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LVwG-AV-900/004-2022•LVwG N LVwG-AV-900/004-2022
LVwG-AV-900/004-2022Tribunal Administrativo Regional10 de jan. de 2024
Sozialrecht; Sozialhilfe; Verfahrensrecht; Kostenersatz; Legalzession;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 05. Juli 2022, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), nach Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07. Dezember 2023, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
A (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde am 22.07.2021 im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** stationär aufgenommen, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.07.2021, ***, wurde seinem Antrag auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen stattgegeben. Am 08.10.2021 wurde der Beschwerdeführer in das NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** verlegt.
Der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in der Folge: belangte Behörde) wurde der Einkommensteuerbescheid vom 25.05.2022 des Finanzamts Österreich, ***, übermittelt. Hieraus ergibt sich eine Steuergutschrift in Höhe von € 6.739,00 für das Jahr 2021. Der sich aus dieser Gutschrift ergebende Kostenersatz gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (LGBl. 9200/2-0 idF. LGBl. Nr. 5/2022) in Höhe von € 5.391,20 wurde dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 13.06.2022 zur Kenntnis gebracht. Seinerseits wurde darauf verwiesen, dass er erst seit 22.07.2021 untergebracht wäre, sodass eine aliquote Berechnung vorzunehmen wäre.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2022, *** (in der Folge: Bescheid), wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Land Niederösterreich die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.07.2021, ***, bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege für die Zeit von 22.07.2022 bis 31.05.2022 in Höhe von € 5.931,20 zu ersetzen.
Wider diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte sich erst ab 22.07.2021 in stationärer Pflege befunden, die Steuergutschrift betrifft jedoch das gesamte Kalenderjahr 2021. Diese Steuergutschrift stellt kein Einkommen dar, sondern verringere die Steuerlast für das Jahr 2021, es wäre der Betrag auf die einzelnen Monate aufzuteilen und von August 2021 bis Dezember 2021 eine Ersatzpflicht von € 2.246,33 berechtigt. Die von der belangten Behörde herangezogene Vorgehensweise wäre völlig unbillig und gröblich benachteiligend.
Mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 17.10.2022, LVwG-AV-900/001-2022, wurde der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass dem Beschwerdeführer eine Ersatzpflicht in der Höhe von € 2.407,18 vorgeschrieben wurde.
Infolge einer Amtsrevision entscheid der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.12.2023, Zl. ***, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wird.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, ***, und die in diesem erliegenden Unterlagen, insbesondere den Einkommensteuerbescheid vom 25.05.2022 zu Steuernummer *** des Finanzamts Österreich.
Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsrelevante Feststellungen:
A, geboren am ***, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.07.2021, Zl. *** Hilfe bei stationärer Pflege ab 22.07.2021 durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen gemäß §§ 12, 15 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) gewährt. Er ist hilfebedürftig und befand sich ab 22.07.2021 im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum ***, seit der Verlegung am 08.10.2021 bis zumindest 31.12.2021 im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum ***.
Gemäß Einkommensteuerbescheid 2021 des Finanzamtes Österreich vom 25.05.2022, ***, ergab sich aus der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 eine Steuergutschrift in Höhe von € 6.793,00, die dem Beschwerdeführer zufloss.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Pensionsanspruch gegen die Pensionsversicherungsanstalt. Dieser Pensionsanspruch ist seit der „Verpflegung“ in einem Heim auf Kosten des Trägers der Sozialhilfe, somit seit dem 22. Juli 2021, im Wege der Legalzession im dort genannten Umfang auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, wobei diese Legalzession auch das die Pensionsansprüche betreffende Steuerguthaben umfasst.
Folgende rechtliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:
NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200-13 idF LGBl.Nr. 52/2022 lautet auszugsweise:
§ 38
Ersatz durch den Hilfeempfänger
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
1. er zu hinreichendem Einkommen gelangt oder
2. Nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen hatte
……
Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ASVG) idF. BGBl. I Nr. 2/2015 lautet auszugsweise:
Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe
§ 324
(1) Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Versicherungsträger dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die von diesem geleisteten Unterstützungen gemäß den Bestimmungen der §§ 325 bis 328 zu ersetzen, jedoch bei Geldleistungen nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung, auf die der Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat; für Sachleistungen sind, soweit nicht eine Abgeltung nach § 328 Platz greift, dem Träger der Sozialhilfe bzw. dem Bund oder Land die erwachsenen Kosten soweit zu ersetzen, als dem Versicherungsträger selbst Kosten für derartige Sachleistungen erwachsen wären. Das gleiche gilt, wenn Angehörige des Berechtigten unterstützt werden, für solche Ansprüche, die dem Berechtigten mit Rücksicht auf diese Angehörigen zustehen.
(2) Der Ersatz nach Abs. 1 gebührt sowohl für Sachleistungen als auch für Geldleistungen, für letztere jedoch nur, wenn sie entweder während des Laufes des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungsleistung oder bei nachgewiesener nicht rechtzeitiger Auszahlung einer bereits festgestellten Versicherungsleistung gewährt werden.
(3) Wird ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder auf Kosten eines Trägers der Jugendwohlfahrt in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung bzw. außerhalb einer dieser Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder von einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle verpflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Renten(Pensions)berechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruches auf den Träger der Sozialhilfe oder auf den Träger der Jugendwohlfahrt über; das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Renten(Pensions)berechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen 09.01.24, 11:04 untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente (Pension) auf das jeweilige Land übergeht. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 v. H. dieses Anspruches. Der vom Anspruchsübergang erfaßte Betrag vermindert sich in dem Maß, als der dem unterhaltsberechtigten Angehörigen verbleibende Teil der Pension (Rente) zuzüglich seines sonstigen Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) den jeweils geltenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb nicht erreicht. Die dem Renten(Pensions)berechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden. (4) Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jenes Zentrum oder jene Einrichtung auszahlen, in dem oder der die renten(pensions)berechtigte Person oder eine Person mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld untergebracht ist.
Erwägungen:
Gemäß § 67 Abs. 2 NÖ SHG richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz nach dem Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Beteiligten. Der Beschwerdeführer, der zunächst in *** wohnhaft bzw. aufhältig war, ist seit 08.10.2021 im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** untergebracht, sodass die Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, die ursprünglich die Sozialhilfe gewährt hat, auf die belangte Behörde übergegangen ist und diese für das Verfahren zuständig war.
Infolge der Amtsrevision entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.12.2023, Zl. ***, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.10.2022, LVwG-AV-900/001-2022, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wird und folgendes im Verfahren nicht beachtet worden ist:
„Der Beschwerdeführer verfügt über einen Pensionsanspruch gegen die Pensionsversicherungsanstalt. Dieser Pensionsanspruch ist – seit der „Verpflegung“ in einem Heim auf Kosten des Trägers der Sozialhilfe, somit seit dem 22.07.2021 im Wege der Legalzession nach § 324 Abs. 3 ASVG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, wobei diese Legalzession – da es dafür eines besonders normierten Forderungsübergangs in den Steuergesetzen nicht bedarf – auch das die Pensionsansprüche betreffende Steuerguthaben (im Umfang des § 324 Abs. 3 ASVG) umfasst (vgl. OGH vom 19.09.2019, 2 Ob 128/19s; 28.05.2019, 2 Ob 161/18t; 28.05.2019, 2 Ob 72/19f). Nach der Rechtsprechung ist aber der (Ersatz-) Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Hilfeempfänger im Umfang der Legalzession erfüllt und besteht insoweit kein Raum für eine verwaltungsbehördliche Entscheidung über den Anspruch (vgl. VwGH 28.05.2019, Ro 2019/10/0002).“
In Umsetzung dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes war daher der gegenständlichen Beschwerde im fortgesetzten Verfahren Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt unstrittig ist und die gegenständliche Entscheidung die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes umsetzt. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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