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LVwG-S-2171/001-2023•LVwG N LVwG-S-2171/001-2023
LVwG-S-2171/001-2023Tribunal Administrativo Regional9 de fev. de 2024
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierquälerei; Vernachlässigung; Todesfall; Verfahrensrecht; Beschwerde; elektronische Einbringung; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.08.2023, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Tatzeit präzisiert wird auf „zumindest von 11.10.2021 bis 13.10.2021“ und die Strafnorm „§ 38 Abs. 1 erster Strafsatz Tierschutzgesetz (TSchG)“ zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Zahlungshinweis:,
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 585,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführer), eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 13, § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG zur Last gelegt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe es als das nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ in seiner Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter der C KG mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die Betreuung eines von der Gesellschaft gehaltenen Schweins in einer Weise vernachlässigt worden sei, sodass diesem zumindest bis 13.10.2021 ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden seien, obwohl es dem Tierhalter verboten sei, die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise zu vernachlässigen oder zu gestalten, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden damit verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.
Bei einer amtstierärztlichen Kontrolle am 15.10.2021 in den Räumlichkeiten der Firma D habe bei gegenständlichem Schwein eine deutliche Umfangvermehrung im Bereich des Nabels vorgefunden werden können. Diese habe einen Durchmesser von etwa 13 cm aufgewiesen. Die Hautoberfläche dieser Vergrößerung habe kreisrunde, teils nekrotische Veränderungen gezeigt. Beim Eröffnen des Abdomens des Schweins hätten eine deutliche Bruchpforte in der Bauchwand sowie in den Bruchsack vorgelagerte Darmschlingen festgestellt werden können. Durch Verlagerung von Darmschlingen in den Bruchsack sei es zum teilweisen Abdrücken des Dünndarms gekommen. Dies hab in der Folge zu einer Resorption von Giftstoffen und zum Tod des Tieres geführt. Der Beschwerdeführer habe daher verabsäumt den Nabelbruch rechtzeitig tierärztlich versorgen zu lassen, wodurch dem Schwein ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugeführt worden seien.
Mit Beschwerde vom 22.09.2023, per Mail übermittelt an strafen.bhpl@noel.gv.at, führte der Beschwerdeführer Verfolgungsverjährung, unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung ins Treffen.
Die erste Verfolgungshandlung sei mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 03.10.2022 erfolgt. Die Zustellung an den Beschwerdeführer sei ein bis zwei Wochen später erfolgt. Im Zweifel sei Verfolgungsverjährung eingetreten.
Weiters müsse klar sein, wann der LKW-Fahrer das Tier abholt habe, wenn dieser eine grüne Ohrmarke am Tier eingezogen und diese auf dem Lieferschein vermerkt habe. Der Beschwerdeführer würde bezweifeln, dass das Tier von seinem Betrieb stamme. Beantragt wurde die Einholung eines veterinärmedizinischen Gutachtens.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 11.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde in dieser erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsstrafaktes, durch Vernehmung des Beschwerdeführers und des sachverständigen Zeugen E sowie durch die Einholung eines veterinärfachlichen Gutachtens.
Am 12.12.2023 übermittelte der sachverständige Zeuge E den Lieferschein zur Abholung des gegenständlichen Schweins. Mit Schreiben vom 20.12.2023 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme bei, in der er ausführte, dass er vom Lenker einen vor Ort ausgedruckten Lieferschein erhalten habe, da die Abholmeldung erst nach Fahrtantritt des Lenkers eingelangt sei. Eine Ohrmarke sei darauf nicht vermerkt worden. Der durch den Zeugen vorgelegte Lieferschein sei ein maschineller Ausdruck, der direkt in der Firma D erfolgt sei. Die Ohrmarkennummer sei jedenfalls nicht vom Fahrer auf diesem Lieferschein vermerkt worden. Das Gewicht des sezierten Schweins habe lediglich 45 kg betragen, jenes tatsächlich vom Beschwerdeführer abgeholten lt. Schätzung des Lenkers jedoch 70 kg.
Mit E-Mail vom 29.01.2024 übermittelte der Geschäftsführer der F GmbH, D Group, eine Stellungnahme zum konkreten Ablauf der Abholung des Schweins durch die Firma D GmbH vom Betrieb des Beschwerdeführers. Diese wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt, auf eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Parteien verzichtet. Mit Stellungnahme vom 02.02.2024 führte der Beschwerdeführer dazu aus, der Lenker habe die Ohrmarkennummer des abgeholten 70 kg Schweins nicht auf seinem Lieferschein vermerkt. Fraglich sei, weshalb die Ohrmarkennummer ebenso nicht auf jenem Lieferschein vermerkt worden sei, der vom Geschäftsführer G aus dem Archiv geholt worden sei und am 29.01.2024 dem Gericht übermittelt wurde.
A, geb. ***, ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der C KG in ***, ***.
Der Beschwerdeführer meldete am 14.10.2021 um 09:40 Uhr ein am 13.10.2021 verendetes Schwein bei der Firma D GmbH in *** zur Abholung von seinem Betrieb in *** an. Der Abholfahrer H befand sich bei Auftragseingang bereits auf seiner Tagestour. Der Auftrag wurde elektronisch erfasst und dem Lenker auf seinen Handcomputer gesendet. Ein in der Firma D GmbH gedruckter Lieferschein konnte dem Abholfahrer nicht mehr mitgegeben werden.
Das Tier wurde am 14.10.2021 um 12:27 Uhr durch den Lenker H der Firma D GmbH abgeholt.
Der Lenker bestätigte vor Ort am Betrieb des Beschwerdeführers den erledigten Auftrag und druckte dort zwei Lieferscheine aus. Einen hinterließ er an der Abholadresse, die Kopie übergab er bei seiner Rückkunft der Firma D GmbH. Auf diesen vor Ort gedruckten Bestätigungen über die Abholung wurde die vierstellige Ohrmarkennummer nicht vermerkt. Auf diesen Bestätigungen findet sich ein Eintrag über ein durch den Lenker geschätztes Gewicht des Schweins von 70 kg.
Im Zuge der Abholung vom Betrieb des Beschwerdeführers befestigte der LKW-Lenker eine Marke mit der vierstelligen Nummer *** am Ohr des verendeten Schweins. Eine andere, vom Betrieb des Beschwerdeführers stammende Ohrmarke, war am Schwein nicht angebracht. Die Marke wurde im Zuge der Abholung am Betrieb des Beschwerdeführers derart am Ohr des Schweins befestigt, als mittels einer Zange ein Stift mit einem Dorn durch das Ohr des Schweins in die mit einem Loch versehene Ohrmarke eingeführt wurde.
Der Lenker notierte sich diese von ihm vergebene Ohrmarkennummer. Sofern einem Lenker bereits vor Fahrtantritt ein Lieferschein durch die Firma D GmbH auf seine Fahrt mitgegeben wird, wird die Ohrmarkennummer direkt auf diesem Schein vermerkt.
Im Büro der Firma D GmbH wurden zwei Blanko Lieferscheine gedruckt. Zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr erhielt der Lenker einen Anruf eines Mitarbeiters der Disposition, dem er die von ihm vergebene Ohrmarkennummer bekannt gab (sog. „Nachrufer“ ohne im Vorhinein gedruckten Lieferschein). Am 14.10.2021 handelte es sich um den einzigen Fall eines „Nachrufers“ des Lenkers H. Er hatte damit nur diese Ohrmarkennummer zu melden.
Auf jenem Lieferschein, der im Zuge der Sektion dem Tierarzt vorgelegt wurde, notierte der Disponent in der Firma D GmbH die Nummer der am Schwein angebrachten Ohrmarke, die vom Lenker gemeldet wurde. Dieser Lieferschein wurde dem Veterinärgehilfen für die Zuordnung der auf dem LKW befindlichen Tiere überreicht. Beim Abladen des LKW in der Firma D GmbH in *** ordnete ein Veterinärgehilfe das Schwein mit der Ohrmarkennummer *** dem bei ihm befindlichen zugehörigen Lieferschein zu.
Zum zweiten in der Firma D GmbH gedruckten Lieferschein heftete der Lenker H nach seiner Rückkunft den am Betrieb des Beschwerdeführers gedruckten Lieferschein. Diese wurden im Archiv abgelegt.
Gesamt hatte der Lenker H am 14.10.2021 15 Tierabholungen.
Das vom Betrieb des Beschwerdeführers am 14.10.2021 abgeholte Schwein wurde am 15.10.2021 als zweites Tier durch den Amtsveterinär E seziert. Der Amtsveterinär fand gegenständliches 40 kg schwere Mastschwein vor Beginn der Untersuchung gemeinsam mit dem mittels Ohrmarkennummer zuordenbaren Lieferschein vor.
Die Sektion des weiblichen Mastschweins ergab eine deutliche Umfangsvermehrung im Bereich des Nabels mit einem Durchmesser von 13 cm. Die Hautoberfläche dieser Vergrößerung zeigte kreisrunde, teils nekrotische Veränderungen. Beim Eröffnen des Abdomens des Schweins wurden eine deutliche Bruchpforte in der Bauchwand sowie in den Bruchsack vorgelagerte Darmschlingen festgestellt. Durch die Verlagerung von Darmschlingen in den Bruchsack kam es zu einem teilweisen Abdrücken des Dünndarms. Dies führte in Folge zu einer Resorption von Giftstoffen und zum Tod des Tieres. Durch den großen Bruchbeutel litt das Schwein an schweren Schmerzen, Schäden und Leiden. Der Bruchbeutel hatte sich über einen Zeitraum von mehreren Wochen gebildet und mündete innerhalb der letzten Tage bis zum Tod des Tieres in einen Akutzustand. Für den Beschwerdeführer hätte zumindest während mehrerer Tage bis zum Tod des Tieres ein für diesen erkennbarer Handlungsbedarf bestanden.
Mit E-Mail vom 22.09.2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerde an strafen.bhpl@noel.gv.at.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hatte zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde auf ihrer Homepage wie folgt kundgemacht:
„Gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 werden bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Erreichbarkeit sowie die Zeiten für den Parteienverkehr und die Amtsstunden ab 1. Jänner 2020 wie folgt festgelegt:
POSTANSCHRIFT
Telefon – Fax – E-Mail – Homepage
***, ***
Telefon: *** Telefax: ***
E-Mail: post.bhpl@noel.gv.at
Homepage: ***
[…]
Sie können Anbringen auch elektronisch (per E-Mail, Telefax oder Online-Formular) einbringen.“
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.12.2023 wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsstrafaktes, durch Einvernahme des Beschwerdeführers, des sachverständigen Zeugen E sowie durch Erstellung eines veterinärfachlichen Gutachtens.
Die Feststellungen zum Verenden des Schweins sind den klaren Ausführungen des sachverständigen Zeugen E, der die Sektion vornahm, zu entnehmen. Diese wurden durch die veterinärmedizinische Sachverständige an Hand der im Akt befindlichen Fotodokumentation bestätigt. Die Sachverständige führte weiters aus, dass ein Bruch dieser Größe mit Verlagerung von Darmschlingen in den Bruchsack und den bereits vorhandenen Hautveränderungen und Nekrosen dem Schwein zweifelsohne ungerechtfertigte Schmerzen, Schäden und Leiden verursachte und diese Verletzung für den Beschwerdeführer zweifelsfrei über mehrere Tage bis zum Tod des Tieres erkennbar sein hätte müssen, woraus Handlungsbedarf abzuleiten war.
Die gegenständlich strittigen Feststellungen zur Abholung des Schweins vom Betrieb des Beschwerdeführers konnten letztlich durch die Angaben des Zeugen E sowie des Geschäftsführers der F GmbH der D Group für das Gericht ohne Zweifel an deren Richtigkeit getroffen werden.
Der Geschäftsführer schilderte den konkreten Ablauf der Abholung detailgetreu und räumte jeden Zweifel an der Zuordnung des Schweins zum Betrieb des Beschwerdeführers aus. Es konnte die für den Beschwerdeführer unklare Eintragung der Ohrmarkennummer auf dem dem sezierenden Tierarzt vorgelegten Lieferschein geklärt werden. Nachdem der zweite im Betrieb gedruckte Blanko-Lieferschein zusammen mit der durch den Lenker vor Ort gedruckten Bestätigung lediglich im Archiv abgelegt wird, ist es für das Gericht nachvollziehbar, wenn darauf kein Vermerk der Ohrmarkennummer erfolgt. Vielmehr ist es wesentlich, die Nummer auf jenem, dem Veterinärgehilfen übergebenen Lieferschein zu notieren, nachdem dieser die Tiere vom LKW ablädt und den Lieferscheinen zuordnet. Auch eine falsche telefonische Bekanntgabe bzw. eine Verwechslung der Ohrmarkennummer durch den Lenker scheidet für das Gericht aus, nachdem der Lenker am gegenständlichen Tag lediglich eine Ohrmarke für einen „Nachrufer“ selbstständig vergab und nur diese telefonisch mitzuteilen hatte. Dies kann umso mehr ausgeschlossen werden, als die Abholung des Schweins um 12:27 Uhr erfolgte und die telefonischen Kontaktaufnahmen der Firma D GmbH mit den Lenkern zwischen 12:30 Uhr und 13:00 Uhr stattfinden.
Einzig das tatsächliche Gewicht des Schweins von 40 kg wurde durch den Lenker mit 70 kg falsch eingeschätzt. Dies allein vermag Zweifel an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts nicht zu begründen. So ist es durchaus denkbar, dass bereits der – wie schon auf den im Akt befindlichen Bildern erkennbar – deutliche Ausmaße einnehmende Bruch eine Fehleinschätzung des Gewichts verursachte.
Die Feststellungen zur Befestigung der Ohrmarke an den von der Firma D GmbH abgeholten Tieren ergeben sich aus den präzisen Ausführungen des Zeugen E. Dieser veranschaulichte dem Beschwerdeführer überdies, dass ein Verschwinden der Ohrmarke vom Tier während des Transports nicht realistisch möglich sei und im Übrigen für diesen Fall die Zuordnung eines Tieres zu einem Betrieb mangels zuordenbarer Ohrmarkennummer ohnehin nicht erfolgen könne.
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
[…]
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
[…]
§ 38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
Zur Einbringung:
Die Beschwerde ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zulässig (vgl. dagegen VwGH, 5.10.2023, Ra 2023/02/0133 und 134). Zwar hatte die belangte Behörde wie festgestellt auf ihrer Homepage gemäß § 13 Abs. 2 AVG zum Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde die E-Mail-Adresse post.bhpl@noel.gv.at kundgemacht; aus nachstehenden Gründen ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass die Einbringung an die E-Mail-Adresse strafen.bhpl@noel.gv.at zulässig und wirksam war.
Die Bestimmung des § 13 Abs. 2 AVG schränkt die Einbringung durch E-Mail dahingehend ein, als nicht „besondere Übermittlungsformen“ vorgesehen sind. Der Gesetzgeber hatte hier nach den Materialen wohl eine sich vom E-Mailverkehr unterscheidende elektronische Übermittlung im Auge (vgl. RV 294 BlgNR 23. GP, S. 9). „Technische Voraussetzungen“ und „organisatorischer Beschränkungen“ sind nach § 13 Abs. 2 AVG im Internet kundzumachen. Nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung handelt es sich bei Beschränkungen der Einbringungsmöglichkeit auf bestimmte E-Mail-Adressen um eine „organisatorische Beschränkung“. Ein bei einer anderen als der bekanntgemachten elektronischen Adresse eingelangtes Anbringen gilt erst dann als eingebracht, wenn es an die kundgemachte Adresse weitergeleitet worden und dort eingelangt ist (RV 294 BlgNR 23. GP, S. 10).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verwendung anderer als der von der Behörde unter Anführung des § 13 Abs. 2 AVG im Internet kundgemachter E-Mail-Adressen ausgesprochen, dass diese zu Lasten des Einschreiters gehe. Dieser Rechtsprechung lag zunächst der Sachverhalt einer Übermittlung von Anbringen an die persönliche E-Mail-Adresse eines Mitarbeiters einer Behörde zugrunde (VwGH 25.05.2016, 2013/06/0096; fortgesetzt: VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0153; 9.05.2023, Ra 2020/04/0012).
Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 22.09.2023 an eine (Organisations-)E-Mail-Adresse, die im Briefkopf des Bescheides über den Ausspruch des Verfalls angeführt war, ein.
Nun hat die Behörde mit ihrer Kundmachung grundsätzlich eine solche organisatorische Beschränkung auf die Adresse post.bhpl@noel.gv.at festgelegt und bekanntgemacht, sodass nach einer gültigen organisatorischen Beschränkung elektronische Einbringen rechtswirksam lediglich über diese Adresse eingebracht werden können.
Diese organisatorische Beschränkung des § 13 Abs. 2 AVG liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht vor. Durch die (nicht bloß zufällige oder irrtümliche, sondern systematische) Bekanntgabe der Adresse strafen.bhpl@noel.gv.at als Kontaktadresse in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im angefochtenen Straferkenntnis hat die Behörde für jeden Schriftverkehr, der im Zusammenhang mit dem zugestellten Straferkenntnis steht, daher auch für die Einbringung einer Beschwerde, ihre eigene organisatorische Beschränkung durchbrochen. Für den durchschnittlichen – fachunkundigen wie auch fachkundigen – Bescheidempfänger enthielt das Straferkenntnis den offenkundigen Auftrag, spezifisch über die im Briefkopf enthaltene E-Mailadresse mit der Behörde in Kontakt zu treten. Die Behörde muss diese mittels dem Beschwerdeführer zugestelltem Bescheid hervorgerufene Durchbrechung der organisatorischen Beschränkung nun gegen sich gelten lassen.
Diese Auslegung steht im Einklang mit § 61 Abs. 4 AVG. Diese Bestimmung sieht vor, dass – sofern der Bescheid keine oder eine unrichtige, Angabe über die Behörde enthält, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist – ein Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht ist, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
§ 61 Abs. 4 AVG verfolgt offenkundig den Zweck, die Bescheidadressaten vor negativen rechtlichen Konsequenzen eines behördlichen Fehlers zu schützen. Wenn nun sogar die Einbringung bei einer unzuständigen Behörde aufgrund einer fehlerhaften Angabe im Bescheid zulässig ist, muss dies im Sinne eines Größenschlusses umso mehr gelten, wenn bloß die E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde unrichtig angegeben ist (vgl. LVwG NÖ, 10.11.2023, LVwG-S-3293/001-2022).
Nach Auffassung des Gerichtes kommt es dabei nicht entscheidend darauf an, an welcher Stelle im Bescheid die Angabe dieser unrichtigen (Behörde bzw.) Adresse zu finden ist. Zwar sieht § 58 Abs. 1 AVG ausdrücklich vor, dass ein Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat und die Lehre geht davon aus, dass durch diese Norm prinzipiell auch die Gliederung des Bescheides vorgegeben wird (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 01.03.2023, rdb.at], § 58, Rn 2) und die Rechtsmittelbelehrung daher grundsätzlich am Ende eines Bescheides anzuordnen ist.
Festzuhalten ist aber, dass der den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung näher regelnde § 61 AVG sowohl in seinem Abs. 3 (zur Rechtsmittelfrist) wie auch im Abs. 4 (zur Einbringungsstelle) ausdrücklich vom Bescheid insgesamt und nicht von der Rechtsmittelbelehrung im speziellen spricht; bereits daraus ließe sich ableiten, dass Ausführungen zu möglichen Rechtsmitteln auch dann wirksam sind, wenn sie nicht der Gliederungsvorgabe des § 58 Abs. 1 entsprechen.
Es spricht nichts dafür, abweichend von der dargelegten generellen Interpretation des § 58 Abs. 1 AVG als (weitgehend) bloßen Ordnungsvorschrift gerade den Teil über die Anordnung der Rechtsmittelbelehrung so auszulegen, dass Angaben über die Einbringungsadresse einen maßgeblichen Teil der Rechtsmittelbelehrung darstellen oder nicht, je nachdem wo genau sie auf der Bescheidausfertigung angeordnet sind; im Gegenteil, Rechtsschutzüberlegungen – die § 61 AVG generell immanent sind – sprechen geradezu dagegen: Wie der VwGH, aaO, Rn 15, festhält, ist zwar gesetzlich die Angabe einer E-Mail-Adresse nicht verlangt; findet sie sich aber am angefochtenen Bescheid, so muss sie auch dann als Teil der Rechtsmittelbelehrung angesehen werden, wenn sie „disloziert“ dargestellt ist (LVwG NÖ, 10.11.2023, LVwG-S-3293/001-2022).
Für diese Sichtweise spricht schon ein Vergleich mit den Usancen schriftlicher Kommunikation im geschäftlichen, privaten, aber auch behördlichen Verkehr. Im Kopf sämtlicher Schriftstücke finden sich Kontaktdaten (Anschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen). Diese Angaben verfolgen selbstverständlich den Zweck und vermitteln die Erwartungshaltung, dass alle auf das nämliche Schriftstück bezugnehmenden Antworten an die im Kopf angegebenen Kontaktdaten übermittelt werden sollen. Eine Übermittlung an eine andere Adresse im Kopf ist demnach weder üblich, noch erwünscht. Sowohl ein Durchschnitts- als auch ein rechtlich gebildeter Empfänger verstehen daher eine Nennung einer Adresse im Kopf eines Schreibens dahingehend, dass Antwortschreiben jeder Art – daher auch eine Bescheidbeschwerde – an die dort genannten Adressen zu richten sind (LVwG NÖ, 10.11.2023, LVwG-S-3293/001-2022).
Zur inhaltlichen Entscheidung:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Als Tathandlung kommt grundsätzlich jedes objektiv sorgfaltswidrige Verhalten in Betracht, also jedes Verhalten, das von der Rechtsordnung missbilligt wird und für das Leben bzw. Wohlergehen von Tieren (sozial-inadäquat) gefährlich ist. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit kann sich aus einem Verstoß gegen einschlägige Rechtsnormen ergeben, wie sie sich insbesondere im TSchG selbst (u.a. in Form der demonstrativen Auflistung von Beispielen ungerechtfertigten Zufügens von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst in § 5 Abs. 2 TSchG) finden.
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.
Dabei stellen Schmerzen körperliche, unangenehm empfundene Wahrnehmungen, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen werden und Symptome verursachen dar. Leiden sind alle Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über schlichtes Unbehagen hinausgehen und über eine nicht unwesentliche Zeitspanne hinausgehen. Unter Schäden sind nachteilige Veränderungen körperlicher Strukturen, etwa Verletzungen, zu verstehen (vgl. RV 446 BlgNR 22. GP, 8 ff).
Die Frage, ob dem gegenständlichen, dem Betrieb des Beschwerdeführers zuordenbaren Schwein durch nicht sachgerechte Betreuung eine Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl. VwGH, 28. Juli 2010, 2009/02/0344).
Dazu führte die veterinärmedizinische Sachverständige aus, dass dem Schwein durch die festgestellte Verletzung zweifelsfrei Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden und dies für einen Halter zumindest für mehrere Tage bis zum Tod des Tieres hätte erkennbar sein müssen. Der Beschwerdeführer hat dadurch die Betreuung des von ihm gehaltenen Schweins vernachlässigt.
Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist damit erfüllt. Der Beschwerdeführer hat diese auch zu vertreten.
Eine Präzisierung der Strafnorm ist nach § 50 VwGVG durch das Gericht zulässig (vgl. VwGH, 15.05.2017, Ra 2017/17/0214). Ebenso war der Tatzeitraum entsprechend dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nach § 44a Z 1 VStG zu präzisieren (VwGH, 23.05.2012, 2011/17/0298). Es erfolgte dadurch keine unzulässige Ausdehnung (vgl. VwGH, 05.11.2014, Ra 2014/09/0018).
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 VStG).
Gemäß § 38 Abs. 1 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt (Z 1).
Das Verwaltungsstrafregister des Beschwerdeführers weist eine einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, nicht getilgte Vormerkung nach § 36 Abs. 2 Tierschutzgesetz auf. Damit liegt gegenständlich kein Wiederholungsfall der Bestimmungen des § 38 Abs. 1 TSchG vor, womit der erste Strafsatz zur Anwendung gelangt.
Die Behörde ging von einem – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekanntgegebenen – monatlichen Einkommen von Euro 1.400,00 und Sorgepflichten für eine Person aus. Erschwerend wie mildernd wurden keine Umstände gewertet. Nachdem die einschlägige Vormerkung für den Strafrahmen des Wiederholungsfalls des § 38 Abs. 1 TSchG nicht zur Anwendung gelangte, war diese richtigerweise erschwerend zu werten (VwGH, 30.10.1991, 91/09/0132).
Das gegenständlich geschützte Rechtsgut betrifft Interessen des Tierschutzes. Die Intention der Bestimmung liegt darin, tierhalterliche Betreuungspflichten wahrzunehmen. Diese beinhalten, im Verletzungsfall eines Tieres, diesem umgehend angemessene Hilfe zukommen zu lassen. Indem der Beschwerdeführer trotz erkennbarer gesundheitlicher Beeinträchtigung des gegenständlichen Schweins diesem keine Hilfe zukommen ließ und dieses schließlich zu Tode kam, hat er die Interessen des Tierschutzes wesentlich beeinträchtigt.
Die verhängte Geldstrafe liegt mit 6 % des maximalen Strafbetrages von Euro 7.500 im äußerst unteren Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens. Eine Reduktion des Strafbetrages kommt auf Grund des nicht gewerteten Erschwerungsgrundes der einschlägigen Vormerkung sowie aus general- wie spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Die Verhängung einer den Folgen der Tat des Beschwerdeführers entsprechende Strafe ist dem Gericht nach dem Grundsatz der „reformatio in peius“ verwehrt.
Indem weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden als gering zu werten sind, scheidet ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aus. Mangels Überwiegen der Milderungsgründe kommt ebenso ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
9. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zur Frage zulässig, ob eine rechtswirksame Einbringung der Beschwerde vorliegt, da das Verwaltungsgericht diesbezüglich die Rechtslage anders beurteilt als der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5.10.2023, Ra 2023/02/0133 und 134.
Im Übrigen stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH Ro 2019/01/0006). Die vorgenommene Beweiswürdigung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH, 24. März 2014, Ro 2014/01/0011).
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