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LVwG-AV-2720/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2720/001-2023
LVwG-AV-2720/001-2023Tribunal Administrativo Regional6 de dez. de 2023
Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Anschlusszwang; Wasserzähler; Pflichtbereich; Einbau;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der B und der A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 6. September 2033, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 01.06.2023 betreffend Einbau einer genormten Wassermessereinbaugarnitur (Wasserzählerbrücke) für die Liegenschaft ***, Parzellen Nr. ***, *** und ***, alle innenliegend EZ , KG () ***, als unbegründet abgewiesen und die Frist für den Einbau mit 30. Oktober 2023 neu festgesetzt wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für den Einbau mit 20. Februar 2024 festgesetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerinnen sind Liegenschaftseigentümerinnen der Liegenschaft ***, Parzellen Nr. ***, *** und ***, alle innenliegend EZ , KG () ***. Auf dem Grundstück befindet sich ein (derzeit nicht genutztes) Wohngebäude.
Die Liegenschaft, welche im Versorgungsbereich der Gemeindewasserleitung gelegen ist, ist seit zumindest 01.10.1999 an das Gemeindewasserleitungsnetz der Gemeinde *** angeschlossen. Derzeit besteht keine Wassereinbaugarnitur auf der Liegenschaft ***, Parzellen Nr. ***, *** und ***, alle innenliegend EZ , KG () ***.
Durch den noch zu erfolgenden Austausch des Wasserzählers ist die Herstellung einer genormten Wassermessereinbaugarnitur (Wasserzählerbrücke) erforderlich.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 01.06.2023 wurden die Liegenschaftseigentümerinnen verpflichtet, auf ihrer Liegenschaft eine genormte Wassereinbaugarnitur (Wasserzählerbrücke) durch ein befugtes Unternehmen herzustellen.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde *** wies die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass das auf der in Rede stehenden Liegenschaft situierte Gebäude nicht bewohnbar und nicht bewohnt sei, ab. Die Frist für den Einbau wurde mit 30. Oktober 2023 neu festgesetzt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass für die gegenständliche Liegenschaft Anschlusszwang bestehe. Die Beschwerdeführerinnen als Liegenschaftseigentümerinnen treffe die Pflicht zur Herstellung einer genormten Wassereinbaugarnitur (Wasserzählerbrücke) gemäß § 9 Abs. 5 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde ***. Die Wasserleitungsordnung der Gemeinde *** sehe keinerlei Ausnahmen von der Verpflichtung vor.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wasserzählereinheit noch vor dem Winter einzubauen sei. Gegen diese Frist, nämlich den 30.10.2023, richte sich die Beschwerde. Ein Einbau noch jetzt, nur um das neue Gerät - ohne Gebrauch - unmittelbar der Gefahr von Frostschäden preiszugeben, erscheine nicht sinnvoll. Das Gebäude der Liegenschaft sei nicht bewohnt, nicht bewohnbar und nicht frostsicher. Am sinnvollsten erscheine den Beschwerdeführerinnen die vorübergehende Stilllegung des Wasseranschlusses bis Renovierung bzw. Neubau. Ein sicheres Einwintern des neuen Gerätes sei nicht gewährleistet. Es wurde beantragt, die Frist für den Einbau auf 31. Mai 2024 zu verlegen.
1.2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 6. November 2023 legte die Gemeinde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in diese Unterlagen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Gemeinde vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde und ist unstrittig.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 28.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
2.2. NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978
§ 1
Anschlußzwang
(1) Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe der §§ 2 und 2a ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).
(2) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist gemeinnützig, wenn die Gebühren für die Benützung den Aufwand für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage nicht übersteigen. Zum Aufwand zählen insbesondere die Abgaben, Abschreibungen, Betriebskosten, Darlehenskosten und Rücklagen.
(3) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist öffentlich, wenn der Anschluß innerhalb seines Versorgungsbereiches im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit jedem unter gleichen Bedingungen offensteht.
(4) Gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen werden im folgenden kurz Wasserversorgungsunternehmen genannt.
§ 6
Pflichten der Liegenschaftseigentümer
(1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat die Hausleitung innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der Wasserleitungsordnung (§ 8 Abs. 4) herzustellen und zu erhalten. Die Frist kann von der Behörde unter Bedachtnahme auf die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die Wasserversorgungsanlage festgesetzte Fertigstellungsfrist bestimmt werden.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die im Zeitpunkt der Errichtung der Wasserversorgungsanlage bereits bestehenden Hausleitungen.
(3) Die Wasserentnahme aus der Hausleitung darf nur zu dem in der Anmeldung (§ 7) angegebenen Zweck und nur in dem von der Behörde zugelassenen Ausmaß erfolgen.
(4) Unter Hausleitung ist jener Teil der Wasserversorgungsanlage zu verstehen, der sich innerhalb der angeschlossenen Liegenschaft befindet. Wassermesser gehören nicht zur Hausleitung.
(5) Die Liegenschaftseigentümer und sonstigen Wasserbezieher haben das Betreten der Liegenschaften durch Organe der Behörde und deren Beauftragte zum Zwecke der Durchführung oder Überwachung von Anschluss- und Erhaltungsarbeiten und zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu dulden. Die Liegenschaftseigentümer haben die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 8
Wasserleitungsordnung
(1) Die Behörde hat im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung).
(2) Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über
1. den Versorgungsbereich (Abs. 3);
2. die Anmeldung des Wasserbezuges;
3. die zur Herstellung oder Änderung der Hausleitungen erforderlichen Unterlagen (Abs. 4);
4. die Anzeigepflicht der Liegenschaftseigentümer, insbesondere bei Änderungen an den Leitungen, im Wasserbedarf, im Eigentumsrecht sowie bei Schäden und deren Behebung;
5. Art und Ort des Einbaues allfälliger Wassermesser.
(3) Bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches ist unbeschadet anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und feuerpolizeilicher Vorschriften auf die Leistungsfähigkeit und den Zweck der Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 2 und 3) Bedacht zu nehmen.
(4) Die Herstellung oder Änderung der Hausleitung hat unbeschadet anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und wasserrechtlicher Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der technischen und medizinischen Wissenschaft sowie auf den Wasserbedarf der Liegenschaft zu erfolgen.
(5) Die Kundmachung der Wasserleitungsordnung hat in der für Verlautbarungen des Wasserversorgungsunternehmens vorgeschriebenen oder vorgesehenen Weise zu erfolgen.
(6) Der Landeshauptmann hat Richtlinien für die Wasserleitungsordnung kundzumachen (Musterwasserleitungsordnung).
2.3. Wasserleitungsordnung der Gemeinde *** vom 05.11.2007
§ 1 Versorgungsbereich
(1) Der Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens der Gemeinde *** umfasst das gesamte Gemeindegebiet ***, ausgenommen die Kleingartensiedlung ***.
(2) Im Versorgungsbereich besteht Anschlusszwang (§ 1 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1 978).
§ 9 Einbau des Wassermessers
(1) Der Wassermesser ist je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder in die Anschlussleitung (= Verbindungsleitung zwischen Wasserhauptrohrstrang und Hausleitung) oder in die Hausleitung auf Kosten des Liegenschaftseigentümers vom Wasserversorgungsunternehmen einzubauen und instand zu halten.
(2) Beim Einbau des Wassermessers in die Hausleitung hat der Liegenschaftseigentümer im Einvernehmen mit dem Wasserversorgungsunternehmen für die Unterbringung des Wassermessers einen geeigneten Kellerraum, einen anderen geeigneten Raum oder eine geeignete Stelle im Gebäude oder außerhalb desselben eine Mauernische, einen Behälter anderer Art oder erforderlichenfalls einen verschließbaren Schacht kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Leitungslänge zwischen Liegenschaftsgrenze und Wasserzähler darf 5m nicht überschreiten.
(3) Ist ein Wasserzählerschacht zwingend erforderlich, ist er vom Liegenschaftseigentümer auf seine Kosten nach Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu errichten. Im Schacht sind Einstiegshilfen anzubringen. Wo Grundwasser auftreten könnte, ist der Schacht wasserdicht zu bauen (z.B. Fertigteilschacht).
(4) Der Liegenschaftseigentümer hat die für den Einbau des Wassermessers erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wassermessers notwendigen, vom Wasserversorgungsunternehmen geschaffenen Einrichtungen, soweit sie sich auf seiner Liegenschaft befinden, auf seine Kosten dauernd instand zu halten.
(5) Der Einbau des Wasserzählers erfolgt in eine vom Liegenschaftseigentümer herzustellende Wassermessereinbaugarnitur. Die Einbaugarnitur muss über Absperrvorrichtungen verfügen, die vor und nach dem Wassermesser anzuordnen sind. Die Absperrvorrichtung nach dem Wasserzähler (in Durchflussrichtung gesehen) ist mit einer Entleerungsvorrichtung zu versehen. Unmittelbar nach dem Wassermesser ist außerdem eine Sicherung gegen Rückfließen (z.B. Rückflussverhinderer oder Rohrtrenner) einzubauen.
(6) In der Anschlussleitung ist vor der Liegenschaftsgrenze vom Wasserversorgungsunternehmen eine Absperrvorrichtung anzubringen. Bei einem jederzeit für das Wasserunternehmen zugänglichen Wasserzählerschacht kann diese zusätzliche Absperrvorrichtung auch vor der Wassermessereinbaugarnitur vom Wasserversorgungsunternehmen vorgesehen werden.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
(4a) Die Revision ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG,
BGBl. I Nr. 33/2013), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die gegenständliche Liegenschaft, welche im Versorgungsbereich der Gemeindewasserleitung gelegen ist, ist seit zumindest 01.10.1999 an das Gemeindewasserleitungsnetz der Gemeinde *** angeschlossen. Auf dem Grundstück befindet sich ein (derzeit nicht genutztes) Wohngebäude. Derzeit besteht keine Wassereinbaugarnitur (Wasserzählerbrücke) auf der Liegenschaft.
Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 ist der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen im Versorgungsbereich eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe der §§ 2 und 2a ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 hat der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlusszwang besteht, hat die Hausleitung innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der Wasserleitungsordnung herzustellen und zu erhalten.
Gemäß § 9 Abs. 5 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde *** erfolgt der Einbau des Wasserzählers in eine vom Liegenschaftseigentümer herzustellende Wassermessereinbaugarnitur.
Durch den noch zu erfolgenden Austausch des Wasserzählers ist die Herstellung einer genormten Wassermessereinbaugarnitur (Wasserzählerbrücke) erforderlich.
§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 sehen eine allgemeine Pflicht der Liegenschaftseigentümer zur Herstellung und Instandhaltung der Hausleitungen innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der Wasserleitungsordnung (§ 8 Abs. 4 leg cit) vor. Nur der im Eigentum der Gemeinde verbleibende "Wassermesser" gehört nicht zur Hausleitung (§ 6 Abs. 4 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz), wohl aber ein allfälliger Wassermesserschacht bzw. eine Wasserzählerbrücke (vgl. VwGH 83/07/0032).
Nach § 9 Abs. 5 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde *** besteht für den Liegenschaftseigentümer eine Verpflichtung, eine Wassermessereinbaugarnitur herzustellen. Für den Fall, dass binnen dieser seitens der Behörde zu setzenden Frist die Hausleitung nicht gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 hergestellt oder erhalten beziehungsweise festgestellte Mängel nicht behoben werden, sieht § 9 Abs. 3 Z 1 leg cit die Möglichkeit der Beschränkung des Wasserbezuges vor. Dies bedeutet wiederum, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem Liegenschaftseigentümer angemessene Fristen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Hausleitungen zu setzen sind. Ausnahmen für die in § 9 Abs. 5 Wasserleitungsordnung der Gemeinde *** enthaltene Verpflichtung sind nicht normiert.
Im vorliegenden Fall wurden die Liegenschaftseigentümerinnen gesetzes- und verordnungskonform aufgefordert, ihren normativ angeordneten Verpflichtungen nachzukommen. Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist wurde den Liegenschaftseigentümerinnen auf Grundlage der §§ 6,8 und 9 NÖ Wasserleitungsgesetz iVm § 9 Abs. 5 Wasserleitungsordnung der Gemeinde *** die Verpflichtung unter Setzung einer Frist bescheidmäßig aufgetragen.
Das vorgebrachte Argument, wonach das auf der in Rede stehenden Liegenschaft situierte Gebäude nicht bewohnbar und nicht bewohnt sei, ändert nichts am Anschlusszwang und an der Verpflichtung, die Hausleitung entsprechend herzustellen.
Das Beschwerdevorbringen bezieht sich auf die Gefahr eines Frostschadens an einem eingebauten Wasserzähler. Der Gegenständliche Auftrag bezieht sich jedoch nicht auf den Wasserzähler, sondern auf den Einbau einer genormten Wasserzählerbrücke, d.h. jene Einrichtung, die den Einbau eines Wasserzählers erst ermöglicht.
Da sohin die Beschwerdeführerinnen als Liegenschaftseigentümerinnen die Pflicht zur Herstellung einer genormten Wassereinbaugarnitur (Wasserzählerbrücke) gemäß § 9 Abs. 5 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde *** trifft und die Wasserleitungsordnung der Gemeinde *** keinerlei Ausnahmen von der Verpflichtung vorsieht und die von den Berufungswerberinnen vorgebrachten Gründe unbegründet sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Lediglich die Frist zur Erfüllung der normativen Verpflichtung war neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung der Frist war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Durchführung des Einbaus durch ein befugtes Unternehmen kurzfristig in der Vorweihnachtszeit und über den Jahreswechsel wohl nicht möglich sein wird. Die Frist war daher entsprechend zu erstrecken.
3.2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
3.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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