LVwG N LVwG-AV-2412/001-2023

LVwG-AV-2412/001-2023Tribunal Administrativo Regional16 de jan. de 2024

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Raumordnung; Parteistellung; Nachbar; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2412/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2412.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH Co KG, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12.7.2023, ***, betreffend Feststellung der Parteistellung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

A (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) ist Eigentümerin des bebauten Grundstückes Nr. *** EZ *** KG . Südlich davon befindet sich – nur durch einen öffentlichen Güterweg („“; Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** im öffentlichen Gut) getrennt – die im Eigentum der Marktgemeinde *** stehende Liegenschaft EZ *** KG *** mit den Grundstücken Nr. *** und ***.

Mit Eingabe vom 6.7.2022 stellte die Beschwerdeführerin an die Marktgemeinde *** ein Auskunftsersuchen und den Antrag auf Feststellung ihrer grundsätzlichen Parteistellung in einem Verfahren zur Änderung der örtlichen Raumordnung; Gemeinderatsprotokollen sei nämlich zu entnehmen, dass die Marktgemeinde *** das örtliche Raumordnungsprogramm geändert habe und die Liegenschaft EZ *** KG *** nun als Bauland-Agrargebiet Aufschließungszone 4 gewidmet sei.

Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** antwortete mit Schreiben vom 29.8.2022 dahingehend, dass hinsichtlich der genannten Liegenschaft bereits ein Teilplanungsentwurf mit 6 Bauplätzen erstellt worden sei und dass aber die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorlägen, da das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) keine Parteistellung von Gemeindebürgern bzw. Grundstückseigentümern vorsehe.

Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 31.10.2022 vor, sie sei als Nachbarin gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014 zu qualifizieren, woraus die Verfahrensrechte gemäß AVG und das Recht, bei Änderungen des Flächenwidmungsplans sowie des Bebauungsplans als Beteiligte eine Stellungnahme abzugeben, resultierten; sie modifiziere den Antrag dahingehend, dass nunmehr der Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Nachbarin gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014 in Bezug auf die Liegenschaft EZ *** KG *** gestellt werde.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23.2.2023 mangels rechtlichen Interesses als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung vom 15.3.2023 wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass „die grundsätzliche Parteienstellung in einem Verfahren zur Änderung der örtlichen Raumordnung betreffend die Liegenschaft EZ *** KG *** festgestellt wird“, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde, und regte an, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 24 Abs. 6 letzter Satz NÖ ROG 2014 wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides.

„Sache“ des Berufungsverfahrens war, da mit der Entscheidung des Bürgermeisters ein Antrag (hier: auf Feststellung) zurückgewiesen wurde, ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, weshalb die belangte Behörde, abgesehen von einer Zurückweisung der Berufung, nur eine (positive) Sachentscheidung in Form einer Bestätigung der Zurückweisung (wie geschehen) oder eine (negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung des Zurückweisungsbescheides treffen durfte. Durch eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung hätte sie die „Sache“ des Verfahrens überschritten bzw. eine Zuständigkeit, die ihr nicht zukommt, in Anspruch genommen und damit ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet. Die gleichen Grundsätze gelten im Beschwerdeverfahren, d.h. das Verwaltungsgericht darf, wenn „Sache“ des Verfahrens eine Zurückweisungsentscheidung ist, auch keine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der dafür zuständigen Behörde treffen (vgl. zu alldem VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, und Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 106 zu § 66 AVG, und Rz 39 zu § 28 VwGVG; rdb.at). Insoferne geht der Beschwerdeantrag, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass „die grundsätzliche Parteienstellung in einem Verfahren zur Änderung der örtlichen Raumordnung festgestellt wird“, ins Leere. Dazu kommt noch Folgendes: Nachdem die Beschwerdeführerin zuerst in ihrer Eingabe vom 6.7.2022 die Feststellung ihrer Parteistellung in einem Verfahren zur Änderung der örtlichen Raumordnung beantragt hatte, modifizierte sie dann mit Eingabe vom 31.10.2022 eindeutig ihren Antrag dahingehend, dass sie nunmehr (nur) die Feststellung der Eigenschaft als Nachbarin gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014 begehrte. Auch aus diesem Blickwinkel geht der Beschwerdeantrag, nun wiederum „die Parteienstellung in einem Verfahren zur Änderung der örtlichen Raumordnung“ festzustellen, ins Leere, weil dies durch die Antragsmodifikation vom 31.10.2022 gar nicht mehr Verfahrensgegenstand („Sache“) war. Somit ist § 24 Abs. 6 letzter Satz NÖ ROG 2014 auch im gegenständlichen Verfahren nicht präjudiziell, weshalb das Landesverwaltungsgericht keinerlei Veranlassung sieht, der Anregung zur Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof Folge zu leisten.

Was den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Eigenschaft als Nachbarin gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014 betrifft, so räumt diese Bestimmung den Eigentümern jener Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind („Nachbarn“), Parteistellung in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 ein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 23.5.2017, Ra 2015/05/0028) sind Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist.

Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht und auch aus der Aktenlage ergibt sich nicht, dass überhaupt ein Baubewilligungsverfahren hinsichtlich eines Bauvorhabens auf der Liegenschaft EZ *** KG *** anhängig wäre (sie kann daher denkmöglich noch gar nicht Partei in einem solchen sein). Ihre Stellung als „Nachbarin“ in einem (künftigen) Baubewilligungsverfahren oder baupolizeilichen Verfahren betreffend ein Bauvorhaben auf der Liegenschaft EZ *** KG ***, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz, weil diese Liegenschaft von ihrem Grundstück nur durch eine weit unter 14 m breite Verkehrsfläche getrennt ist; somit besteht keinerlei rechtliches Interesse, dies eigens und schon vorauseilend durch einen subsidiären Rechtsbehelf feststellen zu lassen. In fristgerechten Einwendungen in einem künftigen Baubewilligungsverfahren oder in einem künftigen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages steht es ihr dann offen, ihre gesetzlich begründete Stellung als Nachbarin vorzubringen und ihrer Parteistellung zum Durchbruch zu verhelfen.

Somit war die Entscheidung des Bürgermeisters, den Antrag auf Erlassung eines Bescheides zur Feststellung der Eigenschaft als Nachbarin gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014 zurückzuweisen, und folglich der Beschluss der belangten Behörde, die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen, nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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