LVwG N LVwG-AV-1651/001-2023

LVwG-AV-1651/001-2023Tribunal Administrativo Regional4 de dez. de 2023

Abrir fonte

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständige Erwerbstätigkeit; Gesellschafter; Geschäftsführer;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1651/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1651.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A in ***, ***, vertreten durch Frau B, Steuerberaterin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 06. März 2023, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs für Selbständige nach dem EpiG 1950, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat:

„Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gibt dem Antrag von Herrn A, eingelangt am 22.06.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen gemäß § 32 Abs. 4 EpiG für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 20.03.2022 bis 26.03.2022 teilweise statt.

I. Dem Antrag wird in Höhe von € *** stattgegeben.

II. Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von € *** wird abgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer war vom 20. März 2022 bis zum 26. März 2022 gemäß § 7 EpiG behördlich abgesondert. Mit Eingabe vom 20. Juni 2022, eingelangt am 22. Juni 2022, beantragte er gemäß § 32 EpiG fristgerecht hinsichtlich seiner Tätigkeit bei vier Gesellschaften mit beschränkter Haftung (D GmbH, C GmbH, E GmbH und F GmbH) die Vergütung eines Verdienstentgangs in Höhe von insgesamt € ***.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers in Höhe von € *** teilweise statt und wies den darüberhinausgehenden Betrag von € *** ab. Begründend führte sie aus, dass die Berechnung hinsichtlich der D GmbH korrekt erfolgt sei und der Anspruch aufgrund der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei dieser Gesellschaft in der begehrten Höhe von € *** zu Recht bestünde. Bei der C GmbH sei der im Antrag angeführte Fortschreibungsquotient von 1,82 nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die belangte Behörde mit 1,07 angemessen festsetzte und so einen vorläufigen Verdienstentgang von € *** (€ *** gerechnet auf das Beteiligungsverhältnis des Beschwerdeführers an dieser Gesellschaft) errechnete. Hinsichtlich der E GmbH sei der Verdienstentgang des Beschwerdeführers mit € *** negativ, sodass dieser antragsgemäß vom Gesamtergebnis der vier Gesellschaften abzuziehen gewesen sei. Bei der F GmbH hat die belangte Behörde die Berechnung des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten korrigiert und einen Vergütungsbetrag von € *** angesetzt. Nach Berücksichtigung der geltend gemachten Steuerberaterkosten von € *** und abzuziehenden Beträgen von € *** gelangte die belangte Behörde zu dem von ihr zugesprochenen Vergütungsbetrag von € ***.

Dagegen richtet sich die hier zu behandelnde Beschwerde vom 29. März 2023. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Teil, der den Verdienstentgang des Beschwerdeführers bei der E GmbH betrifft und einen negativen Verdienstentgang ergeben hat, nicht vom Gesamtergebnis des Verdienstentgangs hinsichtlich der vier Gesellschaften abgezogen hätte werden dürfen. In der Beschwerde wurde der Antrag auf Vergütung auf die vom Beschwerdeführer darin berechnete Gesamtsumme von € *** eingeschränkt.

Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und legte die Beschwerde am 03. April 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 21. November 2023 forderte das erkennende Gericht den Beschwerdeführer auf darzulegen, wie sich der in der Beschwerde ausgewiesene Betrag der „abzuziehenden Beträge“ von € *** auf die einzelnen Gesellschaften verteilt. In seiner Stellungnahme vom 27. November 2023 legte der Beschwerdeführer eine Tabelle vor, nach der davon ein Betrag von € *** auf die E GmbH und ein Betrag von € *** auf die C GmbH fallen, während die übrigen Gesellschaften davon nicht betroffen sind.

2. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 20. März 2022 bis 26. März 2022 (7 Kalendertage) aufgrund des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung behördlich abgesondert und konnte seinen Wohnsitz nicht verlassen.

Beweiswürdigung: Der Umstand der Absonderung und deren Zeitraum ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und sind im gesamten Verfahren unstrittig geblieben. Der Beginn der behördlichen Absonderung ergibt sich bereits aus dem Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, ZI. *** vom 20. März 2022. Der Zeitraum der Absonderung ergibt sich auch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Datenblatt zur Absonderung des Beschwerdeführers (MEPI-Auszug), nach dem das Ergebnis der Testung vom 25. März 2022, welches einen Ct-Wert von 31 ergab, am 26. März 2022 an den Beschwerdeführer versendet wurde.

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum seiner behördlich verfügten Absonderung sowie zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung selbständig vertretungsberechtigter Geschäftsführer folgender Gesellschaften: D GmbH (FN ***), C GmbH (FN ***), F GmbH (FN ***) und E GmbH (FN ***). An der D GmbH ist der Beschwerdeführer zudem als Gesellschafter zu 100% beteiligt. An den übrigen Gesellschaften verfügt er selbst über keine Beteiligung. Die D GmbH ist jeweils zu 50% an der C GmbH und der F GmbH beteiligt. Die C GmbH ist ihrerseits zu 50% an der E GmbH beteiligt.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der vier Gesellschaften sowie Gesellschafter der D GmbH sowie das Ausmaß seiner Beteiligung ergeben sich eindeutig aus den jeweiligen Firmenbuchauszügen vom 07. November 2022. Die Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag, wonach der Beschwerdeführer selbst an der C GmbH zu 50% beteiligt sei, stehen damit in offenbarem Widerspruch. Aus den Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer selbst nur an der D GmbH direkt beteiligt ist. An den anderen Gesellschaften ist unter den genannten entweder die D GmbH bzw. die C GmbH beteiligt.

Mit Eingabe, datiert vom 20. Juni 2022 beantragte der Beschwerdeführer bezüglich seiner Tätigkeit bei den vorgenannten Gesellschaften die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach § 32 Abs. 4 EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung in Höhe von insgesamt € ***. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrags wurden von der Steuerberaterin B bestätigt. In der nunmehrigen Beschwerde vom 29. März 2023 wurde der beantrage Entschädigungsanspruch auf € *** eingeschränkt.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem am 22. Juni 2022 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag vom 20. Juni 2022 samt den Anlagen sowie aus der Beschwerde vom 29. März 2023.

Der angefochtene Bescheid vom 06. März 2023 wurde Frau B in Vertretung des Beschwerdeführers am 08. März 2023 zugestellt. Mit E-Mail vom 31. März 2023 übermittelte Frau B die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid an die Mailadresse „verguetungen@noel.gv.at“. Mit Schreiben vom 03. April 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor und wies darauf hin, dass die Beschwerde am 31. März 2023 eingelangt sei.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die Übernahmebestätigung des angefochtenen Bescheids vom 08. März 2023, die E-Mail der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 31. März 2023 sowie das Schreiben der belangten Behörde vom 03. April 2023.

Aus dem vom Beschwerdeführer im verfahrenseinleitenden Antrag verwendeten Berechnungsformular ergeben sich hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der D GmbH nachfolgende Werte:

EBITDA im Zeitraum der Erwerbsbehinderung (März 2022): € ***

EBITDA Vorjahresperiode (März 2021): € ***

Fortschreibungsquotient: 1,85 (auf zwei Dezimalstellen gerundet)

Zieleinkommen: € ***

Ist-Einkommen: € ***

Vorläufiger Verdienstentgang: € ***

Zudem wurden Steuerberatungskosten in Höhe von € *** geltend gemacht.

Von den Zuschüssen / Versicherungsleistungen („abzuziehende Beträge“) entfällt kein Teilbetrag auf die D GmbH. Diese erwirtschaftete im Referenzzeitraum (Februar 2022) ein EBITDA von € *** und im Vorjahr zum Referenzzeitraum (Februar 2021) ein EBITDA von € ***.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem im verfahrenseinleitenden Antrag enthaltenen Datenblättern im Berechungsformular. Der auf die D GmbH entfallende Betrag der „abzuziehenden Beträge“ ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. November 2023.

3. Rechtslage:

§ 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950) BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 90/2021 lautet:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

§ 49 Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950) BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 21/2022 lautet:

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der EpiG-Berechnungs-Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022, lauten auszugsweise:

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.

(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(6) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.

(7) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für den Fall, dass die Erwerbsbehinderung aufgrund angemessener zusätzlicher, vom Antragsteller getroffener Maßnahmen mit Ausnahme der Kosten dieser Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Verdienst des Antragstellers hatte, auf Antrag in der Höhe der Kosten dieser Maßnahmen festgesetzt werden.

§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.

§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Der Titel, § 3 Abs. 3, Abs. 5 bis 7, § 4, § 5 Z 2, § 6 Abs. 2 und 4 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 weiterhin anzuwenden.

Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.

Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.

Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)

Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)

  • § 231 Abs. 2 Z 7 (Abschreibungen)

= EBITDA

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)

  • für das Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögen angefallene Abschreibungen, soweit

diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden

= EBITDA

Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.

Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.

Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des

EBITDA:

Abschreibungen für Abnutzung;

Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger

Wirtschaftsgüter);

Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);

Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);

Ertragssteuern.

4. Erwägungen:

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen den Teil des angefochtenen Bescheids, der den Verdienstentgang des Beschwerdeführers bei der E GmbH betrifft. Bezüglich der anderen Gesellschaften wurden die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ermittelten Werte in der Beschwerde übernommen. In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Beschwerde-begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) keine grundsätzliche Einengung des Prüfungsumfangs der Verwaltungsgerichte folgt. Beschwerdegegenstand und Verfahrensgegenstand vor dem Verwaltungsgericht sind somit nicht unbedingt deckungsgleich (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; VwGH 06.04.2016, Ro 2015/03/0026; VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042). Der Wortlaut des § 27 VwGVG - "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)" - stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obwohl ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG (mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen, vgl. § 42 VwGVG) nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 mit Verweis auf VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

Wird im Fall, dass eine die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht fixierende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht lediglich ein Teil - etwa eine im Abspruch enthaltene Nebenbestimmung (eine Befristung, Bedingung, Auflage) - in Beschwerde gezogen, ist das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruches rechtskonform sind (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Gegenständlich hat die belangte Behörde in den beiden Spruchpunkten jeweils gemeinsam über den Verdienstentgang des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit bei den vier Gesellschaften entschieden, sodass keine trennbaren Absprüche vorliegen. Demgemäß ist das erkennende Gericht befugt, nicht nur die Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruches, welche die E GmbH betreffen, zu prüfen, sondern auch jene Teile, welche die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die übrigen Gesellschaften betreffen.

Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 leg cit abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Beschwerdeführer war auf Grundlage des § 7 EpiG von 20. März 2022 bis 26. März 2022 – sohin für 7 Tage – abgesondert. Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.

Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurden. Abs. 4 leg cit enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH vom 21. März 2022, Zl. Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-Berechnungsverordnung (BGBl. II Nr. 329/2020). Da der vorliegende Antrag nach dem 09. April 2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-Berechnungsverordnung BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022 anzuwenden.

Bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der D GmbH ist zur Antragstellung nach § 32 Abs. 4 EpiG zunächst auszuführen, dass die Qualifikation eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter ist, durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt wird, die wiederum vom Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig ist. Zu prüfen ist, inwieweit die Anteile des Gesellschafter-Geschäftsführers einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Ein derartiger Einfluss ist dabei nicht nur dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, sondern auch, wenn die Beteiligung zwar geringer als 50 Prozent ist, dem Geschäftsführer jedoch aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern. Die Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus (vgl. dazu OGH 17.10.2002, 8 ObA 68/02m). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in ständiger Rechtsprechung klar, dass jemand, der in einem Unternehmen in rechtlicher Hinsicht (sei es als Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person, sei es als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft) einen beherrschenden Einfluss ausübt, nicht Dienstnehmer sein kann (vgl. VwGH 04.10.2018, Ra 2018/22/0038).

Daher kann zunächst festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter der D GmbH mit einer Beteiligung von 100% über sämtliche Gesellschaftsanteile verfügt und damit jedenfalls als selbständig erwerbstätige Person iSd § 32 Abs. 4 EpiG 1950 zu qualifizieren ist. Daher war der Anspruch auf Vergütung im eigenen Namen geltend zu machen, wie dies gegenständlich auch erfolgt ist.

§ 2 Z 1 der EpiG-Berechnungsverordnung definiert das Einkommen als das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen bzw. Unternehmensteil. Nach der Anlage A der EpiG-Berechnungsverordnung ist das wirtschaftliche Einkommen das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA), wobei es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung handelt.

Eine Absonderung gemäß § 7 EpiG kommt nur bei natürlichen Personen in Betracht (vgl. VwGH 20.05.2021, Ra 2021/03/0052). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer als natürliche Person für 7 Tage behördlich abgesondert. Da der Beschwerdeführer selbst als natürliche Person zu 100% an der D-GmbH beteiligt ist, kann das Ergebnis der operativen Tätigkeit dieser Gesellschaft im Sinne einer Unternehmung als Einkommen nach § 2 Z 1 EpiG-Berechnungsverordnung herangezogen werden. Für die übrigen drei Gesellschaften (C GmbH, F GmbH und E GmbH) gilt dies hingegen nicht, da an diesen die D GmbH bzw. die C GmbH als solche beteiligt sind, nicht jedoch der Beschwerdeführer selbst als natürliche Person. Erzielen diese übrigen drei Gesellschaften ein geringeres EBITDA, wirkt sich dies im Ergebnis zunächst nur bei den daran beteiligten Gesellschaften (D GmbH, C GmbH) aus. Ein aus diesem Grund entsprechend geringeres EBITDA der D GmbH, die entweder unmittelbar oder mittelbar an den übrigen drei Gesellschaften beteiligt ist, ist jedoch bereits beim Verdienstentgang des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner dortigen Tätigkeit berücksichtigt. Allein schon aus diesem Grund steht dem Beschwerdeführer bezüglich seiner Tätigkeit bei den übrigen drei Gesellschaften keine Vergütung zu und waren diese Gesellschaften - da bei diesen auch keine allfällige nicht ausbezahlte Geschäftsführerentschädigung vorgebracht wurde - für die weitere Beurteilung auszublenden und vermögen keinen Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers zu begründen.

Wie in der Beschwerde begehrt, war somit ein allfälliger (negativer) Verdienstentgang des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der E GmbH - wenn auch aus anderen als in der Beschwerde vorgebrachten Gründen - bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt jedoch - da der Beschwerdeführer an den betreffenden Gesellschaften ebenfalls nicht unmittelbar beteiligt ist - für seine Tätigkeit bei der C GmbH und der F GmbH.

Zur Höhe des Verdienstentgangs des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der D GmbH ist wie folgt auszuführen: Nach dem System der EpiG-BerechnungsVO ist der Verdienstentgang grundsätzlich in mehreren Schritten zu ermitteln. § 3 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO normiert, dass der Verdienstentgang jenem Betrag entspricht, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt. Beim Ist-Einkommen handelt es sich nach der Legaldefinition des § 2 Z 3 EpiG-BerechnungsVO um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im gegenständlichen Fall ist dies der EBITDA des Monats März 2022 iHv € ***. Darüber hinaus können gemäß § 3 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO noch die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberatungskosten bis zu € *** vom Ist-Einkommen in Abzug gebracht werden. Gegenständlich wurden € *** beantragt. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

Als Zieleinkommen definiert § 2 Z 4 EpiG-BerechnungsVO das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode. Bei der Vorjahresperiode handelt es sich nach Z 5 leg cit um jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im konkreten Fall ist dies der EBITDA des Monats März 2021 iHv € ***.

Der Fortschreibungsquotient dient gemäß § 4 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Referenzzeitraum umfasst gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 EpiG-BerechnungsVO im Fall einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen (hier 7 Kalendertage) den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat, also Februar 2022. Das Einkommen in diesem Monat in Höhe von € *** wäre somit ins Verhältnis zum Einkommen des Monats Februar 2021 (Referenzzeitraum des Vorjahres) in der Höhe von € *** zu setzen. Da nur in einzelnen der Referenzzeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde, war der Fortschreibungs-quotient jedoch gemäß § 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO angemessen festzusetzen. Der Beschwerdeführer wie auch die belangte Behörde haben den Fortschreibungsquotienten - unter Anwendung des sog. „Quick-Fix-Berechnungstools“ - mit 1,85 (gerundet auf zwei Dezimalstellen) festgesetzt. Bei Multiplikation mit dem Einkommen in der Vorjahresperiode ergibt sich ein Zieleinkommen von € ***.

Um den Verdienstentgang zu ermitteln ist von diesem Zieleinkommen das Ist-Einkommen von € *** in Abzug zu bringen, was einen vorläufigen Verdienstentgang von € *** ergibt. Unter Berücksichtigung der Steuerberatungskosten von € *** ergibt sich somit ein Verdienstentgang von € ***. Wie auch schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten hat, erfolgte die diesbezügliche Berechnung des Verdienstentgangs somit korrekt.

Zusammengefasst ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer für die von der behördlichen Absonderung betroffenen Tage ein Verdienstentgang entstanden ist, der nach der Berechnung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der D GmbH in Höhe von € *** zu Recht besteht. Bezüglich der übrigen Gesellschaften kann dem Beschwerdeführer selbst kein Verdienstentgang entstanden sein, da er nur mittelbar (über die D GmbH) an diesen beteiligt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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