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LVwG-AV-2509/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2509/001-2023
LVwG-AV-2509/001-2023Tribunal Administrativo Regional25 de jan. de 2024
Gewerbliches Berufsrecht; Unternehmensberatung; Gewerbeanmeldung; Untersagung; reglementiertes Gewerbe; Befähigungsnachweis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 30. August 2023, Zl. ***, betreffend Gewerbeanmeldung, Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die belangte Behörde hat die Eintragung des gegenständlich angemeldeten Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß § 340 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) vorzunehmen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm. Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat am 25.07.2022 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, (im Folgenden: belangte Behörde) auf elektronischem Wege eine Gewerbeanmeldung erstattet. Der Wortlaut der Anmeldung war auf die Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation im Standort ***, ***“ gerichtet.
Dieser Anmeldung waren keine weiteren Dokumente angeschlossen.
Der Beschwerdeführer wurde am 27.07.2022 seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass Belege zur Befähigung für das genannte Gewerbe nachzureichen sind.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge mit E-Mail vom 02.08.2022 seinen Reisepass, einen Lebenslauf sowie die Fachhochschuldiplom-Urkunde „Magister für wirtschaftsberatende Berufe (FH) vom 11.07.1999“ vorgelegt.
Mit weiterem Schreiben vom 06.02.2023 übermittelte der Beschwerdeführer sowohl der belangten Behörde als auch der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT, eine Bestätigung über den Studienerfolg für wirtschaftsberatender Berufe.
Weitere Unterlagen wurden nicht übermittelt.
Mit Schreiben vom 02.08.2023 teilte die Wirtschaftskammer Niederösterreich der belangten Behörde mit, dass seitens der gefertigten Fachgruppe zur Befähigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des gegenständlichen Gewerbes kein Gutachten nach § 19 GewO 1994 abgegeben werden könne.
In der Folge stellte die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid aus und führte dazu im Wesentlichen aus, dass es der belangten Behörde nicht möglich gewesen sei aufgrund Unterlassung der Vorlage weiterer Unterlagen, das Vorliegen des geforderten Befähigungsnachweises für das gegenständliche reglementierte Gewerbe festzustellen. Es sei daher auch festzustellen, dass die für die Anmeldung des im Spruch genannten Gewerbes gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden und sei dem Beschwerdeführer die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und übermittelte mit der Beschwerde Bestätigungen betreffend seine fachlich einschlägigen Tätigkeiten über mindestens ein Jahr.
Im Anhang der Beschwerde wurden Bestätigungen aus Angestelltenverhältnis bei der Firma „B“, „C“ sowie „D“ übermittelt.
Aus diesen Unterlagen würde hervorgehen, dass der Beschwerdeführer viele Jahre die verlangten Kernkompetenzen (betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, wirtschaftliche Kenntnisse, Berater Know-how) im leitenden Management ausgeübt und in der Praxis angewendet habe.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der Beschwerdeführer aufgefordert, aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, weitere aussagekräftige Unterlagen zu übermitteln, aus welchen hervorgehe, in welchem Umfang bzw. Stundenausmaß der Beschwerdeführer in den betreffenden Firmen beschäftigt gewesen sei, das Ausmaß und die Form seiner Verantwortlichkeit im Unternehmen sowie die Unterschrift von firmenverantwortlichen Personen ersichtlich sei.
Mit weiteren Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen aus welchen sich ergab, dass der Beschwerdeführer als „Country Manager Austria“ bei der Firma „C“ mit einem wöchentlichen Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden facheinschlägig tätig gewesen sei und dass diese Bestätigung von dazu verantwortlich Befugten unterschrieben worden sei.
Darüber hinaus wurde ein Dienstzeugnis der Firma „E“ übermittelt, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer 30 Stunden pro Woche facheinschlägig tätig war.
In weiterer Folge wurden sämtliche Unterlagen, welche bis dato im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung vorgelegt wurden sowie die dem erkennenden Gericht vorgelegten Bestätigungen, vom Landesverwaltungsgericht der Wirtschaftskammer Niederösterreich zur fachlichen Stellungnahme übermittelt.
Mit Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 04.01.2024 führte diese unter anderem aus, dass die vom Beschwerdeführer abgeschlossene Fachhochschule über den Fachhochschul-Studiengang „wirtschaftsberatende Berufung“ an der FH *** mit dem akademischen Grad Magister (FH) abgeschlossen wurde. Diese Ausbildung entspreche § 1 Abs. 1 Z 3a der Unternehmensberatungs-Verordnung.
Dem Zeugnis der „C“ sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von November 2012 bis Februar 2017 mit verschiedenen Management-Aufgaben betraut gewesen sei und dem Management-Team der Dachorganisation dieses Unternehmens als Country Manager angehört habe.
In dieser Funktion sei dem Beschwerdeführer auch attestier worden, dass er Budgetverantwortung in Millionen-Höhe getragen habe.
Weiters habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Firma E vorgelegt, der zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Dezember 2021 bis Juli 2023 als Interimsmanager im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche tätig gewesen sei.
Die in dieser Bestätigung erfassten Tätigkeitsbereiche ließen jedenfalls den Schluss zu, dass es sich hierbei auch um facheinschlägige Tätigkeiten iSd. § 1 Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung gehandelt habe.
Sämtliche Unterlagen wurden der WKO NÖ zur fachlichen Stellungnahme betreffend die Befähigung des Beschwerdeführers übermittelt.
Nach Ansicht der gefertigten Fachgruppe der WKO NÖ vom 04.01.2024 erfülle der Beschwerdeführer die Zugangsvoraussetzung zur uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ gemäß § 18 GewO 1994.
Die fachliche Stellungnahme der WKO NÖ vom 04.01.2024 wurde den Parteien des Verfahrens zur Stellungnahme übermittelt.
Die belangte Behörde übermittelte am 22.01.2024 ein Schreiben, dass auf Grund der positiven Stellungnahme der WKO NÖ vom 04.01.2024 die fehlende Befähigung des Beschwerdeführers nunmehr als erfüllt zu betrachten sei und weiters – über Ersuchen des erkennenden Gerichtes – eine Abfrage gemäß § 194d Abs. 2 FinStrG sowie einen Auszug aus der Ediktsdatei betreffend den Beschwerdeführer.
Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat am 25.07.2022 bei der belangten Behörde das gegenständliche Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ im Standort ***, ***, angezeigt.
Aufgrund des im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde Nichtvorliegens aussagekräftiger Unterlagen erließ die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen Bescheid.
Der Beschwerdeführer übermittelte im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen und Bestätigungen betreffend seine ausgeübte facheinschlägige Tätigkeit.
Der Beschwerdeführer hat die Fachhochschule für „wirtschaftsberatende Berufe“ an der FH *** mit dem akademischen Grad eines Magisters (FH) abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer hat weiters von November 2012 bis Februar 2017 bei der Firma „C“ im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche als Country Manager gearbeitet und war mit verschiedenen Management-Aufgaben betraut und darüber hinaus hatte er Budgetverantwortungen in Millionen-Höhe.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus bei der Firma E im Zeitraum von Dezember 2021 bis Juli 2023 als Interimsmanager im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche gearbeitet.
Aus den vorgelegten Bestätigungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter anderem betreffend die Evaluierung von Unternehmen, Analysen von Unternehmen, Entwicklung von Unternehmensstrategien, Evaluierung und Adaption der Preispolitik, Repositionierung des Unternehmens, Definition und Controlling der Key-Performance, Entwicklung von Vertriebsstrategien, Implementierung neuer Strategien, weiters Umsetzung und Entwicklung von regionalen Geschäftsplänen, Festlegung von Umsatzzielen für Organisationen, Entwicklung und Verwaltung betreffend die Effektivität von Vertriebspartnern, etc. beruflich tätig war.
Die Wirtschaftskammer Niederösterreich führte in ihrer fachlichen schriftlichen Stellungnahme vom 04.01.2024 aus, dass der Beschwerdeführer die Zugangsvoraussetzungen zur uneingeschränkten Ausübung des gegenständlichen Gewerbes gemäß § 18 GewO 1994 hat.
Beweiswürdigung:
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aufgrund des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes zur Zl. *** sowie aufgrund der Beschwerde und der mit der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren übermittelten Unterlagen.
Zur Befähigung wurde weiters in die seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte fachliche Stellungnahme der WKO NÖ Einsicht genommen.
Darüber hinaus wurde betreffend die facheinschlägige Tätigkeit in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen der Firmen E sowie C Einsicht genommen.
Dass der Beschwerdeführer die Fachhochschule für wirtschaftsberatende Berufe mit dem akademischen Grad Magister (FH) abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem ihm vorgelegten Unterlagen.
Betreffend die Zuverlässigkeit wurde in das Strafregister, die Insolvenzdatei sowie das Finanzstrafregister Einsicht genommen.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:
Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 idgF. lauten:
„§ 8.
(1) Voraussetzung der Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person ist ihre Eigenberechtigung.
(2) Nicht eigenberechtigte Personen und eigenberechtigte Personen, die noch nicht das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, können trotz Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz ein Gewerbe anmelden, wenn auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall mehr als die Hälfte eines Gewerbebetriebes auf sie übergegangen ist und hinsichtlich dieses Gewerbebetriebes keine Fortbetriebsrechte gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 3 bestehen; für die Ausübung des Gewerbes muß jedoch ein Geschäftsführer (§ 39) bestellt werden. Bei nicht eigenberechtigten Personen hat der gesetzliche Vertreter die erforderliche Gewerbeanmeldung zu erstatten sowie den Geschäftsführer zu bestellen.
(3) Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann ein Gewerbe durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 39) weiter ausgeübt werden.
(4) Hat eine eigenberechtigte Person das 24. Lebensjahr zurückgelegt oder erlangt eine Person, die das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat, die Eigenberechtigung und hat sie bei der Anmeldung des Gewerbes den persönlichen Voraussetzungen nicht selbst entsprechen müssen, so darf das Gewerbe nur dann weiter ausgeübt werden, wenn sie nunmehr diesen Voraussetzungen genügt. Die persönliche Ausübung des Gewerbes ist der Behörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1).
(5) Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht des Trägers zum Ausdruck bringt.
[…]
§ 13.
(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(2) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
(4) Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder der Kreditvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 entzogen worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes oder der Entziehung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 gegeben hat.
(7) Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
[…]
§ 16.
(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
[…]
§ 18.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
[…]
§ 339.
(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und
3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.
(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn
1. die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder
2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.
§ 340.
(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
(2a) Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“
Unternehmensberatungs-Verordnung idgF:
„Zugangsvoraussetzungen
§ 1.
(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß §
14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und
b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
a) den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Z 3a genannten Studienrichtung, eines nicht in Z 3a genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Z 3a genannten Universitätslehrganges oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges universitären Charakters oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges gemäß § 14a FHStG und
b) den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und
c) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer einschlägigen Fachakademie und
b) den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und
c) eine mindestens eineinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
a) den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Grundausbildung der Beratungsberufe (zumindest im Ausmaß von 230 Stunden) und
b) eine mindestens zweieinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.
(2) Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.
Befähigungsnachweis für die auf den Personenkreis der Führungskräfte
eingeschränkte Arbeitsvermittlung
§ 2. Die Befähigung zur Ausübung des Nebenrechtes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung ist durch das Zeugnis über die hierfür vorgesehene erfolgreich abgelegte zusätzliche Befähigungsprüfung nachzuweisen.
Übergangsbestimmung
§ 3. (1) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 254/1978 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 353/1989 sowie das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 der Unternehmensberater-Befähigungsnachweisverordnung,
BGBl. II Nr. 34/1998, gelten als Zeugnis über die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.
(2) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, und der Besuch einer Technischen Hochschule gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 21. Juli 1949, BGBl. Nr. 201, über die Staatsprüfungs- und Rigorosenordnung an den Technischen Hochschulen ist dem erfolgreichen Abschluss einer im § 1 Abs. 1 Z 3a genannten Studienrichtung gleichgestellt.“
Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer gemäß den oben getroffenen Feststellungen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes erfüllt (vgl. §§ 8 und 13 GewO 1994).
Für das reglementierte gegenständliche Gewerbe wird gemäß § 18 GewO 1994 iVm. der Unternehmensberatungs-Verordnung die fachliche Befähigung grundsätzlich festgelegt, durch welche Belege die fachliche Befähigung nachgewiesen wird.
Aufgrund der schulischen Ausbildung und der Berufsausübung iVm den vom Beschwerdeführer ausgeübten facheinschlägigen Tätigkeiten steht fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur uneingeschränkten Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation“ nachgewiesen hat. Dies wurde auch seitens der WKO NÖ in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 04. Jänner 2024 ausgeführt.
Insbesondere ergibt sich aus der akademischen Ausbildung im Zusammenhang mit den langjährigen ausgeübten fachlich einschlägigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, dass dieser fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse und entsprechendes Berater Know-how iSd. § 1 Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung nachgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer übte unter anderem Tätigkeiten betreffend die Evaluierung von einem Unternehmen, Analysen von Unternehmen, Entwicklung von Unternehmensstrategien, Evaluierung und Adaption der Preispolitik, Repositionierung des Unternehmens, Definition und Controlling der Key-Performance, Entwicklung von Vertriebsstrategien, Implementierung neuer Strategien, weiters Umsetzung und Entwicklung von regionalen Geschäftsplänen, Festlegung von Umsatzzielen für Organisationen, Entwicklung und Verwaltung betreffend die Effektivität von Vertriebspartnern, etc. aus.
Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Zugangsvoraussetzungen zum gegenständlich angemeldeten Gewerbe im Sinne des § 18 GewO 1994, da er die Voraussetzungen der Unternehmensberatungs-VO gemäß § 1 Abs. 1 Z 3a und Z 3b iVm § 1 Abs. 2 nachgewiesen hat.
Infolge der Erfüllung sämtlicher Gewerbeantrittsvoraussetzungen wird die belangte Behörde daher den Beschwerdeführer in weiterer Folge in das GISA einzutragen und ihn durch Übermittlung eines Auszuges aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen haben (zu dieser gebotenen Vorgehensweise vgl. auch VwGH 01.10.2018, Ro 2017/04/0016, wonach das Verwaltungsgericht nicht anstelle der Behörde die Eintragung in das GISA vornehmen kann).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging und der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht unstrittig war.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Befähigung des Beschwerdeführers sowie das Vorliegen der Gewerbeantrittsvoraussetzung für das angestrebte Gewerbe zu beurteilen.
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