LVwG N LVwG-AV-342/001-2023

LVwG-AV-342/001-2023Tribunal Administrativo Regional21 de dez. de 2023

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Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Postbediensteter; Ausfallsentgelt; Nebengebühren; Kollektivvertrag; Dienstordnung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-342/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.342.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG, ***, ***, vertreten durch B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 1.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950) für den Dienstnehmer C, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.2.2023, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides wie folgt lauten:

„I. Dem Antrag wird in der Höhe von EUR *** stattgegeben.

II. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG;

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG,

Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (idF: belangte Behörde) wurde dem Antrag der A AG (idF: Beschwerdeführerin) vom 31.3.2022 auf Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer C, geb. ***, für den Zeitraum von 2.2.2022 bis 17.2.2022 in einer Höhe von EUR *** stattgegeben. Das Mehrbegehren in der Höhe von EUR *** wurde abgewiesen.

1.2. Die belangte Behörde ging in der Begründung des bekämpften Bescheides davon aus, dass das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) für Februar 2022 EUR *** betrage. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen hätten sich auf EUR *** belaufen. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier: 17,53%) betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt EUR *** und für die Sonderzahlungen EUR ***. Auf der Grundlage dieser Ausgangsbeträge ermittelte die belangte Behörde – ohne Darlegung ihres Rechenweges – einen Vergütungsbetrag in der Höhe von EUR *** und wies das Mehrbegehren ab.

1.3. Die Beschwerdeführerin erhielt den bekämpften Bescheid am 1.12.2022 durch eine E-Mail der belangten Behörde zugestellt. Am 12.12.2022 langte wiederum die vorliegende Beschwerde (vom 7.12.2022) bei der belangten Behörde ein.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Teilabweisung und zielt auf die Zuerkennung des Mehrbegehrens ab.

2.2. Die Beschwerde bringt – unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und im Rahmen eines standardisierten Vorbringens anlässlich mehrerer Beschwerden – inhaltlich vor, dass die belangte Behörde den Vergütungsbetrag für die Tage der Absonderung unrichtig berechnet habe, indem sie nur auf Zahlungen im Absonderungsmonat abgestellt habe. Die belangte Behörde sei damit von einem falschen „Monatsbrutto“ ausgegangen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde auch die nicht nach Zeiträumen bemessenen Entgeltbestandteile (z.B. die Überstundenentgelte) im Sinne von § 3 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zu berücksichtigen gehabt, dies analog zu § 3 Abs. 4 EFZG über einen Zeitraum von 13 Wochen vor der Absonderung (ggf. kürzer). Insofern wären die auf dem Antragsbeiblatt angeführte Position „Schnitte Ausfallsentgelt lfd. (Lohnart 4320 am Lohnkonto)“ von EUR *** und der darauf entfallende Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung als separate Beträge und nicht beim (auf die Tage der Absonderung zu aliquotierenden) Monatsbetrag zu berücksichtigen gewesen. Da die belangte Behörde die gebotene Hinzurechnung von Entgeltbestandteilen im Sinne des § 3 Abs. 2 EFZG damit unterlassen habe und somit von einer unrichtigen Bemessungsgrundlage ausgegangen sei, habe sie den bekämpften Bescheid im Ergebnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

2.3. Die Beschwerde beantragt deswegen, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und das Mehrbegehren zuerkennen, in eventu den Bescheid im Umfang der Anfechtung aufheben und an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 12.1.2023 zur Entscheidung darüber vor.

3.2. Mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.2.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den hier maßgeblichen Kollektivvertrag sowie die Monatslohnnachweise von C zu übermitteln.

3.3. Am 10.2.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin den Kollektivvertrag, dem C im Absonderungszeitraum unterlag.

3.4. Auf Aufforderung vom 22.2.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin am 24.2.2023 eine auf Excel-Berechnungen (und SAP-Ausdrucken) basierende Aufstellung der Antragssumme, die insbesondere auch eine konkrete Berechnung des beantragten „Ausfallsentgelts“ zeigt.

3.5. Das Landesverwaltungsgericht hat am 27.2.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit einer Vertreterin der Beschwerdeführerin durchgeführt und u.a. Beweis erhoben durch (Verzicht auf) die Verlesung der Akten.

3.6. Auf Aufforderung vom 31.8.2023 teilte die Beschwerdeführerin am 19.9.2023 dem Landesverwaltungsgericht mit, dass es sich nach ihrer Auffassung bei den in das „Ausfallsentgelt“ eingerechneten Überstundenvergütungen, Erschwerniszulagen (Paket), Geldverkehrszulagen, Überstundenpauschalen (DO) und Mittagsstundenpauschale (DO) um (überwiegend pauschalierte) Nebengebühren gemäß § 15 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) handele, wobei sie auch eine nähere Zuordnung derselben vornahm. Der Stellungnahme angehängt war u.a. die zwischen dem Vorstand und dem Zentralausschuss der Beschwerdeführerin abgeschlossene Betriebsvereinbarung („BV-IST-ZEIT“) vom 5.9.2012.

3.7. Auf Aufforderung vom 4.10.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin am 12.10.2023 dem Landesverwaltungsgericht einen Teil des Dienstvertrages von C („Nachtrag zum Dienstvertrag“ vom 4.10.2012), weiters die Kopie einer „Nebengebührenvorschrift“ sowie nochmals die „BV-IST-ZEIT“ (wobei die Beschwerdeführerin mitteilte, dass Anhang 2 Teil der damaligen Verhandlungsführung und lediglich ein internes Betriebspapier sei).

3.8. Auf Aufforderung vom 3.10.2023 und vom 19.12.2023 übermittelte die belangte Behörde noch an den jeweils genannten Tagen ein Stammblatt aus dem Epidemiologischen Meldesystem bzw. die Absonderungsbescheide vom 31.1.2022 und vom 5.2.2022, jeweils zu Zl. ***.

4. Feststellungen:

4.1. C, geb. ***, ist seit dem 1.3.1994 bei der Beschwerdeführerin als Zusteller beschäftigt. Er unterliegt als „Angestellter der A AG vor 1.5.1996“ dem Kollektivvertrag „Dienstordnung 2009“.

4.2. Aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) wurde er von 31.1.2022 bis 17.2.2022 behördlich abgesondert und war an der Dienstverrichtung bei der Beschwerdeführerin verhindert. C war im Zeitraum der Absonderung weder in „Kurzarbeit“ beim Arbeitsmarkt Service (AMS) gemeldet noch arbeitete er im „Home-Office“.

4.3. Mit Antrag vom 31.3.2022 begehrte die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 2.2.2022 bis 17.2.2022 einen Vergütungsbetrag von EUR ***, der sich wie folgt aufgeschlüsselt darstellte:

Monatswert

Aliquot

Bruttogehalt (lfd.)

*** EUR

*** EUR

Sonderzahlung

*** EUR

*** EUR

Schnitte Ausfallsentgelt lfd.

*** EUR

DG-Beitrag KV lfd. %-Satz

3,78 %

DG-Beitrag UV lfd. %-Satz

1,20 %

DG-Beitrag PV lfd. %-Satz

12,55 %

DG-Beitrag laufend aliquoter Betrag

*** EUR

DG-Beitrag SZ aliquoter Betrag

*** EUR

Gesamterstattungsbetrag:

*** EUR

4.4. C hatte im Februar 2022 nach der DO 2009 einen Anspruch auf das Monatsgehalt und allfällige Zulagen gegenüber der Beschwerdeführerin.

4.5. Aufgrund dieses Anspruches wurde ihm am 15.2.2022 ein Grundgehalt von EUR *** zuzüglich einer Dienstzulage von EUR *** ausbezahlt. Das Monatsgehalt betrug im Februar 2022 damit insgesamt EUR ***.

Ihm gebührte nach der DO 2009 auch eine vierteljährliche Sonderzahlung in der Höhe von 50% dieses Monatsgehaltes, die ihm die Beschwerdeführerin für das 1. Quartal am 15.3.2022 mit EUR *** ausbezahlte. Den Antragsbetrag für die Sonderzahlung von EUR *** ermittelte die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie 1/6 des Monatsgehaltes heranzog (EUR ***) und 16 Absonderungstage im Februar 2022 aliquot herausrechnete (÷ 28 Tage x 16 Tage).

4.6. Für die Dauer der Absonderung wurde C auf der Grundlage von 3 Gehaltsabrechnungen (November und Dezember 2021, Januar 2022), welche die letzten 13 „vollen Wochen“ vor der Absonderung wiederspiegelten, ein „Ausfallsentgelt“ von EUR *** ermittelt und ausbezahlt. In dieses Ausfallsentgelt wurden die folgenden Gehaltsbestandteile miteinbezogen:

Erschwerniszulage (Paketdienst): EUR ***

Geldverkehrszulage SV: EUR ***

Überstundengrundbezug: EUR ***

Überstundenzuschläge 50 % pfl.:EUR ***

Überstundenzuschläge § 68/2:EUR ***

Überstundengrundbezug:EUR ***

Überstundenzuschläge 100% §68/1:EUR ***

Mittagspausenpauschale DO:EUR ***

Überstundenpauschale DO:EUR ***

Summe:EUR ***

Die Summe von EUR *** wurde sodann durch 90 Tage (30 Tage pro Monat) geteilt, was einen Tagessatz von EUR *** ergibt, welcher mit 16 Absonderungstagen multipliziert wurde, sodass dies EUR *** ergibt.

4.7. Die Beschwerdeführerin entrichtete auch die Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung. Der Beitragssatz belief sich zum Auszahlungszeitpunkt auf 17,53% (Krankenversicherung 3,78%, Unfallversicherung 1,20%, Pensionsversicherung 12,55%). Ausgehend von ihren Antragsbeträgen ermittelte die Beschwerdeführerin mit den Beitragssätzen von zusammen 17,53% eine aliquote SV-Beitragsgrundlage von gesamt EUR *** ((EUR *** + EUR *** + EUR ***) x 17,53%).

In diesem Antragsbetrag von EUR *** ist bereits der (im Antrag separat dargestellte) Dienstgeberbeitrag für die Sonderzahlung von EUR *** enthalten.

4.8. Für die Berechnung der Vergütungssumme durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich waren schließlich folgende Werte festzustellen:

Bruttomonatsgehalt: EUR ***

Sonderzahlung: EUR ***

„Ausfallsentgelt“: EUR ***

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Feststellungen zum Absonderungszeitraum ergeben sich aus den im Akt erliegenden Absonderungsbescheiden vom 31.1.2022, 5.2.2022 und 16.2.2022, je zu Zl. *** sowie aus dem Auszug aus dem Epidemiologischen Meldesystem des Landes Niederösterreich vom 19.12.2023 und sind unstrittig.

5.2. Die Antragspositionen ergeben sich ohne Weiteres aus dem Antrag. Ihre konkrete Aufschlüsselung ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin am 24.2.2023 vorgelegten Excel-Berechnungsblatt. Für die Ermittlung des „Ausfallsentgeltes“ wurden die letzten 13 vollen Wochen (vgl. Verhandlungsschrift S. 14) vor der Absonderung herangezogen und durch einen Auszug aus dem persönlichen Anwesenheitskalender des Dienstnehmers unterlegt, um „repräsentative Werte“ zu erlangen. Das Landesverwaltungsgericht erachtet die auf diese Weise ermittelten Werte als ausreichend und nachvollziehbar belegt, um sie in der Folge seiner eigenen Berechnung zu Grunde legen zu können. Daher konnte das „Ausfallsentgelt“ in der oben ersichtlichen Höhe (wie im Antrag) festgestellt werden.

5.3. Die Auszahlungsbeträge (Monatsgehalt, Sonderzahlung, „Ausfallsentgelt“, Sozialversicherungsbeiträge) sowie die Auszahlungszeitpunkte ergeben sich aus den Lohn(konto)unterlagen sowie aus dem von der Beschwerdeführerin am 24.2.2023 vorgelegten Excel-Berechnungsblatt.

5.4. Die übrigen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem ansonsten unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Antrag und dem Antragsbeiblatt samt den beigeschlossenen Lohn(konto)unterlagen; schließlich sind auch in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2023 keine gegenteiligen Beweisergebnisse hervorgekommen.

6. Rechtslage:

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), StF: BGBl. I 33/2013 (§ 17) bzw. idF BGBl. I Nr. 138/2017 (§ 28), lauten (auszugsweise):

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), StF: BGBl. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 103/2022 (§ 7) bzw. BGBl. I Nr. 69/2023 (§ 32) bzw. BGBl. I Nr. 103/2022 (§ 49), lauten (auszugsweise):

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

[…]

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 69/2023)

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

[…]

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]“

6.3. Die maßgebliche Bestimmung des Entgeltfortzahlungsgesetzes – EFZG, StF: BGBl. Nr. 399/1974, lautet:

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“

6.4. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, StF: BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lautete (auszugsweise):

§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 8 und 10 und Abs. 4 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

(2) Aufgehoben.

(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

des (der) Versicherten ……………………….

auf 10,25%,

des Dienstgebers …………………………….

auf 12,55%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

[…]“

6.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Poststrukturgesetzes (PTSG), StF: BGBl. Nr. 201/1996 (§ 18) bzw. idF BGBl. I Nr. 10/2001 (§ 19) lauten (auszugsweise):

§ 18. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder eines Unternehmens, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist. Diesen Arbeitnehmern bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte gewahrt.

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienstnehmer unterliegen dem Kollektivvertrag gemäß § 19 Abs. 4; der Bund haftet für Entgeltansprüche ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das die Arbeitnehmer als Vertragsbedienstete des Bundes Anspruch gehabt hätten.

(3) Die Aufgaben des Dienstgebers haben die in § 17 Abs. 2 und 3 genannten Personalämter wahrzunehmen.

§ 19. (1) …

(2) …

(4) Die mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, vereinbarte Dienstordnung gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Kollektivvertrag.

[…]“

6.6. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dienstordnung 2009 (DO) vom März 2009, in Kraft ab 1.1.2009, lauten (auszugsweise):

„[…]

§ 1. (1) Diese Dienstordnung findet auf die Bediensteten der Österreichischen Post AG, ihrer Tochterunternehmen gemäß § 17 Abs 1a PTSG sowie der Gebühren Info Service GmbH Anwendung.

Nicht anwendbar ist die Dienstordnung für Urlaubsersatzkräfte nach § 19 Abs 5 PTSG.

[…]

§ 13. (1) Dem Bediensteten gebühren das Monatsgehalt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen,

Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Teuerungszulage). Soweit in dieser Dienstordnung Ansprüche

nach dem Monatsgehalt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen und Ergänzungszulagen dem

Monatsgehalt zuzuzählen.

[…]

(3) Außer dem Monatsgehalt gebührt dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine

Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsgehaltes und der Kinderzulage, die ihm für den

Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das

die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsgehaltes und der

vollen Kinderzulage, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der

Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

[…]

§ 22. (1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die PT-Beamten

sinngemäß.

[…]“

6.7. Die maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, StF: BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020, lautet (auszugsweise) wie folgt:

§ 15. (1) Nebengebühren sind

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(2a) […]

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.

(5) Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

[…]“

7. Erwägungen:

7.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG 1950 die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG 1950 für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG 1950 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu bemessen. Dem Gesetz ist demnach unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2023/07/0079 unter Verweis auf VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204).

Gemäß § 3 Abs. 3 EFZG gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg 11388 A/1984). Das regelmäßige Entgelt kann dabei neben dem Grundlohn noch weitere Bestandteile - wie etwa (anteilige) Sonderzahlungen - umfassen (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094). Der Begriff des regelmäßigen Entgelts in § 3 Abs. 3 EFZG ist darüber hinaus weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen (vgl. dazu VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204), Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).

Auch variable regelmäßige Entgeltbestandteile (z.B. Zulagen und regelmäßige Überstunden) sind daher bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu berücksichtigen und sind diese im Sinne des Ausfallsprinzips in jener Höhe zu gewähren, die gebührt hätte, wenn die Dienstverhinderung (hier: behördliche Absonderung) nicht eingetreten wäre (vgl. VwGH 5.3.1991, 88/08/0239 u.a.). Die nach dem Ausfallsprinzip zu stellende Frage, ob Arbeiten, für die dies nicht im Vorhinein feststeht in der Ausfallszeit zu erbringen gewesen wären, ist im Zweifel – in Anlehnung an die Regelung für Leistungslöhne – danach zu prüfen, ob in den letzten (grundsätzlich) 13 Wochen ihre Regelmäßigkeit bejaht werden kann; ist dies der Fall, so ist, bei Entgeltschwankungen, – vorbehaltlich anderer bindender Regelungen (wie KollV) – für denselben Zeitraum ein Durchschnittsentgelt zu berechnen ("Durchschnittsprinzip"). Wenn aus besonderen Gründen der Zeitraum von 13 Wochen für die Beurteilung der Regelmäßigkeit von Entgeltbestandteilen nicht ausreicht, ist ein dem Gedanken der Kontinuität des Entgelts besser entsprechender längerer Zeitraum heranzuziehen (vgl. VwGH 5.3.1991, 88/08/0239; VwGH 14.2.2013, 2011/08/0074).

Bei dem nach § 32 Abs. 3 vierter Satz zu ersetzenden „Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung“ handelt es sich um einen bestimmten Prozentsatz des „Entgelts“ bzw. der Sonderzahlungen (vgl. etwa §§ 44, 49, 51 und 54 ASVG), sodass dieser untrennbar mit der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts verknüpft ist (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230).

7.2. C wurde gemäß § 7 EpiG vom 31.1.2022 bis 17.2.2022 für 16 Tage behördlich abgesondert, wodurch er einen Verdienstentgang erlitt. Am 15.2.2022 bzw. 15.3.2022 zahlte die Beschwerdeführerin C das ihm kollektivvertraglich gebührende Monatsgehalt und ein „Ausfallsentgelt“ bzw. die vierteljährlich gebührende Sonderzahlung aus, wodurch dessen Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG grundsätzlich auf sie übergegangen ist. Weiters entrichtete die Beschwerdeführerin die darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung. Mit dem Antrag vom 31.3.2021 hat die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 2.2.2022 bis 17.2.2022 ihren Anspruch gegenüber dem Bund innerhalb der in § 49 Abs. 1 EpiG 1950 vorgegebenen, dreimonatigen Frist rechtzeitig geltend gemacht (siehe § 49 EpiG 1950 idF BGBl. I Nr. 103/2022; siehe auch § 50 Abs. 37 EpiG 1950).

7.3. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist das von der Beschwerdeführerin beantragte „Ausfallsentgelt“ gemäß § 22 DO 2009 – in Anlehnung an das Dienstrecht der Postbeamten – zutreffend als ein Durchschnitt von einzelnen, ausbezahlten Nebengebühren im Sinne des § 15 GehG qualifiziert worden.

Vor der Berechnung des Verdienstentganges sind deswegen folgende Überlegungen zur Frage der Vergütungsfähigkeit des „Ausfallsentgeltes“ vorauszuschicken:

Der vorliegende Sachverhalt hat sich bereits im Jahr 2021 zugetragen. Bis zum 30.6.2022 war § 32 EpiG 1950 noch in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2021 anzuwenden, ehe sich der Gesetzgeber aufgrund des zu Abs. 3 leg. cit. ergangenen Beschlusses des VwGH vom 21.3.2022, Ra 2021/09/0235, veranlasst sah, mit der Novelle BGBl. I Nr. 89/2022, einen aus seiner Sicht klarstellenden Abs. 3a einzufügen. In diesem Beschluss sprach der VwGH – anlässlich einer von der Beschwerdeführerin wegen Vergütungsansprüchen erhobenen Revision – aus, dass „für [ihr zur Dienstleistung zugewiesene] Beamte nur dann ein Anspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 EpiG 1950 in Betracht kommt, wenn tatsächlich ein Entgeltausfall eingetreten ist“, weil Beamte „gemäß § 12c des Gehaltsgesetzes 1956 GehG […] auch während einer Absonderung gemäß den §§ 7 oder 17 EpiG weiterhin Anspruch auf ihre Bezüge haben, […] bei ihnen deswegen kein Verdienstentgang eintritt und daher auch kein Anspruch nach § 32 EpiG besteht“ (vgl. AB 1503 BlgNR 27. GP 4).

Im Beschluss ging der VwGH auch explizit auf die in § 15 GehG normierten Nebengebühren ein (Rn. 38), zu denen er festhielt, dass „ein Verdienstentgang bei Bundesbeamten nur insoweit denkbar [ist], als der Beamte nicht pauschalierte Nebengebühren (vgl. § 15 Abs. 5 GehG) bezieht. Soweit diese nämlich „streng verwendungsabhängig“ sind, entfällt mit dem Ende der Leistung auch die Gebührlichkeit einer Zulage (vgl. z.B. VwGH 16.9.2010, 2009/12/0187).“ Für den vorliegenden Fall ist dies insofern von Bedeutung, als dass erstens der VwGH auch im Falle von privatrechtlichen Dienstverhältnissen den „tatsächlichen Verdienstentgang“ als anspruchsbegründende Voraussetzung erachtet (Rn. 37) und weil zweitens § 22 DO 2009 im Umgang mit Nebengebühren vorsieht, dass für diese Kollektivvertragsgruppe die für Postbeamten einschlägigen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.

Mit der Kundmachung von Abs. 3a in § 32 EpiG 1950 am 30.6.2022 wollte der Gesetzgeber (auch in Bezug auf die Nebengebühren) bewirken, dass „der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund unabhängig davon gegeben ist, ob privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts oder des Bezugs bestehen. […] In Hinkunft besteht ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang somit auch dann, wenn z.B. kein Entfall der Bezüge (s § 12c GehG) vorgesehen ist“ (vgl. AB 1503 BlgNR 27. GP 4; vgl. jedoch die zu den dienstzugewiesenen Postbeamten ergangenen Erkenntnisse VwGH 29.6.2023, Ra 2023/07/0017; VwGH 25.05.2023, Ra 2023/09/0040; u.a.).

Entsprechend stellt sich die Frage, ob § 32 Abs. 3a EpiG 1950 auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist, was sich nun aus dem Erkenntnis des VwGH vom 6.9.2023, Ro 2022/03/0046, ergibt. In diesem Erkenntnis sprach der VwGH aus, dass „§ 32 EpiG 1950 keine zeitraumbezogenen Ansprüche an sich regelt und dass [diese Bestimmung] daher, sofern nichts Abweichendes geregelt ist, in der im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist“ (vgl. dazu schon VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0023, Rn 34). § 50 Abs. 31 EpiG 1950 regelte tatsächlich nichts Abweichendes über das Inkrafttreten von Abs. 3a; dieser trat mit 1.7.2022 in Kraft. Daraus resultiert die Anwendbarkeit des Abs. 3a im vorliegenden Fall.

Im Ergebnis bedeutet das, dass gemäß § 32 Abs. 3a EpiG 1950 ein Vergütungsanspruch für das von der Beschwerdeführerin beantragte „Ausfallsentgelt“ (als ein Schnitt von Nebengebühren) jedenfalls und unabhängig davon besteht, ob die darin enthaltenen Nebengebühren gemäß § 22 DO 2009 iVm § 15 Abs. 2 GehG als (dem Verdienstentgang entgegenstehende) „pauschalierte Nebengebühren“ anzusehen und daher gemäß § 15 Abs. 5 GehG fortzuzahlen gewesen wären oder nicht und entbehrte sich insofern auch eine nähere rechtliche Auseinandersetzung mit diesem kollektivvertraglichen Verweis.

7.4. Anhand der angeführten Rechtsprechung ergibt sich im Falle der Absonderung von C daher nun folgende, taggenaue Berechnung des Verdienstentganges:

Februar 2022 (16 Tage)

Bruttomonatsgehalt Februar 2022: 16 Tage aliquot

EUR ***

„Ausfallsentgelt“ („Schnitte"): 16 Tage

EUR ***

DGA zur Sozialversicherung (SV-DGA)

EUR ***

Sonderzahlung 1. Quartal (SZ): 16 Tage aliquot

EUR ***

DGA zur SV SZ (SV-DGA SZ)

EUR ***

Vergütungsbetrag gesamt:

EUR ***

Rechenschritte im Einzelnen:

  1. vergütungsfähiges Bruttomonatsgehalt 02/2022 aliquot: (EUR *** ÷ 28) x 16 = EUR ***

  2. vergütungsfähiges „Ausfallsentgelt“ im Ø 02/2022: (EUR *** ÷ 92) x 16 = EUR ***

  3. vergütungsfähiger SVA-DGA: (EUR *** + EUR ***) x 17,53% = EUR ***

  4. vergütungsfähige SZ (Q1): (EUR *** ÷ 90) x 16 = EUR ***

  5. vergütungsfähiger SVA-DGA SZ: EUR *** x 17,53 % = EUR ***

  • 17,53% entsprechen rechnerisch der Zahl 0,1753

7.5. Gegenständlich ergab die Berechnung – wie unter Punkt 7.4. detailliert aufgeschlüsselt – einen Vergütungsbetrag von EUR ***.

Die lediglich geringfügige Diskrepanz zum Antragsbetrag von EUR *** ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass das Landesverwaltungsgericht die hier maßgeblichen Monats- und Quartalszeiträume stets auf den Tag genau berechnete (z.B. 92 Tage anstatt 90 Tage) und berücksichtigte, dass die Sonderzahlungen gemäß § 13 Abs. 3 DO 2009 quartalsweise ausbezahlt werden.

Die belangte Behörde ging demgegenüber schon von nicht restlos nachvollziehbaren Monatsbeträgen aus, sodass es an dieser Stelle genügt, auf die gerichtliche Berechnung der Vergütungssumme zu verweisen.

Im Hinblick auf den Umfang der Beschwerde (Teilanfechtung, siehe Punkt 2.1.) ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht nur über den gesamten Vergütungsanspruch entscheiden konnte (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0067; siehe auch VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, wonach trennbare Absprüche nur hinsichtlich verschiedener (Absonderungs-)Zeiträume oder verschiedener Dienstnehmer vorliegen könnten).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist im Spruch des Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da in der vorliegenden Beschwerdesache keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist in seiner Entscheidung nicht von der unter Punkt 7.1. dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die rechnerische Richtigkeit der geltend gemachten Beträge unterlag zudem nur einer konkreten Einzelfallberechnung. Da diese Einzelfallberechnung im Ergebnis nicht von den unter Punkt 7.3. angestellten Erwägungen zu § 22 DO 2009 (der im Umgang mit Nebengebühren die sinngemäße Anwendbarkeit der Bestimmungen für Postbeamte vorsieht) abhing, stellen auch sie keinen Grund für die Zulässigkeit der Revision dar (vgl. VwGH 24.05.2023, Ra 2022/11/0127; VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181).

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