LVwG N LVwG-AV-2100/001-2023

LVwG-AV-2100/001-2023Tribunal Administrativo Regional22 de jan. de 2024

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Gewerberecht; Betriebsanlage; gesetzmäßiger Zustand; Betriebsschließung; Genehmigungspflicht; Beeinträchtigung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2100/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2100.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.6.2023, Zl. ***, betreffend die Verfügung erforderlicher Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verfügte mit bekämpften Bescheid gemäß § 360 Abs. 1 und 5 GewO 1994 bei der Betriebsanlage des Herrn A, im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch Schließung des gesamten Betriebes.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 27.12.2022 hinsichtlich der gegenständlichen Betriebsanlage Folgendes angeordnet worden sei:

„1. Die Betriebsanlage in ***, KG ***, Grst.Nr. ***, darf mit sofortiger Wirkung bis zur Erlangung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nicht mehr errichtet und betrieben werden.

2. Zudem ist ein geeigneter Nachweis über die Unterlassung der weiteren Errichtung und des Betriebes der Betriebsanlage der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Anlagenrecht, zu übermitteln.

3. Gleichzeitig mit dieser Verfahrensanordnung wird gemäß § 360 Abs. 1a GewO 1994 eine Frist bis zum 31.01.2023 zur Einbringung eines der Gewerbeordnung 1994 entsprechenden Ansuchens (§ 353 GewO 1994) um Erteilung der erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung für „Errichtung einer Lagerhalle, eines Flugdaches mit Ladezone und Stapellager, eines Lagers und eines Bürocontainers“ bestimmt.“

Der Verfahrensanordnung sei nicht Folge geleistet worden, dies ergebe sich aus der Überprüfung vom 12.06.2023.

Mit der genannten Verfahrensanordnung sei zugleich eine angemessene und nicht erstreckbare Frist bis 31.01.2023 für die Einbringung eines der Gewerbeordnung 1994 entsprechenden Ansuchens um die erforderliche Genehmigung gesetzt worden. Dieser Frist sei mit Eingabe vom 02.01.2023 entsprochen worden.

Seitens der Stadtgemeinde *** sei jedoch mit Schreiben vom 30.05.2023 vorgebracht worden, dass die Firma B ihren Betrieb enorm ausgebaut habe. Schon seit Monaten bestehe eine enorme Lärmbeeinträchtigung der Anrainer durch zu- und abfahrende Lkw, welche Baustoffe zuliefern oder abholen würden. Am Gelände der Firma würden laufend Arbeitsmaschinen, welche Baustoffe auf- oder abladen, fahren, bzw. von einem Ort zum anderen verlagern. Außerdem sei das Firmengelände immer mehr zu den Häusern der Anrainer „gerutscht“, wodurch der Verdacht bestehe, dass das Gewerbegebiet durch Aufschüttungen ins Grünland vergrößert worden sei.

Am 12.06.2023 sei eine Überprüfung/Erhebung durch die Amtssachverständige für Bautechnik durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass östlich der Lagerhallen diversere Lagerungen wie z.B. Schotter, Kies, Anhänger, Kipper, Paletten mit Steinen, Gerüstteile, Mulde, Stahlcontainer, Schreibtruhen, Mischmaschine usw. vorgenommen werden. Der Lagerplatz sei mit Schotter befestigt und an der Böschung ist Rindenmulch angebracht.

Die gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 erlassene Verfahrensanordnung vom 27.12.2022 sei nicht eingehalten worden. Zwar sei ein Ansuchen innerhalb der in der Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs. 1a GewO 1994 bestimmten Frist eingebracht worden, jedoch seien nachträglich Bedenken hinsichtlich der Wahrung der von § 74 Abs. 2 GewO 1994 geschützten Interessen hervorgekommen. Dies gründe sich insbesondere auf das Schreiben der Stadtgemeinde ***, wonach enorme Lärmbeeinträchtigungen der Nachbarn bestehen würden. Des Weiteren sei die Betriebsanlage weiterhin errichtet sowie bereits betrieben worden, da unter anderem Baustoffe am Standort gelagert werden. Darüber hinaus sei kein geeigneter Nachweis iSd zweiten Punktes der Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten übermittelt worden.

Gemäß § 74 GewO 1994 sei eine Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage dann gegeben, wenn sich eine konkrete Eignung der Beeinträchtigung der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Schutzinteressen ergibt.

Der Betrieb im genannten Standort sei insbesondere geeignet Lärm- als auch Staubbelästigungen hervorzurufen.

Sohin sei aufgrund der Eignung der Anlage, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, grundsätzlich eine Genehmigungspflicht der gegenständlichen Anlage gegeben. Da eine entsprechende Genehmigung nicht vorliege, bestehe der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994. Insofern sei seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten der der Rechtsordnung entsprechende Zustand spruchgemäß mit Bescheid aufzutragen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen wurde von A („Beschwerdeführer“) fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt den bekämpften Bescheid zu beheben, allenfalls eine Verfahrensanordnung nach § 360 Abs. 1 in Verbindung mit § 360 Abs. 1a zu erlassen, wobei eine adäquate Frist für die Vorlage von Einreichunterlagen zu setzen sei. Weiters werde bekannt gegeben, dass die gegenständliche Betriebsanlage, bis zur Entscheidung der Beschwerde durch die Behörde, im Rahmen der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung betrieben werde.

Begründend wurde dargelegt, dass mit Verfahrensanordnung eine Frist zur Vorlage von Einreichunterlagen für den 31.01.2023 bestimmt worden sei. Es seien umgehend Einreichunterlagen erstellt und am 02.01.2023 der Behörde übermittelt worden. Seit diesem Termin habe es immer wieder Nachforderungen verschiedener Sachverständiger gegeben (z.B. Lärmtechnik, Brandschutz, Schleppkurvenberechnungen, etc.), auf die ebenfalls - sofort - mittels Ergänzungen, bzw. Unterlagen geantwortet worden sei.

Die Beurteilung des Projektes durch einen wasserbautechnischen ASV sei jedoch nicht umgehend erfolgt. Erst auf Nachfrage des Antragsstellers sei eine Befundung dieses ASV am 01.06.2023, jedoch mit veralteten Plänen aus 2022, erfolgt. Aus obigen Ausführungen sei ersichtlich, dass die mit Verfahrensanordnung gesetzte Frist von etwa einem Monat, viel zu kurz sei und dementsprechend die Vorlage aller Unterlagen unmöglich gewesen sei.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Bereits auf Grund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde steht fest, dass A im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, eine Betriebsanlage betreibt.

A, geb. am ***, verfügt im Standort ***, *** über folgende Gewerbeberechtigungen (Abfrage Gewerbeinformationssystem Austria am 19.1.2024):

Pflasterer (Handwerk) (GISA-Zahl: ***)

Erdbewegungsarbeiten, für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind

(GISA-Zahl: ***);

und im Standort ***, ***:

Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe

(GISA-Zahl: ***).

Dem Internetauftritt der B kann entnommen werden, dass im gegenständlichen Standort ein Büro und Baustoffhandel betrieben wird (siehe „***“ am 19.1.2024).

Es wurden eine Lagerhalle, ein Flugdach mit Ladezone und Stapellager, ein Lager und Bürocontainers und Bürocontainer ohne gewerbebehördliche Genehmigung errichtet und betrieben (siehe dazu die unbestrittenen Aktenvermerke des bautechnischen Amtssachverständigen vom 30.11.2022 bzw. 12.6.2023).

Seitens eines Nachbarn der Betriebsanlage (Eingabe vom 28.11.2022) bzw. der Stadtgemeinde *** (Stellungnahmen vom 26.1.2023 und 30.5.2023) wurden hinsichtlich des Betriebes beträchtliche Lärmbelästigungen moniert.

Es besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994, dass eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) – eine Betriebsanlagengenehmigung gibt es nicht - ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betrieben wird.

4. Rechtslage:

§ 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 lautet:

Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stillegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

§ 360 Abs. 1a der Gewerbeordnung 1994 lautet:

In den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder § 367 Z 25 hat ein Bescheid gemäß Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall

1. für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) hervorkommen, und

2. innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird. …

§ 360 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 lautet:

Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit angerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

5. Erwägungen:

Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes des § 74 Abs 2 GewO 1994 ergibt, begründet schon die (grundsätzliche) Eignung einer Betriebsanlage, die in den Z 1 bis 5 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, die Genehmigungspflicht. Ob solche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstige nachteilige Einwirkungen im konkreten Einzelfall tatsächlich von der Betriebsanlage ausgehen, ist sodann im Genehmigungsverfahren zu prüfen und, je nach dem Ergebnis dieser Prüfungen – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen –, die Genehmigung nach § 77 bzw § 81 Abs 1 GewO 1994 zu erteilen oder zu versagen (vgl VwGH 28. 11. 1995, Zl 93/04/0049). VwGH 8. 11. 2000, Zl 2000/04/0157, 22. 1. 2003, Zl 2002/04/0197, 19. 3. 2003, Zl 2001/04/0169. (E)

Bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es nicht darauf an, ob von der in Rede stehenden Betriebsanlage tatsächlich im Gesetz näher bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO 1994 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs 2 Z 3 bis 5 GewO 1994 nicht auszuschließen sind. Das Tatbestandselement nach § 74 Abs 2 GewO 1994 ist die mit einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene personenbezogene (§ 74 Abs 2 Z 1 und 2) oder tätigkeits- bzw sachbereichsbezogene (§ 74 Abs 2 Z 3 bis 5) konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen. VwGH 28. 1. 1997, Zl 96/04/0283, 16. 12. 1998, Zl 98/04/0056, 19. 3. 2003, Zl 2001/04/0169.

Dass die gegenständliche Betriebsanlage insbesondere auf Grund des von ihr ausgehendenden Belästigungspotentials durch Lärm und Staub genehmigungspflichtig ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Die im § 360 Abs. 1 GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung („mit Verfahrensordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern“) gesetzt werden darf. Das Fehlen dieser Voraussetzung – der Aufforderung im Sinne des Gesetzes – bewirkt, dass die Maßnahme, als mit dem Mangel eines gesetzlichen Erfordernisses behaftet, unzulässig ist (VwGH vom 16. Juli 1996, 96/04/0062).

Nach dem Wortlaut des § 360 Abs. 1 GewO 1994 ist zwischen den vom Anlageninhaber zu setzenden Verhalten und den von der Behörde zu verfügenden Maßnahmen zu unterscheiden. Sache des Anlageninhabers ist es, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen und zwar auf die von ihm zu wählende Art und Weise, das heißt mit den von ihm zu wählenden Maßnahmen. Tut er dies nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so hat die Behörde die zu Erreichung des Sollzustandes notwendigen Maßnahmen (bescheidmäßig) zu verfügen. In der Verfahrensanordnung sind daher nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (vgl. abermals das bereits zitierte Erkenntnis vom 16. Juli 1996).

Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall mit der Verfahrensanordnung vom 27.12.2022 insofern entsprochen worden, als der Beschwerdeführer dazu aufgefordert wurde die Betriebsanlage mit sofortiger Wirkung bis zur Erlangung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nicht mehr zu errichten und zu betreiben (Punkt 1.).

Zur Bestimmung des § 360 Abs. 1a GewO 1994 ist anzumerken, dass die Behörde nach dieser die Einbringung eines Ansuchens gemäß § 353 GewO 1994 – zur Hintanhaltung eines Bescheides gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 – lediglich zu ermöglichen hat, nicht aber die Einbringung eines solchen Ansuchens als eine bzw. einzige Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes anzuordnen hat.

Ein Bescheid gemäß Abs. 1 hat nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall für die Behörde sowohl keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) hervorkommen, als auch innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.

Im konkreten Fall sind nach der Verfahrensanordnung vom 27.12.2022 Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen hervorgekommen, als neben der verfahrenseinleitenden Anrainerbeschwerde auch von der Stadtgemeinde *** mit schriftlichen Stellungnahmen vom 26.1.2023 bzw. 30.5.2023 beträchtliche Lärmbelästigungen moniert wurden.

Zu einer solchen Konstellation kann dem parlamentarischen Erläuterungsbericht zur 4. GewO-Nov 2012 (RV 1800 BlgNR 24. GP) entnommen werden, dass von entscheidender Bedeutung ist, dass allfällig hervorkommende Bedenken hinsichtlich der Wahrung der von § 74 Abs 2 GewO 1994 geschützten Interessen jedenfalls dazu führen, dass die in der Verfahrensanordnung aufgetragenen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen sind. Es ist daher weder das Einräumen der zusätzlichen Frist noch ein aufgrund der zusätzlichen Frist zeitgerecht anhängig gewordenes Genehmigungsverfahren einem Maßnahmenbescheid hinderlich, wenn – auch nachträglich – solche Bedenken hervorkommen. Es ist in diesem Sinne nicht erforderlich, nochmals eine Verfahrensanordnung zu verfügen, wenn nachträglich Bedenken hervorkommen oder der Betriebsinhaber die Frist nicht einhält, da die zusätzliche Frist lediglich das Erlassen eines Bescheides gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 hemmt. Auch ist die in der Verfahrensanordnung gesetzte Frist zum Herstellen des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes von der Behörde weder zu erneuern noch zur zusätzlich eingeräumten Frist hinzuzurechnen. Diese Fristen bestehen vielmehr unabhängig voneinander und hat die Behörde, wenn nachträglich Bedenken hervorkommen oder die zusätzliche Frist zur Antragstellung nicht eingehalten wird oder ein Genehmigungsbescheid nicht erlangt wird, den Maßnahmenbescheid sofort zu erlassen, sobald die die Maßnahmenbescheiderlassung hemmende Wirkung wegfällt.

Aufgrund der im Beschwerdefall evidenten Bedenken des Vorliegens möglicher Beeinträchtigungen der in § 74 GewO 1994 normierten Schutzinteressen bleibt kein Raum für § 360 Abs. 1a leg.cit., da die dort unter Z. 1 und 2. genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen.

Auch die vom Beschwerdeführer begehrte neuerliche Einräumung einer Frist für die Vorlage von Einreichunterlagen kommt im Lichte dieser Ausführungen nicht in Betracht, da hierfür das Nichtvorliegen von „Bedenken“ zwingend erforderlich wäre.

Insgesamt war die Beschwerde deshalb als unbegründet abzuweisen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer Verhandlung wurde abgesehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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