LVwG N LVwG-AV-2091/001-2023

LVwG-AV-2091/001-2023Tribunal Administrativo Regional6 de dez. de 2023

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Regest

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Vorstellung; Mandatsbescheid; e-mail Übermittlung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2091/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2091.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 30. Mai 2023, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass die Vorstellung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2023, ***, gemäß § 57 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

Mit Mandatsbescheid vom 17. April 2023, ***, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A=25kW, AM, B für die Dauer von 24 Monaten ab Abnahme des Führerscheins, mithin bis einschließlich 27. März 2025, und ordnete flankierende Maßnahmen an.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. April 2023 zugestellt und erhob er hiegegen Vorstellung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge. Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, die Kundmachung der belangten Behörde vom 30. Dezember 2021, *** durch Vernehmung des Beschwerdeführers und des Zeugen C.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Mandatsbescheid vom 17. April 2023, ***, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A=25kW, AM, B für die Dauer von 24 Monaten ab Abnahme des Führerscheins, mithin bis einschließlich 27. März 2025, und ordnete flankierende Maßnahmen an.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. April 2023 zugestellt.

Er weist auf seiner ersten Seite eingerahmt folgenden Hinweis auf:

„E-Mail: verkehr.bhko@noel.gv.at

Fax: *** Bürgerservice: ***

Internet: *** - ***“.

Die gesondert davon am Ende des Bescheides (S 5) angebrachte und als solche bezeichnete Rechtsmittelbelehrung lautet: „Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Vorstellung zu erheben.

Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Vorstellung, die er am 2. Mai 2023 im Wege der E-Mail-Adresse „verkehr.bhko@noel.gv.at“ bei der belangten Behörde einbrachte; eine weitere Einbringung auf dem Postweg erfolgte nicht. Zufolge der Kundmachung der belangten Behörde vom 30. Dezember 2021, ***, war diese Mailadresse nicht für die Einbringung von Anbringen bestimmt. Dem entsprechend wurde die Vorstellung vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG im Wege der kundgemachten E-Mail-Adresse „post.bhko@noel.gv.at“ an die belangte Behörde übermittelt und ist dort am 15. September 2023 eingelangt.

Gleichwohl leitete die belangte Behörde bereits am 3. Mai 2023 ein Ermittlungsverfahren ein und erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid. Hingegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, die sowohl an der E-Mail-Adresse „verkehr.bhko@noel.gv.at“ als auch postalisch eingebracht wurde.

Diese Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nicht anders dargestellt, auf den unbedenklichen Verwaltungsakt und die damit übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers. Soweit dieser ausführt, die Vorstellung auch (ohne Aufgabeschein) auf dem Postweg bei der belangten Behörde eingebracht zu haben, stehen dem die Angaben des Zeugen C entgegen, wonach ein solches Anbringen bei der Behörde nicht eingelangt sei. Die Angaben sind in zweifacher Hinsicht glaubwürdig. Zum einen verwies der Zeuge darauf, in Vorbereitung der Verhandlung die sog. „Tagesablage“, also das Archiv, in dem analog eingebrachte Anbringen (insbesondere nach ihrer Digitalisierung) in chronologischer Reihenfolge abgelegt werden, nochmals durchgesehen und dabei das Anbringen nicht aufgefunden zu haben. Dafür spricht zum anderen aber auch, dass bezogen auf die Beschwerde im elektronischen Akt ein entsprechender Aktenvermerk hinterlegt wurde, wonach die Beschwerde auch postalisch eingelangt sei. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Vorstellung auf postalischen Weg bei der belangten Behörde nicht eingelangt ist.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

Gegen einen Mandatsbescheid kann nach § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die diesen erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Der Fristlauf wurde dabei durch die Zustellung am 24. April 2023 ausgelöst, sodass die Frist am 8. Mai 2023 endete.

Zur vorgebrachten postalischen Einbringung:

Voraussetzung für das Vorliegen einer Vorstellung ist, dass diese der Behörde auch tatsächlich zukommt; das diesbezügliche Risiko eines Verlusts bspw. auf dem Postweg trägt – wie im Übrigen bei allen Übermittlungsarten – der Einschreiter (z.B. VwGH 26.1.1996, 95/02/0292; 19.3.2015, 2012/16/0014). Zumal die Vorstellung im Postweg bei der belangten Behörde nicht einlangte, ist in weiterer Folge wurde Einbringung mittels E-Mail auf ihre Rechtzeitigkeit hin zu prüfen.

Zur Einbringung mittels E-Mail:

Schriftliche Anbringen und daher auch Vorstellungen können der Behörde nach § 13 Abs. 2 AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Im konkreten Fall ergibt sich nicht nur aus dem damaligen Internetauftritt der belangten Behörde unter dem Titel „Kontakt“, dass die offizielle E-Mail-Adresse post.bhko@noel.gv.at lautete. Vielmehr wurde auf der genannten Homepage (***) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG die genannte E-Mail-Adresse kundgemacht (Verfügung vom 30. Dezember 2021, ***).

Derartige Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen) werden in den Gesetzesmaterialien (EBRV 294 BlgNR 22. GP 10) ausdrücklich als Beispiel für „Organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG bezeichnet (VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060; 28.2.2023, Ro 2023/04/0002). Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es (worauf § 13 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl I 2004/10 noch ausdrücklich Bezug nahm, was aber im Zuge der Novelle BGBl I 2008/5 aus kompetenzrechtlichen Gründen aus dem AVG entfernt wurde [EBRV 294 BlgNR 23. GP 9]) nach den organisationsrechtlichen Vorschriften an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Erst mit dem Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gilt des Anbringen als eingebracht.

Alleine die Übermittlung an (irgend-) eine der Behörde zurechenbare E-Mail-Adresse vermag bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung daher ebenso wenig zu begründen (VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0153) wie die faktische Bearbeitung etwa in Form der Vorlage an das Landesverwaltungsgericht (vgl. VwGH 28.2.2023, Ro 2023/04/0002; 5.10.2023, Ra 2023/02/0133) oder der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach § 57 AVG.

Zumal die Beschwerde im konkreten Fall zwar noch innerhalb offener Frist an die E-Mail-Adresse des Fachbereichs Verkehr übermittelt, letztlich aber erst im September an die kundgemachte E-Mail-Adresse weiter gesendet wurde, erweist sich die Vorstellung als verspätet, sodass in Stattgabe der Beschwerde mit Zurückweisung derselben vorzugehen war.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (insbesondere VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0133) erfolgte und sie sich auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des § 57 Abs. 2 AVG stützen kann.

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