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LVwG-AV-741/001-2023•LVwG N LVwG-AV-741/001-2023
LVwG-AV-741/001-2023Tribunal Administrativo Regional11 de dez. de 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbstständig Erwerbstätiger; Plausibilität; Kausalität;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des A, eingelangt am 16. März 2022, auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz für den Zeitraum von 22. Februar 2022 bis 3. März 2022 in Höhe von EUR ***, vollinhaltlich stattgegeben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Antrag vom 16. März 2022 brachte A (im Folgenden nur: der Beschwerdeführer) einen Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum von 22. Februar 2022 bis 3. März 2022 ein, wobei er sich hierbei des Formulars für Freiberufler bediente. Dem Antrag angehängt wurden der Absonderungsbescheid sowie die Einkommenssteuerbescheide aus 2019 und 2020.
Nach behördlicher Aufforderung vom 31. Oktober 2022 übersendete die Beschwerdeführervertreterin per Mail vom 8. November 2022 weitere Unterlagen. Zum einen wurde das behördliche EpiG-Berechnungstool übermittelt, wobei nur die Berechnungsvarianten 1-3 befüllt wurden und sich insgesamt ein Verdienstentgang von EUR *** ergeben hätte. Weiters wurde ein Formularblatt „Berechnung Fortschreibungsquotient“ übermittelt, demzufolge der errechnete Verdienstentgang EUR *** betragen würde. Ebenso angehängt war eine mit 8. November 2022 datierte Bestätigung nach § 6 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden nur: EpiG-BerechnungsVO) wonach der Entschädigungsanspruch EUR *** + *** „STB“, sohin insgesamt EUR *** betragen würde. In dem Text der E-Mail merkte die Beschwerdeführervertreterin an, dass sie das Ergebnis vom EpG Quick-Fix genommen hätte, da dieser Wert realistisch sei.
Nach dem Aktenvermerk vom 8. November 2022 wurde ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführervertreter geführt. Dadurch, dass das Vorjahr der Absonderung sehr gut gelaufen sei, und dies die Basis für das Zieleinkommen darstelle, ergebe sich rechnerisch ein sehr hoher Betrag. Die wirtschaftliche positive Entwicklung im Vorjahr sei darauf zurückzuführen, dass es in der Zeit nach Corona sehr viele Anmeldungen in der Fahrschule gegeben habe.
Am 8. November 2022 übermittelte der Beschwerdeführervertreter eine Mail an die Vergütungsstelle mit welcher er diese darüber informierte, dass er nun auf die Variante 4 umgestellt habe. Angeschlossen war das behördliche Berechnungstool, wobei neben der Variante 1-3 nun auch die Variante 4 ausgefüllt war. Hier wurde allerdings kein Fortschreibungsquotient (im Folgenden nur: FQ) eingetragen, weshalb auch kein Zieleinkommen berechnet werden konnte und sich nach Abzug der Bilanzbuchhalterkosten ein Verdienstentgang von *** ergeben hat. Dieser Betrag schien unter dem Feld „Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 EpiG“ auf.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2022 der Bezirkshauptmannschaft Mödling Zl. *** erfolgte die Abweisung des Antrages auf Vergütung. Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die Berechnung einen negativer Verdienstentgang ergeben hätte. Die Absonderung habe daher keine negativen Auswirkungen auf den Verdienst gehabt und sei folglich die Kausalität nicht gegeben. Als Adressat der behördlichen Erledigung war am Bescheid folgendes vermerkt:
„C Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. i.V. von A
***“
Der genannten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft wurde der Bescheid auch am 14. Dezember 2022 zugestellt. Inhaltich wurde in dem Bescheid über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen.
Mit E-Mail vom 9. Jänner 2023 brachte die Beschwerdeführervertreterin eine Beschwerde ein. In dieser brachte sie unter anderem vor, dass alle Schriftstücke an sie und nicht an die C Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. zuzustellen seien. Inhaltlich wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in seinem Unternehmen mitarbeitet und somit seine Verhinderung immer zu einem positiven Verdienstentgang führen müsse. Es sei die Berechnungsmethode nach Variante 4 (§ 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO) anzuwenden, da die Ermittlung nach Variante 1 (§ 4 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO) nicht zu einem angemessenen Ergebnis führen würde. Bei der Berechnung nach Variante 4 würde ein FQ von 1,15 herauskommen. Der sich durch Anwendung dieses FQ ergebende Verdienstentgang von EUR *** entspreche auch nicht der Wahrheit. Mit dem berechneten FQ von 1,15 sei das Sheet „Berechnung Fortschreibungsquotient“ befüllt worden. Demzufolge käme es zu einem Verdienstentgang von EUR ***. Weiters wurde noch um Berücksichtigung und Vergütung der maximalen Steuerberatungskosten (richtigerweise müsste es „Bilanzbuchhalterkosten“ lauten) gebeten. Der Beschwerde war unter anderem erneut ein befülltes EpiG-Berechnungstool angefügt. In diesem war die Variante 4 nun vollständig befüllt. Unter Zugrundelegung eines FQ von 1,15 ergab sich ein vorläufiger Verdienstentgang von EUR ***. In dem zur Berücksichtigung der Bilanzbuchhalterkosten vorgesehenen Feld war ein Betrag von EUR ***,- eingetragen, weshalb sich der durch das Berechnungstool errechnete beantragte Entschädigungsanspruch auf EUR *** beläuft. Eine aktualisierte Bestätigung nach § 6 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO war nicht enthalten. Es wurde nur erneut die mit 8. November 2022 datierte Bestätigung, welche einen Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang von EUR *** vorsah, übermittelt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2023 wurde die Beschwerde samt dem zugehörigen behördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Mit Schreiben vom 21. September 2023 erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Um die Beurteilung der Angemessenheit des FQ zu ermöglichen, ist zunächst dessen Berechnung nach § 4 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO notwendig. Da der Referenzzeitraum nach § 4 Abs. 2 Z 1. EpiG-BerechnungsVO in der hier anwendbaren Stammfassung vorsieht, dass der Referenzzeitraum die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen muss und im behördlichen Akt keine dementsprechenden Daten auffindbar waren, wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des § 6 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO gemäß §13 Abs. 3 AVG aufgetragen, diese Daten nachzubringen, wobei eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung bestimmt wurde. Zugleich mit diesem Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. September 2023 die Beantwortung zahlreicher Fragen aufgetragen. Der Verbesserungsauftrag samt Aufforderung zur Stellungnahme wurde am 26. September 2023 zugestellt.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2023, bei Gericht eingelangt am 9. Oktober 2023, wurde dem Verbesserungsauftrag entsprochen und zu den gestellten Fragen Stellung genommen.
Nach Aufforderung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 22. November 2023 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Mödling am selbigen Tag die zur Beurteilung der Absonderungsdauer notwendigen Unterlagen. Konkret handelte es sich um einen Auszug aus dem Meldung Epidemiologisches Informationssystem (kurz: MEPI).
Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. dem Gerichtsakt und wurde insoweit von keiner Partei bestritten.
Der Beschwerdeführer wurde durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 23.02.2022, Zl. *** aufgrund seiner Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) in ***, *** abgesondert. Die behördlich verfügte Absonderung war von 22. Februar 2022 bis 3. März 2022 in Kraft. Der Versuch einer Freitestung am 1. März 2022 gelang nicht, da das PCR-Testergebnis einen Ct-Wert von 29 ergab und der Bescheid nur bei einem Ct-Wert von 30 oder höher außer Kraft getreten wäre.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem im behördlichen Akt befindlichen Absonderungsbescheid sowie dem von der Bezirkshauptmannschaft Mödling vorgelegten MEPI-Auszug.
Folgende Umsatzdaten werden festgestellt:
EBITDA im Zeitraum der Erwerbsbehinderung (Februar und März 2022): ***
EBITDA in der Vorjahresperiode (Februar und März 2021): ***
EBITDA im Referenzzeitraum (Dezember 2021 und Jänner 2022): ***
EBITDA im Vorjahr zum Referenzzeitraum (Dezember 2020 und Jänner 2021): ***
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von dem Beschwerdeführer zur Beantwortung des verwaltungsgerichtlichen Verbesserungsauftrages vorgelegten ausgefülltem Berechnungstool im Rahmen des Schreibens vom 8. Oktober 2023.
Der Beschwerdeführer betreibt die Fahrschule „D“ als Einzelunternehmer. Er übernimmt zum Großteil die Bürotätigkeiten, teilt Fahrstunden, Schulungen, Prüfungen und Fahrlehrer ein, betreibt Werbung, kümmert sich um Reparatur und Instandhaltung der Kfz, hält Fahrkurse und Fahrstunden ab und ist bei jeder Fahrprüfung anwesend.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung erstreckt sich auf einen Betrag von EUR ***. Die Bestätigung nach § 6 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO wurde am 8. Oktober 2023 von der B GmbH ausgestellt und erstreckt sich auf EUR ***.
Im Jahr 2020 verbuchte der Beschwerdeführer einen Umsatz von *** sowie eine Bilanzsumme von ***. Im Jahr 2021 verbuchte der Beschwerdeführer einen Umsatz von *** sowie eine Bilanzsumme von ***.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Beantwortung des Beschwerdeführervertreters zu den von dem Gericht gestellten Fragen im Rahmen des Schreibens vom 8. Oktober 2023.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022 (aufgrund der Übergangsbestimmung des § 50 Abs. 37 EpiG, wonach auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden sind), lauten auszugsweise wie folgt:
[…]
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
[…]
[…]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
[…]
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
[…]
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen der EpiG-Berechnungs-Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 lauten:
§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.
(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.
§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem errechneten Zieleinkommen von höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.
§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die
§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.
(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.
Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)
Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Untenehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)
= EBITDA
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)
diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden
= EBITDA
Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.
Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.
Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, haben bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorzugehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des
EBITDA:
Abschreibungen für Abnutzung;
Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger
Wirtschaftsgüter);
Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);
Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);
Ertragssteuern.
a.Zur Rechtzeitigkeit des Antrages
Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 89/2021, ist natürlichen und juristischen Personen wegen dem durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteils dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Anspruch ist gemäß § 39 Abs. 1 EpiG BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 21/2022 binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen geltend zu machen. Der Beschwerdeführer war auf Grundlage des § 7 EpiG von 22. Februar 2022 bis 3. März 2022 abgesondert. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. März 2022 erweist sich deshalb als rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.
b.Zur Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Gemäß § 49 Abs. 5 EpiG BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022 dürfen Anträge selbständig Erwerbstätiger auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG der Höhe nach ausgedehnt werden.
Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (Vgl. VwGH vom 20.06.2023, Ra 2022/03/0190).
Nachdem ursprünglich kein bestimmter Betrag angeführt wurde, wurde laut Vorbringen vom 8. November 2022 ein Betrag von EUR *** beantragt. Darin berücksichtigt wurden EUR *** an Steuerberatungskosten (richtigerweise müsste es „Bilanzbuchhalterkosten“ lauten). Dies ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung nach § 6 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO und aus dem Verweis in der E-Mail auf ein angehängtes Formularblatt, welches ebenso zu diesem Ergebnis kam. Nach dem objektiven Erklärungswert war also davon auszugehen, dass EUR *** beantragt wurden.
Nach Korrespondenz mit der Behörde vom 8. November 2022 legte der Beschwerdeführervertreter ein ausgefülltes EpiG-Berechnungstool mit der Information, dass er nun auf die Variante 4 gewechselt habe, vor. Dieses Berechnungstool wurde fehlerhaft ausgefüllt, was dazu führte, dass unter dem Feld „Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 EpiG“ ein Betrag von *** aufschien. An Bilanzbuchhalterkosten wurden EUR *** geltend gemacht. Trotz erkennbarem Irrtum ist dies eine eindeutige Erklärung des Parteiwillens, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Mödling zu Recht davon ausgegangen ist, dass nunmehr ein negativer Betrag beantragt wurde und die Abweisung zu Recht erfolgte.
Aus dem Vorbringen in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde geht hervor, dass die Beantragung eines negativen Betrages nicht beabsichtigt war, wobei allerdings nicht eindeutig hervorging, welcher Betrag nunmehr beantragt wird. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2023 wurde klargestellt, dass nunmehr ein Betrag von EUR *** beantragt wird.
c.Zur Zustellung des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG ist ein Zustellungsbevollmächtiger als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Im angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 2022 wurde zwar eine nicht beteiligte Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als Empfängerin bezeichnet, doch kam der Bescheid dem Beschwerdeführervertreter tatsächlich zu, was sich aus der eindeutig auf den Bescheid Bezug nehmenden Beschwerde vom 9. Jänner 2023 ergibt. Die Zustellung ist folglich nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG rechtswirksam.
d.Zur Berechtigung der B GmbH zur Erstellung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO
Gemäß § 6 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO in der hier anwendbaren Stammfassung BGBl. II Nr. 329/2020 dürfen Bilanzbuchhalter eine Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 BiBugG 2014 ist es den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten vorbehalten, den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 221 Abs. 1 in Verbindung mit § 221 Abs. 4, 6 und 7 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897 festgesetzten Merkmale vorzunehmen. Da, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, die Bilanzsummen sowie Umsatzerlöse die in § 221 Abs. 1 UGB genannten Schwellenwerte nicht überschreiten, ist die Beschwerdeführervertreterin zur Erstellung der Bilanzen für den Beschwerdeführer berechtigt. Folglich ist die Beschwerdeführervertreterin auch dazu berechtigt eine Bestätigung nach § 6 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO auszustellen.
e.Zur Berechnung des Vergütungsbetrages anhand der EpiG-BerechungsVO
Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurde; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH vom 21. März 2022, Zl. Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-BerechnungsVO (BGBl. II 329/2020). Da der Antrag auf Vergütung durch den Beschwerdeführer am 16. März 2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-BerechnungsVO in der Stammfassung BGBl. II Nr. 329/2020 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO idF BGBl. II Nr. 151/2022).
Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der EpiG-BerechnungsVO an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ 22.02.2023, LVwGAV358/001-2022).
Nach dem System der EpiG-BerechnungsVO ist der Verdienstentgang und damit der vergütungsfähige Betrag in mehreren Schritten zu ermitteln:
§ 3 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO normiert, dass der Verdienstentgang jenem Betrag entspricht, um den das Ist-Einkommen das Zieleinkommen übersteigt. Bei einem Einkommen handelt es sich gemäß § 2 Z 1 EpiG-BerechnungsVO um das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen, also den EBITDA.
Beim Ist-Einkommen handelt es sich gemäß der Legaldefinition in § 2 Z 3 EpiG-BerechnungsVO um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im gegenständlichen Fall wäre dies der EBITDA des Februar und März 2022, demnach EUR ***. Darüber können gemäß § 3 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO noch die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Bilanzbuchhalterkosten von bis zu EUR 1.000,00 vom Ist-Einkommen in Abzug gebracht werden.
§ 3 Abs 2 EpiG-BerechnungsVO lautet: „Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. […]“. Der Gesetzesstelle ist zu entnehmen, dass Bilanzbuchhalterkosten, die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallen sind, in Abzug gebracht werden können. Entsprechend der Wortlautinterpretation können daher nur jene Bilanzbuchhalterkosten in Abzug gebracht werden, die bis zur Einbringung des Antrages angefallen sind. Entstehen daher aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens weitere Kosten, weil der Bilanzbuchhalter im Auftrag seines Mandanten für ihn einschreitet, so stehen diese Kosten nicht mehr mit der ursprünglichen Antragstellung im Zusammenhang. Nach dem Vorbringen im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren sind lediglich EUR *** an Bilanzbuchhalterkosten angefallen. Erst in der Beschwerde wird um Berücksichtigung der maximalen Steuerberatungskosten (richtigerweise müsste es „Bilanzbuchhalterkosten“ lauten) angesucht. Gemäß § 3 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO sind daher nur die Bilanzbuchhalterkosten iHv EUR *** in Abzug zu bringen. (Vgl. LVwG NÖ vom 2. November 2023, LVwG-AV-1029/001-2023). Dies ergibt ein Ist-Einkommen in der Höhe von EUR ***.
Als Zieleinkommen definiert § 2 Z 4 EpiG-BerechnungsVO das mit dem Fortschreibungsquotienten (in der Folge nur: FQ) multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode. Bei der Vorjahresperiode handelt es sich nach Z 5 um jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Es ist daher der EBITDA des Februar und März 2021 in Höhe von EUR *** heranzuziehen.
Der FQ dient gemäß § 4 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Referenzzeitraum umfasst gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 EpiG-BerechnungsVO in der gegenständlich anzuwenden Fassung BGBl. II 329/2020 bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate.
Da der Beschwerdeführer zehn Tage lang im Februar und März 2022 abgesondert war, handelt es sich beim Referenzzeitraum um Dezember 2021 und Jänner 2022. Der EBITDA dieser Monate in Höhe von EUR *** ist somit ins Verhältnis zum EBITDA der Monate Dezember 2020 Und Jänner 2021(Vorjahr zum Referenzzeitraum) in der Höhe von EUR *** zu setzen, was zu einem FQ von -0,903 (gerundet auf drei Nachkommastellen) führt. Dieser FQ wird nun, um das Zieleinkommen zu ermitteln, mit dem Einkommen der Vorjahresperiode in der Höhe von EUR *** multipliziert, woraus sich ein negatives Zieleinkommen von EUR *** ergibt. Die Divergenz zum Berechnungsformular Tabellenblatt „Anwend. Varianten 1-3“, wonach das Zieleinkommen EUR *** betrage, könnte sich aus allfälligen Rundungsdivergenzen ergeben, die wiederum auch auf die weiteren berechneten Beträge im Berechnungsblatt Tabellenblatt „Anwend. Varianten 1-3“ Einfluss haben.
Um den konkreten Verdienstentgang zu ermitteln, ist vom Zieleinkommen iHv EUR *** das Ist-Einkommen von EUR *** in Abzug zu bringen, was einen Verdienstentgang von EUR *** ergäbe. Es läge somit ein negativer Verdienstentgang vor, der nach dem EpiG nicht zu ersetzen wäre. Diese soeben dargelegte Vorgehensweise entspricht der Berechnung gemäß § 3 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 EpiG-BerechnungsVO idF BGBl. II Nr. 329/2020 („Berechnungsvariante 1-3“).
Gemäß § 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO ist der FQ angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 leg. cit. nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 leg. cit. aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde.
Gegenständlich führt der nach § 4 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 Z 1 EpiG-BerechnungsVO errechnete FQ nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens. Wie sich den Feststellungen entnehmen lässt, konnte das Unternehmen des Beschwerdeführers den EBITDA im Referenzzeitraum Dezember 2021 und Jänner 2022 gegenüber dem Vorjahr zum Referenzzeitraum Dezember 2020 und Jänner 2021 steigern (EUR *** statt einem Verlust in Höhe von EUR ***). Dies bedeutet eine Steigerung von 190 %.
Da das „in Verhältnis setzen“ des Einkommens des Referenzzeitraums mit einer Division durchgeführt wird und hier eine negative Zahl in die Berechnung einfließt, ergibt sich ein FQ der nicht zu einer angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zu Vorjahresperiode führt. Dieser Ansicht folgend gab der Beschwerdeführer an, dass ein FQ von 1,15 angemessen sei. Wenngleich der Antragsteller somit glaubhaft gemacht hat, dass die Ermittlung anhand § 4 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen Einkommens führen würde, so ist die Höhe des durch den Antragsteller angeführten FQ fraglich. Hierzu verwies er auf Unterlagen, die dem Gericht nicht nachvollziehbar machten, auf welcher Grundlage die Höhe des FQ festgesetzt wurde, weshalb dem nicht gefolgt wird.
Da allerdings die positive Entwicklung des Unternehmens anhand der oben angeführten Zahlen evident ist, erachtet das Gericht einen FQ, welcher anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindex festgesetzt wird, als angemessen.
Der VPI 2020 belief sich im Februar 2021 auf einen Wert von 100,8 und im Februar 2022 auf einen Wert von 106,6. Setzt man diese Werte in Verhältnis zueinander, ergibt sich ein FQ von 1,058 (gerundet auf drei Nachkommastellen) welcher vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als angemessener FQ festgesetzt wird.
Unter Zugrundelegung des angemessenen FQ ergibt sich nach Multiplikation mit dem EBITDA der Vorjahresperiode in Höhe von *** ein Zieleinkommen von EUR ***. Zieht man von dem Zieleinkommen das Ist-Einkommen in Höhe von EUR *** ab, ergibt sich ein Verdienstentgang in der Höhe von EUR ***.
Ob die Absonderung des Beschwerdeführers für eine derart hohe Summe kausal war, ist eine Frage die für das Landesverwaltungsgericht nicht zu klären ist, da lediglich ein Bruchteil dieser Summe (konkret: EUR ***) beantragt wurde.
Die Prüfung der Kausalität ist folglich auf diese Summe beschränkt.
f.Zur Kausalität der Absonderung für den Verdienstentgang
Die Ersatzfähigkeit eines eingetretenen Verdienstentganges setzt voraus, dass die behördliche Maßnahme auch kausal für den Verdienstentgang gewesen ist. Die EpiG-BerechnungsVO legt lediglich Grundsätze der Berechnung des Verdienstentganges fest, sagt jedoch nichts darüber aus, welcher Verlust – nach den Regeln der Kausalität – überhaupt ersatzfähig ist (VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0239; vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).
Ob eine behördliche Absonderung vorgelegen ist, wird ebenso wie deren zeitlicher Umfang durch den behördlichen Absonderungsbescheid festgelegt; insoweit entfaltet dieser somit Bindung im Vergütungsverfahren, das gilt aber nicht hinsichtlich der Kausalität eines geltend gemachten Verdienstentganges (VwGH 21.03.2023, Ra 2022/03/0233).
Entsprechend der VwGH-Judikatur steht der durch das Formular errechnete Verdienstentgang nicht ohne Weiteres zu, sondern legt die EpiG-BerechnungsVO nur Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs fest. Um zum tatsächlichen vergütungsfähigen Verdienstentgang zu kommen, ist zu klären, welcher Verlust aufgrund der behördlichen Maßnahme eingetreten ist. Die Ersatzfähigkeit ist daher nach den Regeln der Kausalität zu prüfen.
Da der Beschwerdeführer – wie den Feststellungen zu entnehmen ist - umfassend in dem täglichen Betrieb des Unternehmens mitwirkt, hat seine absonderungsbedingte Abwesenheit den Verdienstentgang kausal verursacht.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da das Verfahren auf Basis umfangreich vorgelegter Unterlagen geführt werden konnte und die Akten somit erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt. Darüber hinaus werden Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dadurch nicht gefährdet wird.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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