LVwG N LVwG-S-1520/001-2023

LVwG-S-1520/001-2023Tribunal Administrativo Regional6 de fev. de 2024

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Regest

Schulrecht; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; Nichterfüllung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1520/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1520.001.2023

Begründung

Erkenntnis in gekürzter Form gemäß §§ 29 Abs. 5 iVm 50 Abs. 2 VwGVG

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 12. Mai 2023, ZI. ***, durch mündliche Verkündung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 19. Jänner 2024, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 12. Mai 2023 ein Verstoß gegen das Schulpflichtgesetz 1985 vorgeworfen, weil er es unterlassen habe, im Zeitraum 14. November 2022 bis 12. Jänner 2023 für den Schulbesuch des Sohnes B zu sorgen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis wegen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985 bestraft, weil er nicht für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch des Kindes gesorgt habe. Das Straferkenntnis vom 26. April 2023, Zl. ***, wurde ihm am 2. Mai 2023 zugestellt. Dieses Straferkenntnis umfasst mit seiner Abgeltungswirkung dementsprechend auch den im verfahrensgegenständlichen Verfahren angelasteten Tatzeitraum (vgl. dazu etwa bereits LVwG NÖ 26.8.2019, LVwG-S-1417/001-2019, Punkt 4.1.1. letzter Absatz).

Festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen eines Dauerdelikts oder eines fortgesetzten Delikts eine Bestrafung alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen abdeckt (ungeachtet einer im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Tatzeit und unabhängig davon, ob der Behörde die Fortsetzung des verpönten Verhaltens bekannt war). Es darf daher nicht neuerlich gegen denselben Täter eine Strafe verhängt werden und es sind nur jene Tathandlungen, die nach Zustellung des Straferkenntnisses gesetzt werden, von der Abgeltungswirkung nicht erfasst (vgl. dazu etwa VwGH 27.2.1996, 95/04/0183; 15.9.2011, 2009/04/0112; 24.9.2014, Ra 2014/03/0023).

Darüber hinaus würde im vorliegenden Fall selbst ein Abstellen auf die dem genannten Straferkenntnis vom 26. April 2023 vorangegangene Strafverfügung zu keinem anderen Ergebnis führen, weil diese Strafverfügung auf 28. Februar 2023 datiert und am 2. März 2023 zugestellt wurde. Der fallbezogen zu beurteilende Tatzeitraum ist aber der vorgelagerte Zeitraum 14. November 2022 bis 12. Jänner 2023.

Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren ist einzustellen.

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