LVwG N LVwG-AV-1940/002-2023

LVwG-AV-1940/002-2023Tribunal Administrativo Regional20 de dez. de 2023

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Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Beseitigungsauftrag; Nachbar; Parteistellung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1940/002-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1940.002.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch C Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.03.2023, Zl. ***, betreffend die Abweisung einer Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 13.12.2022, Zl. ***, mit welchem ein Antrag den Abbruch für das Einfamilienhaus auf der Liegenschaft in ***, ***, anzuordnen abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Abweisung der Berufung mit der Maßgabe erfolgt, dass das Wort „ab“ im Spruch des Bescheides des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 13.12.2022, Zl. ***, durch die Wortfolge „als unzulässig zurück“ ersetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit E-Mail vom 27.06.2022 beantragte A („Beschwerdeführerin“) den Abbruch des bestehenden Bauwerks „***“. Der gesamte Altbestand sei bei Herstellung des Bauvorhabens „Umbau und Sanierung des bestehenden Einfamilienhauses“ sukzessive erneuert worden, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass der ursprüngliche Konsens untergegangen sei.

Es werde auf die gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (bspw. VwGH 23.02.2010, 2009/05/0250) verwiesen, wonach bei einem nahezu vollständigen Abbruch des ursprünglich vorhandenen Gebäudes die Baubewilligung untergegangen sei. Da dadurch nunmehr auch die Abstandsvorschriften zum Grundstück nicht mehr stimmen würden, werde der Abbruch des bestehenden Bauwerks beantragt.

Einem Aktenvermerk der Baubehörde vom 06.07.2022 kann entnommen werden, dass die Decke über dem Erdgeschoss saniert und nicht neu hergestellt worden sei. Tragende Balken seien konsensgemäß vorhanden.

Einem weiteren Aktenvermerk der Baubehörde vom 29.08.2022 kann entnommen werden, dass die Errichtung des Dachausstiegs am Flachdach in Holzkonstruktion begonnen worden sei; die ausgeführten Ausmaße der Holzständerkonstruktion würden ca. 1 m von der (Änderungs-)bewilligung abweichen.

Mit E-Mail vom 1.September 2022 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich den Abbruch des bestehenden Bauwerks anzuordnen.

Seitens der B GmbH („Bauwerberin“) wurde mit E-Mail vom 7. September 2023 ein Gutachten von Baumeister D vom 01.09.2022 vorgelegt, in welchem dieser festhält, dass im Rahmen der laufenden Sanierungstätigkeiten im Altbestand im Dachgeschoß Holzschäden in der Mauerbank und teilweise bei den Sparrenauflagen festgestellt worden seien. Daher seien folgende Maßnahmen sukzessive gesetzt worden:

1. Tausch der beschädigten Mauerbänke

2. Sukzessiver Tausch sämtlicher Sparren, da bei Auslösung der Mauerbänke weitere Schäden beim Dachstuhl und den Giebelmauern entstanden bzw. sichtbar wurden.

3. Erforderliche Erneuerung der Giebelwände mit Ziegelmauerwerk.

Diese Maßnahmen seien gesetzt worden, um einen weiteren Bauablauf (Dachdeckung, Dachausbau) schadlos für die weitere erhaltenswürdige Bausubstanz im Altbau zu ermöglichen. Im Untergeschoß und Kellergeschoß seien sämtliche Mauerwerke und Decken nur saniert bzw. teilweise verbessert worden, um die Altbausubstanz im ursprünglichen Zustand zu erhalten.

Dem Gutachten wurde eine umfangreiche Fotodokumentation angeschlossen.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 13.12.2022 wurden die Anträge vom 27.06.2022 und 01.09.2022 den Abbruch für das Einfamilienhaus auf der Liegenschaft in ***, ***, Gst. , EZ, KG ***, anzuordnen abgewiesen.

Dass der gesamte Altbestand bei Herstellung des Bauvorhabens sukzessive erneuert worden sei, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass der ursprüngliche Konsens untergegangen sei, habe bei Begehungen vom 14.06.2022, vom 06.07.2022 und zuletzt vom 29.08.2022 durch ein Organ der Baubehörde der Stadtgemeinde *** augenscheinlich nicht bestätigt werden können, soweit dies den Keller und das Erdgeschoß betreffe. Dort seien offensichtlich sämtliche Außenwände in ihrer Grundsubstanz im Originalzustand erhalten und seien tatsächlich nur bewilligte Änderungen an der Raumeinteilung und Lage und Größe der Fensteröffnungen getätigt worden. Betreffend das Dachgeschoß sei seitens des Baumeisters D ein Befund vom 01.09.2022 vorgelegt und mit Fotografien untermauert worden, dass die Baumaßnahmen an der Sanierung des Daches durch sukzessiven Austausch der nicht erhaltenswürdigen Elemente des Dachstuhls so gesetzt worden seien, dass während der Bauführung der Konsens der Altsubstanz zu jeder Zeit erhalten geblieben sei. Der Tatbestand eines nahezu vollständigen Abbruches des gegenständlichen Gebäudes im Sinne des seitens der Antragsteller angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2010, GZ 2009/05/0250, könne daher nicht erfüllt und der Konsens daher nicht untergegangen sein.

Eine Parteistellung der Antragsteller sei aufgrund deren Äußerung, dass nunmehr auch die Abstandsvorschriften zum Grundstück derselben nicht mehr stimmen würden, was auf die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes hindeute, gegeben.

Da die Tatbestände des § 35 Abs. 2 Zi 1 oder 2 der NÖ Bauordnung 2014 idgF. nicht zutreffen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden.

Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin Berufung erhoben. Der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unrichtiger Tatsachenfeststellungen (Tatsachenwidrigkeit) angefochten.

Die Beschwerdeführerin habe mit Anträgen vom 27. Juni 2022 und 1. September 2022 den Abbruch des gegenständlichen - noch im Bau befindlichen - Gebäudes aus den darin genannten Gründen beantragt.

Der angefochtene Bescheid begründe die Abweisung der Anträge damit, dass lediglich augenscheinlich nicht bestätigt werden könne, dass das alte Gebäude im unteren Bereich erneuert worden wäre. Der angefochtene Bescheid führe aus, dass dies für den Keller und das Erdgeschoss nicht zutreffe und berufe sich auf den bloßen Augenschein, welche Vorgehensweise wohl nicht zur Beurteilung, ob der Altbestand untergegangen und demnach auch die alte Baubewilligung untergegangen sei, als Begründung herangezogen werden könne.

Soweit die erstinstanzliche Behörde anführe, dass „offensichtlich“ sämtliche Außenwände in ihrer Grundsubstanz im Originalzustand erhalten und tatsächlich nur bewilligte Änderungen an der Raumeinteilung getätigt worden seien, so sei dies wiederum augenscheinlich unzutreffend und werde in der Folge im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens einer genauen Untersuchung, und nicht bloß einer Betrachtung ohne Analyse des Baumaterials zu unterziehen sein.

Der angefochtene Bescheid berufe sich weiters auf den Befund samt Fotos eines Baumeisters D vom 1. September 2022, welcher den Standpunkt der Berufungswerberin geradezu untermauere: Der Baumeister erkläre in diesem Befund, dass im Rahmen der sogenannten laufenden Sanierungstätigkeiten im Altbestand letztlich das gesamte Dachgeschoss, also auch das Obergeschoss, zur Gänze durch neue Teile ausgetauscht und demnach zur Gänze erneuert worden sei.

Der Baumeister und mit ihm die Baubehörde würden einräumen, dass de facto das gesamte Obergeschoss erneuert worden sei, einschließlich Dachstuhl, und zwar durch sukzessiven Tausch sämtlicher Sparren, des Dachstuhles und der Giebelmauer samt Erneuerung der Giebelwände mit Ziegelmauerwerk.

In ihrer rechtlichen Beurteilung übersehe die erstinstanzliche Behörde, dass gerade dadurch ein Neubau im Sinne der Judikatur vorliege. Gemäß Rechtsprechung des VwGH liege ein Neubau auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden. Nach dem erfolgten weitgehenden Abbruch des bestehenden Gebäudes war der Konsens für dieses untergegangen (Entscheidung vom 12. November 1997, ZI. 96/06/0187). Entscheidend sei demnach, in welchem Umfang die sukzessive Erneuerung erfolgte. Im vorliegenden Fall sei nicht bloß das gesamte Obergeschoss samt Dachstuhl zur Gänze erneuert und bereits dadurch der Altkonsens beseitigt worden, sondern sei auch die nordwestliche Außenmauer des Altbestandes zur Gänze entfernt, um durch einen Zubau wiederum geschlossen zu werden. An der der Straße zugewandten Front des Altbestandes sei zumindest 1/3 der Wandfläche entfernt und seien wesentlich größere Hohlräume für riesige Panoramascheiben geschaffen worden anstatt der ursprünglichen vorhandenen 2 kleinen Kastenfenster. Derzeit werde unterhalb eben dieser Front zumindest 1 m unter Straßenniveau gegraben.

Ob der Konsens untergegangen sei oder nicht, sei schließlich eine Rechtsfrage, die nicht vom Sachverständigen, sondern von der Baubehörde zu lösen sei, was im angefochtenen Bescheid mangels näherer Rechtsausführungen nicht geschehen sei.

Im Wesentlichen erhebe die Baubehörde im angefochtenen Bescheid den Befund des Baumeisters D vom 01.09.2022 zu ihrer Begründung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Tatsache sei, dass von der Altbausubstanz so gut wie nichts mehr vorhanden sei, weshalb durch den nahezu vollständigen Abbruch des ursprünglich vorhanden gewesenen (alten) Gebäudes die seinerzeitige Baubewilligung untergegangen sei und die erstinstanzliche Behörde den Auftrag zum Abbruch zu erteilen gehabt hätte.

Tatsache sei weiters, dass sich die erstinstanzliche Behörde nicht ausreichend mit der Fragestellung, inwieweit nun tatsächlich ein Neubau durch sukzessive Abtragung und Erneuerung vorliege, auseinandergesetzt habe. Die Einholung des Befundes vom 01.09.2022 sei nicht ausreichend, um diese Tatsachen und letztlich die Rechtsfrage zu lösen. Dies werde letztlich durch eine genaue Befundaufnahme unter Heranziehung eines unabhängigen (Amts-)Sachverständigen festzustellen sein.

Ungeachtet des mangelhaft erhobenen Sachverhaltes sei unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes und der (wenn auch unzureichenden) Feststellungen des Baumeisters D vom 01.09.2022 bereits jetzt davon auszugehen, dass der alte Baukonsens untergegangen sei, weil eben faktisch der gesamte Dachstuhl erneuert worden sei, welcher Umstand im Lichte der ständigen Judikatur zum Untergang des ursprünglichen Konsenses führe (Abtragung bestehender baulicher Anlagen, selbst wenn diese ganz oder teilweise wieder verwendet werden). Sei ein ursprünglich konsensmäßiges Gebäude durch einen Umbau zu einem anderen geworden, dann sei der seinerzeit bestehende Konsens untergegangen und es fehle für das gesamte neue Gebäude - und nicht etwa nur für den geänderten Teil - der Konsens.

Liege aber keine Baubewilligung (mehr) vor, dann habe die Baubehörde die Abtragung des gesamten neuen Gebäudes (also einschließlich der Altbestandteile) anzuordnen; jeweils VwGH 11.09.1986, 86/06/0036 - ÖJZ 1987/137 A (VwGH A).

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.03.2023 wurde der Berufung keine Folge gegeben.

Wie dem bisherigen Verwaltungsgeschehen zu entnehmen sei, hätten seitens der Baubehörde der Stadtgemeinde *** Begehungen vor Ort am 14.06.2022, am 06.07.2022 sowie am 19.08.2022 stattgefunden. Dabei habe bestätigt werden können, dass die Außenwände in ihrer Grundsubstanz im Originalzustand erhalten blieben und tatsächlich nur bewilligte Änderungen an der Raumeinteilung und Lage und Größe der Fensteröffnungen durchgeführt wurden.

Mit Schreiben des Baumeisters D vom 01.09.2022 samt beigelegten Fotos sei bestätigt worden, dass durch den sukzessiven Tausch der nicht erhaltungswürdigen Elemente des Dachstuhles der Konsens der Altsubstanz während der Bauführung jederzeit erhalten blieb.

Daher gehe das Berufungsvorbringen, dass der bestehende Konsens untergegangen sei, ins Leere.

Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellungen angefochten.

Die Berufungsbehörde setze sich mit dem Berufungsbegehren (gar) nicht auseinander. Sie wiederhole lediglich die erstinstanzlichen Feststellungen, die von der Berufungswerberin bekämpft worden seien. Der Kritik, wonach diese Feststellungen unzureichend seien und der Baukosens untergegangen sei, werde nicht nachgegangen, das Berufungsbegehren damit nicht erledigt und die Berufungswerberin in ihrem Recht auf eine Sachentscheidung verkürzt (Art 83 Abs. 2 B-VG).

Wenn die Berufungsbehörde in der Sache (§ 66 Abs. 4 AVG) entscheide, dann habe sie jenen Sachverhalt zu erheben, der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegt. Eben das habe die Berufungsbehörde mit der bloßen Wiederholung der bis zum Ergang des erstinstanzlichen Bescheides gesetzten Verfahrensschritte nicht getan.

Hätte die Behörde den ihrem Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalt korrekt erhoben, wäre sie zu der Feststellung gelangt, dass der Umbau des gegenständlichen Gebäudes in einem derartigen Umfang erfolgt sei, dass es de facto zu einem neuen Gebäude geworden sei.

Rechtlich hätte die belangte Behörde daraus zu schließen gehabt, dass der Baukonsens für das neue Gebäude fehle und hätte die Abtragung des gesamten Gebäudes inklusive der Altbestandteile anordnen müssen.

Beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückzuverweisen, in eventu die notwendige Klärung des Sachverhaltes durch Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Sachverständigen selbst vorzunehmen und dem Eigentümer der Liegenschaft GSt ***, EZ ***, KG *** die Beseitigung des konsenslosen Baues aufzutragen.

Die Beschwerde wurde am 17.05.2023 vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Vom Landesverwaltungsgericht wurde am 14.12.2023 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt (weitere Beschwerde gegen eine Baubewilligung). In der Verhandlung wurde anhand des Bauaktes der Stadtgemeinde *** und des Gerichtsaktes, auf deren wörtliche Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben. Zudem wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin E und Baumeister D jeweils als Zeuge einvernommen.

Feststellungen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 15. November 1928, Z. ***, wurde die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. *** im *** in *** erteilt.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 29.06.2021 wurde die baubehördliche Bewilligung für die Sanierung und den Umbau des bestehenden Einfamilienhauses, Errichtung eines zweigeschossigen Zubaus, Errichtung einer unterirdischen Doppelgarage und Geländeveränderungen erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 29.11.2022 wurde die teilweise nachträgliche Bewilligung für die Abänderung zur Bewilligung vom 29.06.2021 erteilt. Einer Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.03.2023, Zl. ***, keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben.

Der ursprüngliche baubehördliche Konsens ist nicht untergegangen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten insbesondere anhand des vorhandenen Aktenmaterials und dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Das Ausmaß des Eingriffs in die bestehende Bausubstanz ist durch das Gutachten des Baumeisters D, welcher dieses in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und plausibel erörterte, sowie die mehrmaligen Kontrollen der Baubehörde dokumentiert. Im Wesentlichen steht fest, dass die Außenhülle des Keller- und Untergeschoßes erhalten blieb, aber im Obergeschoß/Dach umfassende Erneuerungen (Neuerrichtung Mauerbänke, Giebelmauer, Dachstuhl, Dachziegel) erfolgt sind. Begleitet wurde die Sanierung durch Baumaßnahmen, die Gegenstand der Baubewilligungen aus 2021 bzw. 2022 sind (insbesondere Zubau einer Garage im Keller südseitig, zweigeschossiger Zubau im Norden etc.).

Folgende Rechtsgrundlagen sind für diese Entscheidung maßgeblich:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014:

§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können. Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte.

§ 35

Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

….

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

Das Landesverwaltungsgericht hat dazu Folgendes erwogen:

Der Nachbar ist grundsätzlich berechtigt, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu beantragen. Der Nachbar hat im Verfahren nach § 35 NÖ BO auch einen verfolgbaren Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung seines Antrages (VwGH 13.11.2001, 2001/05/0036). Dieser Anspruch besteht aber nur dann, wenn durch den vorschriftswidrigen Bau die vom Nachbarn in seinem Antrag geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden (VwGH 23.08.2012, 2011/05/0006, 26.04.2013, 2011/07/0204, ua.).

Die Frage, ob ein Konsens vorliegt, ist eine materielle Voraussetzung für die Erlassung oder Nichterlassung eines Beseitigungsauftrages; ihre Verneinung könnte jedenfalls nicht zu einer Versagung der Parteistellung und zu einer Zurückweisung aus diesem Grunde führen. Allerdings kommt dem Nachbarn im Bauauftragsverfahren nur dann Parteistellung zu, wenn er durch das vorschriftswidrige Bauwerk in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird; ist das nicht der Fall, hat er keine Parteistellung und es sind seine in diesem Verfahren gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2003/05/0180).

Die Beschwerdeführerin behauptet, dass durch die vermutete gänzliche Neuerrichtung des Altbestandes die Abstandsvorschriften zu ihrem Grundstück nicht mehr eingehalten werden würden.

Für das erkennende Gericht steht jedoch fest, dass am Altbestand an der Außenhülle, soweit dies das Keller- und Untergeschoß bis zu dessen oberer Geschoßdecke betrifft, Eingriffe bzw. Abänderungen nur insoweit stattgefunden haben, als sie auch Gegenstand der Bewilligungsverfahren im Jahr 2021 bzw. 2022 (Sanierung und Zubau) waren. Unstrittig wurden das Obergeschoß bzw. das Dach im Zuge der Baumaßnahmen sukzessive erneuert.

Damit kann aber insgesamt keine Rede davon sein, dass sämtliche raumbildende Teile des Gebäudes erneuert worden wären. Die durchgeführten, hier relevanten Baumaßnahmen sind bei Gesamtbetrachtung als Instandsetzung des Altbestandes zu qualifizieren, ohne dass damit der ursprüngliche Konsens untergegangen wäre.

Mangels Lageveränderung des ursprünglichen Gebäudes kann die geltend gemachte Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden.

Daher kann die Beschwerdeführerin der maßgeblichen höchstgerichtlichen Judikatur folgend im hier gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren keine Parteistellung haben und sind ihre in diesem Verfahren gestellten Anträge folglich nicht abzuweisen, sondern als unzulässig zurückzuweisen.

Der Beschwerde war insofern spruchgemäß Folge zu geben.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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