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LVwG-S-1814/001-2023•LVwG N LVwG-S-1814/001-2023
LVwG-S-1814/001-2023Tribunal Administrativo Regional2 de jan. de 2024
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Kennzeichnung; Meldepflicht; Konsumtion;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 04.07.2023, Zl. ***, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1 gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Hinsichtlich Spruchpunkt 2 wird der Beschwerde gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG dahingehend Folge gegeben, als die Anzahl der nach § 24a Abs. 4 TSchG nicht aufrecht gemeldeten Hunde auf 17 reduziert und die verhängte Geldstrafe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 89 Stunden) auf Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 19 Stunden) herabgesetzt wird.
3. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 3 gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden) auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 26 Stunden) herabgesetzt wird.
4. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit Euro 152,00 neu festgesetzt.
5. Die Beschwerdeführerin hat zu Spruchpunkt 1 gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 zu leisten.
6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 04.07.2023, ***, wurden A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) in drei Spruchpunkten Übertretungen gemäß § 24a Abs. 3 TSchG, § 24 Abs. 4 TSchG und § 31 Abs. 4 TSchG zur Last gelegt. Über die Beschwerdeführerin wurden Geldstrafen in Höhe von je Euro 1.000, Ersatzfreiheitsstrafe 89 Stunden (Spruchpunkt 1 und 2) und Euro 500, Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden, verhängt.
Inhaltlich wurde der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemacht, anlässlich einer amtstierärztlichen Kontrolle am 23.12.2023 sei festgestellt worden, dass sie Halterin von 89 Hunden im Straferkenntnis namentlich angeführten Hunden sei. Sie habe es unterlassen 68 der gehaltenen Hunde mittels zifferncodiertem, elektronisch ablesbarem Microchip von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen (Spruchpunkt 1).
Weiters habe sie 77 der gehaltenen Hunde binnen eines Monats nach Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme nicht unter Angabe der Daten nach § 24a Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit a bis f TSchG gemeldet (Spruchpunkt 2). Es sei zudem festgestellt worden, dass zwei Hunde (C und D) zum Zwecke der Zucht gehalten worden seien, obwohl dies der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit nicht gemeldet habe. Die beiden Hündinnen seien im Rahmen der Kontrolle mit Welpen vorgefunden worden.
Mit Beschwerde vom 04.08.2023 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie sei zum Zeitpunkt der amtstierärztlichen Kontrolle gerade dabei gewesen, ihren Bauernhof samt Tieren von *** nach Ungarn zu übersiedeln. Diese Übersiedlung habe viel Zeit in Anspruch genommen und seien sämtliche Hunde nach und nach für die Ausreise nach Ungarn gekennzeichnet und geimpft worden. In Anbetracht der Anzahl der Tiere sei es nicht möglich gewesen, alle Tiere gleichzeitig kennzeichnen zu lassen. Die Hunde hätten ohne Kennzeichnung nicht nach Ungarn einreisen dürfen. Das Verschulden der Beschwerdeführerin sei daher als gering einzustufen.
Spruchpunkt 3 betreffend habe die Beschwerdeführerin nicht gezüchtet, vielmehr würden ausschließlich Hunde aufgenommen, die deren Besitzer nicht mehr wollen würden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf legte die Beschwerde sowie den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt am 08.08.2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 13.11.2023 – fortgesetzt am 22.12.2023 – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes und Einvernahme der sachverständigen Zeugin E sowie der Zeugin F.
In der fortgesetzten Verhandlung am 22.12.2023 schränkte die Beschwerdeführerin die Beschwerde zu Spruchpunkt 3 auf die Strafhöhe ein.
A war zumindest am 23.12.2022 Halterin folgender 89 in ***, ***, gehaltenen Hunden.
Es waren dies die Hunde mit folgenden Rufnamen: G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, Y, Z, AA, BB, CC, DD, EE, FF, GG, C und deren 2 Welpen HH und II (ca. 5 Wochen alt), JJ, KK, LL, MM, NN, OO, PP, QQ, RR, SS, TT, UU, VV, WW, XX, YY, ZZ, AAA, BBB, CCC, DDD, EEE, FFF, GGG, HHH, III, JJJ, KKK, LLL, MMM, NNN, OOO, PPP, QQQ, RRR, SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, XXX, YYY, ZZZ, AAAA, BBBB, CCCC, DDDD, EEEE, FFFF, GGGG, HHHH, IIII, JJJJ, D und ein Welpe (ca. 5 Wochen alt), KKKK, MMMM, LLLL, NNNN.
Jene Hunde, deren Name unterstrichen ist, wiesen eine aufrechte Kennzeichnung mittels zifferncodiertem, elektronisch ablesbarem Microchip auf. Jene Hunde, deren Name fett gedruckt ist, wiesen eine aufrechte Meldung gemäß § 24a Abs. 4 TSchG auf.
68 der durch die Beschwerdeführerin gehaltenen Hunde waren nicht mittels zifferncodiertem, elektronisch ablesbarem Microchip gekennzeichnet. 74 der durch die Beschwerdeführerin gehaltenen Hunde wurden nicht binnen eines Monats nach Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme in der Heimtierdatenbank gemeldet.
57 der gehaltenen Hunde waren weder gechipt, noch wiesen diese eine aufrechte Meldung in der Datenbank auf.
Die Hunde wurden zumindest seit bereits einem Monat vor Stattfinden der amtstierärztlichen Kontrolle im Bundesgebiet gehalten.
Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem übermittelten Behördenakt sowie der Einvernahme der Zeugin E im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich Spruchpunkt 1 und 2 wurde das Vorliegen des objektiven Tatbestandes durch die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht bestritten. Hinsichtlich Spruchpunkt 3 schränkte die Beschwerdeführerin die Beschwerde auf die Strafhöhe ein. Der festgestellte Sachverhalt ist damit als unstrittig zu beurteilen.
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 24a. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen stellt im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit zum Zwecke
1. der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sowie
2. der Identifizierung von Zuchtkatzen
für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Zu diesem Zweck können bestehende elektronische Register herangezogen werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenbank Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Zwecke sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4, 4a und 6 zu melden und zu erfassen:
1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:
a) Name,
b) Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
c) Zustelladresse,
d) Kontaktdaten,
e) Geburtsdatum,
f) Datum der Aufnahme der Haltung bei Hunden oder der Meldung gemäß § 31 Abs. 4 bei Zuchtkatzen,
g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres,
h) fakultativ: die Eigenschaft als gemeldeter Züchter/gemeldete Züchterin von Hunden gemäß § 31.
a) Rasse,
b) Geschlecht,
c) Geburtsdatum (zumindest Jahr),
d) Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),
e) im Falle eines Tieres, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme),
f) Geburtsland,
g) fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
h) fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.
(3) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
[…]
(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme
unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. h und Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.
§ 38. (3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu Spruchpunkt 1:
Gemäß § 24a Abs. 3 TSchG sind im Bundesgebiet gehaltenen Hunde mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Wie festgestellt unterließ es die Beschwerdeführerin bei einer Anzahl von 68 der von ihr gehaltenen Hunde, diese mittels Microchip kennzeichnen zu lassen. Die 5 Wochen alten Welpen unterliegen nach der gesetzlichen Bestimmung keiner Kennzeichnungsverpflichtung und wurden daher gegenständlich nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hat die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht und (mangels Vorliegens eines Schuldausschließungsgrundes) auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Zu Spruchpunkt 2:
Gemäß § 24a Abs. 4 TSchG ist der Halter von Hunden gemäß Abs. 3 verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden.
Verstößt der Halter eines Hundes jedoch sowohl gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 24a Abs. 3 TSchG als auch gegen die Meldepflicht nach § 24a Abs. 4 TSchG ist lediglich ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht zu ahnden und handelt es sich beim weiteren um eine (im Wege der Konsumtion verdrängte) straflose Nachtat (LVwG NÖ, 05.09.2023, LVwG-S-1867/001-2023; 30.10.2020, LVwG-S-2152/001-2020; Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I3 [2020] § 24a Anm. 7). Die Beschwerdeführerin wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 04.07.2023 wegen einer Übertretung nach § 24a Abs. 3 TSchG betreffend die Kennzeichnungspflicht von 68 Hunden bestraft (siehe dazu unter Spruchpunkt 1).
Von strafloser Nachtat spricht man, wenn ein Delikt einem anderen nachfolgt und den Erfolg dieser Haupttat verwertet oder den geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält. Straflos ist sie dann, wenn sie sich gegen dasselbe Rechtsgut richtet und keinen über die Haupttat hinausreichenden Schaden bewirkt. Gegenständlich soll die Kennzeichnungspflicht nach § 24a Abs. 3 TSchG die Zuordnung von Hunden zu deren Halter ermöglichen. Diese Zuordnung ist erst mit Eintragung in die Heimtierdatenbank tatsächlich möglich. Bereits mit einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht wird der deliktstypische Erfolg hergestellt, sodass ein folgender Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 24a Abs. 4 TSchG keinen zusätzlichen Schaden bewirkt.
Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses war daher dahingehend zu korrigieren, als jene Anzahl von sowohl nicht gechipten als auch nicht gemeldeten Hunden, die sowohl dem Tatbestand des § 24a Abs. 3 TSchG als auch jenem des § 24a Abs. 4 TSchG zugeordnet wurden, zu reduzieren waren. Die Anzahl der Hunde war in Spruchpunkt 2 entsprechend auf 17 zu vermindern.
Hinsichtlich Spruchpunkt 3 schränkte die Beschwerdeführerin die Beschwerde auf die Strafhöhe ein. Der Schuldspruch erwuchs damit in Rechtskraft (vgl. VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090 mwN). Ist Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Grund der Beschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe nur mehr die Straffrage, ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, auf die Schuldfrage, hinsichtlich derer Teilrechtskraft eintrat, einzugehen (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/02/0062; VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082 mwN). Demnach hat es die Beschwerdeführerin in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten, das unter 1. beschriebene Verhalten verwirklicht zu haben.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der Generalklausel des § 38 Abs. 3 TSchG ist mit Geldstrafe bis zu Euro 3.750, im Wiederholungsfall bis zu Euro 7.500, zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Abs. 1 und 2 gegen […] §§ 8a, 9, 11 bis 32, […] verstößt. Ein Wiederholungsfall liegt gegenständlich nicht vor.
Durch die Behörde wurden Geldstrafen in Höhe von Euro 1.000,00 (Spruchpunkt 1 und 2) und Euro 500,00 (Spruchpunkt 3) verhängt.
Die Beschwerdeführerin machte zu ihrem Einkommen keine Angaben. Durch die Behörde wurde dieses mit Euro 3.500,00 angenommen. Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend die hohe Anzahl an nicht gechipten bzw. gekennzeichneten Hunden und verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen gewertet.
Die übertretenen Rechtsnormen liegen im Interesse des Tierschutzes. Die Bestimmungen der § 24a Abs. 3 und Abs. 4 TSchG sollen es ermöglichen, Hunde jederzeit identifizieren und Kontakt mit deren Haltern herstellen zu können.
Die Intention der Bestimmung des § 31 Abs. 4 TSchG liegt darin, Tierhaltungen in einem Ausmaß des § 31 Abs. 4 TSchG einer behördlichen Kontrolle zugänglich und damit auf die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes überprüfbar zu machen und allenfalls, sofern die Grenze des § 31 Abs. 1 TSchG erreicht wird, unter behördliche Auflagen zu stellen.
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des Verfahrens dem Gericht deutlich, lediglich besitzlose Hunde bzw. Hunde aufzunehmen, deren Besitzern eine weitere Haltung nicht mehr möglich ist. Nun liegt es zweifelsfrei in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, eine gemeinsame Haltung geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts bzw. eine Anpaarung der Hunde zu unterbinden (vgl. § 4 Z 14 TSchG), doch lag es nicht in der Intention der Beschwerdeführerin eine Zucht nach landläufigem Begriffsverständnis im Sinne einer gezielten Fortpflanzung herbeizuführen (vgl. zum weiten Zuchtbegriff: RV 1515 BlgNR 25. GP, S. 2). Auch haben die Beschwerdeführerin keine monetären Erwägungsgründe zur Verwirklichung der Tat veranlasst. Der Unrechtsgehalt der unter Spruchpunkt 3 begangenen Tat kommt nach Ansicht des Gerichts damit als unter dem Durchschnitt des typischerweise nach § 31 Abs. 4 TSchG verwirklichten zu liegen.
Gegenständlich war eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zu berücksichtigen. Die hohe Anzahl der nicht gechipten bzw. nicht gekennzeichneten Hunde wurde durch die belangte Behörde zu Recht erschwerend gewertet. Hinsichtlich Spruchpunkt 1 ist die verhängte Strafe von Euro 1.000,00 bei 68 ungechipten Hunden selbst unter Zugrundelegung eines am Existenzminimum orientierten Einkommens der Beschwerdeführerin angemessen. Der Strafbetrag zu Spruchpunkt 2 war entsprechend der auf 17 verminderten Hundeanzahl auf Euro 220,00 zu reduzieren.
Ebenso erscheint eine Reduktion der zu Spruchpunkt 3 verhängten Strafe auf Euro 300,00 basierend auf dem vorliegenden Unrechtsgehalt nach Ansicht des Gerichts als tat-, täter- und schuldangemessen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Eine Anwendung dieser Bestimmung kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Anwendbarkeit dieser Bestimmung unter anderem eine geringfügige Bedeutung des verletzten Rechtsgutes voraussetzt. Von einer solchen geringfügigen Bedeutung der je verletzten Rechtsgüter kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Überdies findet die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu Euro 3.750 (VwGH, 11.07.2022, Ra 2021/04/0007). Ein Vorgehen nach § 20 VStG kam mangels Vorliegen einer Mindeststrafe nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung basiert auf den angeführten Gesetzesstellen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die zitierte Judikatur verwiesen.
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