abgeholt. Auf die Zucht der Welpen der ***hündin „B“ sowie die juvenilen ***hunde hatte der Beschwerdeführer keinen Einfluss.
Sowohl die ***-, als auch die ***-Welpen werden vom Beschwerdeführer in Österreich verkauft. Der Beschwerdeführer führt beim Verkauf der Welpen der aus Rumänien stammenden Hündinnen einen Teil des Ertrages an einen rumänischen Züchter ab. Bei den angeführten Tierrassen können Qualzuchtmerkmale auftreten.
Der Beschwerdeführer unterließ es, zumindest bis zum 20.01.2023 vier halbwüchsige *** und eine ***-Hündin mit 5 Welpen in die nationale Heimtierdatenbank einzutragen.
Der Beschwerdeführer fügte der ***-Hündin „B“ und der ***-Hündin „D“ Leiden zu, indem die ***hündin an Unterernährung und die ***-Hündin an Giardien-Befall litt. Der Raum, in welchem sich die ***-Hündin mit ihren Welpen befunden hat war stark mit auf Durchfall hinweisenden Kot verunreinigt. Die ***-Hündin hatte bereits seit zwei Wochen nach dem Wurf vom *** an Durchfall gelitten. Der Leiden verursachende Zustand der beiden Hündinnen war für den Beschwerdeführer erkennbar.
Der Beschwerdeführer hielt den *** Wurf vom *** samt Mutterhündin in der ehemaligen Tischlerei seines Anwesens. Es handelt sich dabei um einen Raum mit 15 m2 Bodenfläche. Auf einem Möbelstück hatte der Beschwerdeführer für die Mutterhündin auf einer Fläche von etwa 3 m2 eine Liegefläche errichtet. Diese ehemalige *** stellt ein vom Wohnhaus getrenntes Nebengebäude in ***, ***, dar. Dieses Nebengebäude dient nicht dem Aufenthalt von Menschen. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins hatten die Hunde keinen Zugang ins Freie. Beim Öffnen der Tür am 20.01.2023 stürmte das Muttertier in den Garten zum Kot und Harn absetzen. Offenes Futter war in diesem Raum nicht vorhanden.
Der ***-Welpe mit der Chipnummer *** verstarb am ***. Worauf der Tod des Welpen zurückzuführen ist, kann nicht festgestellt werden.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.07.2023, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer u.a. nach § 5 Abs. 2 Z 1 iVm. § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG bestraft. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe bei den ***würfen vom 22. Dezember 2022 und vom 3. April 2023 Qualzucht betrieben, da die linke Hüfte des Vatertiers subluxiert gewesen sei, das Tier eine eindeutige schwere Hüftgelenksdysplasie aufgewiesen habe und es damit für die Zucht absolut ungeeignet gewesen sei, da eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Welpen mit fortschreitendem Alter Beschwerden des Bewegungsapparates aufgrund von vererbter Hüftgelenksdysplasie entwickeln würden. Diese Entscheidung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 24.01.2024, Zl. LVwG-S-1726/001-2023, bestätigt.
Beschwerdegegenständliches Straferkenntnis vom 30.05.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer am 02.06.2023 zugestellt.
Mit E-Mail vom 15.06.2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerde an strafen.bhgf@noel.gv.at.
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hatte zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde auf ihrer Homepage wie folgt kundgemacht:
„Gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 werden bei der Bezirkshauptmannschaft Melk die Erreichbarkeit sowie die Zeiten für den Parteienverkehr und die Amtsstunden ab 1. Jänner 2020 wie folgt festgelegt:
POSTANSCHRIFT
Telefon – Fax – E-Mail – Homepage
***, ***
Telefon: *** Telefax ***
E-mail: post.bhgf@noel.gv.at
Homepage: ***“
Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem übermittelten Behördenakt sowie den Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugin E, sowie auf dem Inhalt des veterinärfachlichen Gutachtens des Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung.
Die Feststellungen zu den Würfen der einzelnen Hündinnen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser führte im Laufe der Verhandlung ebenso aus, bereits mehrfach Hunde aus Rumänien geholt zu haben und diese dann teils wegen nicht vorhandener Zuchtpapiere oder gesundheitlicher Probleme wieder zurückgebracht zu haben. Der Verkauf der Welpen in Österreich durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Akt. Dass der Beschwerdeführer einen Teil seines Erlöses an einen rumänischen Züchter abführt, ist ebenso dem Akt zu entnehmen und wurde von ihm im Zuge der Verhandlung bekannt gegeben. Dass eine Bewilligung nach § 31 TSchG bei der zuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, nicht vorlag, wurde vom Beschwerdeführer eingestanden.
Die Feststellungen zum Tod des ***-Welpen ergeben sich aus den gutachterlichen Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen. Dem Beschwerdeführer war nicht zu folgen, wenn er den Tod des Welpen auf eine Greifvogelattacke zurückführte, weil die anwesende ***hündin einen in der Nähe befindlichen Wetterhahn anbellte. Worauf der Tod des im Gehege der erwachsenen Hunde aufgefundenen Welpen zurückzuführen war, konnte letztlich nicht festgestellt werden. Im Übrigen führte der veterinärmedizinische Sachverständige aus, dass dem Beschwerdeführer mangelnde Vorkehrungen gegen eine tatsächlich stattgefundene Greifvogelattacke auf den Welpen nicht zum Vorwurf gemacht werden können.
Aus dem im Akt befindlichen Auszug aus der Heimtierdatenbank geht zweifelsfrei hervor, dass eine Eintragung der ***-Hündin „B“ sowie der juvenilen *** mit Geburtsdatum September 2022 zum Tatzeitpunkt nicht erfolgt war. Dass eine Eintragung auch nicht – wie vorgebracht – auf eine andere Person erfolgt war, ergibt sich ebenso aus dem Akt.
Die Unterernährung der ***hündin „D“ sowie der Giardienbefall der ***hündin „B“ gehen aus den im Akt befindlichen Unterlagen der Tierklinik *** hervor (vgl. dazu die Befundmitteilung der Tierklinik *** vom 24.01.2023 zur Hündin „D“ Seite 2: „EZ schlecht“ sowie E-Mail der Tierklinik *** vom 24.01.2023 „Giardien positiv“). Dass dem Beschwerdeführer der jeweilige Zustand der beiden Hündinnen aufgefallen sein muss, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin E, wonach der Raum in welchem die ***hündin samt Welpen untergebracht war, mit auf Durchfall hinweisenden Kot verschmutzt war. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Verhandlung sogar selbst an, bemerkt zu haben, dass die ***hündin sowie deren Welpen an Durchfall litten, den Durchfall der Mutterhündin jedoch auf die Aufnahme des Kotes der Welpen zurückgeführt zu haben. Ebenso bestätigte der veterinärmedizinische Amtssachverständige die Erkennbarkeit der Erkrankungen der Hündinnen. Dazu wurde im Rahmen der Verhandlung ein Video abgespielt, dass den Ernährungszustand der ***hündin „D“ zeigte. Dass den beiden Hündinnen Leiden zugefügt wurden, ergibt sich aus dem veterinärmedizinischen Gutachten.
Die Feststellungen zur Unterbringung der ***hündin samt deren Welpen sind im Wesentlichen unstrittig. Die Abmessungen des Raumes sowie der Umstand, dass dieser dem Aufenthalt von Menschen nicht dient, wurden vom Beschwerdeführer bestätigt.
Die Feststellungen zur Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 5 Abs. 2 Z 1 iVm. § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG betreffend u.a. den ***wurf vom *** ergeben sich aus der Einschau in den Akt LVwG-S-1726/001-2023.
Die Kundmachung der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ist als unstrittig zu beurteilen. Die per Mail an das festgestellte Postfach übermittelte Beschwerde ergibt sich aus dem Behördenakt.
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
a) Atemnot,
b) Bewegungsanomalien,
c) Lahmheiten,
d) Entzündungen der Haut,
e) Haarlosigkeit,
f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
g) Blindheit,
h) Exophthalmus,
i) Taubheit,
j) Neurologische Symptome,
k) Fehlbildungen des Gebisses,
l) Missbildungen der Schädeldecke,
m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind;
2. die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;
3. a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder
b) technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen oder
c) Halsbänder mit einem Zugmechanismus verwendet, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren kann;
4. ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;
5. Tierkämpfe organisiert oder durchführt;
6. Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;
7. einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;
8. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
9. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
11. einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;
12. einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
14. ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;
14a. ein in Gefangenschaft gezüchtetes Wildtier aussetzt, das zum Zeitpunkt des Aussetzens in freier Natur nicht überlebensfähig ist;
15. lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;
16. Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,
17. an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.
(3) Nicht gegen Abs. 1 verstoßen
1. Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres vorgenommen werden,
2. Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden,
3. Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,
4. Maßnahmen bei Einsätzen von Diensthunden, die im Einklang mit dem Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969, oder dem Militärbefugnisgesetz – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, stehen oder Maßnahmen durch besonders geschulte Personen zur erforderlichen Ausbildung für solche Einsätze.
[…]
§ 13. (1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
§ 24. (1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Alpakas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
§ 24a. (3) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
[…]
(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme
unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. h und Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle. […]
§ 31. (1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, bedarf einer Bewilligung nach § 23.
[…]
(4) Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs. 1 bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 31a. (1) Wer Tiere, ausgenommen in § 24 Abs. 1 Z 1 genannte Tiere, wiederholt aufnimmt oder weitergibt, ohne eine gemäß § 29 oder gemäß § 31 bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Wer Tiere, ausgenommen jene die in § 24 Abs 1 Z 1 genannt sind, abgibt, hat
1. nachweislich und schriftlich auf deren individuelle Vorgeschichte und erkennbare Eigenschaften hinzuweisen, sofern nicht durch ein anderes Bundesgesetz oder einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes eine andere Kundeninformation vorgeschrieben ist und
2. sicherzustellen, dass Tiere, die im Rahmen der Gewährleistung zurückgenommen werden, in der eigenen oder einer von ihm beauftragten, gemäß § 29 oder § 31 bewilligten Einrichtung oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Österreich untergebracht werden können.
§ 38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
4. gegen § 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
§ 44. (17) Bei bestehenden Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 1 vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und auf Verlangen der Behörde oder eines Organes, das mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt ist, zur Kontrolle vorzulegen.
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
§ 6. (1) Die Tiere sind vor konkurrierenden, stärkeren Artgenossen und Beutegreifern (Prädatoren) zu schützen.
(2) Die Tiere sind vor nachteiligen Einwirkungen durch Sonneneinstrahlung, Zugluft, Lärm, Geruch, Erschütterungen und ähnlichen Einflüssen zu schützen.
(3) In allen Räumen, in denen Tiere gehalten werden, ist ein Rauchverbot vorzusehen.
(4) Die Schaustellung und Haltung von Tieren im Schaufensterbereich ist verboten. Der Schaufensterbereich in einer Zoofachhandlung bzw. die Grenze des Geschäftslokales zu einem Einkaufszentrum ist jener Bereich direkt hinter der Grenze des Geschäftslokales (zur Straße oder zum Einkaufszentrum), in der die Gefahr besteht, dass die im Geschäft gehaltenen Tiere durch außen entstehende nachteilige Einwirkungen wie insbesondere Lärm, Licht, Sonneneinstrahlung, Zugluft, Gerüche oder Klopfen an die Scheiben oder ähnliches Verhalten durch Passanten in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert werden.
(5) Können sich Tiere im Geschäftsbereich frei bewegen, so ist sicherzustellen, dass sie sich nicht verletzen können und andere Tiere nicht zu Schaden kommen oder in schwere Angst versetzt werden. Weiters ist sicherzustellen, dass die Tiere den Geschäftsbereich nicht verlassen können.
Anlage 1
1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden
1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden
(1) Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
(2) Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z. B. Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.
[…]
1.3. Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen
[…]
(3) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.
[…]
1.4. Anforderungen an die Zwingerhaltung
[…]
(2) Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m2 verfügen. In diese Fläche ist der Platzbedarf für die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen. […]
Zur Einbringung:
Die Beschwerde ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zulässig (vgl. dagegen VwGH, 5.10.2023, Ra 2023/02/0133 und 134). Zwar hatte die belangte Behörde wie festgestellt auf ihrer Homepage gemäß § 13 Abs. 2 AVG zum Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde die E-Mail-Adresse post.bhgf@noel.gv.at kundgemacht; aus nachstehenden Gründen ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass die Einbringung an die E-Mail-Adresse strafen.bhgf@noel.gv.at zulässig und wirksam war.
Die Bestimmung des § 13 Abs. 2 AVG schränkt die Einbringung durch E-Mail dahingehend ein, als nicht „besondere Übermittlungsformen“ vorgesehen sind. Der Gesetzgeber hatte hier nach den Materialen wohl eine sich vom E-Mailverkehr unterscheidende elektronische Übermittlung im Auge (vgl. RV 294 BlgNR 23. GP, S. 9). „Technische Voraussetzungen“ und „organisatorischer Beschränkungen“ sind nach § 13 Abs. 2 AVG im Internet kundzumachen. Nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung handelt es sich bei Beschränkungen der Einbringungsmöglichkeit auf bestimmte E-Mail-Adressen um eine „organisatorische Beschränkung“. Ein bei einer anderen als der bekanntgemachten elektronischen Adresse eingelangtes Anbringen gilt erst dann als eingebracht, wenn es an die kundgemachte Adresse weitergeleitet worden und dort eingelangt ist (RV 294 BlgNR 23. GP, S. 10).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verwendung anderer als der von der Behörde unter Anführung des § 13 Abs. 2 AVG im Internet kundgemachter E-Mail-Adressen ausgesprochen, dass diese zu Lasten des Einschreiters gehe. Dieser Rechtsprechung lag zunächst der Sachverhalt einer Übermittlung von Anbringen an die persönliche E-Mail-Adresse eines Mitarbeiters einer Behörde zugrunde (VwGH 25.05.2016, 2013/06/0096; fortgesetzt: VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0153; 9.05.2023, Ra 2020/04/0012).
Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 13.10.2023 an eine (Organisations-)E-Mail-Adresse, die im Briefkopf des Bescheides über den Ausspruch des Verfalls angeführt war, ein.
Nun hat die Behörde mit ihrer Kundmachung grundsätzlich eine solche organisatorische Beschränkung auf die Adresse post.bhgf@noel.gv.at festgelegt und bekanntgemacht, sodass nach einer gültigen organisatorischen Beschränkung elektronische Einbringen rechtswirksam lediglich über diese Adresse eingebracht werden können.
Diese organisatorische Beschränkung des § 13 Abs. 2 AVG liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht vor. Durch die (nicht bloß zufällige oder irrtümliche, sondern systematische) Bekanntgabe der Adresse strafen.bhgf@noel.gv.at als Kontaktadresse in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im angefochtenen Straferkenntnis hat die Behörde für jeden Schriftverkehr, der im Zusammenhang mit dem zugestellten Straferkenntnis steht, daher auch für die Einbringung einer Beschwerde, ihre eigene organisatorische Beschränkung durchbrochen. Für den durchschnittlichen – fachunkundigen wie auch fachkundigen – Bescheidempfänger enthielt das Straferkenntnis den offenkundigen Auftrag, spezifisch über die im Briefkopf enthaltene E-Mailadresse mit der Behörde in Kontakt zu treten. Die Behörde muss diese mittels dem Beschwerdeführer zugestelltem Bescheid hervorgerufene Durchbrechung der organisatorischen Beschränkung nun gegen sich gelten lassen.
Diese Auslegung steht im Einklang mit § 61 Abs. 4 AVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass – sofern der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde enthält, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist – ein Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht ist, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
§ 61 Abs. 4 AVG verfolgt offenkundig den Zweck, die Bescheidadressaten vor negativen rechtlichen Konsequenzen eines behördlichen Fehlers zu schützen. Wenn nun sogar die Einbringung bei einer unzuständigen Behörde aufgrund einer fehlerhaften Angabe im Bescheid zulässig ist, muss dies im Sinne eines Größenschlusses umso mehr gelten, wenn bloß die E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde unrichtig angegeben ist (vgl. LVwG NÖ, 10.11.2023, LVwG-S-3293/001-2022).
Nach Auffassung des Gerichtes kommt es dabei nicht entscheidend darauf an, an welcher Stelle im Bescheid die Angabe dieser unrichtigen (Behörde bzw.) Adresse zu finden ist. Zwar sieht § 58 Abs. 1 AVG ausdrücklich vor, dass ein Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat und die Lehre geht davon aus, dass durch diese Norm prinzipiell auch die Gliederung des Bescheides vorgegeben wird (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 01.03.2023, rdb.at], § 58, Rn 2) und die Rechtsmittelbelehrung daher grundsätzlich am Ende eines Bescheides anzuordnen ist.
Festzuhalten ist aber, dass der den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung näher regelnde § 61 AVG sowohl in seinem Abs. 3 (zur Rechtsmittelfrist) wie auch im Abs. 4 (zur Einbringungsstelle) ausdrücklich vom Bescheid insgesamt und nicht von der Rechtsmittelbelehrung im speziellen spricht; bereits daraus ließe sich ableiten, dass Ausführungen zu möglichen Rechtsmitteln auch dann wirksam sind, wenn sie nicht der Gliederungsvorgabe des § 58 Abs. 1 entsprechen.
Es spricht nichts dafür, abweichend von der dargelegten generellen Interpretation des § 58 Abs. 1 AVG als (weitgehend) bloßen Ordnungsvorschrift gerade den Teil über die Anordnung der Rechtsmittelbelehrung so auszulegen, dass Angaben über die Einbringungsadresse einen maßgeblichen Teil der Rechtsmittelbelehrung darstellen oder nicht, je nachdem wo genau sie auf der Bescheidausfertigung angeordnet sind; im Gegenteil, Rechtsschutzüberlegungen – die § 61 AVG generell immanent sind – sprechen geradezu dagegen: Wie der VwGH, aaO, Rn 15, festhält, ist zwar gesetzlich die Angabe einer E-Mail-Adresse nicht verlangt; findet sie sich aber am angefochtenen Bescheid, so muss sie auch dann als Teil der Rechtsmittelbelehrung angesehen werden, wenn sie „disloziert“ dargestellt ist (LVwG NÖ, 10.11.2023, LVwG-S-3293/001-2022).
Für diese Sichtweise spricht schon ein Vergleich mit den Usancen schriftlicher Kommunikation im geschäftlichen, privaten, aber auch behördlichen Verkehr. Im Kopf sämtlicher Schriftstücke finden sich Kontaktdaten (Anschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen). Diese Angaben verfolgen selbstverständlich den Zweck und vermitteln die Erwartungshaltung, dass alle auf das nämliche Schriftstück bezugnehmenden Antworten an die im Kopf angegebenen Kontaktdaten übermittelt werden sollen. Eine Übermittlung an eine andere Adresse im Kopf ist demnach weder üblich, noch erwünscht. Sowohl ein Durchschnitts- als auch ein rechtlich gebildeter Empfänger verstehen daher eine Nennung einer Adresse im Kopf eines Schreibens dahingehend, dass Antwortschreiben jeder Art – daher auch eine Bescheidbeschwerde – an die dort genannten Adressen zu richten sind (LVwG NÖ, 10.11.2023, LVwG-S-3293/001-2022).
Zur inhaltlichen Entscheidung:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Spruchpunkt 1:
Nach § 31 Abs. 1 TSchG bedarf die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit einer Bewilligung nach § 23 TSchG.
Nach § 31 Abs. 4 TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden, sofern diese nicht bereits einer Genehmigung nach § 31 Abs. 1 bedarf.
Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist in Folge auf die Rechtfrage einzugehen, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt Hunde im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit nach § 31 Abs. 1 TSchG hielt.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt zweifelsfrei Halter der ***hündin „D“ und der ***hündin „B“ – jeweils samt Welpen aus den jeweiligen Würfen – sowie der vier juvenilen ***hunde. Weiters war der Beschwerdeführer für den Zeitraum, in welchem er Hündinnen aus Rumänien aufnahm, Halter dieser Hündinnen.
Die Bewilligungspflicht der Haltung von Tieren im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit wurde mit BGBl. I Nr. 61/2017 in § 31 Abs. 1 TSchG integriert. Dies diente nach den Gesetzesmaterialien der Klarstellung, dass neben Tätigkeiten die der Gewerbeordnung unterliegen auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten von den Regelungen erfasst sind. Betont wird nach den Materialien, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit selbst dann vorliegen kann, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist (vgl. RV 1515 BlgNR 25. GP 4).
Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nach der Intention des Gesetzgebers jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Der Unternehmenscharakter einer Einrichtung hängt dabei nicht von der Rechtsform oder der sonstigen wirtschaftlichen Zielsetzung ab, sondern allein davon, ob die Einrichtung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d.h. Waren auf einem bestimmten Markt anbietet (StenProtNR 51. Sitzung, 26. GP, 92). Erfasst werden all jene Handlungen, die der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile dienen, im Ergebnis auf einen Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen hinauslaufen und nicht ohne Gegenleistung erbracht werden (zum Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit in Art. 1 Abs. 5 VO (EG) 1/2005 vgl. EuGH, 18.12.2007, C-281/06).
Für die Subsumtion des Sachverhalts unter „sonstige wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne des § 31 Abs. 1 TSchG bedarf es mit dem Anbieten von Gütern auf einem bestimmten Markt eines – wenn auch geringfügig ausgeprägten – wirtschaftlichen Elements.
Wie das Beweisverfahren ergab, hielt der Beschwerdeführer am 20.01.2023 mit der ***hündin D und der ***hündin B zumindest zwei fortpflanzungsfähige Hündinnen und gesamt 14 Welpen sowie 4 Jungtiere.
Nach der Intention des Gesetzgebers bedarf es für das Vorliegen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Anbots von Gütern oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt (vgl. dazu StenProtNR 51. Sitzung, 26. GP, 92).
Dem Beschwerdeführer wurde im Straferkenntnis präzisierend vorgeworfen, dass vier juvenile *** auf der Plattform *** zur Abgabe angeboten wurden.
Im Anbieten von juvenilen ***hunden zur Abgabe kann nach der Legaldefinition des § 4 Z 16 TSchG selbst ohne Gewinnabsicht eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit liegen. Zu klären ist, ob es für die Erfüllung des Tatbestandselements der „sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit“ einer gewissen Intensität bedarf.
Dass jede noch so geringe in Aussicht gestellte, angestrebte oder gewährte Gegenleistung eine Tätigkeit zu einer wirtschaftlichen macht, wird wohl bezweifelt werden müssen. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die Schwelle der Liebhaberei und des Hobbies überschritten werden (vgl. Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, § 4, S. 84). Es ist im Einzelfall eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich.
Der Beschwerdeführer gab an, die gezüchteten Welpen in Österreich zu verkaufen und betreffend die von Hündinnen aus Rumänien stammenden Welpen einen Teil des Geldes nach Rumänien abzuführen. Zweifelsfrei ist in diesem „Geschäftsmodell“ das nach § 31 Abs. 1 TSchG geforderte wirtschaftliche Element zu erblicken. Eine Bewilligung nach § 31 Abs. 1 iVm. § 23 TSchG lag bei der zuständigen Behörde nicht vor.
Der objektive Tatbestand des § 31 Abs. 1 TSchG, im Speziellen das Tatbestandelement der „sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit“, ist damit erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ist, für welche die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.6.2018; Ra 2016/05/0005). Um der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat daher der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050).
Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
Spruchpunkt 2:
Das Beweisverfahren ergab, dass eine Feststellung – wonach der unter Spruchpunkt 2 angeführte ***welpe auf Grund einer Greifvogelattacke verstarb – nicht getroffen werden konnte. Worauf der Tod des ***welpen letztilch zurückzuführen war und ob dieser aus mangelhafter Tierhaltung des Beschwerdeführers resultierte, war nicht erweislich, sodass der Beschwerde Folge zu geben, Spruchpunkt 2 zu beheben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen war.
Spruchpunkt 3 und 4:
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 iVm. § 5 Abs. 1 TSchG fügt einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Schäden und Leiden zu, wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen). Nach § 44 Abs. 17 TSchG liegt bei bestehenden Tierrassen dann kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TSchG vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und auf Verlangen der Behörde zur Kontrolle vorzulegen. Wie festgestellt sind bei beiden angeführten Rassen ohne Einsatz eines Maßnahmenprogrammes Qualzüchtungen vorhersehbar.
Nach § 4 Z 14 TSchG ist unter Zucht die Fortpflanzung des Tieres unter Verantwortung des Halters nach den in lit. a bis d beschriebenen Methoden zu verstehen. Die Befruchtung der ***-Hündin (Spruchpunkt 3) erfolgte in Rumänien außerhalb des Einflusses des Beschwerdeführers. Obgleich dieser durch die Einfuhr der hochträchtigen ***hündin – wie festgestellt bereits mehrfach – Einfuhrbestimmungen umging, veranlasste er keine Züchtung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 iVm. § 4 Z 14 TSchG. Er verwirklichte keinen der Tatbestände des § 4 Z 14 lit. a bis d TSchG.
Der Beschwerdeführer brachte wie festgestellt die zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins juvenilen ***hunde im Alter von etwa 2 Monaten nach Österreich (Spruchpunkt 4). Die Hunde waren im September 2022 in Rumänien geboren worden. Die Befruchtung der Mutterhündin und damit die eigentliche Zuchthandlung, ereignete sich außerhalb des Einflusses des Beschwerdeführers. Dieser holte die juvenilen *** vielmehr allein zum Verkauf nach Österreich. Eine Züchtung der Hunde durch den Beschwerdeführer im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 iVm. § 4 Z 14 TSchG liegt nicht vor.
Nachdem die Nachweisverpflichtung des § 44 Abs. 17 TSchG einen Befreiungsgrund einer Verletzung des § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG und keine eigenständige Übertretung darstellt, ist das Vorliegen einer Züchtung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 Voraussetzung für eine Bestrafung.
Mangels Züchtereigenschaft im gegenständlichen Fall trifft den Beschwerdeführer keine Verpflichtung nach § 5 Abs. 2 Z 13 iVm. § 44 Abs. 17 TSchG, womit der Beschwerde Folge zu geben, Spruchpunkt 3 und 4 zu beheben waren und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG jeweils einzustellen war.
Es steht der Behörde frei, eine Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund mehrfacher Verletzung der Einfuhr- bzw. Transportbestimmungen durch die Verbringung teils hochträchtiger Hündinnen in die Wege zu leiten.
Spruchpunkt 5:
Zum Tatbestand vgl. Spruchpunkt 3. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18.07.2023, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer nach § 5 Abs. 2 Z 1 iVm. § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG bestraft, da er u.a. beim ***wurf vom *** Qualzucht betrieben hatte, nachdem festgestellt wurde, dass die linke Hüfte des Vatertiers subluxiert gewesen ist, das Tier eine eindeutige schwere Hüftgelenksdysplasie aufgewiesen hat und es damit für die Zucht absolut ungeeignet gewesen ist. Diese Entscheidung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 24.01.2024, Zl. LVwG-S-1726/001-2023, bestätigt.
Gegenständlich ist das Vorliegen von Scheinkonkurrenz zu prüfen. Das Wesen der Scheinkonkurrenz besteht darin, dass der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem deines anderen, ebenfalls verwirklichten, bereits mitumfasst ist (VwGH, 07.10.2013, 2012/17/0507; 29.03.2021, Ra 2020/02/0298). Strafverfolgungen bzw. Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (vgl. VwGH 23.4.2008, 2005/03/0001, mwN). Ob ein Fall der Scheinkonkurrenz vorliegt, ist durch Auslegung der in Betracht kommenden Tatbestände zu beantworten. Es ist die Frage zu beantworten, ob die Verwirklichung eines Straftatbestandes "geradezu typischerweise" mit einem anderen Tatbestand verbunden ist (vgl. VwGH 28.8.2007, 2007/17/0004).
Nach dem rechtskräftigen Straferkenntnis vom 18.07.2023 verwirklichte der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 5 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG da er beim ***wurf vom 22.12.2022 Qualzucht betrieb, indem er für die Zucht erwiesenermaßen einen Rüden mit schwerer Hüftgelenksdysplasie einsetzte. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen beim ***wurf vom 22.12.2022 den Tatbestand des § 5 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG verwirklicht zu haben, indem er Maßnahmenprogramme, die die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduzieren und in Folge beseitigen sollen, nicht vorweisen konnte. § 44 Abs. 17 TSchG hat auf den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG strafbefreiende Wirkung. Kann ein Beschuldigter ein Maßnahmenprogramm nach § 44 Abs. 17 TSchG nicht vorlegen, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Tatbestand des § 5 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG erfüllt. Indem der Unrechtsgehalt durch die Bestrafung des § 5 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG zur Gänze abgegolten ist, das Vorliegen der Qualzucht beim ***wurf vom 22.12.2022 erweislich war, liegt ein Fall der Scheinkonkurrenz vor. Der Beschwerde war daher Folge zu geben, Spruchpunkt 5 zu beheben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
Spruchpunkt 6:
Dem dem Gericht vorliegenden Auszug aus der Heimtierdatenbank ist zu entnehmen, dass die vier juvenilen ***hunde sowie die ***hündin mit ihren fünf Welpen zum Tatzeitpunkt nicht in der österreichischen Heimtierdatenbank registriert waren. Nach dem klaren Wortlaut des § 24a Abs. 4 TSchG ist der Halter eines Hundes dazu verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats ab Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme, unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden. Welpen sind nach § 24a Abs. 3 TSchG spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Diese Meldung erfolgte bei der ***hündin erst mit 30.01.2023, die am *** geborenen Welpen sowie die juvenilen *** wurden zu diesem Zeitpunkt nicht registriert. Ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht der Welpen konnte zum Tatzeitpunkt auf Grund deren geringen Alters nicht festgestellt werden (vgl. § 24a abs. 3 TSchG).
Eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte Registrierung der Hunde in einer rumänischen oder ungarischen Datenbank vermag diesem nicht zum Vorteil gereichen. Ebenso war eine Registrierung auf eine andere Person zum einen nicht erweislich und war der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt Halter der angeführten ins Bundesgebiet eingebrachten Hunde und unterlag damit der Registrierungspflicht nach § 24a Abs. 4 TSchG.
Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ist, für welche die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.6.2018; Ra 2016/05/0005). Um der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat daher der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050).
Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sei im Zuge der Kennzeichnung der Hunde sei eine Meldung in eine europäische Datenbank durch einen ungarischen Tierarzt erfolgt, kann diesem nicht zum Vorteil gereichen. So ist es Aufgabe des Tierhalters für die Erfüllung der Meldeverpflichtung zu sorgen und die Meldung allenfalls selbst zu kontrollieren.
Die Übertretung nach § 24a Abs. 3 TSchG und § 24a Abs. 4 TSchG stehen zueinander im Verhältnis der Konsumation (Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I3 [2020], § 24a Anm. 7; LVwG NÖ, 07.12.2023, LVwG-S-1867/00-2023), weshalb der Spruch nach § 44a VStG diesbezüglich zu präzisieren war.
Spruchpunkt 7:
Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Als Tathandlung kommt grundsätzlich jedes objektiv sorgfaltswidrige Verhalten in Betracht, also jedes Verhalten, das von der Rechtsordnung missbilligt wird und für das Leben bzw. Wohlergehen von Tieren (sozial-inadäquat) gefährlich ist. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit kann sich aus einem Verstoß gegen einschlägige Rechtsnormen ergeben, wie sie sich insbesondere im TSchG selbst (u.a. in Form der demonstrativen Auflistung von Beispielen ungerechtfertigten Zufügens von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst in § 5 Abs. 2 TSchG) finden.
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.
Dabei sind Leiden alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über schlichtes Unbehagen hinausgehen und über eine nicht unwesentliche Zeitspanne hinausgehen (vgl. RV 446 BlgNR 22. GP, 8 ff).
Die Frage, ob den Hunden durch nicht sachgerechte Betreuung eine Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl. VwGH, 28. Juli 2010, 2009/02/0344).
Ein Zufügen von Leiden wurde durch den veterinärmedizinischen Sachverständigen sowohl hinsichtlich der ***hündin „D“ als auch der ***hündin „B“ bestätigt. Auch sprach sich der Sachverständige für die Erkennbarkeit der Unterernährung als auch der bereits seit zumindest zwei Wochen andauernden Durchfallerkrankung aus.
Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ist, für welche die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.6.2018; Ra 2016/05/0005). Um der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat daher der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050).
Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
Der Spruch war seitens des erkennenden Gerichtes gemäß § 44a Z 1 VStG zu präzisieren und sprachlich kürzer zu fassen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Fall weder in seinen Verteidigungsrechten beschränkt, noch bestand die Gefahr einer Doppelbestrafung (VwGH vom 16.3.2016, Ra 2016/04/0034). Die Namen der gegenständlichen Hündinnen konnten in den Spruch integriert werden, nachdem der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt ohnedies lediglich eine ***hündin und eine ***hündin am Tatort hielt.
Spruchpunkt 8:
Nach § 13 Abs. 2 TSchG hat derjenige, der ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, etc. angemessen sind. Der Gesetzgeber statuiert damit in allgemeiner Weise Anforderungen an die insbesondere durch die Tierhaltungsverordnung konkretisierten Haltungsumstände.
Nach Anlage 1 Pkt. 1.3. Abs. 3 der 2. Tierhaltungsverordnung darf ein Hund in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht. Nach Anlage 1 Pkt. 1.4. Abs. 2 muss jeder Zwinger über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m2 verfügen. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen. Gegenständlich wäre eine Bodenfläche von zumindest 20 m2 erforderlich gewesen. Wie festgestellt wies der Aufenthaltsbereich der ***hündin samt 5 Welpen eine Bodenfläche von 15 m2 auf. Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ist, für welche die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.6.2018; Ra 2016/05/0005). Um der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat daher der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050).
Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
Der Spruch war seitens des erkennenden Gerichtes gemäß § 44a Z 1 VStG zu präzisieren und auf die Übertretung der 2. Tierhaltungsverordnung zu Pkt. 1.3. Abs. 3 anzupassen. Im Rahmen des Beweisverfahrens stellte sich heraus, dass der Raum über zwei Fenster verfügte, sodass dieser Teil aus dem Spruch zu entfernen war. Eine vorhandene Bodenfläche von 15 m2 wurde im Rahmen des Beweisverfahrens durch die Behörde bestätigt. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Fall weder in seinen Verteidigungsrechten beschränkt, noch bestand die Gefahr einer Doppelbestrafung (VwGH vom 16.3.2016, Ra 2016/04/0034). Die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift hat so präzise zu sein, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach Z 1 eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Tatbestand möglich ist (VwGH, 3. 10. 2013, 2013/09/0042). Der Ausspruch der Übertretungsnorm in Spruchpunkt 8 war unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 44a Z 2 VStG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu korrigieren (VwGH, 28.05.2014, 2012/07/0033).
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 VStG).
Nach § 38 Abs. 1 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er 1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt […]. Nach der Generalklausel des § 38 Abs. 3 TSchG ist mit Geldstrafe bis zu Euro 3.750, im Wiederholungsfall bis zu Euro 7.500, zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Abs. 1 und 2 gegen […] §§ 11 bis 32, […] verstößt. Ein Wiederholungsfall lag zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vor.
Die gegenständlich geschützten Rechtsgüter betreffen allesamt Interessen des Tierschutzes. Die Intention der Bestimmung des § 31 Abs. 1 iVm. § 23 TSchG liegt darin, Tierhaltungen in einem Ausmaß des § 31 Abs. 1 TSchG einer behördlichen Kontrolle zugänglich und damit auf die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes überprüfbar zu machen und allenfalls unter behördliche Auflagen zu stellen. Die Bestimmungen der § 24a Abs. 3 und Abs. 4 TSchG sollen es ermöglichen, Hunde jederzeit identifizieren und Kontakt mit deren Haltern herstellen zu können. Die Bestimmungen über Haltungsbedingungen bzw. Betreuungspflichten (Spruchpunkte 7 und 8) stellen elementare Anforderungen dar, deren Verletzung Tierschutzinteressen in wesentlichem Maß zu beeinträchtigen vermögen.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Verhandlung an, derzeit monatlich etwa Euro 1.200 an AMS-Geld zu bekommen. Seit etwa zwei Jahren sei er insolvent.
Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer teils vorsätzlich, zumindest jedoch grob fahrlässig agierte. Zur Bestreitung seines Fortkommens holte der Beschwerdeführer trächtige Hündinnen oder Welpen teils ohne Zuchtpapiere aus Rumänien ab, um die sodann in Österreich geborenen Welpen zu verkaufen. Er brachte Welpen, die – wie sich nach der Geburt herausstellte – den Zuchtbestimmungen nicht entsprachen oder an gesundheitlichen Problemen litten, wieder nach Rumänien zurück. Rechtfertigend führte der Beschwerdeführer aus, die Welpen ohnehin nicht verkauft zu haben. Die Einstellung des Beschwerdeführers zum Tierschutz spricht der Intention des Tierschutzgesetzes diametral entgegen. Die gegenständlich verhängten Strafen können damit nicht als unangemessen betrachtet werden. Als mildernd wurde Unbescholtenheit berücksichtigt. Der bloße Mangel "einschlägiger" Verwaltungsvorstrafen bedeutet noch keine gänzliche, das heiße absolute Unbescholtenheit iSd. in der Rechtsprechung des angenommenen Milderungsgrundes (VwGH, 25.9.1990, 90/05/0043). Das Leumundszeugnis des Beschwerdeführers weist mehrere rechtskräftige, nicht getilgte strafrechtliche Vormerkungen auf. Der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit liegt damit nicht vor, weshalb auch aus diesem Grund eine Reduktion der Strafen nicht angezeigt war.
Lediglich die zu Spruchpunkt 6 verhängte Geldstrafe war auf Grund des geringeren Strafrahmens nach § 38 Abs. 3 TSchG sowie der verminderten Hundeanzahl im Tatvorwurf zu reduzieren.
Im Übrigen kommen die Geldstrafen zu § 38 Abs. 1 TSchG mit unter 10 % des gesetzlich möglichen Strafrahmens im unteren Bereich zu liegen. Eine Reduktion des Strafbetrages kommt selbst in Anbetracht des niedrigen Einkommens des Beschwerdeführers aus general- vorliegend jedoch in besonderer Weise aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Indem weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden als gering zu werten sind, scheidet ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aus. Mangels Überwiegen der Milderungsgründe kommt ebenso ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht.
8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zur Frage zulässig, ob eine rechtswirksame Einbringung der Beschwerde vorliegt, da das Verwaltungsgericht diesbezüglich die Rechtslage anders beurteilt als der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5.10.2023, Ra 2023/02/0133 und 134.
Im Übrigen beschränkt sich die Entscheidung auf die eindeutige zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, liegen über den Einzelfall hinausgehende bedeutende Rechtsfragen nicht vor und behandelt die Entscheidung (im Allgemeinen nicht-revisible) Fragen der Beweiswürdigung.
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