LVwG N LVwG-S-2619/001-2023

LVwG-S-2619/001-2023Tribunal Administrativo Regional28 de nov. de 2023

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Regest

Umweltrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Strafverfügung; Einspruch; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung; Rechtskraft;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2619/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2619.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 24. Oktober 2023, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben sowie das erkenntnisgegenständliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBI. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 45 Abs. 1, 49 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 idgF)

§§ 27, 44 Abs. 2, 50 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 idgF)

§§ 13 Abs. 2 und 5, 32 Abs. 2, 33 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

1991 BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: die belangte Behörde) vom 19. Mai 2022, ***, wurde A (in der Folge: der Beschwerdeführer) folgendermaßen bestraft:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

zumindest von 10. März 2022 bis 08. April 2022

Ort:

Grundstück Nr. ***, ***, alle KG ***

Tatbeschreibung:

Sie haben durch die nachfolgend beschriebene Pferdehaltung nicht bloß geringfügige Einwirkungen, die unmittelbar die Beschaffenheit des Grundwasser beeinträchtigen, vorgenommen, indem Sie zwei Pferde mit je 500 kg Lebendmasse auf den oben genannten Grundstücken, welche Koppelflächen ohne Bewuchs mit flüssigkeitsundichtem Untergrund darstellen, gehalten haben und es durch diese Pferdehaltung (und den dadurch entstandenen Pferdemist, welcher auf den Flächen zusammengeschoben wurde) zu einer massiven Überschreitung des Stickstoffinputs (im Sinne des „Nitrat-Aktionsprogrammes 2018“) in den Boden und in weiterer Folge in das Grundwasser gekommen ist, obwohl eine wasserrechtliche Bewilligung für die genannten nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser nicht vorlag.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017 iVm § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c , WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 14/2011

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 500,00

23 Stunden

§ 137 Abs. 2 Einleitungssatz WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017“

In der Rechtsmittelbelehrung dieser Strafverfügung wird darauf hingewiesen, dass dagegen Einspruch erhoben werden könne, welcher binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, in jeder anderen technisch möglichen Weise oder mündlich (während der Parteienverkehrszeiten) eingebracht werden kann.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschuldigten am 20. Mai 2022 zugestellt.

1.2. Am 1. Juni 2022 übermittelt der Beschwerdeführer einen ausdrücklich als „Einspruch“ bezeichneten Schriftsatz (lediglich) an die Emailadresse strafen.bhmi@noel.gv.at.

Zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rechtsmittels stand der ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG bezugnehmenden Kundmachung vom 20. Dezember 2019, MIB1-O-05148/002, im Internet zufolge für elektronische Eingaben an die belangte Behörde neben einem Onlineformular und einer Faxnummer lediglich die E-Mail-Adresse post.bhmi@noel.gv.at zur Verfügung.

Demgegenüber findet sich die vom Beschwerdeführer gewählte Emailadresse nicht in der Kundmachung, sie ist allerdings auf der ersten Seite der Strafverfügung im Bereich des Briefkopfes zusammen mit weiteren Kontaktdaten angeführt.

1.3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 24. Oktober 2023, ***, mit dem folgenden Spruch:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

zumindest von 10. März 2022 bis 08. April 2022

Ort:

Grundstück Nr. ***, ***, alle KG ***

Tatbeschreibung:

Sie haben durch die nachfolgend beschriebene Pferdehaltung nicht bloß geringfügige Einwirkungen, die unmittelbar die Beschaffenheit des Grundwasser beeinträchtigen, vorgenommen, indem Sie zwei Pferde mit je 500 kg Lebendmasse auf den oben genannten Grundstücken, welche Koppelflächen ohne Bewuchs mit flüssigkeitsundichtem Untergrund darstellen, gehalten haben und es durch diese Pferdehaltung (und den dadurch entstandenen Pferdemist, welcher auf den Flächen zusammengeschoben wurde) zu einer massiven Überschreitung des Stickstoffinputs (im Sinne des „Nitrat-Aktionsprogrammes 2018“) in den Boden und in weiterer Folge in das Grundwasser gekommen ist, obwohl eine wasserrechtliche Bewilligung für die genannten nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser nicht vorlag.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017 iVm § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c , WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 14/2011

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 500,00

23 Stunden

§ 137 Abs. 2 Einleitungssatz WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 58/2017

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 50,00

Gesamtbetrag:

€ 550,00“

1.4. Dagegen erhob der Einschreiter Beschwerde, welche zunächst am 19. November 2023 an die Emailadresse strafen.bhmi@noel.gv.at und am Folgetag – der Beschwerdeführer hatte, wie auch aus seinen Bemerkungen ersichtlich, offensichtlich mittlerweile den korrekten Weg der Einbringung in Erfahrung gebracht – an die Adresse post.bhmi@noel.gv gesendet wurde. Geltend gemacht wird mit näherer Begründung die Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen Bestrafung.

1.5. Die belangte Behörde legte in der Folge Beschwerde samt Strafakt dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde; die im maßgeblichen Zeitpunkt in Betracht kommenden Einbringungsmöglichkeiten von Schreiben an die belangte Behörde resultiert aus der Kundmachung vom 20. Dezember 2019, MIB1-O-05148/002.

3. Erwägungen des Gerichts

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

(…)

(…)

§ 137. (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

(…)

(…)

(…)

VStG

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu

verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die

die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat

und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich

geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit

seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer

Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(…)

§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2 ) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(…)

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(…)

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(…)

§ 32. (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde zunächst eine Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des WRG 1959 erlassen und in der Folge – nach Einspruchserhebung – ein Straferkenntnis betreffend dieselbe Tat.

Dabei hat die belangte Behörde übersehen, dass das von ihr als Einspruch im Sinne des § 49 VStG behandelte Schriftstück bei ihr gar nicht rechtswirksam eingebracht worden war:

3.2.2. Schriftliche Anbringen und daher auch Einsprüche können der Behörde nach § 13 Abs. 2 AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit Email jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

3.2.3. Eine derartige Bekanntmachung hat die belangte Behörde mit der Kundmachung vom 20. Dezember 2019, MIB1-O-05148/002, getroffen, derzufolge für die Einbringung von schriftlichen Eingaben per Email nur die Adresse post.bhmi@noel.gv.at (im maßgeblichen Zeitpunkt 1. Juni 2022) zugelassen war. Daher erfolgte die „Einbringung“ an die Adresse strafen.bhmi@noel.gv.at nicht rechtswirksam.

3.2.4. Alleine die Übermittlung an (irgend-) eine der Behörde zurechenbare Email-Adresse vermag bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung nämlich ebenso wenig zu begründen (VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0153) wie die faktische Bearbeitung etwa in Form der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (vgl. VwGH 28.2.2023, Ro 2023/04/0002).

3.2.5. In seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133, hat der Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten Email-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht, wobei der Umstand, dass sich auf der ersten Seite des Bescheides eine Email-Adresse des Fachgebiets Strafen befindet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten Email-Adresse unterscheidet, daran nichts zu ändern vermag.

3.2.6. Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Einbringung des Einspruchs unter Verwendung der von der Behörde gemäß § 13 Abs. 2 AVG kundgemachten Emailadresse der Behörde nicht erfolgt ist. Der Einspruch ist daher nicht wirksam eingebracht worden.

Die am 20. Mai 2022 zugestellte Strafverfügung ist sohin mangels Erhebung eines Einspruchs nach Ablauf von zwei Wochen in Rechtskraft erwachsen.

3.2.7. Die Erlassung eines Straferkenntnisses in derselben Angelegenheit war entsprechend dem Grundsatz, dass in einer rechtskräftig erledigten Sache nicht ein weiteres Mal entscheiden werden darf („ne bis in idem“, vgl. zB VwGH 12.09.1986,

85/18/0072, 15.04.2016, Ra 2015/02/0226), unzulässig.

3.2.8. Dies war von Gericht aufgrund der innerhalb der Beschwerdefrist nunmehr wirksam eingebrachten Beschwerde, welche sich als zulässig erweist, wahrzunehmen.

Das angefochtene Straferkenntnis war sohin aufzuheben und das – nach Erlassung der Strafverfügung - neuerlich eingeleitete Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen. Die rechtskräftige Bestrafung durch die angeführte Strafverfügung bleibt davon unberührt.

3.2.9. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

3.2.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

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