LVwG N LVwG-AV-1773/001-2023

LVwG-AV-1773/001-2023Tribunal Administrativo Regional14 de dez. de 2023

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Regest

Schulrecht; Schulerhalter; Schulerhaltungsbeitrag; Schulumlage; Wohnsitzverlegung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1773/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1773.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der Stadt Wien gegen den Bescheid des Obmanns der Mittelschulgemeinde *** vom 28.03.2023, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer endgültigen Schulumlage für das Kalenderjahr 2022 nach dem NÖ Pflichtschulgesetz 2018,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Obmanns der Mittelschulgemeinde *** (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 28.03.2023, Zl. ***, wurde der Stadt Wien (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) gestützt auf § 47 Abs 3 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 eine (endgültige) Schulumlage für das Kalenderjahr 2022 in der Höhe von € 5.926,87 vorgeschrieben.

Begründend wurde hierzu zusammenfassend ausgeführt, dass der Rechnungsabschluss 2022 entsprechend der Bestimmung des § 47 Abs 1 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 abgerechnet und die Schülerzahl zum Stichtag 01.01.2022 herangezogen worden sei. Unter Zugrundelegung der Gesamtkosten 2021 und einer Gesamtschülerzahl von 146 per 01.01.2022 ergebe sich für einen Schüler ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 3.826,87 und für einen zweiten Schüler gemäß § 7 Abs 11 leg.cit. ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 2.100,-, somit insgesamt eine Rückforderung in der Höhe von € 5.926,87.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsatz vom 17.04.2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt wurde. Weiters wurde angeregt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 7 Abs 11 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 beantragen, da dieser gegen § 8 Abs 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz verstoße.

Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Schülerin B bereits im Schuljahr 2019/20 an der Mittelschule *** aufgenommen worden sei. Der 02.09.2019 sei ihr erster Schultag gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Schülerin ihren Hauptwohnsitz in *** gehabt. Erst seit dem 02.03.2021 bestehe ein Hauptwohnsitz in ***.Der Schüler C habe seit dem 21.03.2013 seinen Hauptwohnsitz in *** und seit dem 13.01.2015 seinen Nebenwohnsitz in ***.

Somit habe aber die Schülerin B zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Mittelschule *** über keinen Wohnsitz in *** verfügt. Außerdem habe die Stadt Wien in beiden Fällen keine Verpflichtungserklärung abgegeben.

Durch § 7 Abs 11 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 könnten zwar Gemeinden innerhalb des niederösterreichischen Landesgebietes ohne Verpflichtungserklärung zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages verpflichtet werden, eine Wohnsitzgemeinde außerhalb des Territoriums von Niederösterreich könne allerdings ohne entsprechende Erklärung nicht verpflichtet werden. Für die im Schulsprengel Wien wohnhaften schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler gelte gemäß § 51 Wiener Schulgesetz eben dieses. Somit bestehe keine rechtliche Grundlage für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrags an die Stadt Wien.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 27.04.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem angefochtenen Bescheid vom 28.03.2023, Schriftverkehr zwischen der belangten der Behörde und der Beschwerdeführerin, zwei Auszügen aus dem Zentralen Melderegister betreffend C und B sowie einer Liste der beiden Schüler nach Klasse und Kopfquote vor.

3.2. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30.08.2023 wurde die belangte Behörde um Vorlage des Verwaltungsakts sowie um Mitteilung, ob hinsichtlich der beiden Schüler Verpflichtungserklärungen der Beschwerdeführerin abgegeben wurden sowie gegebenenfalls um Vorlage dieser, beziehungsweise um Bekanntgabe, wann die Schüler aufgenommen wurden und ob eine Neuaufnahme im Sinne des § 7 Abs 11 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 gegeben war, ersucht.

3.3. Mit Schreiben vom 21.09.2022 übermittelte die belangte Behörde erneut den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, die Meldebestätigungen sowie weiters den Voranschlag 2022 und den Rechnungsabschluss 2022 der Mittelschulgemeinde ***.

4. Feststellungen:

Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

4.1. Die Schülerin B, geb. ***, wurde im Schuljahr 2019/20 an der Interessensorientierten Mittelschule *** eingeschult.

Zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme befand sich der Hauptwohnsitz der Schülerin in *** und verlegte sie mit 02.03.2021 ihren Hauptwohnsitz nach ***.

4.2. Der Hauptwohnsitz des Schülers C, geb. ***, ist seit 21.01.2013 in *** begründet und verfügt dieser seit 13.01.2015 über einen Nebenwohnsitz in ***.

4.3. Beide Schüler besuchten am 01.01.2022 eine dritte Klasse der Interessensorientierten Mittelschule ***.

4.4. Es besteht keine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde, wonach sich die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Schulumlage für diese beiden Schüler verpflichtet hat.

5. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die unbedenkliche und unstrittige Aktenlage, insbesondere auf das Schreiben der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 20.02.2023 und die von der belangten Behörde vorgelegten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister die beiden verfahrensgegenständlichen Schüler betreffend.

Dass bezüglich der beiden Schüler seitens der Beschwerdeführerin keine Vereinbarung betreffend die Zahlung einer Schulumlage, wie zum Beispiel eine Verpflichtungserklärung, besteht, ist unstrittig und wurde Gegenteiliges im Verfahren auch nicht vorgebracht.

Der Umstand, dass beide Schüler am 01.01.2022 eine 3. Klasse der Interessensorientierten Mittelschule *** besucht haben, ergibt sich aus der Aktenvorlage der belangten Behörde.

6. Rechtslage:

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, LGBl 47/2018 in der Fassung LGBl 10/2021, lauten:

§ 2

Begriffe

[…]

(4) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:

1. die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

2. die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Lehrmittel,

3. die Deckung des sonstigen Sachaufwandes,

4. die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes erforderlichen Hilfspersonals,

5. die Beistellung der Schulassistenz für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,

6. an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und Schülerinnen sowie für die Beistellung des für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrpersonals, der Erzieher und Erzieherinnen, der Erzieher und Erzieherinnen für die Lernzeit, der Freizeitpädagogen und Freizeitpädagoginnen oder der fachlich geeigneten Personen,

7. die Vorsorge für die Beistellung von Schulärzten und -ärztinnen.

Beistellung bedeutet, dafür Sorge zu tragen, dass das erforderliche Personal zur Verfügung steht und die Kosten dieses Personals vom gesetzlichen Schulerhalter getragen werden.

(13) Ein Hort ist eine Einrichtung zur Betreuung von schulpflichtigen Kindern außerhalb des Schulunterrichts.

§ 3

Gesetzlicher Schulerhalter

(1) Gesetzliche Schulerhalter sind:

1. das Land für Sonderschulen und selbständige Polytechnische Schulen, sofern sich deren Schulsprengel auf das Land erstreckt, sowie für Berufsschulen;

2. die Schulgemeinden, falls solche gebildet werden, und zwar für die Volksschulen die Volksschulgemeinden, für die NÖ Mittelschulen die Mittelschulgemeinden und für die Sonderschulen die Sonderschulgemeinden; diese sind auch Schulerhalter der ihren Schulen angeschlossenen Polytechnischen Schulen und Sonderschulklassen; für selbständige Polytechnische Schulen die Schulgemeinden der Polytechnischen Schule;

3. die Sitzgemeinden, wenn der Schulsprengel nicht über ihr Gebiet hinausreicht oder keine Schulgemeinde gebildet wurde; diese Gemeinden sind auch Schulerhalter der ihren Schulen angeschlossenen Polytechnischen Schulen und Sonderschulklassen.

[…]

(3) Der gesetzliche Schulerhalter hat für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schulen aufzukommen und für ihre ordnungsgemäße Unterbringung Sorge zu tragen, sowie das Schulvermögen zu verwalten. Er hat jene Lehrmittel beizustellen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart erforderlich sind.

[…]

§ 7

Schulsprengel

(1) Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die NÖ Mittelschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Sind einer Volksschule, NÖ Mittelschule, Sonderschule anderer Art oder Polytechnischen Schule Sonderschulklassen angeschlossen, ist der Besuch solcher Klassen auf den Sprengel der Schule beschränkt, an welche die Sonderschulklasse angeschlossen ist. Die Bildungsdirektion kann den Schulsprengel der Sonderschulklasse unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit des Schulweges und die Behinderungsart der Schüler und Schülerinnen erweitern oder einengen. Für die NÖ Mittelschulen und Klassen von NÖ Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden, wobei die Festsetzung so erfolgen kann, dass der Bereich des gesamten Bundeslandes in einem Berechtigungssprengel erfasst wird.

[…]

(5) Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen.

(6) Jeder und jede Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn oder sie nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er oder sie angehört.

[…]

(9) Als sprengelangehörig gelten auch Schüler und Schülerinnen

1. die wegen Stilllegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellung, aufgrund einer schulbehördlichen Anordnung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden,

2. mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule deshalb besuchen, weil an der allgemeinbildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann,

3. der Vorschulklasse, welche die nächstgelegene Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels keine Vorschulklasse geführt wird,

4. von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird,

5. einer schulübergreifenden Tagesbetreuung nur für die Zeit dieser Tagesbetreuung.

(10) Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen durch den Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule darf jedenfalls nicht erfolgen, wenn hierdurch eine Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der sprengeleigenen Schule eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Erfolgt aufgrund eines von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig gestellten Gesuchs an die Schulleitung der aufnehmenden Schule nicht längsten zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch eine schriftliche Mitteilung an diese durch die Schulleitung für den Schulerhalter, besteht die Möglichkeit einer Antragstellung an die Bildungsdirektion. Wird ein Schüler oder eine Schülerin in eine Schule aufgenommen, deren Schulsprengel er oder sie nicht angehört, so können die Schulerhalter mit den Wohnsitzgemeinden Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren.

(11) Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel einer NÖ Mittelschule nicht angehörigen Schulpflichtigen kann durch die Schulleitung nach Zustimmung durch den Schulerhalter für diesen erfolgen, wobei hierdurch keine Klassenteilung eintreten darf und auf die vorhandenen personellen und räumlichen Ressourcen Bedacht zu nehmen ist. Die Antragstellung erfolgt durch den Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung der sprengelfremden NÖ Mittelschule. Die Wohnsitzgemeinde hat dem aufnehmenden Schulerhalter den gemäß § 46 jährlich errechneten Schulerhaltungsbeitrag der aufnehmenden Schule, jedoch maximal in Höhe von € 2.000,-- pro Kalenderjahr zu bezahlen. Dieser Maximalbeitrag erhöht sich jährlich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner 2021 verlautbarte endgültige Indexzahl.

§ 45

Schulaufwand

(1) Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar.

(2) Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen zu decken.

(3) Zum Schulaufwand gehören insbesondere die Kosten:

1. des Erwerbes von Schulbauplätzen,

2. des Neu-, Zu- und Umbaus von Schulgebäuden, der zur Schule gehörenden Nebengebäude, von Schülerheimen, Schulbädern, Schulwartwohnungen, Turn- und Spielplätzen sowie sonstigen Schulliegenschaften,

3. der Anschaffung und Instandhaltung der Schuleinrichtung,

4. der Erhaltung der Schulgebäude, der dazugehörigen Nebengebäude, der Wohnung für Schulleiter und Schulleiterinnen und sonstiger Schulliegenschaften sowie bestehender Schülerheime,

5. der Anschaffung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe,

6. der Beistellung von Schulbüchern und anderen Lernmitteln für Kinder unterstützungsbedürftiger Erziehungsberechtigter,

7. der Wasserversorgung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung, einschließlich des hierfür erforderlichen Personals,

8. der Einrichtung und Ergänzung der Bücherei für Schüler, Schülerinnen und Lehrpersonen,

9. der Beistellung von Bildungsmedien,

10. des Betriebes eines bestehenden Schülerheimes oder Schulbades,

11. der Amtserfordernisse der Schule und des Schulerhalters wie Kanzleibedarf,

12. des schulärztlichen Dienstes,

13. aus den Verpflichtungen an den NÖ Schul- und Kindergartenfonds,

14. der Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens,

15. der Schülerbeförderung, soweit sie der Schulerhalter zu tragen hat.

§ 46

Aufteilung des Schulaufwandes

(1) Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.

(2) Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist die Differenz der Ein- und Auszahlungen der operativen Gebarung zuzüglich der Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit sowie jener Investitionen über € 400,-- in der investiven Gebarung, welche nicht ganz oder teilweise durch Darlehensaufnahmen oder Kapitaltransferzahlungen bedeckt werden, zugrunde zu legen.

(3) Der gemäß Abs. 2 berechnete Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler und Schülerinnen vorläufig aufzuteilen. Anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 47 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen aufzuteilen.

(4) Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler und Schülerinnen zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler und Schülerinnen aufzuteilen.

[…]

§ 47

Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde oder der Obmann oder die Obfrau der Schulgemeinde, jedoch nach Anhörung des Schulausschusses, hat bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben. Erforderlichenfalls sind bis zur Erstellung des Voranschlages für das nächstfolgende Haushaltsjahr Nachtragsvoranschläge zulässig und sind ebenfalls mit Bescheid bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.

(2) Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen gemäß Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu leisten.

(3) Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde (Obmann oder Obfrau der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluss zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.

(4) Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anlässlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.

§ 49

Sonstige Schulerhaltungsbeiträge

(1) Für Schüler und Schülerinnen, die gemäß § 7 Abs. 9 als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.

§ 50

Schulerhaltungsbeiträge für zugewiesene Schüler und Schülerinnen

(1) Werden durch Anordnung der Bildungsdirektion Schüler und Schülerinnen einer anderen Schule zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände zugewiesen, kann der gesetzliche Schulerhalter dieser Schule einen Schulerhaltungsbeitrag zur Deckung des dadurch entstandenen Schulaufwandes von den beteiligten Gemeinden einheben.

(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.

§ 51

Schulerhaltungsbeiträge für sonstige sprengelangehörige Schüler und Schülerinnen

(1) Für Schüler und Schülerinnen, die auf Grund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

(2) Ist eine nach Abs. 1 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.

(3) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Teile der Verordnung der Bildungsdirektion für Niederösterreich über die Schulsprengel der NÖ Mittelschulen und die Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, GZ ***, vom 02.09.2021, lauten:

„Sprengeleinteilung

In nachstehenden Standorten ist eine NÖ Mittelschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der Kennzeichnung „x“ eine Schulgemeinde gebildet wird:

Schule

Standort

Sprengel

[…]

Verwaltungsbezirk ***

[…]

X ***


Gemeinden ***, *** und ***

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der vorgeschriebenen Schulumlage um eine zeitraumbezogene Leistung (Stichtag: 1. Jänner 2022) handelt (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 85 zu § 66, mwH [Stand 1.7.2007, rdb.at]; weiters etwa VwGH 29.11.2011, 2010/10/0018). Es kommt daher die unter Punkt 6. dargelegte Rechtslage zur Anwendung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich selbst bei Heranziehung der aktuellen Rechtslage für den im vorliegenden Fall zu beurteilenden Sachverhalt keine Änderung ergeben würde.

7.2. Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages kommt nur dann in Frage, wenn einer der im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Fälle für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages vorliegt (vgl. etwa VwSlg. 16.916 A/2006).

Die endgültige Aufteilung des Schulerhaltungsbeitrages stellt dabei gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes („Anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 47 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.“) auf den Schulbesuch am 1. Jänner des Jahres, das Gegenstand des Rechnungsabschlusses ist, ab (vgl. etwa VwSlg. 16.501 A/2004).

7.3. Im vorliegenden Fall ist der Schüler C aufgrund seines seit jeher in *** gelegenen Hauptwohnsitzes als nicht sprengelangehörig anzusehen.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, besteht zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin, welche nicht beteiligte Gemeinde der gegenständlichen Schulgemeinde ist, bezüglich des Schülers C keine Vereinbarung zur Leistung der Schulumlage. Da dieser Schüler auch nicht aufgrund des § 50 leg.cit. durch Anordnung der Bildungsdirektion der gegenständlichen Schule zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände zugewiesen worden war oder er auf Grund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Schulsprengel wohnte und sein ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen war (§ 51 leg.cit.), erfolgte bezüglich des Schülers C die Vorschreibung einer Schulumlage an die Beschwerdeführerin ohne Rechtsgrundlage.

Diese Rechtsansicht steht auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 29.06.2023, E 3409/2022-14, E-3410/2022-17, zu § 8 Abs 1 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Rz 32:

„Für den Fall, dass der Landesausführungsgesetzgeber daher die Vorschreibung von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen für Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist und die eine sprengelfremde Schule besuchen, vorsehen will, hat dieser – abgesehen von den beiden in § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz genannten Fällen (Z 1: Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf; Z 2: Ausschluss vom Schulbesuch) und dem Fall, dass Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen – gemäß § 8 Abs. 2 vierter Satz Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz stets das Erfordernis der Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule vorzusehen.“

7.4. Die Schülerin B war zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Interessensorientierte Mittelschulgemeinde *** in *** wohnhaft und verlegte diese erst zu einem späteren Zeitpunkt ihren Wohnsitz nach ***. Die Gemeinde *** ist beteiligte Gemeinde der gegenständlichen Schulgemeinde. Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin besteht bezüglich der Schülerin B keine Vereinbarung zur Leistung der Schulumlage.

Ein solcher Fall – Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des Schulsprengels nach Aufnahme in die Schule ohne Verpflichtungserklärung der neuen Wohngemeinde – ist aber kein ausdrücklich im Gesetz normierter Fall für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages.

Festzuhalten ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwSlg. 16.916 A/2006 zum NÖ Pflichtschulgesetz (LGBl. Nr. 5000-16) davon ausgegangen ist, dass in einem derartigen Fall keine Vorschreibung an die neue Wohnsitzbehörde in Betracht kommt. Der Gerichtshof hat dabei insbesondere auch das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke, die durch Analogie zu schließen wäre, verneint. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat diese Judikatur in ständiger Rechtsprechung – in Kenntnis des § 3 Abs 8 des Schulunterrichtsgesetzes und auch nach Erlassung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 – fortgeführt (vgl. etwa LVwG NÖ 29.01.2021, LVwG-AV-1312/002-2020, mwH).

Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Materialien zum NÖ Pflichtschulgesetz 2018, denen eindeutig zu entnehmen ist, dass die Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages oder einer Schulumlage durch die neue Wohnsitzgemeinde nur dann in Betracht kommt, wenn dafür – was im vorliegenden Fall zu verneinen ist – eine entsprechende Bereitschaft dieser Wohnsitzgemeinde gegeben ist: „Schülerinnen und Schüler, die nach Aufnahme in eine Schule ihren Wohnsitz außerhalb des Sprengels verlegen, werden bei der Aufteilung des Schulaufwandes nicht mehr mitgezählt, es sei denn, die neue Wohnsitzgemeinde ist bereit einen Schulerhaltungsaufwand zu bezahlen.“ (Motivenbericht vom 19.06.2018, Zl. K4-GV-170/253-2018, zu § 46 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018).

Für die Vorschreibung einer Schulumlage an die Beschwerdeführerin für die Schülerin B besteht somit ebenfalls keine Rechtsgrundlage, zumal auch keinerlei Anhaltpunkte für eine gegebene Sprengelangehörigkeit aus einem der im § 49 Abs 1 iVm § 7 Abs 9 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 angeführten Gründe, für eine Zuweisung im Sinne des § 50 leg.cit. oder für eine sonstige Sprengelangehörigkeit im Sinne des § 51 leg.cit. bestehen.

7.5. Zusammenfassend ist daher der Beschwerde, zumal für die Vorschreibung einer Schulumlage an die Beschwerdeführerin betreffend den Schüler C und die Schülerin B keine Rechtsgrundlage besteht, Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters ist der vorliegende Sachverhalt als unstrittig anzusehen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten und hängt die Lösung des Falles in rechtlicher Hinsicht ausschließlich von der Lösung von Rechtsfragen ab.

Da eine öffentliche mündliche Verhandlung sohin aufgrund der ausschließlichen Rechtsfragen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen standen Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117), konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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