projetos
LVwG-AV-1293/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1293/001-2023
LVwG-AV-1293/001-2023Tribunal Administrativo Regional24 de jan. de 2024
Sozialrecht; Sozialhilfe; Hilfe bei stationärer Pflege; Kostenübernahme; verwertbares Vermögen; anzuwendende Rechtslage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen gemäß dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin), geb. am ***, war in *** im Bundesland Burgenland aufhältig und hatte dort auch ihren Hauptwohnsitz; im Bundeland Niederösterreich begründete sie keinen Hauptwohnsitz.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2022 wurde ihr von der zuständigen Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Burgenland ein monatliches Pflegegeld der Pflegestufe 3 bewilligt.
Da die Beschwerdeführerin mit dieser Pflegestufe 3 keinen Pflegeplatz in einem Pflegeheim im Bundesland Burgenland erhielt, ist sie seit dem 13. Juni 2022 im Pflegeheim C in ***, *** als Selbstzahler stationär untergebracht und sie begründet seit dieser Unterbringung einen Hauptwohnsitz im Bundesland Niederösterreich.
Im Zeitpunkt dieser Unterbringung betrug ihr Vermögen auf ihrem Pensionskonto € 37.534,70.
Mit Bescheid vom 9. September 2022 wurde ihr von der zuständigen Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in Niederösterreich ab September 2022 ein monatliches Pflegegeld der Pflegestufe 5 bewilligt.
Mit Schreiben vom 5. Jänner 2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in diesem Pflegeheim durch das Land Niederösterreich.
Im Zeitpunkt dieser Antragstellung betrug ihr Vermögen auf ihrem Pensionskonto € 6.080,29.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag vom 5. Jänner 2023 mit ihrem Bescheid vom 26. Jänner 2023, Zl. ***, gemäß § 12 Abs. 1 und 3 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (im Folgenden: NÖ SHG 2000) ab.
In ihrer Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin vor Aufnahme in das verfahrensgegenständliche Pflegeheim keinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich innehatte, sodass im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 12 Abs. 3 NÖ SHG 2000 heranzuziehen ist.
Da das monatliche eigene Einkommen der Beschwerdeführerin und ihre monatlichen pflegebezogenen Leistungen unter den monatlichen Betreuungs- und Pflegekosten des verfahrensgegenständlichen Pflegeheimes liegen, konnte sie diese Kosten nicht vollständig aus ihrem eigenen Einkommen und ihren pflegebezogenen Leistungen begleichen und musste sie daher zur Begleichung dieser Kosten auch ihr Vermögen auf ihrem Pensionskonto heranziehen. Da sie somit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 NÖ SHG 2000 nicht erfüllt, war ihr Antrag abzuweisen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass es ihr im Bundesland Burgenland mit der ihr gewährten Pflegestufe 3 nicht möglich war, einen Pflegeplatz in einem Pflegeheim zu bekommen und war ihr daher auch eine entsprechende Antragstellung verwehrt, sodass im Burgenland auch keinerlei Feststellungsbescheide über eine Kostenübernahme für Pflegeleistungen erlassen wurden, wobei das Fehlen dieser burgenländischen Bescheide rechtlich irrelevant ist, da gemäß § 78 Abs. 9 NÖ SHG 2000 eine Vereinbarung mit dem Land Burgenland besteht.
Sie ist daher seit dem 13. Juni 2022 im verfahrensgegenständlichen Pflegeheim stationär untergebracht und sie trägt die Betreuungs- und Pflegekosten des verfahrensgegenständlichen Pflegeheimes über mehr als 6 Monate aus Eigenem, nämlich aus ihrem angesparten Guthaben auf ihrem Pensionskonto sowie aus ihrer Eigen- und ihrer Witwenpension und dem gewährten und ausbezahlten Pflegegeld, ohne weitere finanzielle Inanspruchnahme von öffentlichen Stellen oder von fremden Vermögen. So betrug das Saldo ihres Pensionskontos im Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das verfahrensgegenständliche Pflegeheim, von dem die Betreuungs- und Pflegekosten des Pflegeheimes vollständig getragen und ausbezahlt wurden, € 37.534,70. Im Zeitpunkt ihrer verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 5. Jänner 2023 war ihr Guthaben in Ansehung der weiter ausbezahlten Pension, der Eigen- und Witwenpension sowie des Pflegegeldes im Saldo auf € 6.080,29 geschmolzen.
Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht ist rechtswidrig und verfassungswidrig, zumal ihr gemäß § 12 NÖ SHG 2000 ein Rechtsanspruch auf Hilfe bei stationärer Pflege für den Fall ihrer Hilfsbedürftigkeit zusteht, was im gegenständlichen Fall gegeben ist. Es handelt sich um eine Sozialhilfe für solche Personen, die sich grundsätzlich die Kosten der Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung nicht leisten können, eine solche aber angezeigt ist. Die offenbar vorgenommene wörtliche Gesetzesauslegung der Bestimmung § 12 Abs. 3 NÖ SHG 2000 der belangten Behörde, dass sie - auch - auf Sparguthaben zugegriffen haben muss, sohin sie die Kosten des Pflegeheimes nicht aus dem laufenden Einkommen bezahlt haben kann, ist als Feststellung richtig, diese kann jedoch nicht zur Begründung der Antragsablehnung herangezogen werden, da dies zu einer gesetzwidrigen Auslegung der Voraussetzungen der Hilfegewährung bei stationärer Pflege führt. Vielmehr ist diese Bestimmung so auszulegen, dass auch die Auflösung von Sparguthaben zur Deckung der Kosten einer Pflegeeinrichtung zu dem geforderten Tragen aus eigenem Vermögen zuzuzählen ist. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass gemäß 12 NÖ SHG 2000 lediglich Personen förderungswürdig sind, die über dermaßen hohe laufende Pensionen unter Einrechnung des Pflegegeldes verfügen, dass sie sich den stationären Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung aus der laufenden Pension selbst leisten können, erscheint daher denkunmöglich und verfassungswidrig. Grundsätzlich förderungswürdige Personen erhalten nach dieser behördlichen Rechtsauslegung eine Förderung aber deswegen nicht, weil sie über zu wenig laufendes Einkommen verfügen. Diese behördliche Auslegung des NÖ SHG 2000 durch die belangte Behörde erscheint daher nicht nur verfassungswidrig, sondern auch gesetzwidrig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
Zur Deckung der Kosten der Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung der letzten 6 Monate ist daher auch die Auflösung von eigenem Vermögen (angespartes Guthaben auf ihrem Pensionskonto) zulässig, nicht aber sind Zuschüsse Dritter anrechenbar.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 3. Mai 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der die Beschwerdeführerin durch ihren Erwachsenenvertreter sowie die NÖ Landesregierung teilnahmen.
In dieser Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und die NÖ Landesregierung verwies darauf, dass die verfahrensgegenständliche Bestimmung des § 12 Abs. 3 NÖ SHG 2000 eindeutig regelt, dass die bisherigen Pflegekosten vollständig aus dem eigenen Einkommen zu tragen sind, und zwar während der gesamten sechs Monate, was auch aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht. Die Beschwerdeführerin sparte zwar ihre Pension an, doch wird dieses Angesparte aufgrund des Zuflussprinzips im nächsten Monat als Vermögen angesehen und gilt ihre nicht verbrauchte Pension daher sodann als Vermögen und fällt dieses Vermögen daher nicht unter die Bestimmung des § 12 Abs. 3 NÖ SHG 2000.
Weiters verwies die NÖ Landesregierung darauf, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Problematik des § 12 Abs. 3 NÖ SHG 2000 bereits ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist, in welchem es um die verfahrensgegenständlichen Fragen geht und es erfolgte unter Zustimmung der Beschwerdeführerin und der NÖ Landesregierung der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen.
Im Spruchpunkt I. des Erkenntnisse vom 3. Oktober 2023, Zl. G 238/2023-10, hob der Verfassungsgerichtshof in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 und 3 NÖ SHG 2000 gemäß Art. 140 B-VG die Wortfolge „vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung“ in § 12 Abs. 2 NÖ SHG 2000 sowie § 12 Abs. 3 NÖ SHG 2000 zur Gänze als verfassungswidrig auf und er sprach in seinem Spruchpunkt II. aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2024 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (Spruchpunkt III.). Die Landeshauptfrau von Niederösterreich wurde zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet (Spruchpunkt IV.).
Mit Landesgesetzblatt Nr. 49/2023, ausgegeben am 19. Oktober 2023, verlautbarte die Landeshauptfrau von Niederösterreich gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG die vom Verfassungsgerichtshof aufgetragene Kundmachung des Spruches seines Erkenntnisses vom 3. Oktober 2023, Zl. G 238/2023-10, wobei sie verlautbarte, dass die Aufhebung der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften mit Ablauf des 31. Oktober 2024 in Kraft tritt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 13. Juni 2022 in das verfahrensgegenständliche Pflegeheim stationär aufgenommen und sie ist bis dato in diesem Pflegeheim stationär untergebracht.
Die Beschwerdeführerin hatte bis zu ihrer stationären Aufnahme in das verfahrensgegenständliche Pflegeheim ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Burgenland und sie hat einen Hauptwohnsitz im Bundesland Niederösterreich frühestens mit ihrer stationären Aufnahme in das verfahrensgegenständliche Pflegeheim begründet.
Der Beschwerdeführerin wurde zunächst die Pflegestufe 3 und ab September 2022 die Pflegestufe 5 zuerkannt.
Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin betrug in den Monaten Juni 2022, Juli 2022 und August 2022 jeweils € 2.045,87 (Eigenpension in der Höhe von € 862,37 und Witwenpension in der Höhe von € 1.183,50) und das monatliche Pflegegeld der Pflegestufe 3 jeweils € 475,20, somit insgesamt € 2.521,07.
Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin betrug in den Monaten September 2022, Oktober 2022, November 2022 und Dezember 2022 jeweils € 3.039,45 (Eigenpension in der Höhe von € 1.830,47 und Witwenpension in der Höhe von € 1.208,98) und das monatliche Pflegegeld der Pflegestufe 5 jeweils € 968,10, somit insgesamt € 4.007,55.
Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin betrug im Monat Jänner 2023 und in den Folgemonaten jeweils € 3.244,31 (Eigenpension in der Höhe von € 1.936,58 und Witwenpension in der Höhe von € 1.307,73) und das monatliche Pflegegeld der Pflegestufe 5 jeweils € 1.024,20, somit insgesamt € 4.268,51.
Die Kosten der Betreuungs- und Pflegeleistungen des verfahrensgegenständlichen Pflegeheimes betrugen im Monat Juni 2022 € 3.096,92, in den beiden Monaten Juli 2022 und August 2022 jeweils € 5.333,58, in den beiden Monaten September 2022 und November 2022 jeweils € 5.890,83, in den beiden Monaten Oktober 2022 und Dezember 2022 jeweils € 6.087,19 und im Monat Jänner 2023 und in den Folgemonaten jeweils € 6.634,84, wobei in diesen Beträgen die durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin für ihre Medikamente in der Höhe von rund € 40,00 nicht berücksichtigt sind.
Im Zeitpunkt der Aufnahme der Beschwerdeführerin in das verfahrensgegenständliche Pflegeheim betrug ihr Vermögen auf ihrem Pensionskonto € 37.534,70 und im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 5. Jänner 2023 € 6.080,29.
Da sie mit ihrem eigenen monatlichen Einkommen und ihren monatlichen pflegebezogenen Leistungen die monatlichen Betreuungs- und Pflegekosten des verfahrensgegenständlichen Pflegeheimes seit ihrer Aufnahme am 13. Juni 2022 nicht vollständig tragen konnte, verwendete sie daher für diese Kostentragung auch ihr Vermögen.
Der zuvor dargelegte Sachverhalt sowie diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2023 verlesenen behördlichen Verwaltungsaktes sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst und aus ihren der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den Unterlagen über ihre monatlichen Einkommen und ihre monatlichen pflegebezogenen Leistungen sowie über ihr Vermögen auf ihrem Pensionskonto; die Betreuungs- und Pflegekosten des verfahrensgegenständlichen Pflegeheimes ergeben sich aus den vom verfahrensgegenständlichen Pflegeheim der belangten Behörde vorgelegten monatlichen Kostenaufstellungen der Betreuungs- und Pflegemaßnahmen für die Beschwerdeführerin.
Gemäß Art. 140 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) darf der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz nur insoweit als verfassungswidrig aufheben, als seine Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als der Verfassungsgerichtshof das Gesetz in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zu der Auffassung, dass das ganze Gesetz von einem nach der Kompetenzverteilung nicht berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen oder in verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde, so hat er das ganze Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung des ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c oder d gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben hat.
Gemäß Art. 140 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) verpflichtet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.
Wird durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben, so treten gemäß Art. 140 Abs. 6 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. In der Kundmachung über die Aufhebung des Gesetzes ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten.
Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Der verfahrensgegenständliche Fall war kein Anlassfall für das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2023, zumal dieses Verfahren beim Verfassungsgerichtshof nicht anhängig war (vgl. u.a. VfSlg. 10.616/1985, VfSlg. 14.304/1995, VfSlg. 19.365/2011, VfSlg. 19.408/2011), sodass dieses Verfahren durch die Aufhebung der verfahrensgegenständlichen Wortfolge des § 12 Abs. 2 NÖ SHG 2000 und des gesamten § 12 Abs. 3 NÖ SHG 2000 nicht unmittelbar betroffen ist.
Aufhebende Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes wirken außer in dem Anlassfall vom Tage des Wirksamtkeitsbeginnes der Aufhebung für die Zukunft, wobei auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände - mit Ausnahme des Anlassfalles - jedoch kraft der ausdrücklichen Anordnung in Art. 140 Abs. 7 B-VG die aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen weiterhin anzuwenden sind, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausspricht.
In seinem Erkenntnis vom 3. Oktober 2023 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die von ihm aufgehobenen Rechtsvorschriften mit 31. Oktober 2024 außer Kraft treten. In einem solchen Fall sind die aufgehobenen Rechtsvorschriften auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Sachverhalte mit Ausnahme des Anlassfalles weiter anzuwenden, sofern nicht der Gesetzgeber diese Frist zu einer - sofortigen - Änderung der Rechtslage nutzt.
Im gegenständlichen Fall hat der NÖ Landesgesetzgeber bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses die verfahrensgegenständliche Rechtslage noch nicht geändert und wurde ein weiteres Zuwarten bis zur Änderung der verfahrensgegenständlichen Rechtslage von der Beschwerdeführerin kategorisch abgelehnt.
Da das erkennende Gericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung anzuwenden hat und die vom Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 3. Oktober 2023 aufgehobenen Rechtsvorschriften für den verfahrensgegenständlichen Fall somit nach wie vor in Geltung stehen, ist der verfahrensgegenständliche Sachverhalt somit nach wie vor auf der Grundlage der vom Verfassungsgerichtshof für gesetzwidrig erklärten Rechtslage zu beurteilen. Sowohl die belangte Behörde und als auch das erkennende Gericht haben somit die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzesbestimmung des § 12 Abs. 3 NÖ SHG 2000 und die aufgehobene Wortfolge in § 12 Abs. 2 NÖ SHG 2000 im gegenständlichen Verfahren weiterhin anzuwenden, da der verfahrensgegenständliche Sachverhalt vor dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung am 31. Oktober 2024 bzw. vor der Änderung der verfahrensgegenständlichen Rechtslage durch den NÖ Landesgesetzgeber liegt, sodass insoweit die verfahrensgegenständliche Entscheidung nach der alten und nicht nach der bereinigten Rechtslage zu treffen ist.
In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes darauf zu verweisen, dass die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen verfahrensgegenständlichen Bestimmungen nicht neuerlich Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens sein können, zumal durch das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2023 die verfahrensgegenständlichen aufgehobenen Gesetzesvorschriften für die Vergangenheit unangreifbar wurden (vgl. u.a. VfSlg. 8277/1978, VfSlg. 9321/1982, VfSlg. 12.564/1990, VfSlg. 18.540/2008), sodass das erkennende Gericht keinen neuerlichen Gesetzesprüfungsantrag betreffend die Verfassungswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften stellen kann.
Aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes und der Kundmachung im Landesgesetzblatt ist im gegenständlichen Verfahren daher folgende Bestimmung des § 12 NÖ SHG 2000, LGBl. 9200-13 idF LGBl. Nr. 1/2022 unter Berücksichtigung LGBl. Nr. 49/2023 mit dem Außerkraftreten der Wortfolge „vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung“ in § 12 Abs. 2 NÖ SHG 2000 sowie des gesamten § 12 Abs. 3 NÖ SHG 2000 am 31. Oktober 2024, anzuwenden:
Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ SHG 2000 umfasst die Hilfe zur Pflege alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist Voraussetzung für die Leistung der Hilfe, dass der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und die Pflege durch eine Vertragseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 oder durch eine in der Verordnung nach § 48a angeführten Einrichtung erfolgt.
Bestand vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung in Niederösterreich kein Hauptwohnsitz in Niederösterreich, ist nach Abs. 3 dieser Gesetztestelle Hilfe bei stationärer Pflege zu leisten, wenn der hilfebedürftige Mensch zumindest seit sechs Monaten einen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hat und in diesem Zeitraum die Kosten der Unterbringung in dieser Einrichtung aus eigenem Einkommen und pflegebezogenen Leistungen vollständig getragen hat.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann Hilfe bei stationärer Pflege auch im Rahmen des Privatrechts in stationären Einrichtungen in einem anderen Bundesland gewährt werden, wenn der hilfebedürftige Mensch vor Aufnahme in eine stationäre Einrichtung seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte und die Hilfe auf Grund der persönlichen oder familiären Verhältnisse des hilfebedürftigen Menschen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat auf die Hilfe bei stationärer Pflege nach Abs. 2 und 3 jeder hilfebedürftige Mensch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch.
Aus den zuvor dargelegten Feststellungen ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin seit dem 13. Juni 2022 die Betreuungs- und Pflegekosten des verfahrensgegenständlichen Pflegeheimes nicht vollständig aus ihrem monatlichen eigenem Einkommen und aus ihren monatlichen pflegebezogenen Leistungen beglichen hat und begleichen kann, sodass sie zur Finanzierung dieser Betreuungs- und Pflegemaßnahmen auch ihr Vermögen auf ihrem Pensionskonto heranzog, welches im Zeitpunkt ihrer Aufnahme im verfahrensgegenständlichen Pflegeheim einen Kontostand von € 37.534,70 und im Zeitpunkt ihrer verfahrensgegenständlichen Antragstellung einen Kontostand von € 6.080,29 aufwies; dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Somit konnte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 NÖ SHG 2000 nicht erfüllen.
In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auch darauf, dass sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Oktober 2023 in der Rz 8, Punkt 5.2, auch mit dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 NÖ SHG 2000 und wie dieser zu interpretieren und zu verstehen ist, auseinandergesetzt hat und hat dieser diesbezüglich wörtlich ausgeführt:
„5.2. Ferner sind vorläufig keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 3 NÖ SHG nur für jene Hilfebedürftigen zur Anwendung gelangen soll, die die Kosten mit ihrem laufenden Einkommen tragen, nicht aber für jene, die zur Kostentragung freiwillig auf ihr Vermögen zurückgreifen. Darüber hinaus erscheint es unsachlich, eine bestimmte Form der selbständigen Kostentragung kategorisch außer Acht zu lassen, selbst wenn es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass beide Formen als finanziell gleichwertig zu betrachten sind - dies auch unter Berücksichtigung des Verbotes des Pflegeregresses in § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).“
Somit bestätigt der Verfassungsgerichtshof die von der belangten Behörde vorgenommene wörtliche Auslegung der Bestimmung des § 12 Abs. 3 NÖ SHG 2000, wonach für die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall die Hilfe bei stationärer Pflege nur dann zu leisten ist, wenn diese die Kosten für ihre Unterbringung im verfahrensgegenständlichen Pflegeheim innerhalb der ersten sechs Monate nach Begründung ihres Hauptwohnsitzes nur aus eigenem Einkommen und pflegebezogenen Leistungen vollständig getragen hat, wobei sie dafür ihr Vermögen nicht heranziehen durfte.
Aufgrund dieser Ausführungen steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt wurde, weshalb ihre Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführerin die von ihr beantragten Leistungen der Hilfe bei stationärer Pflege nach dem NÖ SHG 2000 zustehen, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.