LVwG N LVwG-AV-2095/001-2023

LVwG-AV-2095/001-2023Tribunal Administrativo Regional1 de dez. de 2023

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Regest

Freie Berufe; Ärzte; ärztliche Berufsausübung; Untersagung; Befristung; Abänderung; entschiedene Sache;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2095/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2095.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B und C, Rechtsanwälte (GesbR) in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 31. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrags i.A. vorläufige Untersagung der Berufsausübung gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungsrelevanter und unstrittiger Sachverhalt:

Vorgeschichte:

1.1. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 01. April 2022, Zl. LVwG-AV-2138/001-2021, wurde, in Bestätigung des Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 29. Oktober 2021, dem Beschwerdeführer die Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines von der Staatsanwaltschaft *** zu näher genannter Geschäftszahl eingeleiteten Strafverfahrens untersagt.

Begründend führte das Landesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass vor dem Hintergrund der Taten, derer der Revisionswerber verdächtig sei (die im Rahmen einer von ihm durchgeführten Operation grob fahrlässige Schädigung an der Gesundheit und damit einhergehender schwere Körperverletzung mit Dauerfolgen einer Person, anschließendes Imstichlassen der Verletzten sowie Urkundenfälschung durch Fälschung des Patientenaufklärungsbogens) und wegen derer ein Strafverfahren wegen §§ 88 Abs. 3 und 4 zweiter Satz, 94 Abs. 1 und 2 erster Fall und 223 Abs. 2 StGB bei der Staatsanwaltschaft *** geführt werde, sowie mit Blick auf eine bereits erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers die ebenfalls im Zusammenhang mit einer Operation stand, nicht gesagt werden könne, dass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998, insbesondere die Wahrung des öffentlichen Wohls und Gefahr in Verzug, nicht erfüllt wären.

1.2. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Juni 2022, ***, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Beschluss vom 26. August 2022, ***, hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis in der Folge eingebrachte Revision zurückgewiesen.

Gegenständliches Verfahren:

1.3. Mit Schreiben vom 20. März 2023 (Aktenseite 17074), bei der belangten Behörde am 21. März 2023 eingelangt, beantragte der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer die „Aufhebung des (vorläufigen) Berufsverbotes“.

Begründend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichts *** vom 15. Dezember 2022 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 und Abs. 4 zweiter Satz erster Fall StGB für schuldig erkannt und hierfür – unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG *** vom 11. Dezember 2020 – zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden.

Mit weitwendigen Ausführungen wird in der Folge einerseits die Unrichtigkeit dieses Urteils des LG *** vorgetragen. Sodann führt der Beschwerdeführer aus, der Bescheid, mit welchem die Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt worden sei, datiere mit 11. August 2021 (Anmerkung: gemeint ist hier der Mandatsbescheid, der mit Vorstellungsbescheid und in weiterer Folge mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts bestätigt wurde). Von Gefahr in Verzug könne daher unter Berücksichtigung der verstrichenen Zeit nicht die Rede sein. Die Untersagung sei lediglich bis zur Beseitigung allfälliger Missstände zulässig (Verweis auf VwGH 2010/11/00 47). Der zugrundeliegende Bescheid basiere auf vermeintlichen Hygienemängeln. Derartige bestünden jedoch nicht, in eventu nicht mehr, und wären derartige auch unter Berücksichtigung des Urteils des Landesgericht *** gar nicht kausal gewesen. Dem Beschwerdeführer könne eine Verletzung des Opfers kausal nicht nachgewiesen werden. Es handle sich um ein übliches Operationsrisiko und hätte der Keim von jeder anwesenden Person stammen können. Dies hätte der Beschwerdeführer nicht verhindern können. Jedenfalls handle es sich keinesfalls um einen groben Sorgfaltsverstoß des Beschwerdeführers und ist auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Verweis auf Ra 2018/11/0 244) das Berufsverbot aufzuheben. Unter einem werde daher die „Aufhebung des Berufsverbotes“ beantragt.

1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, das Urteil des Landesgerichts *** vom 15. Dezember 2022, mit welchem die dreimonatige Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden sei, sei nicht rechtskräftig, da vom Beschwerdeführer ein Rechtsmittel erhoben worden sei (siehe auch die diesbezügliche Information des Landesgerichts *** vom 04. April 2023, Aktenseite 17089). Anbringen, die die Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides zum Gegenstand hätten, seien gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen, wenn darin ein Recht auf Beseitigung der Entscheidung oder auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache geltend gemacht werde, dass der Partei nicht zustehe. Das Ärztegesetz 1998 kenne keine besonderen Bestimmungen über die Aufhebung einer auf § 62 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 gestützten vorläufigen Untersagung der Berufsausübung und räume damit einer Partei kein besonderes Recht auf Aufhebung derartiger Verfügungen ein. Die verfügte vorläufige Untersagung der Berufsausübung sei weiterhin aufrecht. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Spruchs des Untersagungsbescheides, mit welchem die vorläufige Untersagung der Berufsausübung bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens verfügt worden sei. Der Antrag der Beschwerdeführer begehre nunmehr die Aufhebung dieser vorläufigen Untersagung der Berufsausübung und somit einer bereits formell in Rechtskraft erwachsen Entscheidung. Die Antragstellung erweise sich daher schon aus diesem Grund als unzulässig. Im Übrigen werde einer Partei kein subjektives Recht auf folgender Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumt.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die näher begründete Beschwerde, in welcher u.a. eine Verhandlung beantragt sowie die Aufhebung des Berufsverbots begehrt wird.

Begründend wird darin ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seitens des Landesgerichtes *** wegen eines gänzlich anderen Sachverhaltes und auch zu Unrecht verurteilt worden. Gefahr in Verzug liege aufgrund der Behandlung der Patientin am 15. Jänner 2020 nicht mehr vor. Insofern fehle es aber schon an dieser Voraussetzung des § 62 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998. Diese Gesetzesbestimmung sei dahingehend auszulegen, dass ein Berufsverbot nach Beseitigung allfälliger Missstände, in eventu erstgerichtlicher Verurteilung jedenfalls aufzuheben sei. Eine etwaige Gesetzeslücke sei in diesem Sinne zu schließen. Es sei keinesfalls in der Intention des Gesetzgebers gelegen, einem Verurteilten einen weiteren Schaden dadurch, dass er den Beruf nicht ausüben könne und daher exorbitante Vermögensschäden erleidet, zu verursachen, bzw. diesen zu zwingen, gegen ein unrichtiges Urteil nicht vorzugehen, damit dieses in Rechtskraft erwachsen und das Berufsverbot aufgehoben werde. Für die Behörde bestehe bei Aufhebung des Berufsverbotes ohnehin kein Risiko, zumal die Ärztekammer ohnehin den Tatbestand der Vertrauenswürdigkeit zu prüfen habe, sofern der Beschwerdeführer eine Aufnahme in die Ärzteliste beantrage. Jedenfalls habe die belangte Behörde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht berücksichtigt. Zusammengefasste der Beschwerdeführer vertrauenswürdig, falls Berufsverbot umgehend aufzuheben sei. Ein allfälliges Berufsverbot sei nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH spätestens zum Zeitpunkt der Behebung dieser Missstände aufzuheben.

1.6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04. Juli 2023 wurde dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1.1. Gemäß § 62 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 hat die Landeshauptfrau in Wahrung des öffentlichen Wohls und bei Gefahr in Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, eingeleitet worden ist.

Es ergibt sich somit bereits aus dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 ÄrzteG 1998, dass die vorläufige Untersagung mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens befristet ist (vgl. den zum Beschwerdeführer ergangenen Beschluss des VwGH vom 26. August 2022, Ra 2022/11/0118). Eine mittels Bescheid auszusprechende „Aufhebung“ einer mit Bescheid gemäß § 62 ÄrzteG verfügten vorläufigen Untersagung der Berufsausübung ist im ÄrzteG 1998 aufgrund der ohnehin bestehenden auflösenden Befristung des „rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens“ nicht vorgesehen.

Insofern ist es für das vorliegende Verfahren auch nicht von Relevanz, ob die Wendung „rechtskräftiger Abschluss eines Strafverfahrens“ – wie der Beschwerdeführer vermeint – bereits dann erfüllt ist, wenn im Strafverfahren ein erstinstanzliches Urteil vorliegt und ein Rechtsmittel nur zu Gunsten des mit der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung belasteten Arztes erhoben wurde.

2.1.2. Ob die Behörde ein Anbringen mit Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen hat, hängt nicht von seinem Wortlaut ab, sondern von seinem Zweck. Selbst wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahingehend lautet, dass eine bereits entschiedene Sache wieder aufgerollt werden soll, es aber im Ergebnis darauf hinausläuft, sind die Voraussetzungen für die Zurückweisung wegen res iudicata gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfüllt. Auf eine solche neuerliche Aufrollung zielen also nicht nur Anbringen ab, mit denen ausdrücklich die Abänderung eines Bescheides begehrt wird, sondern auch solche, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits entschiedenen Sache bezwecken, ohne dass im Wortlaut des Begehrens ausdrücklich die nochmalige Aufrollung der Sache angesprochen wird (vgl. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rsp des VwGH Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 40 [Stand: 1.3.2018; rdb.at]).

Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers ist zweifellos auf Aufhebung der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung gerichtet, da – nach Ansicht des Beschwerdeführers – die Voraussetzungen dafür nie vorgelegen sind bzw. mittlerweile nicht mehr vorliegen.

Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat.

Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

2.1.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1 VwGVG kann die (beantragte) Verhandlung entfallen, wenn (wie hier) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist.

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 12. November 2020, Ra 2020/16/0159). Eine in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen (wie hier des verfahrenseinleitenden Antrags vom 20. März 2023) kann nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden (zB VwGH vom 08. August 2023, Ra 2021/05/0226).

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