LVwG N LVwG-M-41/001-2023

LVwG-M-41/001-2023Tribunal Administrativo Regional8 de jan. de 2024

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Regest

Richtlinienbeschwerde; Verhaltensbeschwerde; Amtshandlung; Lenker- und Fahrzeugkontrolle; Dienstnummer;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-41/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.M.41.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Richtlinienbeschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, ***, betreffend eine Amtshandlung von Polizeiorganen der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 04.06.2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm. § 53 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass § 9 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinien-Verordnung (RLV) iVm. § 31 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) dadurch verletzt wurde, dass zwei amtshandelnde Exekutivorgane im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 04.06.2023 mit der Bekanntgabe der Dienstnummer trotz mehrmaligem Verlangen bis zum Ende der etwa 25 Minuten andauernden Amtshandlung zugewartet haben.

2. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer gemäß § 53 iVm. § 35 VwGVG iVm. der VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, Euro 737,60 (Schriftsatzaufwand) und Euro 922,00 (Verhandlungsaufwand) binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm. § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Beschwerde vom 04.06.2023, übermittelt durch die LPD Niederösterreich, wandte sich A (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen eine Amtshandlung von Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde). Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerde dar, gegen zwei Amtsorgane mit im Schreiben angeführten Dienstnummern Anzeige erstatten zu wollen, wegen Amtsmissbrauchs sowie absichtliche gesetzwidrige Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummern sowie der Ausweisleistung. Er führte als verletzte Rechtsgrundlagen an § 4 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung, § 9 der Richtlinien-Verordnung (RLV) sowie § 30 Sicherheitspolizeigesetz (SPG). Zum Sachverhalt legte der Beschwerdeführer dar, er habe im Zuge einer Verkehrskontrolle am 04.06.2023 die beiden amtshandelnden Organe aufgefordert, ihre Dienstnummer und ihre Dienststelle bekannt zu geben. Dieser wiederholten Aufforderung seien die Organe trotz wiederholtem Hinweis auf deren rechtswidrige Verweigerung nicht unverzüglich nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe deshalb den polizeilichen Notruf gewählt. Die einschreitenden Exekutivorgane hätten erwidert, der Aufforderung nach Abschluss der Amtshandlung nachkommen zu wollen und den Beschwerdeführer zur Identitätsbekanntgabe aufgefordert. Die Nachfrage des Beschwerdeführers, ob Gefahr im Verzug im Sinne eines Hindernisses zur Erfüllung des Ziels der Amtshandlung vorliegen würde, hätten die Organe verneint. Die Amtshandlung sei in Kenntnis der Exekutivbeamten aufgezeichnet worden und könne diese Aufzeichnung als Beweis vorgelegt werden.

Mit Schreiben vom 28.06.2023 übermittelte die Landespolizeidirektion Niederösterreich eine Stellungnahme gemäß § 89 Abs. 2 SPG an den Beschwerdeführer und führte darin aus, der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach der Anhaltung durch die einschreitenden Organe die Bekanntgabe der Dienstnummer, der Dienststelle sowie die Vorlage des Dienstausweises verlangt. Die Beamten hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der Aufforderung zur Vorlage der Dienstnummer am Ende der Amtshandlung nachzukommen. Nach Beendigung der Verkehrskontrolle seien Visitenkarten durch die Beamten ausgefolgt worden, deren Annahme hätte der Beschwerdeführer jedoch verweigert. Die Verpflichtung zur unmittelbaren Bekanntgabe der Dienstnummern gelte dann nicht, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben gefährdet sei. Verkehrskontrollen würden für die Polizei immer wieder mit vielfältigen Gefahren verbunden sein. Die Beachtung der Eigensicherheit sei wesentlich, da sich der Kontrolle Unterworfene häufig dieser zu entziehen versuchen würden. Auch die Hantierung mit Leuchtmitteln und notwendigen Utensilien (Notizblock etc.) mache die unverzügliche Ausfolgung nicht immer möglich, weshalb diese erst am Ende der Amtshandlung erfolgen würde.

Mit Schreiben vom 03.07.2023 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage an das zuständige Verwaltungsgericht. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich führte in dieser aus, die Anzeige wegen Amtsmissbrauch an die Staatsanwaltschaft *** weitergeleitet zu haben.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 07.12.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes und Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeuginnen B sowie C. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer bekannt, seine Beschwerde dahingehend einzuschränken, als diese als Richtlinienbeschwerde gemäß § 9 RLV (nicht unverzügliche Bekanntgabe der Dienstnummer) eingebracht zu verstehen sei.

Entsprechend war die Richtlinienbeschwerde im Vorfeld durch das Bundesministerium für Inneres gemäß § 6 AVG an die Landespolizeidirektion NÖ weitergeleitet worden und dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Verfahren gemäß § 89 Abs. 2 SPG vor der belangten Behörde vorausgegangen. Mit Schreiben vom 04.07.2023 war die Beschwerde samt Stellungnahme der LPD NÖ an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt worden.

3. Feststellungen:

A (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde am 04.06.2023 um 21:16 Uhr mit seinem PKW im Ortsgebiet von ***, nächst ***, durch zwei mit Polizeijacke und Tellerkappe adjustierte Exekutivorgane zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Lenker und Fahrzeugpapiere vorzuweisen.

Der Beschwerdeführer forderte die einschreitenden Organe unmittelbar nach der Anhaltung auf, sich durch deren Dienstnummer sowie Dienststelle zu legitimieren und begann damit, die Amtshandlung mit seinem Telefon aufzuzeichnen. Zu diesem Zeitpunkt war des Fahrzeuges des Beschwerdeführers bereits derart abgestellt, als dass der Motor nicht eingeschaltet war. Die einschreitenden Organe erwiderten, zuerst die Identität des Beschwerdeführers überprüfen zu wollen.

Der Beschwerdeführer verständigte sodann den Polizeinotruf und schilderte seine Bedenken über die Echtheit der einschreitenden Exekutivorgane. Nach Beendigung des Telefonats forderte der Beschwerdeführer erneut von den einschreitenden Organen deren Dienstnummer zu erhalten. Die Frage des Beschwerdeführers, ob Gefahr im Verzug vorliegen würde, wurde durch die einschreitenden Beamtinnen verneint. Diese forderten den Beschwerdeführer erneut auf, seine Lenker- und Fahrzeugpapiere auszuhändigen und versicherten die geforderten Daten am Ende der Amtshandlung bekannt zu geben.

Der Beschwerdeführer überreichte einer der Polizistinnen schließlich seine Lenker- und Fahrzeugpapiere. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, Pannendreieck, Warnweste und Verbandszeug vorzuweisen. Auch das Fahrzeug wurde hinsichtlich Beleuchtung durch die einschreitenden Organe kontrolliert.

Etwa 18 Minuten nach Beginn der Amtshandlung erschien eine weitere Polizeistreife und stellte sich in einiger Entfernung zum Fahrzeug des Beschwerdeführers auf. Die darin befindlichen Polizisten wirkten an der Amtshandlung nicht mit.

Weiters wurde im Zuge der Kontrolle ein Alkovortest durchgeführt. Im Anschluss daran forderte der Beschwerdeführer die einschreitenden Polizistinnen erneut auf, die Dienstnummer sowie Dienststelle bekannt zu geben. Erneut gaben diese an, dass die Bekanntgabe der Dienstnummer im Anschluss an die Amtshandlung erfolgen würde.

Der Beschwerdeführer erhielt im Anschluss an die Kontrolltätigkeiten durch eine der Polizistinnen um 21:41 Uhr eine Visitenkarte überreicht. Diese enthielt die Dienstnummer. Händisch vermerkte die Polizistin unmittelbar vor Überreichen den Dienstposten, Datum und Uhrzeit und führte als Grund „Verkehrskontrolle“ sowie „ausgestellt für A“ an. Die Visitenkarte wurde einschließlich der händisch angefügten Informationen durch die Polizistin unterzeichnet. Die zweite Polizistin händigte dem Beschwerdeführer um 21:41 Uhr einen karierten Zettel aus. Darauf vermerkte sie händisch ihre Dienstnummer, Dienststelle sowie Ort und Datum der Amtshandlung. Als Grund wurde „Lenker und Fahrzeugkontrolle“, als Uhrzeit „21:41 Uhr“ angeführt. Auf dem unterschriebenen Zettel war ebenso „ausgestellt für A“ vermerkt. Mit Aushändigung dieser Karten bestätigten die einschreitenden Organe dem Beschwerdeführer die Beendigung der Amtshandlung. Der Beschwerdeführer agierte während der gesamten Amtshandlung unkooperativ jedoch nicht aggressiv.

4. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem übermittelten Behördenakt sowie den Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeuginnen B und C im Zuge der öffentlichen, mündlichen Verhandlung.

Während die einschreitenden Polizistinnen verständlicherweise auf Grund des routinemäßigen Vorgehens bei der Amtshandlung den Ablauf dieser nicht mehr bis ins kleinste Detail rekonstruieren konnten, war es dem Beschwerdeführer möglich, den Ablauf der Verkehrskontrolle an Hand seines transkribierten Tonbandprotokolls detailgetreu zu schildern. Die Zeuginnen widersprachen dem vom Beschwerdeführer geschilderten Ablauf, zumindest die wesentlichen Fragen betreffend, nicht. So schilderten diese im Wesentlichen übereinstimmend, bekannt gegeben zu haben, zuerst die Identität des Beschwerdeführers prüfen zu wollen und nach Abschluss der Kontrolltätigkeiten die Dienstnummern auszuhändigen. Dass diese schließlich um 21:41 Uhr ausgehändigt wurden, ergibt sich aus den Uhrzeitvermerken auf den überreichten unterschriebenen Papieren. Der Beginn der Amtshandlung ist mit 21:16 Uhr als unstrittig zu beurteilen. So wurde diese Uhrzeit sowohl durch den Beschwerdeführer angegeben, als auch in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.06.2023 bestätigt.

Dass der Beschwerdeführer zwar über weite Strecken der Amtshandlung den einschreitenden Organen gegenüber nicht wohlgesonnen war, dieser vielmehr unkooperativ agierte und damit die Amtshandlung erschwerte, lässt sich für das Gericht schon an Hand des Verhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Zeuginnen gegenüber nachvollziehen. Die Feststellung, wonach dieser jedoch kein aggressives Verhalten an den Tag legte, ist als unstrittig zu beurteilen. So wurde diese durch beide Zeuginnen auf Befragung durch das Gericht bestätigt.

Dass die einschreitenden Organe im Zuge der Amtshandlung das Vorliegen einer aktuellen Gefährdung verneinten, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dessen Transkript des Tonbandprotokolls (Beilage ./I). Auf die Frage des Gerichts, warum mit der Bekanntgabe der Dienstnummer bis zum Ende der Amtshandlung abgewartet wurde, wurden von Seiten der Beamtinnen einerseits Eigensicherung – Überprüfung von Lenker- und Fahrzeugdaten – und andererseits einsatztaktische Gründe – wie der Vermerk des Namens des Betroffenen auf der Visitenkarte – angeführt.

5. Rechtslage:

Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

§ 31. (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.

(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß

1. bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;

2. die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;

[…]

§ 89. (1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

(3) Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlaß nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Abs. 2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.

(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

Richtlinien-Verordnung (RLV)

§ 9. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.

(2) Die Dienstnummer ist in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Sofern gewährleistet ist, daß dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.

(3) Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit kann die Auskunft (Abs. 1) auch der Kommandant erteilen. Er kann den Betroffenen, sofern er ihm seine eigene Karte aushändigt, hinsichtlich jener Organe, die gegen ihn eingeschritten sind, auf eine schriftliche Anfrage verweisen. Das einzelne Organ kommt seiner Verpflichtung (Abs. 1) auch dann nach, wenn es den Betroffenen an den Kommandanten verweist.

6. Erwägungen:

Eine "Richtlinienbeschwerde" stellt eine Verhaltensbeschwerde nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG dar. Diese hat typenfreies Verwaltungshandeln zum Gegenstand (VfGH, 24.06.2015, G 193/2014, G 206/2014, G 215/2014 und G 218/2014). Das subjektiv-öffentliche Recht eines Richtlinienbeschwerdeführers besteht alleine darin, dass festgestellt wird, dass eine Richtlinie verletzt wurde (VwGH, 29.06.2023, Ra 2021/01/0116).

Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (vgl. § 5 SPG), das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinienverordnung (RLV) zu messen ist (VwGH, 29.03.2023, Ra 2022/01/0002).

Die Richtlinienverordnung stellt einen Verhaltenskodex für Exekutivorgane dar, die die Ausübung von Befugnissen, die durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu besorgen sind, festlegt.

Eine gesetzliche Regelung, wonach eine Richtlinienbeschwerde wegen eines bestimmten Handelns von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur erhoben werden kann, wenn nicht wegen desselben Handelns eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt möglich ist, existiert nicht. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (148 Blg NR, 18. GP, Seite 54) nennen als Voraussetzung für eine Richtlinienbeschwerde nur, dass eine Richtlinienverletzung behauptet wird und die Dienstaufsichtsbeschwerde binnen sechs Wochen eingebracht oder dem Verwaltungsgericht gem. § 89 Abs. 1 SPG 1991 zugeleitet wurde (VwGH, 24.11.1999, 96/01/0582).

Zumal bestimmte Handlungen sowohl an der RLV als auch (nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) an subjektive Rechte vermittelnden Bestimmungen etwa des SPG gemessen werden können, liegt es am Beschwerdeführer, die Rechtsgrundlage seiner Beschwerde mit hinreichender Deutlichkeit zu präzisieren. Finden sich entsprechende Normen ausnahmsweise sowohl in den genannten Gesetzen als auch in der RLV, kann dies sowohl nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG als auch nach § 89 SPG bekämpft werden und es zu einer Doppelgleisigkeit im Rechtsschutz kommen (VwSlg 15.488 A/2000).

Die Beschwerde monierte sowohl eine Verletzung des § 30 Abs. 1 Z 2 SPG als auch eine solche des § 9 RLV. Im Zuge der Verhandlung präzisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringenden dahingehend, seine Beschwerde ausschließlich auf die Verletzung des § 9 der Richtlinienverordnung (RLV) zu stützen. Diese ist im Folgenden zu prüfen.

Gegenständliche Richtlinienbeschwerde wurde mit Schriftsatz vom 04.07.2023 der Landespolizeidirektion Niederösterreich nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach § 89 Abs. 2 SPG dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. Im vorliegenden Fall stützte sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung einer Richtlinie durch Bekanntgabe der Dienstnummer der einschreitenden Exekutivorgane erst am Ende einer etwa 25 Minuten andauernden Verkehrskontrolle. Der Beschwerdeführer war von einem „Einschreiten“ eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar betroffen (VwGH, 29.03.2023, Ra 2022/01/0002).

§ 31 Abs. 2 Z 2 SPG sieht für die gemäß Abs. 1 zu erlassende RLV eine weitergehende Informationspflicht vor, wonach die Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise dem Betroffenen bekanntzugeben sind und zwar in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte (VwGH, 20.05.2020, Ra 2018/01/0369). Es steht daher nicht im Belieben der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Vorliegen besonderer Umstände von der Ausfolgung einer Dienstnummernkarte Abstand zu nehmen und stattdessen den Betroffenen auf andere zweckmäßige Weise iSd. § 9 Abs. 2 zweiter Satz RLV von der Dienstnummer in Kenntnis zu setzen.

Nach § 31 Abs. 2 Z 2 SPG ist die jeweilige Amtshandlung entscheidend dafür, in welcher Weise die Bekanntgabe der Dienstnummer angemessen ist (zu den Gesetzesmaterialien: AB 240 BlgNR 18. GP, S 3f).

Eine andere Bekanntgabe der Dienstnummer kann nach Art und Zweck der jeweiligen Amtshandlung angemessen sein. Dementsprechend findet § 9 Abs. 2 zweiter Satz RLV, dass die Dienstnummer auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden kann, sofern gewährleistet ist, dass dem Betroffenen die Dienstnummer unverzüglich zur Kenntnis gelangt – und damit der Zweck des § 31 Abs. 2 Z 2 SPG und zwar die Identifizierbarkeit der einschreitenden Organe gegeben ist – in § 31 Abs. 2 Z 2 SPG Deckung (VwGH, 13.09.2021, Ro 2021/01/0008).

Wie festgestellt wurden die Dienstnummern der einschreitenden Organe dem Beschwerdeführer einerseits durch Aushändigen der Visitenkarte und andererseits durch Überreichen des karierten Zettels mit handschriftlichem Vermerk u.a. der Dienstnummer zur Kenntnis gebracht. Die sich aus § 9 Abs. 2 RLV iVm. § 31 Abs. 2 Z 2 SPG ergebende Pflicht zur Bekanntgabe der Dienstnummer im Regelfall durch Ausfolgung einer Dienstnummernkarte setzt voraus, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes solche Karten im Dienst mit sich führen. Dies war bei einem der beiden einschreitenden Organe nicht der Fall. Wird die Visitenkarte nicht mitgeführt, schließt dies die Bekanntgabe der Dienstnummer auf andere zweckmäßige Weise nicht von vornherein aus. Vielmehr wird nicht gegen die Richtlinie verstoßen, wenn das einschreitende Organ ohne auffallende Sorglosigkeit die Dienstnummernkarte ausnahmsweise nicht mitführt. Die schriftliche Bekanntgabe der Dienstnummer durch Ausfolgung einer Karte erleichtert dabei die Identifizierbarkeit insofern, als Mitteilungsfehler hintangehalten werden. Die Bekanntgabe der Dienstnummer auf andere zweckmäßige Weise iSd. § 9 Abs. 2 zweiter Satz RLV hat auch insofern der Ausfolgung einer Dienstnummernkarte zu entsprechen. Dies ist dann der Fall, wenn das einschreitende Organ dem Betroffenen die Dienstnummer so bekannt gibt, dass ein Gutwilliger davon ausreichend Kenntnis nehmen kann (Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz18 [2020], Anm. 5 zu § 30 SPG, und Anm. 3 zu § 31 SPG). Bei einer ausschließlich mündlichen Bekanntgabe der Dienstnummer ist diese dem Betroffenen klar verständlich mitzuteilen (VwGH, 20.05.2020, Ra 2018/01/0369).

Das Aufschreiben der Dienstnummer auf einem karierten Zettel ist jedenfalls als zweckmäßige Weise der Bekanntgabe im Sinne des § 9 Abs. 2 zweiter Satz RLV zu qualifizieren (vgl. VwGH, 20.05.2020, Ra 2018/01/0369; 13.09.2021, Ro 2021/01/0008, worin jeweils eine mündliche Bekanntgabe als ausreichend erachtet worden ist).

Der Beschwerdeführer monierte gegenständlich den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Dienstnummern nach Abschluss der Kontrolltätigkeiten durch die einschreitenden Organe. Zum vorgesehenen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Dienstnummer findet sich in § 9 Abs. 2 RLV die gesetzliche Formulierung, wonach eine Bekanntgabe in anderer zweckmäßiger Weise erfolgen kann, sofern „dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt“. Die Verordnung geht damit von der Möglichkeit einer unverzüglichen Kenntnisnahme der Dienstnummer durch den Rechtsunterworfenen aus. Weiters normiert schon § 9 Abs. 1 RLV: „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. […]“ Nach Interpretation des Gesetzestextes geht § 9 RLV damit davon aus, dass eine unverzügliche Kenntnisnahme der Dienstnummer lediglich dann unterbleiben kann, insofern den Einsatz gefährdende Gründe vorliegen. Bei Wegfall dieser hat eine Bekanntgabe der Dienstnummer zu erfolgen [arg. „solange“].

Von Seiten der belangten Behörde wurde mit dem Vorliegen einer die Erfüllung der Aufgabe vorliegenden Gefahr nach § 9 Abs. 1 RLV argumentiert.

Dieser Argumentation wird durch das Gericht nicht gefolgt. So stellte der Beschwerdeführer unmittelbar nach Anhaltung den Motor des Fahrzeuges ab. Aggressives Verhalten des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Gefahren, denen einschreitende Organe im Zusammenhang mit Verkehrskontrollen ausgesetzt sind, treffen diese unabhängig von der Bekanntgabe ihrer Dienstnummer. Dass durch die Dienstnummernbekanntgabe der Fortgang der gegenständlichen Verkehrskontrolle gefährdet gewesen wäre, konnte dem Gericht nicht vermittelt werden.

Selbst für den Fall, dass – wie eine Zeugin argumentierte – vor Ausfolgung der Dienstnummer eine Lenker- und Fahrzeugabfrage durchgeführt wird, um die Identität des Gegenübers und damit allfällige von diesem ausgehende Gefahren zu eruieren und Daten zum Fahrzeug zu erhalten, rechtfertigt dies nicht ein Zuwarten mit der Bekanntgabe bis zum Ende der 25 Minuten dauernden Amtshandlung (vgl. dazu VwGH, 24.03.2001, 2008/09/0075).

Nach Ansicht des Gerichts spielt der Faktor Zeit eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung gegenständlicher Richtlinienverletzung. So wird man eine Verletzung des § 9 RLV nicht argumentieren können, wenn Verkehrskontrollen lediglich wenige Minuten andauern und die Dienstnummer mit einer kurzen, im Minutenbereich zu liegenden kommenden Verzögerung einhergeht. Gegenständlich wurden die Dienstnummern allerdings etwa 25 Minuten nach Beginn der Amtshandlung bzw. nach der ersten Aufforderung zur Bekanntgabe dieser ausgehändigt. Eine Gefährdung der Erfüllung der Aufgabe, nämlich der Vornahme der Lenker- und Fahrzeugkontrolle, kann über einen Zeitraum von 25 Minuten – selbst nach Klärung der Identität des Angehaltenen – nicht argumentiert werden (vgl. VwGH, 24.03.2001, 2008/09/0075).

Einsatztaktische Gründe unterhalb der Schwelle einer Aufgabengefährdung bzw. ein effizientes Vorgehen – etwa der Vermerk des Namens des Betroffenen auf der Visitenkarte – rechtfertigen nicht die Verzögerung der Bekanntgabe der Dienstnummer.

Schließlich kann das Gericht auch nicht jener Argumentation der belangten Behörde folgen, wonach das Hantieren mit Einsatzmaterial (Leuchtmittel, Notizblock, Handy) die unverzügliche Ausfolgung der Dienstnummer nicht ermöglichte. Neben der zitierten Rechtsprechung, wonach selbst eine mündliche Bekanntgabe der Dienstnummer den Umständen entsprechend rechtmäßig sein kann, war es den beiden einschreitenden Exekutivorganen über den Zeitraum der Amtshandlung hinweg zweifelsfrei zumindest alternierend möglich, deren Dienstnummer (via Visitenkarte oder formlosem Zettel) auszuhändigen.

Es liegt demnach ein Verstoß gegen die Richtlinien-Verordnung darin, dass die Dienstnummern trotz mehrmaligem Verlangen erst am Ende der 25 Minuten andauernden Verkehrskontrolle ausgehändigt wurden, ohne dass die Erfüllung der Aufgabe durch eine frühzeitigere Bekanntgabe gefährdet gewesen wäre. Es war daher der Richtlinienbeschwerde Folge zu geben und ein Verstoß gegen § 9 RLV festzustellen.

Zur Kostenentscheidung:

Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wurde der Beschwerde Folge gegeben, ist der Beschwerdeführer obsiegende Partei (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0388).

Gemäß § 1 VwG-AufwErsV steht dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei Euro 737,60 an Schriftsatzaufwand und Euro 922,00 an Verhandlungsaufwand zu.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

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