LVwG N LVwG-S-2024/001-2023

LVwG-S-2024/001-2023Tribunal Administrativo Regional18 de dez. de 2023

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Regest

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; pyrotechnische Gegenstände; Verwendung; Sportveranstaltung;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2024/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2024.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwälte B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 07. August 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten:„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Datum/Zeit:

***, 18:30 Uhr

Ort:

***, ***, Höhe *** zwischen Straßenkilometer *** und ***auf dem linksseitig befindlichen Gehweg; nächst C

Tatbildbeschreibung:

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort, einen pyrotechnischen Gegenstand, nämlich einen Rauchtopf der Klasse F1, besessen und angezündet, obwohl pyrotechnische Gegenstände und Sätze im sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden dürfen. Am Tattag fand in der C die Sportveranstaltung D gegen E, Beginn 20.30 Uhr, statt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 40 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 2 Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I 131/2009 idF BGBl. I Nr. 32/2018.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 100,00

6 Stunden

§ 40 Abs. 1 Z 2 PyroTG 2010

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 10,00

Gesamtbetrag:

€ 110,00“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in der Höhe von € 100,00 zuzüglich des Kostenbeitrags des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von € 10,00, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von € 110,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05. Juni 2023, Zl. ***, wurde wie folgt verfügt:

„1. Datum/Zeit: ***, 18:30 Uhr

Ort: ***, *** unbekannt, Höhe *** zwischen Straßenkilometer *** und *** auf dem linksseitig befindlichen Gehweg; nächst C

Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort, an welchem die Sportveranstaltung D gegen E stattfand, pyrotechnische Gegenstände und Sätze, nämlich einen Bengalen, besessen und verwendet, obwohl pyrotechnische Gegenstände und Sätze in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden dürfen. Sie gaben die Verwendung des pyrotechnischen Gegenstandes gegenüber den einschreitenden Beamten auch zu.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 40 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 2 PyroTG 2010 BGBI.I 131/2009 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

Vormerkdelikt

1.

€436,00

1 Tage(n) 9 Stunde(n)

0 Minute(n)

-x-

§ 40 Abs. 1 Zif. 2 Pyrotechnikgesetz 2010

Nein

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

-x-

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt nach Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen daher

€ 436,00“

Gegen diese Strafverfügung erhob Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) fristgerecht Einspruch, in welchem er ausführte, dass er einen Einspruch gegen die Strafhöhe erhebe und begründend dazu ausführte, dass er keinen pyrotechnischen Gegenstand, einen Bengalo, sondern einen Rauchtopf der Klasse F1, der legal in dem Fachgeschäft gekauft werden könne, verwendet habe. Dies habe der Beschwerdeführer auch den einschreitenden Beamten gesagt. Die Höhe der Strafe sei übertrieben.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07. August 2023, Zl. ***, wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers vom 12.06.2023 keine Folge gegeben und das Ausmaß der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe bestätigt.

Begründend dazu wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall lediglich um einen Strafhöheneinspruch gehandelt habe und zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Angaben betreffend seines Gehaltes in der Höhe von € 1.800,00 netto monatlich und keinem Vermögen und keinen Unterhaltspflichten sowie unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nicht unbescholten sei und keine Erschwerungsgründer hervorgekommen seien, die in der Strafverfügung verhängte Strafe angemessen sei.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen dazu vor, dass es sich im gegenständlichen Fall entgegen den Ausführungen der belangten Behörde der Einspruch nicht nur der Höhe nach, sondern dem Grunde und der Höhe nach erhoben worden sei. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer angegeben habe, einen Rauchtopf und nicht einen Bengalo verwendet zu haben. Weiters habe der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zum Ausdruck gebracht, dass der gegenständliche Rauchtopf der Klasse F1 legal erworben worden sei, und er somit keine rechtswidrigen Handlungen begangen habe.

Der Zusatz, dass der Beschwerdeführer die Strafhöhe zu hoch finde, sei so zu werten, dass der Beschwerdeführer auch gegen die Höhe der Strafverfügung Einspruch erhoben habe.

Inhaltlich wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall kein sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung vorgelegen sei.

Nach ständiger Rechtsprechung liege ein zeitlicher, örtlicher Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung dann vor, wenn ein bengalisches Feuer innerhalb des Stadions oder direkt vor dem Stadion während eines Fußballspiels oder direkt vor oder nach dem Spiel vor dem Stadion gezündet werde. Den Feststellungen der Behörde sei nicht zu entnehmen, dass ein pyrotechnischer Gegenstand in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung gezündet worden sei.

Tatsächlich sei der Rauchtopf rund einen Kilometer von der C um 18:30 Uhr gezündet worden. Um 18:30 Uhr habe nicht das Fußballspiel D gegen E stattgefunden.

Den Materialien zu § 39 Abs. 2 PyroTG nach beginne das Verbot beim ersten Besucherzustrom zur Veranstaltung und endet nach dem Besucherabstrom. Das Spiel habe tatsächlich erst um 20:30 Uhr begonnen und der Besucherzustrom beginne bei Fußballspielen des D (*** Liga) frühestens 45 Minuten vor dem Spielbeginn.

In den Materialien werde dargelegt, dass der örtliche Zusammenhang dann gegeben sei, wenn ein pyrotechnischer Gegenstand im „Nahbereich der Veranstaltungsstätte (Stadion)" gezündet werde. Die Entfernung von einem Kilometer zur Veranstaltungsstätte erfülle die Tatbestandsvoraussetzung des Nahebereiches daher nicht.

Darüber hinaus entwickle der Rauchtopf keine Flammen, sodass eine Gefährdung von Personen, welche sich im unmittelbaren Nahbereich befänden, ausgeschlossen sei. Ebenso sei die verhängte Strafe zu hoch bemessen.

Abschließend wurde der Antrag gestellt, dass erkennende Gericht möge das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu anstelle der Verhängung einer Strafe eine Ermahnung erteilen, in eventu die Strafhöhe herabsetzen und eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13. Dezember 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Weiters wurden F, G sowie H als Zeugen einvernommen.

Entscheidungsrelevante Feststellungen:

Der Beschwerdeführer befand sich zusammen mit ca. neun Freunden am *** um 18.30 Uhr auf dem Gehweg der ***, Höhe *** zwischen Straßenkilometern *** und ***, welcher zur C führt. Der Tatort ist ca. 1km vom Fußballstadion entfernt.

Neben dem Beschwerdeführer und seinen Freunden befanden sich ca. 30 bis 50 weitere Personen, welche ebenso auf dem Gehweg Richtung Fußballstadion unterwegs waren.

Um 20:30 Uhr begann im Fußballstadion das Fußballspiel D gegen E, an welchem ca. 3.000 Besucher teilnahmen.

Während des beginnenden Besucherzustromes zum Fußballmatch auf dem gegenständlichen Gehweg zündete der Beschwerdeführer einen Rauchtopf der Klasse F1. Während der Zündung standen zumindest die Freunde eng beieinander.

Es wurde zum selben Zeitpunkt auch von weiteren, zumindest zwei Personen, pyrotechnische Gegenstände gezündet. Der Beschwerdeführer und die beiden anderen waren zum Zeitpunkt der Zündung vermummt.

Der Fußmarsch der „Fans“ bzw. Besucher wurde von dafür abgestellten Polizisten in Uniform im Polizeiauto mit Blaulicht auf der Parallelstraße zum Gehweg begleitet.

Ebenso wurde aufgrund des Fußballspieles bereits Stunden vorher durch die Gruppe SKB - szenekundige Beamte - Polizisten in Zivil zur Überwachung der Fans beginnend von der Haltestelle beim Lokal „I“. bis zum Eintritt ins Stadion zur Überwachung abgestellt.

Beweiswürdigung:

Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich aufgrund der Aktenlage zur Zl. ***.

Dass der Beschwerdeführer keinen Bengalo, sondern einen Rauchtopf der Klasse F1 gezündet hat, ergibt sich aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Hiezu ist auszuführen, dass sich der in der Verhandlung einvernommene Polizist nicht erinnern konnte bzw. keine Angaben zum verwendeten pyrotechnischen Gegenstand machen konnte.

Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er am Tattag, zur Tatzeit einen Rauchtopf der Klasse F1 gezündet hat. Er bestritt ebenso nicht, dass er vermummt war.

Unstrittig ist, dass im Stadion der C um 20:30 Uhr das Fußballmatch D gegen E begonnen hat, an welchem ca. 3.000 Besucher teilgenommen haben.

Aufgrund der glaubwürdigen Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde, welcher dienstlich die gegenständliche Veranstaltung besucht hat, sowie der Ausführungen des einvernommenen Polizisten ergibt sich, dass der gegenständliche Gehweg an diesem Tag von Fußballfans bzw. Besuchern der Sportveranstaltung benutzt wurde.

Am Tatort befanden sich zumindest der Beschwerdeführer samt Freunden sowie und ca. 30 bis 50 weitere Fans und handelte es sich um den Beginn des Besucherzustromes. Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund der Aussagen des einvernommenen Polizisten. Dass sich ca. eine Stunde vor Spielbeginn erst etwa. 20 Personen direkt vor dem Stadion befunden haben, ergibt sich aus den Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers und ändert nichts an der Tatsache, dass es sich zum Tatzeitpunkt bereits um einen sogenannten Fanmarsch bzw. ersten Besucherzustrom zur Veranstaltung gehandelt hat.

Dass während der Zündung des Rauchtopfes einige Menschen eng beieinanderstanden, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Aussagen des Polizisten, welcher vom Polizeiauto aus, den Marsch beobachtet hat.

Rechtliche Bestimmungen:

PyroTG 2010 idF vom 12. Mai 2023

§ 4 Z 20

Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

[…]

[…]

§ 39 Abs. 2

[…]

(2) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.

[…]

§ 40

(1) Sofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung

(2) Der Versuch ist strafbar.

VStG

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Erwägungen:

Vorweg ist auszuführen, dass sich der gegenständliche Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung nicht nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtete.

Der Beschwerdeführer bezeichnete seinen Einspruch, welchen er mittels online-formular bei der belangten Behörde, zwar als Einspruch gegen die Strafhöhe, führte allerdings begründend dazu aus, dass er keinen Bengalo, sondern lediglich einen Rauchtopf verwendet hat.

Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Rechtsmittel nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst richtet, kommt es nicht allein auf die Bezeichnung der Eingabe an; vielmehr ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. E 26. Jänner 2007, 2006/02/0252).

Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist in der Folge das erkennende Gericht verpflichtet, sich nunmehr in der Sache zu entscheiden (vgl. VwGH vom 25.01.2022, Ra 2021/09/0221).

Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer am Tag des Fußballmatches auf dem linksseitig befindlichen Gehweg, Höhe *** zwischen Straßenkilometer *** und *** einen Rauchtopf gezündet. Der Tatort ist ca. 1km vom Stadion entfernt. Zum Zeitpunkt der Zündung befanden sich zumindest neun seiner Freunde in unmittelbarer Umgebung bzw. insgesamt ca. 30 bis 50 Personen auf dem Gehweg.

§ 39 PyroTG 2010 dient der Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Besucher von zum Beispiel Sportveranstaltungen. In zeitlicher Hinsicht beginnt das Verbot beim ersten Besucherzustrom zur Veranstaltung und endet nach dem Besucherabstrom von der Veranstaltung (siehe dazu Beilagen XXIV GP – Regierungsvorblatt zum PyrotechnikG).

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die gegenständliche Tathandlung weder im örtlichen noch im zeitlichen Zusammenhang mit der Sportveranstaltung zu sehen ist.

Das erkennende Gericht teilt diese Rechtsansicht nicht, da auf Grund der Feststellungen eindeutig zum Tatzeitpunkt um 18.30 Uhr bereits von einem ersten Besucherzustrom zum Match um 20.30 Uhr ausgegangen werden kann. Auch dass der Tatort ca 1km vom Stadion entfernt lag, ändert nichts am örtlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung. § 39 Abs. 2 PyrotechnikG ist restriktiv auszulegen und somit ist auch der Besucherzustrom auf dem 1km entfernten Gehweg noch im örtlichen Zusammenhang zu sehen.

Somit ist das objektive Tatbild erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite ist anzuführen, dass dem Beschwerdeführer zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. auch wenn er hiezu angibt, den gegenständlichen Rauchtopf im Wissen des Verbotes nicht gezündet hätte.

Bei der Zündung war der Beschwerdeführer vermummt. Für das erkennende Gericht ist die Aussage des Beschwerdeführers zum Grund der Vermummung, nämlich, weil es „alle gemacht haben“, nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptung zu werten. Das Gericht vertritt hiezu die Ansicht, dass Grund der Vermummung wohl war, nicht erkannt zu werden.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weshalb der Beschwerdeführer von sich aus initiativ darzulegen hat, warum ihm an der Tathandlung kein Verschulden trifft. Dies ist ihm im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen.

Zur Strafhöhe:

Trotzdem kommt der Beschwerde hinsichtlich der Höhe der Strafe Berechtigung zu, da im gegenständlichen Fall weitere Milderungsgründe zu werten waren. Einerseits handelt es sich bei dem verwendeten pyrotechnischen Gegenstand um einen Rauchtopf der Klasse F1 von welchem nur eine, wenn überhaupt, eine geringe, durch den Rauch (z.B. reizende) ausgehende Gefahr ausgeht. Mildern ist auch zu werten, dass die Tat sich zu einem Zeitpunkt ereignet hat, an welchem der Beginn des Besucherzustromes zum Stadion war und somit noch nicht Menschenmassen in Bewegung waren.

Weiters ist mildernd zu werten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung schuldeinsichtig war und darüber hinaus in keiner Weise einen auffälligen Gesinnungswert an den Tag legte. Auch ist anzunehmen, dass eine konkrete Gefährdung wahrscheinlich nicht anzunehmen gewesen ist.

Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher im Einzelfall im Ergebnis als unterdurchschnittlich zu werten. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind als eher ungünstig zu werten, da er zurzeit arbeitslos ist und lediglich € 1.100,00 netto monatlich verdient. Im Hinblick insbesondere auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und den weiteren Milderungsgründen, welche im Verfahren hervorgekommen sind, konnte die Strafe spruchgemäß herabgesetzt werden. Eine weitere Strafherabsetzung war im Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht möglich. Auch war aufgrund der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes die Erteilung einer Ermahnung nicht möglich.

Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und darüber hinaus der Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist.

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