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LVwG-AV-2193/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2193/001-2023
LVwG-AV-2193/001-2023Tribunal Administrativo Regional5 de jan. de 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Zutritt; Verfahrensrecht; Zuständigkeit; Überprüfung; Mitwirkungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 04. Oktober 2022, Zl. ***, betreffend baupolizeiliches Verfahren zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9. Juni 2022, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zum Zwecke der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05. Juli 2022, um 15:00 Uhr, auf dem Grundstück Nr. *** KG *** in *** den Organen der Baubehörde der Marktgemeinde *** und den von ihr beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu diesem Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke auf diesem Grundstück zu gestatten und den Zugang hierfür zu öffnen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.06.2022 Berufung eingebracht und darin zusammengefasst vorgetragen, dass er der Behörde den Zutritt bereits gewährt habe, er zum anberaumten Termin am 05.07.2022 urlaubsbedingt ortsabwesend gewesen sei, was er der Behörde auch kommuniziert hätte, und schließlich, dass er keine Verhandlung beantragt habe und diese auch nicht wünsche. Weiters wurde in der Berufung vorgebracht, über seine Bescheidbeschwerde vom 30.06.2021 sei noch nicht entschieden worden und schließlich, dass eine Entscheidung im Verfahren LVwG-AV-326/001-2022 noch nicht vorliege.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 4. Oktober 2022, Zl. ***, wurde die Berufung abgewiesen und das Datum zur Durchführung der mündlichen Verhandlung mit 16. November 2022 um 13:00 Uhr neu festgesetzt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bereits mehrmals aufgetragen worden sei, zum Zwecke der Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Organen der Baubehörde der Gemeinde und den von ihr beauftragten Sachverständigen den Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke auf diesem Grundstück zu gestatten und den Zugang hierfür zu öffnen.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens habe ein Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen ergeben, dass auf dem gegenständlichen Grundstück des Beschwerdeführers diverse bewilligungspflichtige, aber nicht bewilligte Bautätigkeiten sowie nicht bewilligte Nutzungen stattfinden würden. Hierbei handle es sich insbesondere um ein Gebäude, welches sich im Rohbau befinde sowie einer Anschüttung nördlich dieses Rohbaus. Weiters sei ein Pool samt Technikraum errichtet sowie südlich davon eine zum Teil verputzte und zum Teil mit Ziegeln verblendete Stahlbetonmauer samt terrassenförmigen Aufschüttungen errichtet worden. Für all diese Baumaßnahmen würde keine Baubewilligung vorliegen.
Um die genaue Lage der Baulichkeiten sowie deren Dimensionen und Abmessungen festzustellen müsse im Zuge des Ermittlungsverfahrens die betroffene Liegenschaft bzw. die betroffenen Baulichkeiten betreten werden, dies unter Beiziehung auch von Sachverständigen. Dies habe bislang aufgrund der beharrlichen Weigerung des Beschwerdeführers, sein Grundstück bzw. seine Baulichkeiten betreten zu lassen, nicht vorgenommen werden können.
Am 2. November 2022 langte ein als „Berufung“ bezeichnetes Schreiben gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 4. Oktober 2022 ein. Da offenbar nur die erste Seite dieses Schreibens bei der Gemeinde einlangte, forderte diese den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 auf, das gesamte Dokument zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2022 nach. In diesem Schreiben wurde ausgeführt:
„1) Berufung
Sehr geehrter Gemeindevorstand,
Sehr geehrter Herr Vizebürgermeister,
Hiermit bestätige ich den Bescheid vom 4.10.2022 am 10.10.2022 erhalten zu haben. Vorweg stelle ich klar, dass ein Bescheid eine individuell-konkrete Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts ist. Da die Marktgemeinde *** keine Behörde ist und ihr daher die Legimitation fehlt Bescheide auszustellen, ist dieser in Folge unwirksam und nichtig. Zudem müsste die Person die den Akt jeweils genehmigt oder versagt hinreichend dazu ermächtigt worden sein und ist das nicht der Fall.
Um mich trotzdem abzusichern, erhebe ich innerhalb der gegebenen Frist von 4 Wochen aus denselben Gründen Beschwerde, die ich in meiner Beschwerde vom 27.6.2022 vorgebracht habe. Aufgrund dieser dort angeführten Gründen ist weder der Bürgermeister noch sein Gefolge dazu berechtigt, mein Grundstück und mein Einfamilienhaus zu betreten. Es liegen keine Rechtsgründe vor, die das Vorgehen rechtfertigen würden. Deshalb werde ich auch die entsprechenden angekündigten Schritte unternehmen, wenn sich Personen diesem Wunsch widersetzen.
Auch das amtsmissbräuchliche Verhalten der Marktgemeinde, dass sie diese vorgenannte Beschwerde trotz meines Antrages und meinem mehrmaligen Ersuchen dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung vorzulegen nicht vorlegte, darf nicht zu meinem Nachteil geraten. Ihre Untätigkeit in dieser Angelegenheit darf sie nicht dazu ermächtigen, die in diesem Bescheid beschriebenen Maßnahmen umzusetzen, ohne dass dieses Gericht vorher über meine Berufung entschieden hat. Sie haftet für ihr gesetzeswidriges Vergehen und für den angerichteten Schaden.
Es obliegt somit der Marktgemeinde selbst, ob sie sich dem Gesetz bzw. meinem Wunsch widersetzt und neuerlich zum Zwecke der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mein Grundstück oder mein Gebäude am 16.11.2022 betritt.
Hierfür werde ich ihr wie in der Vergangenheit den Zutritt ermöglichen. Die von mir bereits angekündigten Maßnahmen bleiben davon jedoch unberührt.
Ich stelle daher den
diese Beschwerde sowie sämtliche davor beim Gemeindeamt der Marktgemeinde *** eingebrachten Beschwerden, insbesondere die vom 27.6.2022, dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung vorzulegen,
mir gegenüber eine entsprechende rechtliche Erklärung abzugeben, aus der zu entnehmen ist, dass die Marktgemeinde ihren Bescheid vom 4.10.2022 zurückzieht und von dem vorgenannten Lokalaugenschein Abstand nimmt und merke ich mir hierfür den 7.11.2022 vor. […]“
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 wurde die Eingabe des Beschwerdeführers per Mail an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet und in weiterer Folge auch der Verwaltungsakt vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diese Unterlagen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich der Beschwerde.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 28.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren
einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu
erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen
Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
§ 2
Zuständigkeit
(1) Baubehörde erster Instanz ist
der Bürgermeister
der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)
Baubehörde zweiter Instanz ist
der Gemeindevorstand (Stadtrat)
der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut)
(örtliche Baupolizei)
(2) Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde.
Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk oder Vorhaben zum Großteil ausgeführt werden soll.
(3) Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.
§ 3
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§ 3a
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben der Baubehörde über ihr Ersuchen zur Feststellung einer Duldungsverpflichtung (§ 7 Abs. 6), zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 27 Abs. 2, § 32 Abs. 8 und 9, § 34 Abs. 3 und § 35 Abs. 4) und zur Durchsetzung von Sicherungsmaßnahmen (§ 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 und 2) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 34
Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).
Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben.
(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Die Baubehörde darf in diesem Fall
die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,
die Vornahme von Untersuchungen und
die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3) Im Falle eines begründeten Verdachtes ist der Baubehörde auf deren Verlangen der Nachweis zu erbringen, dass die Änderungen keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Bewilligung oder der eingebrachten Anzeige haben.
(4) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.
§ 35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(4) Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1) deren
zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungs- oder anzeigegemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.
(5) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig
ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]
Eingangs ist festzuhalten, dass sich die als Berufung bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers inhaltlich gegen den angefochtenen Bescheid richtet. Bei der Auslegung der Beschwerde ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH Ra 2020/21/0420). Ungeachtet der Bezeichnung als „Berufung“ handelt sich daher um eine Beschwerde.
Wie aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, hat im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ein Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen ergeben, dass auf dem gegenständlichen Grundstück des Beschwerdeführers möglicherweise diverse bewilligungspflichtige, aber nicht bewilligte Bautätigkeiten sowie nicht bewilligte Nutzungen stattfinden. Hierbei handle es sich insbesondere um ein Gebäude, welches sich im Rohbau befinde sowie einer Anschüttung nördlich dieses Rohbaus. Weiters sei ein Pool samt Technikraum errichtet sowie südlich davon eine zum Teil verputzte und zum Teil mit Ziegeln verblendete Stahlbetonmauer samt terrassenförmigen Aufschüttungen errichtet worden. Für all diese Baumaßnahmen würde keine Baubewilligung vorliegen.
Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist Baubehörde I. Instanz der Bürgermeister, Baubehörde II. Instanz ist der Gemeindevorstand.
Vor Erlassung eines auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gerichteten Auftrages im Sinne des § 34 bzw. § 35 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde das Bauwerk zu überprüfen. Die Baubehörde muss entsprechende Ermittlungen durchführen, um feststellen zu können, ob ein behauptetes oder vermutetes Baugebrechen schon besteht und wie groß und dringlich die angeblich von ihm ausgehende Gefahr ist bzw. welche Bauwerke auf einem Grundstück existieren und inwieweit für diese eine Baubewilligung vorliegt. Um den hierfür erforderlichen Augenschein an Ort und Stelle durchführen zu können, haben die Eigentümer der Liegenschaft und des Bauwerkes den Organen der Baubehörde und den von dieser beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu diesen zu ermöglichen. Die Überprüfung kann in der Form eines Augenscheins nach § 54 AVG vorgenommen werden.
Wird der Zutritt verweigert, kann er von der Baubehörde auch erzwungen werden. In einem solchen Fall ist es zweckmäßig, mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf der betroffenen Liegenschaft den Auftrag zu deren Öffnung für die Behördenorgane an dem für den Beginn dieser Verhandlung vorgesehenen Zeitpunkt mit einem Bescheid zu verbinden. In der Begründung dieses Bescheides sind die der Baubehörde bekannten Anhaltspunkte für die Behauptung oder Vermutung des Baugebrechens anzuführen. Ist dieser Bescheid rechtskräftig und wird diesem Auftrag nicht entsprochen hat die Baubehörde die Bezirksverwaltungsbehörde um die Vollstreckung des Öffnungsauftrages zu ersuchen. Die Vollstreckungsbehörde hat den betroffenen Liegenschafts- bzw. Bauwerkseigentümer aufzufordern diesem Auftrag zu einem – mit der Baubehörde abgesprochenen – Ersatztermin zu entsprechen. Die Vollstreckungsbehörde kann die Öffnung der Liegenschaft nach § 7 VVG mithilfe eines Schlüsseldienstes, Schlossers oder einer sonst in Betracht kommenden Person zu einem – sprich wieder mit der Baubehörde abgesprochenen – Termin verfügen. Die Ausführung dieses Auftrages der Vollstreckungsbehörde ist der durch rechtskräftige Bescheide gedeckte Abschluss des Vollstreckungsverfahrens (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht11, 516).
Eine Überprüfung vor Ort ist bis zur Erlassung des nun bekämpften Bescheides und laut dem vorgelegten Verwaltungsakt auch danach nicht erfolgt. Aus dem Verfahrensakt der Marktgemeinde *** ergibt sich weiters, dass bereits mehrere Bescheide ergingen um Zutritt zum Grundstück zu erhalten. Es liegt nicht im Ermessen des betroffenen Liegenschaftseigentümers zu bestimmen, welche Personen für die Überprüfung durch die Baubehörde herangezogen werden. Gemäß (nunmehr) § 34 Abs. 4 NÖ BO 2014 ist den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu gestatten.
Nach Maßgabe der festgestellten Sachlage, wonach möglicherweise diverse bewilligungspflichtige, aber nicht bewilligte Bautätigkeiten sowie nicht bewilligte Nutzungen stattfinden, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie es gemäß § 35 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 3 NÖ BO 2014 (nunmehr: § 35 Abs. 5 iVm § 34 Abs. 4 NÖ BO 2014) für nötig erachtete, dem Beschwerdeführer die Verpflichtung des Zutrittes zum Grundstück mit Bescheid aufzutragen.
Nachdem im erstinstanzlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG nicht ausgeschlossen wurde ist bzw. wäre der Bescheid einer Vollstreckung nunmehr zugänglich.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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