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LVwG-AV-2112/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2112/001-2023
LVwG-AV-2112/001-2023Tribunal Administrativo Regional5 de dez. de 2023
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Änderung; Anzeigeverfahren; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 24. Juni 2023, Zl. ***, betreffend Genehmigung der Änderung einer Behandlungsanlage nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) den
BESCHLUSS:
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen und bisheriger Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Februar 2020, ***, wurden der C GmbH (Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) die abfallrechtliche Genehmigung und die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle bestehend aus einer Siebanlage und Nebenanlagen inklusive asphaltgedichteten Zwischenlagerflächen mit Abwassererfassung auf Teilflächen der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, mit einer Gesamtlagerkapazität von maximal 40 000 m³ bzw. 60 000 t sowie einer Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) von maximal 100 000 m³ bzw. 150 000 m³ erteilt. Auflage 16 der naturschutzrechtlichen Bewilligung lautet: „16. Die Aufstellung einer Brecheranlage ist nicht zulässig.“
1.2. Um die Errichtung und den Betrieb eines Brechers dennoch zu ermöglichen, wurden von der Beschwerdeführerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) folgende Verfahren initiiert:
1.2.1. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. März 2022, ***, wurde der Antrag der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2021 auf Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 zur Abänderung der Bescheide vom 6. Februar 2020 sowie zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Brecheranlage für Abfälle entsprechend der von der E GmbH erstellten Projektunterlagen vom 30. November 2021 („Einrichtung u. Versuchs-Betrieb für eine Brecheranlage der C GmbH am Standort ** Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***“) gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 39 AWG 2002 zurückgewiesen. Begründend wurde angeführt, es sei entsprechend des im Rahmen der Vorbegutachtung eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert worden, eine Brandlastberechnung vorzulegen. Ebenso würden Unterlagen für den Fachbereich Abfallchemie fehlen. Bis zur Erlassung des Bescheids vom 22. März 2022 wurde ein Brandschutzkonzept trotz Verbesserungsauftrages nicht vorgelegt.
1.2.2. Daraufhin zeigte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin am 5. April 2022 die Abänderung der Behandlungsanlage durch Errichtung und Inbetriebnahme einer Brecheranlage gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 iVm § 51 Abs. 2 AWG 2002 an. Erst danach wurde von ihr das unter Punkt 1.2.1. angeführte Brandschutzkonzept (vom 21. April 2022) vorgelegt.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. August 2022, ***, wurde die Anzeige über die Abänderung nicht zur Kenntnis genommen. Begründend wurde – im Wesentlichen – angeführt, dass die Errichtung und der Betrieb mehrerer Brecheranlagen eine wesentliche Änderung darstellen würde und ein ordentliches Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 erforderlich wäre, auf Grund der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht sei zumindest ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 5 AWG 2002 zu führen. Keinesfalls könnten die Errichtung und der Betrieb mehrerer Brecheranlagen im Anzeigeverfahren gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 zur Kenntnis genommen werden.
1.2.3. Im Anschluss daran stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. August 2022 den gegenständlichen Antrag „gemäß §§ 37 ff AWG 2002 iVm § 50 AWG 2002 auf Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens“ einschließlich des Antrags auf naturschutzrechtliche Bewilligung und Änderung von Auflage 16 (Projektunterlagen vom 30. November 2021 [„Einrichtung u. Versuchs-Betrieb für eine Brecheranlage der C GmbH am Standort *** Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***“]). Die Beschwerdeführerin führte dazu an: „Auch wenn die C GmbH in Zusammenarbeit mit ihren Experten noch immer davon ausgeht, dass kein genehmigungspflichtiges Projekt vorliegt, wird, aus anwaltlicher Vorsicht, nachstehender Antrag auf ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 50 AWG 2002 gestellt.“ Mit Schreiben vom 3., 25. und 31. Oktober 2022 wurden dazu ergänzende Unterlagen bzw. Klarstellungen vorgelegt.
1.2.4. In der Folge zeigte die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2022 auch noch die Abänderung der Behandlungsanlage durch die Errichtung einer Abstellfläche für diverse Baumaschinen, u.a. einer mobilen Brecheranlage mit einem Maximalgewicht von bis zu 30 Tonnen, im Ausmaß von 25 x 25 Metern am südwestlichen Rand der Dichtfläche gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 AWG 2002 an.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. August 2023, ***, wurde die Anzeige betreffend der mobilen Brecheranlage nicht zur Kenntnis genommen. Begründend wurde – zusammengefasst – auf die Auflage 16 des Bescheides vom 6. Februar 2020 verwiesen und angeführt, dass auf Grund von Gutachten feststehe, dass die Voraussetzungen für eine Kenntnisnahme nicht vorliegen würden.
1.2.5. Die Beschwerdeführerin zog die unter den Punkten 1.2.1., 1.2.2. und 1.2.4. angeführten Bescheide vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Beschwerde.
1.3. Zu Antrag vom 24. August 2022 (Punkt 1.2.3.) ersuchte die belangte Behörde die NÖ Landesstelle für Brandverhütung entweder um Vorprüfung oder um Erstellung von Befund und Gutachten. Die NÖ Landesstelle für Brandverhütung gab dazu – nach detaillierter Auseinandersetzung mit den Projektunterlagen – bekannt, dass für eine abschließende, positive Begutachtung Ergänzungen bzw. Änderungen in den Projektunterlagen vorzunehmen wären (u.a. Abklärung von Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung, Ergänzung von Angaben zum Löschwasserbedarf, Ergänzung der „Beilage N Detaillageplan“, Abweichungen bei den beantragten Schlüsselnummern). Nach Einarbeitung der angeführten Ergänzungen bzw. Änderungen könnte von der Eignung der Unterlagen für eine abschließende Begutachtung im Zuge einer allfälligen Genehmigungsverhandlung ausgegangen werden. Weiters ersuchte die belangte Behörde die Amtssachverständige für Naturschutz um Stellungnahme. Diese nahm mit Schreiben vom 14. Februar 2023 Stellung und führte u.a. an, dass die Erstellung einer Naturverträglichkeitserklärung durch einen befugten Fachmann für den Standort erforderlich sei, um die Auswirkungen der verschiedenen Vorhaben, insbesondere die Summationswirkung auf das Vogelschutzgebiet „“ und die betroffenen Schutzgüter beurteilen zu können. In einer weiteren ausführlichen Stellungnahme vom 2. Mai 2023 schloss sie mit dem Hinweis, es müsse davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben werde und zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des Vogelschutzgebietes „“, insbesondere des *** führen werde. Die belangte Behörde ersuchte (in den anderen unter Punkt 1 genannten Verfahren) zu dem von der Beschwerdeführerin intendierten Vorhaben der Aufstellung und des Betriebs eines Brechers auch den Amtssachverständigen für Lärmtechnik um Vorbeurteilung. Dieser führte mit Schreiben vom 15. Februar 2023 unter Hinweis auf das schalltechnische Gutachten von D vom 30. September 2022 an, es würden Unklarheiten bestehen (insbesondere betreffend „Materialdepots“, genaue Definition der Einhausung, fehlende Immissionsberechnungstabellen, Fragen betreffend eine Erhöhung des Brechers). Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2023 ergänzte er, dass rechtlich zu klären wäre, ob die Materialdepots, die abgebaut werden, als Hindernis einer Schallausbreitung eingerechnet werden können. Detaillierte Immissionsberechnungstabellen wären beizufügen. Eine erhebliche Auswirkung auf den Menschen sei bei projektsgemäßer Umsetzung sowohl der Einhausung als auch bei Bestehen der Materialdepots aus lärmtechnischer Sicht nicht ableitbar. Nachteilige Auswirkungen bei Wegfall der Materialdepots wären zu erwarten, könnten jedoch nicht beurteilt werden, da keine Immissionsberechnungstabellen vorliegen würden. Ebenso wurde der Amtssachverständige für Abfallchemie um Vorbeurteilung ersucht. Dieser gab in seiner Stellungnahme vom 13. März 2023 an, dass die übermittelten ergänzenden Unterlagen zur Beurteilung in einer mündlichen Genehmigungsverhandlung geeignet erscheinen würden, es wären jedoch noch Fragen zu klären (Zulässigkeit einzelner Abfallarten zur Behandlung bzw. Zwischenlagerung, Abklärung der Detailbehandlungsverfahren, Störstoffe bzw. Änderung des Hauptzwecks der Anlage). Die weiters um Stellungnahme ersuchte Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik gab zum Ersuchen um Vorbeurteilung in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2023 an, dass grundsätzlich derzeit auch erhebliche Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt nicht ausgeschlossen werden könnten. Für eine luftreinhaltetechnische Beurteilung müsste eine nachvollziehbare Emissionsanalyse auf Grundlage der tatsächlichen Behandlungsmenge, Einsatzzeiten der Baumaschinen, Einsatzzeiten der Aufbereitungsanlagen, Verkehrsbewegungen etc. und eine darauf aufbauende Immissionsausbreitungsrechnung vorgelegt werden.
Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber an, dass das zusätzliche Aufstellen eines Brechers emissionsneutral sei und zu keinen Umweltauswirkungen führen würde. Die beiden schalltechnischen Stellungnahmen (F GmbH; technischer Bericht von G vom 30. November 2021) würden dies belegen. Es sei nun ein weiteres Gutachten von D eingeholt worden, dieser schlage weitere Maßnahmen vor (Abschirmung des Brechers) und würde zu dem Ergebnis gelangen, die Errichtung und der Betrieb des Brechers seien aus lärmtechnischer Sicht emissionsneutral. Weiters wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Emissionsneutralität bezüglich der Luftschadstoffe bereits nachgewiesen worden sei. Der Betrieb der Anlage würde darüber hinaus gegenüber dem Ist-Zustand geringere Auswirkungen auf den *** haben. Die Beschwerdeführerin legte eine Stellungnahme der H vom 6. März 2023 vor. Darin wird u.a. angeführt, Analysen würden zeigen, dass beim Betrieb der Brecheranlage geringere Auswirkungen auf den Vogel *** bzw. auf weitere relevante Vogelarten erfolgen würden; eine Fertigstellung der Naturverträglichkeitserklärung werde mit Ende 2023 angestrebt. Weiters wurde eine ergänzende Stellungnahme vom 6. März 2023 (zum schalltechnischen Gutachten vom 30. September 2022) von D, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vorgelegt (ergänzende Beschreibung bzw. Projektkonkretisierung, Beschreibung der Schallemissionen, Angaben zur Aufstellungshöhe des Brechers, Angaben zum schalltechnischen Monitoring).
1.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 24. August 2022 auf Genehmigung einer Brecheranlage im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 37 ff iVm 50 AWG 2002 (einschließlich des Antrags auf naturschutzrechtliche Bewilligung und Änderung von Auflage 16) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde dazu – im Wesentlichen – an, das im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik habe ergeben, dass „erhebliche Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt nicht ausgeschlossen werden können, da der genehmigte Konsens nicht eingehalten werde und daher auch die Auswirkungen des geplanten Betriebs einer Brecheranlage emissions- und immissionsseitig unklar seien.“ Es liege daher durch die Aufstellung und den Betrieb einer Brecheranlage eine wesentliche Änderung der Behandlungsanlage vor. Somit könne die Abänderung nicht, wie beantragt, im vereinfachten Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 genehmigt werden, der Antrag gemäß §§ 37 iVm 50 AWG 2002 auf Genehmigung einer Brecheranlage im vereinfachten Verfahren sei daher abzuweisen. Aus dem Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz würde sich ergeben, dass die naturschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit nicht gegeben sei, weil „jedenfalls davon ausgegangen werden müsse, dass das Vorhaben der Aufstellung eines Brechers am Standort erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben werde und zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des Vogelschutzgebietes „***“, insbesondere des *** führe.“
1.5. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird sowohl die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt (Verletzung des Parteiengehörs; Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glaubens; mangelnde Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin beantragte die Genehmigung des Antrags der Beschwerdeführerin mittels Beschwerdevorentscheidung, in eventu die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Genehmigung des Antrages der Beschwerdeführerin, und in eventu die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 teilte die belangte Behörde mit, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde, und die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 24. Juli 2023, am 25. September 2023 und am 16. November 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser erfolgte eine Befragung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin I, des Herrn J, ebenfalls als Vertreter der Beschwerdeführerin, des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, des Vertreters der belangten Behörde, des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz K, des Amtssachverständigen für Lärmschutz L, der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung M, des Amtssachverständigen für Naturschutz N, des Amtssachverständigen für Abfallchemie O sowie der Sachverständigen P und G, beide für Naturschutz, und des Sachverständigen D (Lärmschutz).
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage zog die Beschwerdeführerin die Beschwerden gegen die unter den Punkten 1.2.1., 1.2.2. und 1.2.4. angeführten Bescheide zurück. Die drei bezughabenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren (LVwG-AV-553/001-2022; LVwGAV974/0012022; LVwG-AV-2415/001-2023) wurden daher mit Beschluss vom 20. Oktober 2023 eingestellt. Weiters sagte die Beschwerdeführerin zu, ein konsolidiertes bzw. adaptiertes Projekt vorzulegen.
1.7. Mit E-Mail vom 28. September 2023 gab die belangte Behörde – mit näherer Begründung – u.a. zu bedenken, dass es auf Grund der grundsätzlichen Antragsgebundenheit der Behörde für eine allfällige Umdeutung eines Antrags einer Rechtsgrundlage bedürfen würde und die Umdeutung von Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig seien, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widersprechen würde. Parteienerklärungen wären ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Eine Umdeutung des Antrags wäre daher nicht möglich. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass § 51 Abs. 3 AWG 2002 auch für das Verhältnis zwischen Genehmigungs- und Feststellungsverfahren Wirkung entfalte und ein Feststellungsverfahren auch während eines Genehmigungsverfahrens zulässig sei (VwGH 25. September 2008, 2007/07/0117). Somit habe die Behörde nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 auch im Genehmigungsverfahren die Möglichkeit, von Amts wegen festzustellen, welcher Verfahrensart das eingereichte Projekt unterliege. Dies sei mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt. Die GewO 1994 unterscheide sich vom AWG 2002 nicht nur im Vorhandensein einer expliziten Rechtsgrundlage, sondern auch darin, dass die Behörde stets nur Vereinfachungen von Amts wegen wahrnehmen könne. Ein Umdeuten von § 37 Abs. 3 AWG 2002 auf § 37 Abs. 1 AWG 2002 durch die Abfallrechtsbehörde wäre jedoch das genaue Gegenteil.
1.8. In den unter Punkt 1 angeführten Verfahren vor der belangten Behörde und auch vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde die Beschwerdeführerin mehrfach von Amtssachverständigen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Projekts aufmerksam gemacht. Zuletzt teilte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 der Beschwerdeführerin – nach Befassung des Amtssachverständigen für Lärmschutz – mit, welche Punkte für eine lärmtechnische Beurteilung noch zu klären wären.
1.9. Mit EMail vom 20. Oktober 2023 ersuchte die von der Beschwerdeführerin beauftragte Q GmbH um Fristerstreckung und gab bekannt, dass eine fachkonforme und umfassende Projektkonsolidierung unter Einbeziehung aller Fachbereiche sowie die technische Darstellung des tatsächlichen Betriebes bis zum 17. November 2023 realistisch und machbar sei. Am 17. November 2023 legte die Q im Auftrag der Beschwerdeführerin einen konsolidierten technischen Bericht vor (Technischer Bericht vom 15. November 2023 zum Antrag auf Genehmigung einer Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 idgF.; Änderung der Behandlungsanlage „BA ***“ der A GmbH; behördliche Kennzahl des Amtes der NÖ Landesregierung ***; gerichtliche Geschäftszahl des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwGAV-2112/001-2023).
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der belangten Behörde zu *** (Gerichtscontainer zu ON ***), die hg. Verwaltungsgerichtsakten zu LVwG-AV-553/001-2022, LVwG-AV-974/001-2022, LVwG-AV-2415/001-2023 sowie durch Befragung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, des Herrn J, des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, des Vertreters der belangten Behörde und des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz K, des Amtssachverständigen für Lärmschutz L, der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung M, des Amtssachverständigen für Naturschutz N, des Amtssachverständigen für Abfallchemie O sowie der Sachverständigen P und G, beide für Naturschutz, und des Sachverständigen D (Lärmschutz).
Die Feststellungen einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs konnten vor dem Hintergrund der eindeutigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der Gerichtsakten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich getroffen werden und erweisen sich auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten:
§ 2.
[…]
(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
[…]
[…]
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
[…]
(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
(4a) Änderungen betreffend die bis 30. April 2021 befristete Ausweitung der genehmigten Kapazität von Lagern in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) sind der Behörde anzuzeigen.
(5) Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen. Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 mit Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 Abs. 1 beantragen.
§ 51. (1) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 und 8 sind der Behörde drei Monate vor Durchführung unter Anschluss der Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige erforderlichenfalls unter Erteilung der zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 geeigneten Aufträge mit Bescheid innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Mit den Maßnahmen darf erst nach Rechtskraft des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. § 56 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7, 9 und Abs. 4a sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 ist neben den Antragsunterlagen gemäß § 39, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, die begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 hat die Behörde mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7 und Abs. 4a nur auf Antrag. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 und Z 9 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7, 8, 9 oder Abs. 4a die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
[…]“
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…].“
4.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich der Abspruch über einen gemäß § 39 AWG 2002 gestellten Antrag auf Genehmigung einer Betriebsanlage im Sinne des § 37 Abs. 1 leg. cit. ausschließlich am Inhalt des Genehmigungsantrags zu orientieren. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, dem die in § 39 leg. cit. genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Gegenstand dieses Verfahrens bildet somit das Ansuchen um Erteilung der Genehmigung der Anlage, wie sich diese aus der dem Genehmigungsantrag angeschlossenen Projektsbeschreibung ergibt, aus der der Umfang und die Grenzen der verfahrensgegenständlichen Anlagen hervorgehen. Dies ergibt sich auch aus der zu den §§ 74, 77 und 353 GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Verständnis des § 37 Abs. 3 AWG 2002 herangezogen werden kann. Demnach wird die „Sache“, über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 31. März 2016, Ra 2015/07/0163 mwH, Rz 12 ff). § 37 Abs. 3 AWG 2002 umschreibt (lediglich) die Projekte näher, die einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind (VwGH 31. März 2016, Ra 2015/07/0163 mwH, Rz 25; vgl. zur GewO 1994 VwGH 23. Oktober 2017, Ra 2017/04/0082).
Sache des vorliegenden Genehmigungsverfahrens, über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hatte, war der Antrag auf Genehmigung des von E GmbH erstellten Projekts vom 30. November 2021 („Einrichtung u. Versuchs-Betrieb für eine Brecheranlage der C GmbH am Standort *** Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***“). Das Projekt unterliegt der Disposition des Antragstellers, es wurde mehrfach ergänzt. Die letzte Adaptierung erfolgte durch den am 17. November 2023 von Q GmbH im Auftrag der Beschwerdeführerin vorgelegten „Technischen Bericht“ zum Antrag auf Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage (vom 15. November 2023).
4.2. Die Wahl der Verfahrensart unterliegt demgegenüber – abgesehen von der in § 37 Abs. 5 AWG 2002 vorgesehenen Möglichkeit eines „Upgradings“ (LVwG Tirol 8. September 2015, LVwG-2015/37/1890-3 mit Hinweis auf Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 37 Rz 87; Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 212) – nicht der Disposition des Antragstellers. Liegen die in § 37 Abs. 3 AWG 2002 festgelegten Voraussetzungen nicht vor, ist der Anwendungsbereich des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht eröffnet. Es ist aber selbst bei eindeutigem Wortlaut eines Antrages, der auf die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens abstellt, kein Grund ersichtlich, warum es der Behörde verwehrt sein sollte, nach Inkenntnissetzung des Genehmigungswerbers von der ihrer Ansicht nach offensichtlichen Notwendigkeit der Durchführung eines ordentlichen Genehmigungsverfahrens eine Antragsänderung anzuregen und nach allfälliger Ergänzung ins ordentliche Verfahren nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 zu „wechseln“ (vgl. zu dieser Vorgangsweise in Verfahren nach der GewO 1994 und zur Wahrung des Parteiengehörs Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 359b Rz 28). Im „Technischen Bericht“ vom 15. November 2023 wird in diesem Sinne von Seiten der Beschwerdeführerin auch angeführt, dass aufgrund „wesentlicher Änderungen im Anlangenbetrieb die […] beschriebenen Vorhaben in der verbundenen Gesamtheit nach Ansicht des Projektanten eine wesentliche Änderung im Sinne des § 37 Abs. 1 [AWG 2002] dar[stellen].“ Im Bericht wurde nun ausdrücklich angeführt, dass die abfallrechtliche Genehmigung einer Betriebsanlage nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 beantragt wird.
4.3. Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, wonach „erhebliche Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt nicht ausgeschlossen werden“, den Antrag auf Genehmigung im vereinfachten Verfahren mit der Begründung abgewiesen, dass ein ordentliche Verfahren durchzuführen wäre. Der zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Projektes erforderliche Sachverhalt ist somit nicht ermittelt worden. Eine Beteiligung von Parteien am Verfahren ist nicht erfolgt. Die naturschutzrechtliche Bewilligung bzw. begehrte Änderung der Auflage 16 wurde lediglich mit dem Hinweis darauf, dass nach Ansicht der Amtssachverständigen für Naturschutz die Aufstellung des Brechers erhebliche Auswirkungen haben wird, versagt. Die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen betreffend die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projekts konnten allerdings – wie seitens der Amtssachverständigen im hg. Verfahren mehrfach betont wurde – aufgrund der mangelhaften Angaben im Projekt noch nicht vorgenommen werden.
4.4. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde im November 2023 ein „konsolidierter“ technischer Bericht vorgelegt und dazu ausgeführt, dass eine Genehmigung im ordentlichen Verfahren beantragt werde. Es wird daher nun – im Rahmen eines ordentlichen Genehmigungsverfahrens nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 – zu prüfen sein, ob eine Projektänderung im Sinne einer Gesamtumwandlung erfolgt, so dass sich dieses gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt als aliud erweisen würde. Auch die weitere Beurteilungsfähigkeit ist zu klären und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des konsolidierten projektierten Vorhabens unter Beteiligung von Parteien sind zu prüfen.
Da der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht feststeht, stellt sich die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist. Nach der Rechtslage kommt es unter dem Blickwinkel der Gesichtspunkte der Verfahrensdauer und der Kostenersparnis nicht darauf an, ob eine Verfahrensergänzung für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, zumal in diesem Zusammenhang nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (vgl. VwGH 25. April 2018, Ra 2018/03/0005; 13. September 2022, Ra 2022/04/0086). Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0123, mwN).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgrund der dargestellten, vor dem Hintergrund der zunächst mangelhaften Projektunterlagen zu erklärenden, nunmehr aber gravierenden Ermittlungslücken erfüllt. Das von der Behörde geführte Verfahren ist insbesondere in den Bereichen des Lärmschutzes und der Brandverhütung – wie dargestellt – über das Stadium einer Vorprüfung niemals hinausgegangen, sondern ist zum Teil schon im Stadium dieser Vorprüfung beendet worden. Es liegen nunmehr besonders gravierende Ermittlungslücken im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die über die Notwendigkeit von bloßen Ergänzungen des festzustellenden Sachverhaltes weit hinausgehen.
Vor dem Hintergrund all dieser zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit notwendigen Sachverhaltsfeststellungen sowie der noch nicht erfolgten Beteiligung von Parteien ist daher keinesfalls davon auszugehen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die zu veranlassenden Erhebungen rascher und kostengünstiger tätigen könnte als die zuständige Behörde. Die Verfahrensergänzung vor dem Verwaltungsgericht wäre daher nicht bloß für sich genommen mit höheren Kosten und einer längeren Verfahrensdauer verbunden, sondern es würden sich die Dauer und die Kosten des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens erhöhen.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG (im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Spruchpunkte zur Gänze) zu beheben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich im Übrigen auf die eindeutige Rechtslage stützt (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision aus diesem Grund z.B. VwGH 12. Oktober 2017, Ra 2017/08/0046). Ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist grundsätzlich nicht revisibel (vgl. VwGH 25. Jänner 2017, Ra 2016/12/0109).
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