LVwG N LVwG-AV-1522/001-2022

LVwG-AV-1522/001-2022Tribunal Administrativo Regional4 de jan. de 2024

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung; Kollegialorgan; Beschlussdeckung; Unzuständigkeit;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1522/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1522.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde der A Gesellschaft mbH, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom 18. Juli 2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 5. Oktober 2022, Zl. ***, betreffend Bauvorhaben auf dem Grundstück ***, EZ ***, ***, aufgrund des Vorlageantrages vom 13. Oktober 2022 (mitbeteiligte Partei: C in ***, ***) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 27 ff Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Mit Bescheid vom 7. März 2022, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für „die (den) Zu- und Umbau bei der bestehenden Lagerhalle, Neubau von Flugdächern sowie Aufstellen von drei Containern, drei Trockenanlagen und einer Kürbiswaschmaschine“ in ***, ***, „auf dem (den) Grundstück(en) Nr ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***“.

1.2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schriftsatz vom 24. März 2022 Berufung.

1.3. Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Mai 2022, Zl. ***, vom Bürgermeister der Stadtgemeinde als unzulässig zurückgewiesen.

1.4. Aufgrund des gegen die Berufungsvorentscheidung erhobenen Vorlageantrags der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2022 wies die belangte Behörde die Berufung mit Berufungsbescheid vom 18. Juli 2022, Zl ***, als unzulässig zurück.

1.5. Gegen den genannten Berufungsbescheid richtete sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 11. August 2022. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Oktober 2022, Zl. *** wies die belangte Behörde die Beschwerde als unzulässig zurück.

1.6. Aufgrund des Vorlageantrages der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.7. Der Berufungsbescheid vom 18. Juli 2022 wurde in der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23. Juni 2022 beschlossen. Der Wortlaut des Beschlusses lautet:

„Der Stadtrat möge die Berufungsentscheidung des Vorlageantrages der Firma A Gesellschaft mbH, ***, *** beschließen.

Der Bescheid der 1. Instanz wird bestätigt.

Beschluss: Der Antrag wird zur Abstimmung gebracht und einstimmig angenommen“.

Mit der Einladung zur Sitzung wurde kein Entscheidungsentwurf mitübermittelt. Die Stadträte konnten in den Tagen vor der Sitzung im Gemeindeamt in die Sitzungsunterlagen – welche auch einen Bescheidentwurf enthielten – Einsicht nehmen. Dem Sitzungsprotokoll selbst war hingegen der Entwurf – anders als beim Beschluss, der der Beschwerdevorentscheidung vom 5. Oktober 2022 voranging, dessen Protokoll den gesamten Entscheidungsentwurf enthielt – nicht angeschlossen.

1.8. Diese Feststellungen gründen sich auf dem vorgelegten, diesbezüglich unbedenklichen Verwaltungsakt; die belangte Behörde hat auf Ersuchen des Gerichtes die Übereinstimmung des im Verwaltungsakt befindlichen Sitzungsprotokolls des Stadtrates vom 23. Juni 2022 mit den bei der Behörde aufliegenden Unterlagen noch einmal bestätigt. Die Feststellungen zum Aufliegen der Sitzungsunterlagen in den Tagen vor der Sitzung folgen den Ausführungen der belangten Behörde im E-Mail vom 16. November 2023.

2. Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. Erwägungen:

3.1. Die Beschwerdeführerin ist ungeachtet dessen, ob sie im baubehördlichen Bewilligungsverfahren (zuletzt) Parteistellung hatte, Adressatin des Berufungsbescheides vom 18. Juli 2022, mit dem ihre Berufung zurückgewiesen wurde, und daher Partei im Verfahren über die Beschwerde gegen diesen Berufungsbescheid (unter der von der belangten Behörde getroffenen Annahme, die Beschwerdeführerin habe im Baubewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren, wäre die Zurückweisung der Berufung zurecht erfolgt; die Beschwerde wäre in diesem Fall ab- und nicht zurückzuweisen, da der Berufungsbescheid rechtmäßig wäre). Auch sonst sind im Verfahren keine Gründe für die Unzulässigkeit der Beschwerde hervorgetreten.

3.2. Die Beschwerde ist im Ergebnis auch begründet.

3.3. Eine Kollegialbehörde, wie es der Stadtrat der Stadtgemeinde *** ist, kann ihren Willen nur durch Beschluss bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt (vgl. VfSlg. 12.951/1991). Im Allgemeinen erfolgt die Willensbildung einer Kollegialbehörde durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (VfSlg. 3086/1956).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele etwa auf 27.04.2015, 2012/11/0082) umfasst die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde freilich nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung.

Entsprechen der Spruch bzw. die Begründung eines Bescheides des Kollegialorgans nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorgans, stellt dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit dar, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. nur etwa VwGH 17.09.1991, 91/05/0068; VwGH 16.03.1995, 94/06/0083, mwN).

3.4. Entsprechend der Feststellungen hat die Berufungsbehörde in ihrem Beschluss ausschließlich über den Spruch des Berufungsbescheides („Der Bescheid der 1. Instanz wird bestätigt.“) abgesprochen. Weder die Begründung als Ganzes noch auch nur ihr wesentlicher Inhalt waren Teil der Beschlussfassung.

3.5. Zwar ist es nicht erforderlich, im Rahmen der Beschlussfassung des Kollegialorgans über einen vollständigen Bescheidentwurf abzustimmen bzw. diesen zur Gänze in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Eine Bezugnahme auf die wesentlichen Gründe der Entscheidung wäre ebenso ausreichend, wie eine (aus dem Protokoll ersichtliche) Verlesung bzw. Besprechung dieser (vgl. VwGH, 25.02.2020, Ra 2019/03/0127). Auch dies erfolgte jedoch nicht.

3.6. Die bloße Auflage eines Bescheidentwurfs in den Tagen vor der Sitzung (dass der Entwurf bei der Sitzung selbst auflag, wurde nicht vorgebracht), zumal ohne Hinweis im Beschlussprotokoll darauf, kann keine Beschlussfassung auch über die maßgeblichen Entscheidungsgründe darstellen.

3.7. Der angefochtene Bescheid ist daher mangels Beschlussdeckung durch die belangte Behörde als Kollegialorgan, welche nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eben auch die Begründung des Bescheides umfassen muss, wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. hierzu auch VwGH 30.05.2018, Ra 2018/09/0045, mit Verweis auf VwGH 30.04.1985, 81/05/0090; VwGH 23.11.1976, 2086/76, 2087/76; VwGH 15.02.1977, 2266/76; VwGH 30.04.1985, 81/05/0090, BauSlg. Nr. 433). Diese Unzuständigkeit ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 27 VwGVG auch ohne entsprechendes Beschwerdevorbringen wahrzunehmen; sie kann im Beschwerdeverfahren (daher auch durch die Beschwerdevorentscheidung) nicht saniert werden.

3.8. Da die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen wurde, bedarf es nicht derer expliziten Aufhebung oder Abänderung, sondern tritt dieses Erkenntnis an deren Stelle (vgl. VwGH, 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, Punkt 5.2. letzter Absatz).

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung ergibt, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

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