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LVwG-AV-2681/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2681/001-2023
LVwG-AV-2681/001-2023Tribunal Administrativo Regional15 de dez. de 2023
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Abänderung; Anzeigeverfahren; Bewilligungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002 (Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2021 über die Einschränkung des zukünftigen Betriebes auf der Lagerfläche Süd der Sortier- und Recyclinganlage auf den Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, Marktgemeinde ***, nicht zur Kenntnis. Begründend wurden dazu Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Naturschutz vom 19. April 2022 und vom 18. Oktober 2022, des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 19. August 2022, der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom 19. August 2022 und des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom 19. Oktober 2022 zitiert. Aus diesen Stellungnahmen sei für die belangte Behörde ableitbar, dass durch die angezeigte und teilweise bereits durchgeführte Abänderung der Abfallbehandlungsanlage erhebliche nachteilige Auswirkungen für die Umwelt oder Personen nicht auszuschließen seien. Es würden keine emissionsneutralen Abänderungen vorliegen, eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 sei daher nicht zulässig und könne nicht zur Kenntnis genommen werden. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 und vom 3. Februar 2023 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass ein Antrag gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlich wäre. Dieser liege bis dato nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. In ihrer Begründung führte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – an, die belangte Behörde habe nicht alle Tatbestände des § 37 Abs. 4 AWG 2002 geprüft, der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Verwaltungsakt sei unvollständig, da Aktenbestandteile und eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gutachten fehlen würden. Weiters seien die Stellungnahmen der Amtssachverständigen würden nicht ausreichend, um die Entscheidung zu begründen.
Die Beschwerdeführerin beantragte daher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, weiters beantragte sie, der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften stattzugeben und die Anzeige zur Kenntnis zu nehmen. In eventu beantragte sie, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde legte am 20. November 2023 den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor und teilte mit, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm in den vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt Einsicht und nahm ebenso in die hg. Verfahrensakte LVwGAV1052/001-2021 und LVwG-AV-1259/001-2022 betreffend Schließung der gegenständlichen Anlage gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 Einsicht.
4.1. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juli 2018, *** (geändert durch den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. Dezember 2019, ***), wurde der C GmbH (nun A GmbH) die abfallrechtliche Genehmigung und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer ortsfesten Behandlungsanlage für Abfälle bestehend aus einer Sortier- und Recyclinganlage samt Zwischenlagerflächen und Nebenanlagen auf den Grundstücken Nr. *** – ***, KG ***, befristet bis 30. Juni 2028, unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt. Es handelt sich um keine IPPC-Anlage.
Dieser Genehmigung liegt das mit der Bescheidbezugsklausel versehene Projekt „Sortier- und Recyclinganlage – Konsolidierungsprojekt 2018“ vom 21. März 2018 samt Ergänzungsunterlagen vom 8., 13., 18. und 26. Juni 2018, erstellt von der D GmbH, GZ ***, zugrunde. Das Projekt beinhaltet drei abgedichtete Lagerflächen („Lagerfläche Nord“, „Lagerfläche Süd-BRM“ und „Lagerfläche Süd-MA/RS“) und ging von einer bestimmten Betriebsweise auf diesen Flächen (Gesamtfläche etwa 77 845 m², maximal Gesamtlagermenge 79 540 m³) mit einem Jahresdurchsatz von maximal 190 000 t/a aus. Der Technische Bericht der D GmbH vom 9. Februar 2017, der dem Kollaudierungsprojekt 2018 vom 21. März 2018 zugrunde liegt, enthält eine Anlagenbeschreibung. Darin wird angeführt, dass die Gesamtanlage u.a. aus folgenden Komponenten besteht:
-Lagerfläche mit mineralischer Dichtschicht und Sickerwassersammelbecken (Dichtasphalt) im Norden für Zwischenlagerung und Sortierung (Sortierung mittels Bagger und händische Sortierung);
-Dichtfläche (Dichtasphalt) inkl. Sickerwassersammelbecken (Dichtasphalt) mit Trenndamm für die Recyclinganlage im Süden;
-Stahlbetonmauer (südwestliche Berandung der Dichtfläche) - Randdämme (Lärm- und Sichtschutz);
-Brückenwaage zur Eingangs- und Ausgangsverwiegung;
-Reifenwaschanlage;
-Betriebsgebäude in Form von Containern (Büro-, Mannschafts- und Sanitärcontainer);
-asphaltierte interne Betriebsstraße;
-versperrbare Einfahrt;
-asphaltierter Zufahrtsbereich mit Anbindung an das öffentliche Straßennetz;
-mobile Siebanlage (Sandvik QE340);
-mobile Beton- und Asphaltbrecheranlage (EXTEC C-12) nur zeitweise im Einsatz, bewilligt mit Bescheid Zl.: ***;
-mobile Brecheranlage (Sandvik QJ341);
-Sortier- und Beschickungsmaschinen (Hydraulikkettenbagger und Radlader);
-Dieselstromaggregat;
-Nutzwasserbrunnen;
-Abstellflächen für LKW;
-Infrastruktur;
-geschotterte Abstellfläche für PKW;
-Als Aufgabegeräte werden Radlader bzw. Hydraulikkettenbagger verwendet. Die Betankung der dieselbetriebenen Anlagenteile erfolgt über Tankwagen oder doppelwandige mobile Baustellentanks und nur unter Verwendung einer Auffangwanne. Die Auffangwanne wird unter der Betankungseinheit aufgestellt.
-Die elektrische Energieversorgung erfolgt als „Inselbetrieb“ über ein dieselbetriebenes Stromaggregat.
-Die Durchsatzmenge ist geplant mit insgesamt rund 190 000 t/a bzw. 150 bis max. 500 t/d.
-Die Zufahrt zur Betriebsanlage erfolgt im nordöstlichen Eckbereich von der ***, welche an die *** anbindet. Eine Linksabbiegespur auf der *** für die Einfahrt in das Betriebsgelände ist vorhanden. Die Bundesstraße *** ist von der Betriebseinfahrt und Betriebsausfahrt rund 650 m entfernt.
Die Behandlungsanlage wird nun von der A GmbH betrieben. Die Grundstücksbezeichnungen wurden zwischenzeitlich auf die Grundstücksnummer *** und ***, KG ***, geändert.
4.2. Im Dezember 2021 zeigte die Beschwerdeführerin eine Abänderung der Abfallbehandlungsanlage durch Einschränkung des zukünftigen Betriebs auf die Lagerfläche Süd an (Projektunterlagen vom 22. Dezember 2021 von E). Nach diesem Anzeigeprojekt sind im Wesentlichen folgende Änderungen zum ursprünglichen Betrieb dieser Abfallbehandlungsanlage vorgesehen:
-Errichtung einer neuen Ein- und Ausfahrt; dabei soll die bestehende Zufahrtsstraße in Richtung Süden um rund 206 m mit einer 7 m breiten asphaltierten Fahrbahn verlängert werden, wobei am Ende dieser neuen Zufahrtsstraße ein Wendebereich mit einer Breite von rund 26 m geschaffen wird;
-Errichtung eines neuen asphaltierten Weißbereiches im Ausmaß von rund 2 300 m2; dieser wird an den neuen Ein- und Ausfahrtsbereich errichtet und auf diesem werden sowohl die bestehende Ein- als auch die bestehende Ausfahrtsbrückenwaage und der bestehende Waagecontainer sowie die Büro-, Aufenthalts-, Sanitär- und Lagercontainer sowie ein PKW-Abstellplatz situiert;
-Modifizierung der Lagerfläche Süd mit einer Fläche im Ausmaß von rund 11 500 m2, wobei diese Lagerfläche durch 14 Boxen an der West-, Nord- und Ostseite gegliedert wird, wobei einige dieser Boxen durch ein Pultdach überdacht werden. Die Gliederung der Boxen erfolgt mit Betonblocksteinen, die bei Bedarf wieder entfernt oder modifiziert aufgestellt werden können. Diese Boxen werden an drei Seiten mit diesen Betonblocksteinen umschlossen und die Höhe der Boxenwände beträgt generell 4 m, an der neu zu schaffenden Grundstücksgrenze 3 m.
-Im Zentrum dieser Lagerfläche Süd erfolgt die Lagerung wie bisher in Haldenform, wobei an dieser Stelle auch die Behandlung der Abfälle mit mobilen Brecher- und Siebanlagen erfolgt. Diese Lagerfläche wird in einen Westteil mit einem Ausmaß von etwa 5 900 m2 und in einem Ostteil mit einem Ausmaß von etwa 5 700 m2 unterteilt. Durch die Unterteilung in Lagerbereiche ergeben sich folgende Lagerflächen und Lagerkapazitäten: Westteil im Ausmaß von rund 3 300 m2 mit einer Kapazität von rund 9 500 m3, Ostteil im Ausmaß von rund 3 000 m2 mit einer Kapazität von rund 9 000 m3, sodass die gesamte Lagerkapazität rund 18 500 m3 beträgt. Im Bereich der Ausfahrt von dieser Lagerfläche wird die bestehende Reifenwaschanlage situiert;
-Auflassung und Rückbau der nicht mehr verwendeten Anlagenteile, wie die bisherige Ein- und Ausfahrt, die befestigte Fläche für Materiallagerungen, der asphaltierte Weißbereich, die befestigte Containerabstellfläche und die Rand- und Innendämme, wobei der Lärm- und Sichtschutzdamm im Norden und im Osten vollständig entfernt und derjenige im Westen verkürzt werden. Die Dichtflächen, die eine Sicherung für die Altablagerungen darstellen, werden belassen.
-Der Umfang des genehmigten Konsenses wird beibehalten, das heißt der maximale Jahresdurchsatz beträgt wie bisher 190 000 t. Durch die flächige Einschränkung reduziert sich jedoch die Gesamtfläche der Lagerfläche der Betriebsanlage auf rund 11 600 m2 (bisher: Lagerfläche Nord: rund 15 700 m2, Lagerfläche Süd: rund 12 900 m2, befestigte Fläche Materiallagerung: rund 12 200 m2, befestigte Containerabstellfläche: rund 5 800 m2). Der genehmigte Schlüsselnummernkonsens wird durch die Änderungen nicht eingeschränkt. Auch werden die bisher genehmigten Geräte (Radlader, Bagger, Sieb- und Backenbrecher) weiter eingesetzt. Die Lagerung und Behandlung der Abfälle der Deponieklassen Reststoffe und Massenabfälle wird künftig auf der gesamten Lagerfläche erfolgen und nicht wie bisher nur auf den Ostteil beschränkt bleiben. Ebenso wird die Lagerung und Behandlung der Abfälle der Deponieklasse Baurestmassen auf der gesamten Lagerfläche erfolgen und nicht wie bisher nur auf den Westteil beschränkt bleiben. Die Lagerung von sperrigem Bau- und Abbruchholz (SN 17202-1, 17202-2, 17202-3, 17215, 17218) wird künftig in den nicht überdachten Boxen direkt auf der Dichtasphaltfläche und nicht wie bisher vorgeschrieben in dichten, medienbeständigen Containern mit Deckel erfolgen.
-Weiters wurde in diesem Anzeigeprojekt festgehalten, dass die Einschränkung des Betriebsstandortes innerhalb des bereits genehmigten Betriebsstandortes eine emissionsneutrale Maßnahme darstellt, d.h., dass dadurch keine zusätzlichen Staub- und Lärmemissionen entstehen, weshalb auch keine weiteren Lärm- oder Staubgutachten erforderlich sind.
-Nach der Änderung soll das Grundstück Nr. ***, KG , neuerlich geteilt werden, sodass die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage künftig auf den beiden Grundstücken Nr. (Einfahrtsbereich im Osten) und Nr. *** (eigentliches Betriebsgrundstück) zu liegen kommen wird.
Der Betrieb soll auf der Dichtfläche Süd, somit auf einer verkleinerten Fläche als im genehmigten Projekt vorgetragen, unter Beibehaltung des genehmigten mengenmäßigen Durchsatzes nunmehr in einer geänderten Betriebsweise erfolgen, die mit der Durchführung von Maßnahmen wie den Durchbruch der Stahlbetonwände, die Entfernung des Ostwalls, die Errichtung einer Straße und einer neuen Zufahrt und Abfahrt, die Errichtung von 4 Meter hohen Betonwänden mittels Betonblocksteinen in Zusammenhang steht.
4.3. Die Abänderungsanzeige wurde in einem ersten Rechtsgang zunächst mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17. August 2022 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 39 Abs. 1 und 51 Abs. 2 AWG 2002 zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 9. Jänner 2023, LVwG-AV-1109/001-2022, aufgehoben. Begründend führte das Verwaltungsgericht an, der angefochtene Bescheid sei noch während der offenen – in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2022 verlängerten – Verbesserungsfrist ergangen, weshalb die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht zur Zurückweisung des Antrages berechtigt gewesen sei.
4.4. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 14. April 2021, Zl. ***, wurden Maßnahmen nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 angeordnet (Schließung der ortsfesten Abfallbehandlungsanlage). Begründend führte die belangte Behörde – im Wesentlichen – an, dass die Auflagen 27 und 37 des Bescheides vom 24. Juli 2018, ***, mit dem die abfallrechtliche Genehmigung und die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Abfallbehandlungsanlage erteilt worden sei, für das Jahr 2019 teilweise nicht eingehalten worden wären. Auf Grund des behaupteten Verstoßes gegen Auflagen und im Zusammenhang mit Stellungnahmen von Amtssachverständigen bestand der Verdacht, dass der Konsens sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht überschritten worden sei.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Oktober 2023, LVwG-AV-1052/001-2021, wurde dieser Bescheid behoben, weil nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die erst im Jahr 2021 angeordnete gänzliche Schließung der Abfallbehandlungsanlage nicht geeignet im Sinne des § 62 Abs. 2 AWG 2002 gewesen sei, um die Konsenswidrigkeit (Konsensüberschreitungen im Jahr 2019) zu beseitigen.
4.5. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27. September 2022, ***, wurden Maßnahmen nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 angeordnet (Schließung der ortsfesten Abfallbehandlungsanlage). Begründend führte die belangte Behörde – im Wesentlichen – an, dass das mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 angezeigte Abänderungsprojekt baulich bereits weitgehend umgesetzt worden sei, obwohl noch nicht feststehe, ob eine Genehmigungspflicht gemäß § 37 AWG 2002 gegeben sei. So sei die mineralische Dichtung der „Lagerfläche Nord“ bereits vollständig entfernt worden und die betriebliche Tätigkeit werde – unter Beibehaltung des Jahresdurchsatzes von 190 000 t/a – auf die „Lagerfläche Süd“ konzentriert. Die „Lagerfläche Süd“ liege gegenüber dem bisher genutzten Gesamtareal am exponiertesten in Richtung Wohnnachbarschaft. Es liege für die bereits durchgeführten Abänderungen weder ein Genehmigungsbescheid noch ein Kenntnisnahmebescheid vor. Der Betrieb sei somit konsenswidrig.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Dezember 2023, LVwG-AV-1259/001-2022, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Schließung der gesamten Anlage gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 vorliegen würden.
4.6. Mit Straferkenntnis vom 17. November 2022, ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem (damaligen) abfallrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu Last, er habe es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 der Beschwerdeführerin zu verantworten, dass der Auflagepunkt 39 des Spruchpunktes III. des Genehmigungsbescheides vom 24. Juli 2018, ***, verletzt worden sei, da die in der Auflage normierte mineralische Dichtfläche entfernt und nicht dauerhaft dicht gehalten worden sei. Die Verwaltungsstrafbehörde hat über den abfallrechtlichen Geschäftsführer wegen Übertretung von § 79 Abs. 1 Z 11 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 4 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und anteilige Verfahrenskosten vorgeschrieben.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3. März 2023, LVwGS3206/0012022, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wurde aufgehoben. Begründend führte das Verwaltungsgericht – im Wesentlichen – an, wenn ein trennbarer Anlagenteil (die „Lagerfläche Nord“) stillgelegt werde, werde von einer Genehmigung zum Betrieb eines Teiles der Anlage kein Gebrauch mehr gemacht. Die Nichteinhaltung einer in der Genehmigung als Auflage titulierten Nebenbestimmung, welche diesen aufgelassenen Anlagenteil umfasse, könne deshalb nicht mehr als Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 in Verbindung mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides vorgeworfen werden.
4.7. Mit einem weiteren Straferkenntnis vom 17. November 2022, ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem (damaligen) abfallrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu Last, er habe es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bzw. als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 Abs. 3 AWG 2002 der Beschwerdeführerin zu verantworten, dass die gegenständliche Behandlungsanlage ohne der nach § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung geändert worden sei. Die vollständige Entfernung der nördlichen Dichtfläche, die Verlagerung des gesamten Betriebs auf die Lagerfläche Süd (bei gleicher Behandlungsmenge), die Errichtung einer neuen Ein- und Ausfahrt, die Verringerung der Entfernungen zu den nächstgelegenen Wohnnachbarn und die Entfernung des Lärm- und Sichtschutzdammes im Osten mit maßgeblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie einer möglichen Verschlechterung der Lärmsituation, stelle eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage gemäß § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 dar, weil die Abänderung erheblich nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könne. Die Verwaltungsstrafbehörde hat über den abfallrechtlichen Geschäftsführer wegen Übertretung von § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 8 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und anteilige Verfahrenskosten vorgeschrieben.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. Oktober 2023, LVwGS21/001-2023, mit näher genannten Maßgaben und unter Herabsetzung des Strafausmaßes als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung – zusammengefasst – damit, dass die durchgeführten Änderungen eine wesentliche Änderung der Abfallbehandlungsanlage darstellen würden und daher einer Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedürften. Diese liege nicht vor.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und in die hg. Verfahrensakte LVwGAV1052/001-2021 und LVwGAV1259/001-2022 betreffend Schließung der gegenständlichen Anlage gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002, sowie durch Einsichtnahme in die hg. Verfahrensakte LVwG-S-3206/001-2022 und LVwG-S-21/001-2023. Die Feststellungen einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs konnten vor dem Hintergrund des eindeutigen Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Gerichtsakten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich getroffen werden und erweisen sich auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.
Die Feststellungen zu den durchgeführten Änderungen gründen in der Überprüfungsverhandlung der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage (Ortsaugenschein) am 25. Juli 2022 sowie in den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zu LVwGAV1052/001-2021, LVwG-AV-1259/001-2022 (mit Ortsaugenschein), LVwG-S-3206/001-2022 und LVwG-S-21/001-2023. Auch diese sind nicht strittig.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten:
§ 2.
[…]
(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
[…]
[…]
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
[…]
(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
(4a) Änderungen betreffend die bis 30. April 2021 befristete Ausweitung der genehmigten Kapazität von Lagern in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) sind der Behörde anzuzeigen.
(5) Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen. Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 mit Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 Abs. 1 beantragen.
§ 51. (1) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7, 9 und Abs. 4a sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 ist neben den Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, die begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 hat die Behörde mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7 und Abs. 4a nur auf Antrag. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 und Z 9 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7, 8, 9 oder Abs. 4a die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
[…]“
7.1. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides kann erschlossen werden, dass sich die belangte Behörde mit dem Anzeigentatbestand des § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 auseinandergesetzt und dessen Anwendbarkeit verneint hat.
Das gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:
Mit der AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 71/2019, ist in § 37 Abs. 4 AWG 2002 dessen Z 3 entfallen („der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartigen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen“), eine Z 9 wurde angefügt („sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen“). In den Materialien wird dazu angeführt (IA 887/A BlgNR 26. GP):
„Bisher fielen emissionsneutrale Änderungen unter § 37 Abs. 4 Z 8 AWG 2002 (sonstige Änderungen, die nach den mitanzuwendenden Vorschriften anzeigepflichtig sind), da sie als Änderungen gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 nach § 81 Abs. 3 leg. cit. der Behörde vorher anzuzeigen waren. Seit Inkrafttreten der GewO-Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 am 17. Juli 2017 sind diese Änderungen nach dieser Z 9 nicht mehr anzuzeigen. Dies bewirkt für Abfallbehandlungsanlagen, dass für die inhaltliche Beurteilung der Emissionsneutralität, für die auch Sachverständige erforderlich sein können, keine Rechtssicherheit durch einen behördlichen Akt gegeben ist. Da die Rechtssicherheit für die Inhaber der Behandlungsanlagen wesentlich ist, werden derzeit als emissionsneutral vermutete Änderungen weiterhin bei der Behörde angezeigt, um zu einer behördlichen Beurteilung zu gelangen.
Weiters stellen „genehmigungsfreie“ Änderungen auch für die Überprüfung der Abfallbehandlungsanlage durch die Behörde ein Problem dar, wenn die Anlage in geänderter Form vorgefunden wird und die Frage, ob Emissionsneutralität gegeben war, im Nachhinein geklärt werden muss.
Aus Gründen der Rechtssicherheit für den Betreiber und um den Konsens der Behandlungsanlage aus dem Bescheidbestand bzw. dem Anlagenakt entnehmen zu können – was auch die Überprüfung der Behandlungsanlage durch die Behörde maßgeblich erleichtert – soll eine Z 9 in Abs. 4 eingeführt werden, um diese Änderungen der Behandlungsanlage der Behörde zur Kenntnis bringen zu können.
Dafür soll die Z 3 in § 37 Abs. 4 gestrichen werden, da diese in der neuen Z 9 aufgeht.“
Nach dem klaren Wortlaut des Einleitungssatzes zu § 37 Abs. 4 AWG 2002 geht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vor. Wie bereits festgestellt, sollen die Stahlbetonwände durchbrochen, der Ostwall entfernt, eine neue Zufahrt und Abfahrt sowie 4 Meter hohe Betonwänden mittels Betonblocksteinen errichtet werden. Dies löst eine Bewilligungspflicht nach dem Baurecht aus. Selbst im Falle nicht wesentlicher Änderungen ist daher eine Genehmigungspflicht im vereinfachten Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 gegeben (vgl. dazu etwa im Zusammenhang mit den Betonblocksteinen u.a. VwGH 29. August 2000, 2000/05/0053, zur Errichtung einer drei Meter hohen und parallel zur Grundgrenze verlaufenden Mauer aus Fertigbetonteilelementen; vgl. zur st Rsp VwGH 21. Dezember 2010, 2007/05/0247, wonach eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann kraftschlüssig verbunden ist, wenn sie durch den Druck ihres [Eigen-] Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde; vgl. weiters u.a. VwGH 21. Dezember 2010, 2007/05/0248, zur Weganlage als bauliche Anlage).
Vor dem in § 37 Abs. 4 AWG 2002 normierten Vorrang der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 3 AWG 2002 und der jedenfalls vorliegenden baurechtlichen Bewilligungspflicht war kein Platz für die Anwendung eines bloßen Anzeigeverfahrens gemäß § 37 Abs. 4 AWG 2002.
Im Ergebnis kann daher der Ansicht der belangten Behörde, die Anzeige nicht zur Kenntnis zu nehmen, nicht entgegengetreten werden.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Das erkennende Gericht kennt die Abfallbehandlungsanlage aufgrund von zwei Verfahren nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 (LVwG-AV-1052/001-2021; LVwGAV1259/001-2022). In diesen Verfahren haben öffentliche mündliche Verhandlungen stattgefunden, zuletzt am 16. November 2023 mit Lokalaugenschein, und es wurden in diesen Verfahren auch Fragen der Anzeigepflicht bzw. Genehmigungspflicht vorgetragen. Eine zusätzliche mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).
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