LVwG N LVwG-AV-1123/001-2023

LVwG-AV-1123/001-2023Tribunal Administrativo Regional9 de dez. de 2023

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Regest

Ordnungsrecht; Medienrecht; Druckwerke; Ablieferungspflicht; Durchsetzung; Leistungsfrist;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1123/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1123.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16.01.2023, Zl. ***, betreffend den Auftrag zur Ablieferung von Druckwerken nach dem Mediengesetz zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt und Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) vom 16.01.2023, Zl. *** wurde der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) § 45 Abs. 1 iVm § 43 Abs. 1 Mediengesetz (MedienG) iVm § 1 Pflichtablieferungsverordnung – PflAV) die Ablieferung von je zwei Stück der nachstehend genannten Druckwerke aufgetragen:

***, 3. Auflage 2021, ISBN: ***

***, 2. Auflage 2017, ISBN: ***

***, ISBN: ***

***, ISBN: ***

***, ISBN: ***

***, ISBN: ***

*** ISBN: ***

***, ISBN: ***

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Niederösterreichische Landesbibliothek die A GmbH zur Ablieferung von je 2 Stück der im Spruch des Bescheides genannten Druckwerke aufgefordert habe. Dieser Aufforderung sei die A GmbH nicht nachgekommen. Die Niederösterreichische Landesbibliothek habe gemäß § 45 Abs. 1 MedienG bei der Bezirkshauptmannschaft Baden beantragt, der A GmbH die Ablieferung der im Spruch genannten Druckwerke aufzutragen. Da gegenständlich die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 1 MedienG vorlägen, sei der A GmbH die Ablieferung spruchgemäß aufzutragen gewesen.

1.2. Der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Beschwerdeführerin die Ablieferung der im Bescheid genannten Druckwerke aufgetragen wurde, enthält keine Leistungsfrist, innerhalb derer die Beschwerdeführerin zur Ablieferung verpflichtet wurde.

1.3. Beschwerdevorbringen:

In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass der Aufforderung zur Ablieferung widersprochen werde, da je zwei Exemplare der Buchtitel „“, „“, „“, „“, „“, „“ bereits an die NÖ Landesbibliothek übermittelt worden seien. Zum Beweis wurden Lieferscheine und Postaufgabescheine für die jeweiligen Druckwerke vorgelegt. Für den Buchtitel „***“ sei bisher noch keine Anforderung der NÖ Landesbibliothek übermittelt worden.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 13.02.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde, sowie den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Baden zur Zl. ***.

1.5. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid.

2. Rechtslage:

§ 17 und 28 § Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 lauten wie folgt:

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:

§ 59.

(1) (….)

(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

2.2. § 43 und § 45 Mediengesetz BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005 lauten wie folgt:

Bibliotheksstücke

Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei Druckwerken

§ 43. (1) Von jedem Druckwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber eine durch Verordnung zu bestimmende Anzahl von Stücken

1. an die Österreichische Nationalbibliothek und an die durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- oder Landesbibliotheken abzuliefern und

2. der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes anzubieten und, wenn diese das binnen einem Monat verlangen, auf eigene Kosten zu übermitteln.

(2) Die Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach Abs. 1 trifft den Hersteller eines Druckwerkes, wenn dieses im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird.

(3) Der Anbietungspflicht bei periodischen Druckwerken wird auch dadurch entsprochen, daß das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.

(4) Bei Bestimmung der Bibliotheken und der Stückzahl ist auf die Aufgaben der Archivierung und Information und die Interessen von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Unterricht sowie auf die bundesstaatliche Gliederung der Republik Österreich Bedacht zu nehmen. Unter diesen Gesichtspunkten kann auch die Ablieferung bestimmter Arten von Druckwerken der im § 50 Z 4 bezeichneten Beschaffenheit wegen ihres über den unmittelbaren Tageszweck hinausgehenden Informationsgehalts an die Österreichische Nationalbibliothek angeordnet, und es können Druckwerke aus bestimmten Fachgebieten oder bestimmter Art von der Ablieferung an bestimmte Bibliotheken ausgenommen werden, wenn diese solche Druckwerke zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigen. Die Stückzahl darf insgesamt bei periodischen Druckwerken nicht mehr als zwölf, sonst nicht mehr als sieben betragen.

Durchsetzung

§ 45. (1) Werden Bibliotheksstücke oder Medieninhalte gemäß § 43b nicht rechtzeitig abgeliefert oder angeboten oder wird dem Verlangen auf Übermittlung der angebotenen Stücke nicht rechtzeitig entsprochen, so können die empfangsberechtigten Stellen zur Durchsetzung ihres Anspruches die Erlassung eines Bescheides durch die im Abs. 2 bezeichneten Behörden begehren, in dem die Ablieferung dem nach § 43, § 43a oder § 43b dazu Verpflichteten aufgetragen wird.

§ 1 der Pflichtablieferungsverordnung BGBl. II Nr. 271/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2010 lautet wie folgt:

Anbietungs- und Ablieferungspflicht bei Druckwerken nach § 43 des Mediengesetzes

Ablieferungspflicht

§ 1. Von jedem Druckwerk im Sinne des § 43 Abs. 1 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, das in einem der nachgenannten Bundesländer verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch in einem der nachgenannten Bundesländer hergestellt wird, der Hersteller binnen eines Monats nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die jeweils bezeichneten Bibliotheken folgende Anzahl von Bibliotheksstücken auf eigene Kosten abzuliefern:

(….)

periodische Druckwerke

sonstige Druckwerke

Niederösterreich

Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Niederösterreichische Landesbibliothek

3

2

Universitätsbibliothek Wien

2

1

3. Erwägungen:

3.1. Vorauszuschicken ist, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides keine Leistungsfrist (innerhalb welcher die jeweiligen Druckwerke von der Beschwerdeführerin abzuliefern sind) enthält.

3.2. Die Bestimmung des § 59 Abs. 2 AVG sieht vor, dass die Behörde, wenn in einem Bescheid die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen hat. Gemäß § 17 VwGVG ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG auch die Bestimmung des § 59 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. auch VwGH vom 29.06.2016, Ra 2016/05/0052).

3.3. Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt das Fehlen einer Leistungsfrist, dass dem Verpflichteten zur Erfüllung der mit dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides wirksamen Verpflichtung überhaupt keine Frist zur Verfügung steht. Zur Erbringung der auferlegten Leistungen verbliebe dem Verpflichteten dann keine Zeit (vgl. VwGH vom 27.05.2004, Zl. 2003/07/0074); der Bescheid ist in diesem Fall sofort ab Rechtskraft vollstreckbar (vgl. VwGH vom

05. 09 2001, Zl. 2001/04/0026).

3.4. Wenn ein Bescheid keine Leistungsfrist enthält, ist er sofort vollstreckbar (vgl. VwGH vom 15.06.2011, Zl. 2011/05/0077). Auch im vorliegenden Fall ist daher – mangels Leistungsfrist - von einer sofortigen Erfüllungsverpflichtung auszugehen. Dies widerspricht jedoch – wie bereits dargestellt - § 59 Abs. 2 AVG, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist.

3.5. Dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ohne weitergehende Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufzuheben.

4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unter Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, zumal bereits aus der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die unter Punkt 3.2.bis 3.4 zitierte Rechtsprechung) auch einheitlich beantwortet wird.

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