projetos
LVwG-AV-1890/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1890/001-2023
LVwG-AV-1890/001-2023Tribunal Administrativo Regional2 de fev. de 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Erlöschen; Nachbarrecht; Präklusion; Fristverlängerung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des A und 2. der B in ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11. April 2023, Zl. ***, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. D in ***; 2. E in ***, ***), durch Verkündung am Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Jänner 2024 zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, sodass dieser zu lauten hat:
„Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird den Berufungen Folge gegeben und Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters vom 18. Jänner 2023 dahingehend abgeändert, dass das Bauansuchen des D vom 6. Dezember 2022 (eingelangt am 20. Dezember 2022), betreffend diverse Abänderungen zu dem mit Bescheid vom 7. August 2013 bewilligten Zu- und Umbau, als unzulässig zurückgewiesen wird.
Die mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 18. Jänner 2023 dem Antragsteller vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben entfallen, sodass die Verfahrenskosten lediglich € 500,40 betragen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Der Erstmitbeteiligte ist Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstücke). Die Beschwerdeführer sind gemeinsam Eigentümer des in östlicher Richtung unmittelbar daran angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Nachbargrundstück). Die Zweitmitbeteiligte ist Eigentümerin des ebenfalls in östlicher Richtung angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG ***.
2. Dem Erstmitbeteiligten wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 7. August 2013 eine Baubewilligung für einen Zu- und Umbau des auf den Baugrundstücken bestehenden Wirtschaftsgebäudes erteilt, der weitgehend bis an die Grenze zum Nachbargrundstück reicht.
3. Am 16. Februar 2015 zeigte der Erstmitbeteiligte den Baubeginn an und machte einen Bauführer namhaft.
4. Nachdem er am 4. August 2020 zur Vorlage einer Fertigstellungsmeldung aufgefordert worden war, ersuchte der Erstmitbeteiligte am 10. August 2020 darum, die Rechtswirksamkeit des Bescheides vom 7. August 2013 zu erstrecken.
Durch einen Vermerk auf der seinerzeitigen Baubewilligung hielt der Bürgermeister am 20. August 2020 fest, dass die Ausführungsfristen für das Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 5 NÖ BO 2014 um ein weiteres Jahr verlängert würden.
Der Erstmitbeteiligte erlangte von der Verlängerung nur durch die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe Kenntnis. Die Beschwerdeführer und die Zweitmitbeteiligte wurden von der Verlängerung nicht verständigt.
5. Diese Vorgangsweise wiederholte sich im darauffolgenden Jahr, wobei konkret auf Grund eines Antrages des Erstmitbeteiligten vom 19. Juli 2021 am 21. Juli 2021 der Bürgermeister mittels eines Vermerks auf der Baubewilligung die Ausführungsfrist bis zum 31. August 2022 verlängerte.
6. Am 9. August 2022 erstattete der Erstmitbeteiligte an die Marktgemeinde eine Fertigstellungsanzeige, in der er bekanntgab, im Erdgeschoß sei ein weiterer Lagerraum eingebaut und die Dachform (näher umschrieben) abgeändert worden. Südseitig sei ein zweites Fenster eingebaut und eine Türe versetzt worden.
Dazu teilte der Bürgermeister dem Erstmitbeteiligten am 12. Oktober 2022 mit, dass die bekanntgegebenen Änderungen bewilligungspflichtig seien, weshalb die Fertigstellungsmeldung nicht anerkannt werden könne und das Bauvorhaben nicht abgeschlossen sei. Für die Änderungen sei ein neuerlicher Antrag samt den in § 19 NÖ BO 2014 vorgeschriebenen Beilagen an die Baubehörde zu richten.
7. Einen entsprechenden Antrag auf Abänderungen zum bewilligten Zu- und Umbau stellte der Erstmitbeteiligte am 6. Dezember 2022. Dieser langte am 20. Dezember 2022 am Gemeindeamt ein.
Am 21. Dezember 2022 wurden hiervon die Nachbarn – somit insbesondere die Beschwerdeführer und die Zweitmitbeteiligte – verständigt.
8. In einem Schreiben vom 30. Dezember 2022 wies der Erstbeschwerdeführer zunächst darauf hin, dass die Umbauarbeiten im Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens bereits größtenteils illegal durch den Erstmitbeteiligten abgeschlossen worden seien, und forderte ein Vorgehen der Baubehörde hiergegen. Außerdem machte er geltend, durch den neu errichteten Kamin ergebe sich eine „Brandschutzmaßnahme“, die unbedingt umzusetzen sei. Die Brandschutz- und Lärmvorgaben seien unbedingt einzuhalten und müssten „vom Bauwerber errichtet werden.“ Die nicht bekannte Nutzung der Lagerräume (etwa für die Lagerung von gefährlichen Stoffen) sowie die widerrechtliche und mögliche Ansammlung einer größeren Menschenmenge und die damit verbundene Lärmerregung stelle eine besondere Bedrohung für das Leben und die Gesundheit der Anrainer des Nachbargrundstücks dar und sei mit allen Mitteln zu verhindern. Durch den Erstmitbeteiligten sei eine genaue Beschreibung über die Nutzung der einzelnen neuen Lagerräume ebenso wie Brandschutz- und Lärmgutachten beizubringen.
Ein Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin vom selben Tag gleicht jenem des Erstbeschwerdeführers in den wesentlichen Punkten.
Auch die Zweitmitbeteiligte erhob am 28. Dezember 2022 Einwendungen.
9. Mit Bescheid vom 18. Jänner 2023 erteilte der Bürgermeister dem Erstmitbeteiligten in Spruchpunkt I. die beantragte baubehördliche Bewilligung für die Abänderungen (wobei er das Bauansuchen mit dem Datum des Einlangens, also mit 20.12.2022 datierte). Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden ausdrücklich als unbegründet abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurden dem Erstmitbeteiligten Verfahrenskosten in der Höhe von € 707,40 vorgeschrieben (darin enthalten Gemeinde-Verwaltungsabgaben in der Höhe von € 207).
Die Abweisung der Einwendungen begründete der Bürgermeister mit der ergänzenden Äußerung eines Sachverständigen, aus der sich ergebe, dass der mit der Baubewilligung vom 7. August 2013 bewilligte Brandabschnitt und die damit verbundene Ausführung im Hinblick auf Brandschutz und Brennbarkeit durch die nachträgliche Bewilligung unverändert bleibe. Die Größe des Brandabschnittes entspreche den technischen Vorgaben der OIB-Richtlinie 2 bzw. 2.1. Aus Sicht des Sachverständigen sei somit den Forderungen betreffend Prüfbericht, Nachweise etc. entsprochen. Betreffend die Lagerräume werde festgehalten, den Antragsbeilagen sei nicht zu entnehmen, dass eine „Hobbymäßige oder Gewerbliche Nutzung“ geplant sei. Es lägen somit keine Unterlagen vor, die darauf hindeuten, dass die privat genutzten Lagerräume als Räume mit erhöhter Brandgefahr laut OIB-Richtlinie 2 dienen sollen.
Zusammengefasst entspreche das Bauvorhaben somit den technischen Bestimmungen der NÖ BO 2014 sowie den OIB-Richtlinien 1 bis 4. Im Übrigen ergebe sich auch aus der vom Erstmitbeteiligten mit der Fertigstellungsmeldung vorgelegten Bauführerbescheinigung die Ausführung entsprechend der NÖ BO 2014. Zur behaupteten illegalen Bauführung und den geforderten baubehördlichen Maßnahmen verwies die Behörde auf die vorliegende Baubewilligung vom 7. August 2013. Aus der reinen Lagerung von Gütern entstünden keine Emissionen, die über das ortsübliche Maß der Flächenwidmung Bauland-Agrargebiet hinausgingen.
10. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer und die Zweitmitbeteiligte jeweils Berufung, in der sie alle insbesondere vorbrachten, die Baubewilligung vom 7. August 2013 sei gemäß § 24 NÖ BO 2014 erloschen. Weiters machten sie wiederum die Erforderlichkeit von Brand- und Lärmschutzmaßnahmen sowie das Fehlen näherer Angaben zur beabsichtigten Nutzung in den Einreichunterlagen geltend.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. April 2023 wurden alle Berufungen „vollinhaltlich abgewiesen und zurückgewiesen“. Zum Vorbringen betreffend das Erlöschen der Baubewilligung vom 7. August 2013 hielt die belangte Behörde in der Begründung fest, dass im Bauakt bewilligte Anträge auf Fristverlängerung zur Fertigstellung auflägen, weshalb weiterhin von einem aufrechten Konsens ausgegangen werde. In weiterer Folge verwies die Behörde zum Berufungsvorbringen betreffend den Brandschutz wiederum auf Ausführungen des Sachverständigen, wonach die entsprechenden Vorgaben der OIB-Richtlinien (insbesondere hinsichtlich des nunmehr geplanten Abgasfangs) gewahrt seien. Auf eine zukünftige konsenslose Nutzung sei nicht einzugehen, weil das diesbezügliche Vorbringen bereits mit dem erstinstanzlichen Bescheid zurückgewiesen worden sei. Die „Einhaltung der technischen Bestimmungen im Zuge des Bauvorhabens“ obliege dem Bauführer. Dieser habe mit der Fertigstellungsmeldung den bewilligungsgemäßen Zustand bzw. die bewilligungsgemäße Ausführung zu bescheinigen.
12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, die zunächst das Begehren enthielt, das Landesverwaltungsgericht möge die baubehördlichen Bescheide ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und den Vorinstanzen eine Verfahrensergänzung auftragen.
Die Beschwerde wurde samt den zugehörigen Verwaltungsakten (einschließlich der Akten zu dem mit Bescheid vom 08.08.2013 abgeschlossenen Bauverfahren, den daraufhin erstatteten Anzeigen und den Verlängerungsanträgen) am 22. Mai 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
13. Von der ihnen (gleichzeitig mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung) am 21. Dezember 2023 eingeräumten Möglichkeit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, machten die Mitbeteiligten keinen Gebrauch.
14. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 11. Jänner 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sämtliche Parteien teilnahmen. Dort änderten zunächst die Beschwerdeführer ihr Hauptbegehren dahingehend ab, dass das Bauansuchen des Erstmitbeteiligten vom 6. Dezember 2022 zurückgewiesen werden möge. Der Erstmitbeteiligte beantragte die Abweisung der Beschwerde
Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde insbesondere der Baubeginn des mit dem Bescheid vom 7. August 2013 bewilligten Bauvorhabens erörtert. Der Erstmitbeteiligte vermochte über Vorhalt der Baubeginnsanzeige vom 16. Februar 2015 (oben 3.) kein konkretes (späteres) Datum des Baubeginns zu bezeichnen. Daher wird ein der Anzeige entsprechender Baubeginn der vorliegenden Entscheidung zu Grund gelegt. Selbst wenn man aber den vagen Behauptungen des Erstmitbeteiligten folgen würde, wäre der Baubeginn spätestens am 5. August 2015 erfolgt.
Am Schluss der Verhandlung wurde das vorliegenden Erkenntnis mündlich verkündet.
15. Der Erstmitbeteiligte stellte am 29. Jänner 2024 fristgerecht einen Antrag auf Vollausfertigung des Erkenntnisses, der sogleich den übrigen Parteien übermittelt wurde.
16. Der Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem Gerichtsakt, denen insoweit keine Partei entgegengetreten ist. Dies gilt auch für den Sachverhalt mit Ausnahme des Datums des Baubeginns. Zu dessen Feststellung sowie zur zugehörigen Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen oben unter Pkt. 13. verwiesen.
II.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„[…]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[...]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[...]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]“
2. § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 158/1998, lautet:
„§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 31/2023, lauten:
„[...]
§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn) […]
[…]
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
[…]
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
[...]
§ 21
Verfahren mit Parteien und Nachbarn
(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
Für Parteien und Nachbarn in Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen darf die Verständigung auch durch einen mit dem Datum des Anbringens versehenen Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) in den betroffenen Gebäuden erfolgen, wobei die Eigentümer dieser Gebäude derartige Anschläge in ihren Gebäuden dulden müssen. Die Verständigung ist in diesem Fall gleichzeitig an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen, wodurch die Information dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die persönliche Verständigung.
[...]
§ 24
Ausführungsfristen
(1) Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn
1. die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oder
binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,
2. der aus der Baubewilligung Berechtigte darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich wirksam wird, oder
3. das aufgrund der Baubewilligung ausgeführte Vorhaben beseitigt wird.
Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3, eine Straßengrundabtretung nach § 12 Abs. 1, die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach § 23 Abs. 5 oder die Festlegung eines Bezugsniveaus nach § 67 Abs. 3 oder 3a werden dadurch nicht berührt.
(2) Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung aufgrund der nicht fristgerechten Fertigstellung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb der nicht verlängerbaren Frist von 4 Jahren nach der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2, mit dem die neuerliche Baubewilligung erteilt wurde, fertig zu stellen, andernfalls diese neuerliche Baubewilligung erlischt.
[…]
(7) Wird ein Ansuchen um Verlängerung einer Frist nach Abs. 1 vor deren Ablauf eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist bis zur Entscheidung der Baubehörde gehemmt.
[...]“
4. § 1 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz idF LGBl. 3800-7 lautet auszugsweise:
„§ 1
(1) Die Parteien haben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten, soferne die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. […]“
III.Rechtliche Beurteilung
1. Die belangte Behörde hat dem Wortlaut des Spruchs des angefochtenen Bescheides nach die Berufungen der Beschwerdeführer teilweise zurückgewiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages Sache der Berufungsentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Der Berufungsbehörde ist es verwehrt, den unterinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern. Nur dort, wo sich die Behörde erster Instanz offensichtlich lediglich im Ausdruck vergriffen und einen Antrag inhaltlich erledigt hat, ist die Berufungsbehörde zur meritorischen Behandlung berechtigt (VwGH 30.05.2000, 96/05/0148, mwN). Nichts anderes kann für die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nach § 27 bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG gelten, wenn die belangte Berufungsbehörde eine Berufung zurückgewiesen hat (vgl. zur grundsätzlichen Übertragung der vorzitierten Rechtsprechung insbesondere VwGH 03.02.2021, Ra 2020/06/0324, mwN).
Im vorliegenden Fall war Inhalt des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides die Erteilung der Baubewilligung an den Erstmitbeteiligten, wobei Einwendungen der übrigen Parteien ausdrücklich ab- bzw. zurückgewiesen wurden (was nach § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG nicht erforderlich gewesen wäre). In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat sich die belangte Behörde mit dem gegen die Baubewilligung gerichteten Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer weitgehend inhaltlich auseinandergesetzt, indem sie etwa auf die Frage des Fortbestehens der Baubewilligung vom 7. August 2013, den Brandschutz, sowie Lärmemissionen eingegangen ist. Lediglich hinsichtlich der Frage einer zukünftigen konsenslosen Nutzung ging sie von einem unzulässigen Berufungsvorbringen aus, was sie offenbar zur teilweisen Zurückweisung veranlasste. Dass die Behörde einzelne Berufungsgründe als unzulässig ansieht, führt jedoch – sofern auch zulässige Berufungsgründe und ein zulässiges Berufungsbegehren vorliegen, wovon die Behörde zutreffenderweise ausging (vgl. demgegenüber VwGH 17.06.2003, 2003/05/0009, zu dem Fall, dass die Berufung nur unzulässiges Vorbringen enthält) – für sich alleine noch nicht zur teilweisen Unzulässigkeit der Berufung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn solche Berufungsgründe einen iSd § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG trennbaren Spruchgegenstand (etwa eines von mehreren bewilligten Bauvorhaben) betreffen würde. Eine derartige Trennung des Spruches ist dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die Behörde – im Rahmen des von ihr angenommenen Mitspracherechts der Beschwerdeführer – inhaltlich über die Rechtmäßigkeit der mit der Berufung angefochtenen, vom Bürgermeister erteilten Baubewilligung abgesprochen, sodass die ausgesprochene teilweise Zurückweisung der Berufung als bloßes Vergreifen im Ausdruck iSd vorzitierten Rechtsprechung und der angefochtene Bescheid somit inhaltlich als vollständige Abweisung der Berufungen der Beschwerdeführer (und damit als vollinhaltliche Bestätigung des Spruches des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides) anzusehen ist.
2. Dieser Spruchgegenstand bildet daher den äußersten Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG. Da es sich bei den Beschwerdeführern um Nachbarn handelt, denen nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ausschließlich die dort taxativ aufgezählten subjektiven Rechte zukommen, ist die Prüfungsbefugnis darüber hinaus auf diese Rechte beschränkt (vgl. dazu VwGH 27.02.2019, Ra 2018/05/0054, mwN), von denen die Beschwerdeführer jedenfalls jene auf Brandschutz (Z 1) und Schutz vor Lärmemissionen (Z 2 iVm § 48 leg.cit.) auch rechtzeitig gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 durch Erhebung von Einwendungen geltend gemacht und dadurch (ebenso wie die Zweitmitbeteiligte) ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren gewahrt haben.
3. Auch in der Beschwerde behaupten die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung des Brand- und Lärmemissionsschutzes durch das Bauvorhaben. Mit dem in der mündlichen Verhandlung geänderten Hauptbegehren, wonach (in Abänderung des angefochtenen bzw. des erstinstanzlichen Bescheides) die Zurückweisung des Bauansuchens vom 6. Dezember 2022 beantragt wird, ist die Beschwerde jedenfalls zulässig (vgl. zum erforderlichen Inhalt einer Nachbarbeschwerde VwGH 22.01.2019, Ra 2018/05/0282, wo insbesondere auf das vorzitierte Erkenntnis vom 17.06.2003 verwiesen wird; zur Möglichkeit der Änderung des Beschwerdebegehrens VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).
4. In der Beschwerde wird weiters zutreffend vorgebracht, dass die Baubewilligung vom 7. August 2013 erloschen ist, wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 24 Abs. 1 Z 1 zweiter Gedankenstrich NÖ BO 2014 ergibt. Nach der zum Baubeginn getroffenen Feststellung wäre das Bauvorhaben bis zum 16. Februar 2020 fertigzustellen gewesen. Selbst unter Zugrundelegung der nicht als erwiesen angenommenen Angaben des Erstmitbeteiligtenzum Baubeginn wäre der letzte Termin für die Fertigstellung der 5. August 2020 gewesen. Eine Fertigstellung ist bis dahin jedoch unbestritten ebensowenig erfolgt wie eine Antragstellung auf Fristverlängerung, die nach § 24 Abs. 7 NÖ BO 2014 eine Hemmung des Fristablaufes bewirkt hätte. Der erst am 10. August 2020 vom Erstmitbeteiligten gestellte Antrag führte (wie im Umkehrschluss folgt) ebenso wie der Antrag vom 19. Juli 2021 zu keiner Hemmung des Fristablaufes. Die – im Übrigen nicht in Bescheidform, sondern lediglich in Form von Aktenvermerken (§ 16 AVG) – vom Bürgermeister ausgesprochenen Fristverlängerungen vermögen die gesetzliche Rechtsfolge des § 24 Abs. 1 Z 1 zweiter Gedankenstrich NÖ BO 2014 nicht außer Kraft zu setzen, würde dies doch der hinter § 24 NÖ BO 2014 stehenden Intention des Gesetzgebers, dass die Baubewilligung umgehend konsumiert wird, klar zuwiderlaufen (vgl. zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung in § 24 NÖ BauO 1996 VwGH 18.11.2014, Ro 2014/05/0002). Vielmehr darf der Bauwerber nach Ablauf der Fertigstellungsfrist, wie insbesondere § 24 Abs. 2 NÖ BO 2014 zeigt, das Bauvorhaben nur nach Erteilung einer neuerlichen Baubewilligung (und somit nach einem Verfahren, in dem den Nachbarn Parteistellung zukommt) ausführen.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zur NÖ BauO 1976 ergangenen Erkenntnis vom 30. November 1999, 99/05/0168, ausgesprochen, dass jeder meritorischen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für einen Umbau eines Gebäudes die Prüfung der Frage voranzugehen hat, ob das betreffende Gebäude baubehördlich bewilligt ist. Er erkannte auch in diesem Umfang ein Mitspracherecht des Nachbarn an und begründete dies damit, dass dieser ansonsten, wenn wie im damaligen Beschwerdefall nur eine Änderung der Inneneinteilung beantragt sei, nicht mit Erfolg die Verletzung der Abstandsvorschrift zu seinem Grundstück geltend machen könnte. Entscheidend war weiters, dass der Nachbar hinsichtlich des entsprechenden subjektiven Rechts nicht präkludiert war. Auf dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur NÖ BauO 1996 ergangenen Erkenntnis vom 23. August 2012, 2012/05/0080, verwiesen, wobei hier anders als im ersten Fall der Nachbar präkludiert war und daher auch das Fehlen eines Baukonsenses für den Altbestand nicht mehr relevieren konnte.
Im vorliegenden Fall haben sich die Beschwerdeführer zwar nicht auf das nunmehr in § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 vorgesehene subjektiv-öffentliche Nachbarrecht auf Einhaltung des Seitenabstandes berufen, wohl aber auf Rechte nach § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 NÖ BO 2014. Insoweit kann aber nichts Anderes gelten als der Verwaltungs-gerichtshof im Erkenntnis vom 30. November 1999 ausgeführt hat: Wäre das Mitspracherecht der Beschwerdeführer auf die am 6. Dezember 2022 beantragten Abänderungen beschränkt, könnten sie Beeinträchtigungen des Brandschutzes durch den nicht (mehr) bewilligten Bestand (gemäß der Baubewilligung vom 07.08.2013), der beim Änderungsvorhaben erhalten bleiben soll (auf dem dieses also „aufbaut“), bzw. von diesem ausgehenden Lärm nicht geltend machen.
Daher wäre auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführer das Bauansuchen vom 6. Dezember 2022 zurückzuweisen gewesen. Dementsprechend ist der angefochtene Bescheid (im Sinne einer Stattgabe der Berufung der Beschwerdeführer, womit untrennbar auch eine Stattgabe der – jedenfalls zulässigen – Berufung der Zweitmitbeteiligten verbunden ist) und damit auch der erstinstanzliche Bescheid vom Landesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abzuändern, womit der Beschwerde Folge gegeben wird.
6. Mit dieser Entscheidung besteht keine Grundlage mehr für die dem Erstmitbeteiligten gemäß § 1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgaben-gesetz (iVm TP 30 und 34 NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif) vorgeschriebenen Gemeinde-Verwaltungsabgaben in der Höhe von € 207. Insoweit ist der Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides nicht vom Spruchpunkt I. iSd § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG trennbar, sodass die im Spruchpunkt II. dem Erstmitbeteiligten vorgeschriebenen Verfahrenskosten auf € 500,40 zu reduzieren sind.
IV.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet.
Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen der NÖ BO 2014 (insbesondere des § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1, 2 und 7; vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Zl. Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten, zu vergleichbaren Vorgängerbestimmungen ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.