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LVwG-S-53/001-2024•LVwG N LVwG-S-53/001-2024
LVwG-S-53/001-2024Tribunal Administrativo Regional16 de jan. de 2024
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsauftrag; Entsorgung; Entsorgungsnachweis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 12. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG insofern Folge gegeben, als in den beiden Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils im letzten Satz der Tatbeschreibung die Wortfolge „zumindest bis zum 28.02.2023“ entfällt; im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Strafnorm in den beiden Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils „§ 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021, iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 11. Oktober 2022, Zl. *** iVm § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991, idF BGBl. Nr. 52/1991“ zu lauten hat.
2. Herr A hat gemäß § 52 Abs. 1 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 495,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG 2014 iVm § 54b Abs. 1 VStG 1991 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.
Sofern Herr A tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Gesamtbetrag von € 495,00 sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11. Oktober 2022, Zl. ***, wurde Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden: AWG 2002) verpflichtet, Abfälle in Form von zwei hydraulischen Hubwagen, einer alten Duschtasse, mehreren Fahrrädern und Fahrradteilen, eines Mopedwracks, Möbelteilen und in Form eines kaputten Einkaufswagens, welche auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagert wurden, nach den Bestimmungen des AWG 2002 umgehend, spätestens jedoch bis zum 30. November 2022, nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und er hatte der belangten Behörde darüber bis längstens 7. Dezember 2022 einen entsprechenden Entsorgungsnachweis vorzulegen.
Aufgrund einer behördlichen Überprüfung wurde sodann festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder den kaputten Einkaufswagen noch das Mopedwrack entfernte und dass er über die Entsorgung sämtlicher Abfälle auch keinen entsprechenden Nachweis vorlegte, weshalb gegen ihn das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.
Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 28. März 2023, Zl. ***, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch und die belangte Behörde erließ daraufhin das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom 12. Dezember 2022, Zl. ***, in welchem sie dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen anlastete und über ihn folgende Verwaltungsstrafen verhängte:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 28.02.2023
Ort: Grst. Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***
Tatbeschreibung:
1. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 11.10.2022, Kennzeichen: ***, wurden Sie verpflichtet, nachstehend angeführte gefährliche Abfalllagerung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis spätestens 30.11.2022 ordnungsgemäß zu entsorgen:
Die beiden hydraulischen Hubwagen, die alte Duschtasse, mehrere Fahrräder und Fahrradteile, ein Mopedwrack, die Möbelteile und den kaputten Einkaufswagen, welche auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagert werden, sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 30.11.2022 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
Diesem Behandlungsauftrag sind Sie hinsichtlich des kaputten Einkaufswagens und des Mopedwracks nicht nachgekommen und haben sie diese zumindest bis zum 28.02.2023 nicht entfernt.
2. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 11.10.2022, Kennzeichen: ***, wurden Sie verpflichtet, nachstehend angeführte gefährliche Abfalllagerung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis spätestens 30.11.2022 ordnungsgemäß zu entsorgen und den Entsorgungsnachweis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Umweltrecht, bis spätestens 07.12.2022 vorzulegen:
Die beiden hydraulischen Hubwagen, die alte Duschtasse, mehrere Fahrräder und Fahrradteile, ein Mopedwrack, die Möbelteile und den kaputten Einkaufswagen, welche auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gelagert werden, sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, umgehend, spätestens jedoch bis 30.11.2022 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen.
Diesem Behandlungsauftrag sind Sie hinsichtlich des geforderten Entsorgungsnachweises (in Form von Begleitscheinen, Verwertungsnachweisen und Wiegescheinen eines nach § 24a AWG 2002 befugten Entsorgungsunternehmens) nicht nachgekommen und haben sie zumindest bis zum 28.02.2023 keinen Entsorgungsnachweis der Behörde vorgelegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.§ 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, idF BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021, iVm § 79 Abs. 2 Z. 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, idF BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023, iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Umweltrecht, vom 11.10.2022, Kennzeichen: ***
zu 2.§ 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, idF BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021, iVm § 79 Abs. 2 Z. 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, idF BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023, iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Fachgebiet Umweltrecht, vom 11.10.2022, Kennzeichen: ***.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
zu 1.Gemäß § 79 Abs. 2 Schlusssatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002, idF BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023, iVm § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991, idF BGBl. Nr. 52/1991, eine Geldstrafe von € 225,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden
zu 2.Gemäß § 79 Abs. 2 Schlusssatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002, idF BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023, iVm § 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991, idF BGBl. Nr. 52/1991, eine Geldstrafe von € 225,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 45,00
Gesamtbetrag: € 495,00.“
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den an ihn ergangenen rechtskräftigen Behandlungsauftrag vom 11. Oktober 2022 nicht nachkam, da er den kaputten Einkaufswagen und das Mopedwrack nicht entfernte. Zudem legte er ihr den geforderten Entsorgungsnachweis betreffend sämtliche verfahrensgegenständliche Abfälle nicht vor. Die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen können aufgrund der in ihrem Verwaltungsstrafakt befindlichen Anzeige und seinem Vorbringen, in welchem er die beiden Tatvorwürfe nicht bestritt, als begangen und erwiesen angesehen werden.
Hinsichtlich des Verschuldens verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG 1991 und nahm sie beim Beschwerdeführer ein fahrlässiges Handeln an; ein Entlastungsbeweis ist ihm nicht gelungen.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde u.a. sein geringes Einkommen, weshalb sie die jeweilige Mindestgeldstrafe gemäß § 20 VStG 1991 jeweils um die Hälfte unterschritt; Erschwerungsgründe berücksichtigte sie keine.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen vor der belangten Behörde und er behauptete, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme persönlich nicht in der Lage war, die verfahrensgegenständlichen Abfälle zu entfernen, wobei er eine Behinderung im Ausmaß von 80 % aufweist. Zudem ist er in Konkurs und er lebt von der Notstandshilfe, weshalb er auch niemand beauftragte, die verfahrensgegenständlichen Abfälle zu entsorgen, wobei er hierzu wörtlich ausführte: „Genauso wenig habe ich jemandes beauftragt, dies zu machen, da es sich um wertloses Zeug handelt und damit kein Gewinn zu erzielen ist bzw. für mich nur Kosten verursacht hätte, die ich nicht bezahlen kann.“ Schließlich behauptete er, dass ihm das Mopedwrack und der kaputte Einkaufswagen nicht gehören.
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 50 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 42 VwGVG 2014 darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG 2014 den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbe-stimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist, wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht, wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt.
Seitens des erkennenden Gerichtes wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Bescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 2022, Zl. ***, gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 u.a. verpflichtet wurde, das verfahrensgegenständliche Mopedwrack und den verfahrensgegenständlichen kaputten Einkaufswagen vom verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, umgehend, spätestens jedoch bis zum 30. November 2022, nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und dass er der belangten Behörde über alle in diesem Bescheid angeführten Abfälle bis längstens 7. Dezember 2022 einen entsprechenden Entsorgungsnachweis vorzulegen hatte.
Aufgrund behördlicher Überprüfungen wurde sodann festgestellt, dass der Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Tattag, dem 28. Februar 2023, weder das Mopedwrack sowie den kaputten Einkaufswagen entfernt noch für sämtliche - im Behandlungsauftrag der belangten Behörde vom 11. Oktober 2022 genannten - Abfälle einen Entsorgungsnachweis vorgelegt hatte.
Der vom erkennenden Gericht zuvor dargelegte Sachverhalt und diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, in welchem er weder den an ihm erteilten Behandlungsauftrag der belangten Behörde vom 11. Oktober 2022 noch die Unterlassung der Entfernung und Entsorgung des verfahrensgegenständlichen Mopedwracks sowie des kaputten Einkaufswagens noch die Unterlassung der Vorlage des Entsorgungsnachweises für sämtliche Abfälle am 28. Februar 2023 bestritt.
Das erkennende Gericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die ihm in den beiden Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht und begangen hat.
Der Beschwerde war hinsichtlich des Tatzeitraumes insofern Folge zu geben, als die belangte Behörde in ihren beiden Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses als Tatzeitraum zum einen den „28.02.2023“ und zum anderen den Tatzeitraum „zumindest bis zum 28.02.2023“ angeführt hat, wobei es die belangte Behörde im letztgenannten Tatzeitraum unterlassen hat, den Beginn dieses Tatzeitraumes anzugeben, weshalb vom erkennenden Gericht der Tatzeitraum „28.02.2023“ heranzuziehen war (vgl. u.a. VwGH vom 16. Oktober 2008, Zl. 2004/09/0192).
Weiters war die Strafnorm der jeweiligen Verwaltungsübertretung entsprechend dem Spruch dieses gerichtlichen Erkenntnisses zu präzisieren (vgl. u.a. VwGH vom 26. September 2013, Zl. 2013/07/0046).
Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation die Beauftragung eines Dritten zur Entfernung und Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Abfälle nicht durchführen konnte, so ist er in dieser Hinsicht darauf hinzuweisen, dass er dadurch von seiner ihm aufgetragenen Verpflichtung nicht befreit wurde, zumal die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die Entfernung und Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Abfälle anzuordnen hatte (vgl. u.a. VwGH vom 27. August 2014, Zl. 2013/05/0065, sowie VwGH vom 9. Oktober 2014, Zl. 2013/05/0087), sodass er mit diesem Vorbringen eine Straflosigkeit nicht bewirken konnte.
Wenn der Beschwerdeführer weiters behauptet, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, dem rechtskräftigen Behandlungsauftrag der belangten Behörde vom 11. Oktober 2022 nachzukommen, so ist er in dieser Hinsicht darauf hinzuweisen, dass er auch dadurch von seiner ihm aufgetragenen Verpflichtung nicht befreit wurde, sodass er auch mit diesem Vorbringen eine Straflosigkeit nicht bewirken konnte.
Wenn der Beschwerdeführer weiters behauptet, dass ihm die beiden verfahrensgegenständlichen Abfälle in Form des Mopedwracks sowie des kaputten Einkaufswagens nicht gehören, so übersieht er, dass er im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren Einwendungen, die er im Verwaltungsverfahren betreffend den Behandlungsauftrag der belangten Behörde vom 11. Oktober 2022 erheben hätte können, nicht erheben kann, sodass auch dieses Vorbringen nicht zu seiner Straflosigkeit führt (vgl. u.a. VwGH vom 28. Mai 2015, Zl. 2012/07/0283).
Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG abzustellen:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehören, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).
Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete die verfahrensgegenständlichen Gegenstände als „wertloses Zeug“, sodass ihm bewusst war, dass es sich bei diesen Gegenständen um Abfall handelte. Auch waren ihm der an ihn gerichtete verfahrensgegenständliche Behandlungsauftrag der belangten Behörde vom 11. Oktober 2022 und seine Verpflichtung, diesem rechtzeitig nachzukommen, bekannt, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei einer ihm durchaus zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit sowie Sorgfalt der Übertretung der verfahrensgegenständlichen Vorschriften bewusst hätte werden müssen, sodass ihm die beiden Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht anzulasten sind, zumal der Beschwerdeführer mit seinem vorhin dargelegten Vorbringen auch in subjektiver Hinsicht eine Straflosigkeit nicht darzulegen vermochte.
Somit ist ihm hinsichtlich der beiden Verwaltungsübertretungen jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um Ungehorsamsdelikte handelt, ist diese Verschuldensform ausreichend. Eine Entlastung im Sinne eines Gegenbeweises ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal er im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen konnte, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat die ihm in den beiden Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und dadurch die im Spruch angeführten Bestimmungen verletzt.
Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die beiden Taten jeweils verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbe-stimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist, wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht, wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt.
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG 1991 die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Im konkreten Fall war die Verletzung bzw. Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen und Rechtsgüter in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben, zumal zum einen Abfälle nur an bestimmten Orten gelagert werden dürfen, um die Umwelt nicht zu beeinträchtigen, und ist zum anderen rechtskräftigen Verpflichtungen, wie im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Behandlungsauftrages der belangten Behörde vom 11. Oktober 2022, nachzukommen, auch wenn im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum für die Umwelt kein Schaden eingetreten ist.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist im gegenständlichen Fall also sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen.
Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt.
Die belangte Behörde ging im gegenständlichen Fall von keinen Erschwerungsgründen aus und sie wandte wegen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers die Bestimmung des § 20 VStG 1991 an, weshalb sie die jeweilige Mindestgeldstrafe in der Höhe von € 450,00 um jeweils die Hälfte unterschritt und daher jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 225,00 verhängte.
Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der jeweiligen Tat sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe, des jeweils gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von € 450,00 bis € 8.400,00, des Verschuldens des Beschwerdeführers und seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sowie der Bestimmung des § 42 VwGVG 2014 erscheinen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die von der belangten Behörde konkret verhängten beiden Geldstrafen für die beiden verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen und die dazu jeweils adäquat festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der beiden Taten vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die beiden verhängten Geldstrafen - im Hinblick auf den jeweils verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes Verwaltungsstraf-gesetz 1991 (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt weder eine Einstellung noch eine Ermahnung in Frage (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102, sowie VwGH vom 13. Februar 2023, Zl. Ra 2022/02/0117: in diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes Verwaltungsstrafgesetz 1991, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann). Die in den beiden konkreten Fällen einschlägigen Strafnormen sehen für den Fall des jeweiligen Zuwiderhandelns immerhin jeweils einen Strafrahmen für eine Geldstrafe vor, die diesen Strafrahmen bei weitem überschreiten, womit sich zeigt, dass der Gesetzgeber der Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften erhebliche Bedeutung beimisst, sodass im gegenständlichen Fall ebenso nicht von einer geringen Bedeutung der geschützten Rechtsgüter ausgegangen werden kann.
Zudem ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht geringfügig, zumal von einem bloß geringen Verschulden nur dann ausgegangen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. u.a. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002, sowie VwGH vom 12. September 2001, Zl. 2001/03/0175). Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Verhaltensweisen stellen aber geradewegs die typischen Fälle der nach den verfahrensgegenständlichen Strafbestimmungen verpönten Verhaltensweisen dar.
Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG 2014 unterbleiben, da in den beiden Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils eine Geldstrafe von unter € 500,00 verhängt wurde und zudem keine der Gerichtsparteien die Durchführung einer solchen öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG 2014 ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Da im gegenständlichen Verfahren der Beschwerde des Beschwerdeführers zumindest teilweise (Abänderung des Tatzeitraumes) Folge gegeben wurde, waren ihm somit keine Kosten dieses Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG 1991 ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.
Aufgrund der Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses betreffend die beiden Strafhöhen war dem Beschwerdeführer diesbezüglich als Beitrag zu den Kosten dieses erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens bei den beiden festgesetzten Strafhöhen von € 225,00 der Betrag von insgesamt € 45,00 (€ 22,50 + € 22,50) vorzuschreiben, weshalb der von der belangten Behörde vorgeschriebene Kostenbeitrag für ihr Verwaltungsstrafverfahren vom erkennenden Gericht zu bestätigen war.
Zu Spruchpunkt 3.:
Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten beiden Taten begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu bloß eine jeweils dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262).
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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