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LVwG-AV-1800/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1800/001-2023
LVwG-AV-1800/001-2023Tribunal Administrativo Regional24 de nov. de 2023
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Baubewilligung; bauliche Anlage; Abänderung; Einfriedung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Geschäftsführer des C in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 22. März 2023, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Ihnen wird gemäß 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die konsenslose Plane (Sichtschutz aus Plastikgewebe) an der straßenseitigen Einfriedung der Liegenschaft in ***, *** und ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, KG *** zu entfernen.
Die Demontage hat bis spätestens acht Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu erfolgen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom 9. November 1959, Zl. ***, wurde „gemäß §§ 16 – 22“ NÖ BauO 1883 die Baubewilligung für die Errichtung einer plan-, beschreibungs- und bedingungsgemäß ausgeführten gassenseitigen Einfriedung in der ***, *** (Parz.Nr. ***, EZ ***. KG ***) erteilt.
Wie sich aus dem dieser Baubewilligung zugrundeliegenden Plan ergibt, sind die jeweiligen Felder zwischen den Betonpfeilern als blickdurchlässige Eisengitter auf Eisenstützen ausgeführt. Ein Sichtschutz oder andere (auch nur teilweise) blickundurchlässige Materialien auf diesen Eisengittern ist auf diesem Plan nicht eingezeichnet und wurde daher auch nicht bewilligt. Dieser Umstand wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden.
1.2. Nach Fertigstellung dieser Einfriedung wurde auf den Eisengittern dieser Einfriedung im Frühjahr 1968 ein Sichtschutz in Form von Schilfmatten angebracht.
1.3. „Anfang der 1970er Jahre“ wurde diese Schilfmatten durch Sichtschutzmatten aus Plastikgewebe („wie das Sichtschutznetz bei einem Tennisplatz“) ausgetauscht.
1.4. Vor „etwa 30 Jahren“ wurden diese Planen erneuert bzw. ausgetauscht.
1.5. Bei den „Anfang der 1970er Jahre“ und vor „etwa 30 Jahren“ ausgetauschten Planen handelt es sich um Sichtschutzmatten aus Plastikgewebe.
1.6. Sowohl aufgrund dieser Montage eines Sichtschutzes „Anfang der 1970er“, als auch dessen Austausch vor „etwa 30 Jahren“ erfolgte eine wesentliche Abänderung der mit Bescheid vom 9. März 1959, Zl. ***, bewilligten Einfriedung im Hinblick auf die verwendeten Materialien, die Form, das Aussehen und die Farbe und sohin dessen Erscheinungsbild im Orts- und Landschaftsbild.
1.7. Die montierte Plane ist von der bewilligten Einfriedung trennbar.
1.8. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 12. Jänner 2023, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 34 NÖ BO 2014 „zur Demontage der konsenslosen Plane an der straßenseitigen Einfriedung der Liegenschaft in ***, *** und ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***“ erteilt.
1.9. In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der nunmehrige Beschwerdeführer insbesondere vor, dass der Sichtschutz seit „ca. 50 Jahren in dieser Form bestehe und dies zum Zeitpunkt der Montage nicht der NÖ Bauordnung entgegenstand“. Eine Bewilligungspflicht sei 1974 für einen Sichtschutz nicht vorgelegen.
1.10. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 22. März 2023 wird diese Berufung als unbegründet abgewiesen und die Leistungsfrist mit acht Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides festgesetzt.
1.11. Eine Leistungsfrist von acht Wochen zur Erfüllung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages ist im vorliegenden Fall angemessen.
1.12. In seiner rechtzeitigen Beschwerde gegen diesen Bescheid bringt der Beschwerdeführer wie bereits in seiner Berufung vor, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Sichtschutzes dieser der damals geltenden NÖ Bauordnung entsprach und zu diesem Zeitpunkt ein Sichtschutz nicht bewilligungspflichtig gewesen sei. Im Hinblick auf den Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***, wonach der gegenständliche Sichtschutz auch gegen diese verstoßen würde, bring der Beschwerdeführer vor, dass dieser mehr als 30 Jahre nach Errichtung des Sichtschutzes beschlossen worden sei. Schließlich bestreitet der Beschwerdeführer – ohne dies näher zu begründen –, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Sichtschutzes auch eine „solche Abänderung“ eines Bauwerkes nicht der Bewilligungspflicht unterlegen sei.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
2.2. Auf Ansuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich legte die belangte Behörde zudem den Bescheid und den Plan zur Baubewilligung vom 9. November 1959, Zl. ***, zur Errichtung der gegenständlichen Einfriedung vor.
2.3. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer zur Montage des Sichtschutzes bzw. der gegenständlichen Plane befragt wurde.
3.1. Der oben unter Pkt. 1 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** sowie dem Bescheid und dem Plan zur Baubewilligung vom 11. November 1959, Zl. ***, zur Errichtung der gegenständlichen Einfriedung.
3.2. Die Feststellungen zur Montage des Sichtschutzes „Anfang der 1970er Jahre“ und des Austausches derselben „vor etwa 30 Jahren“ ergibt sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Dass sich der Beschwerdeführer nicht an den genauen Montagezeitpunkt erinnern kann, liegt in der allgemeinen Lebenserfahrung. Vor dem Hintergrund der jeweils anzuwendenden Rechtslage war eine exakte Feststellung der jeweiligen Montagezeitpunkte nicht erforderlich.
3.3. Dass die gegenständliche Plane von der bewilligten Einfriedung trennbar ist, ergibt sich bereits aus der im Akt befindlichen Fotodokumentation und der vom Beschwerdeführer beschriebenen Montage derselben auf dem bestehenden Stahlgitter der Einfriedung.
4.1. Die belangte Behörde stützt den gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag auf § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014. Nach dieser Bestimmung hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben.
Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides diesbezüglich auf den Motivenbericht zu § 33 NÖ BauO 1996, der Vorgängerbestimmung des § 34 NÖ BO 2014 verweist, wonach ein Baugebrechen im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 auch eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Änderung eines Bauvorhabens ist, verkennt sie insofern die Rechtslage, als sich aus dem Motivenbericht zu § 34 NÖ BO 2014 ausdrücklich ergibt, dass bewilligungs- und anzeigefreie Abänderungen von Bauwerken keine Baugebrechen im Sinne der NÖ BO 2014 darstellen (vgl. Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27). Bei einer Konsenslosigkeit und/oder der fehlenden Anzeige eines Bauwerkes, ist die Regelung des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 maßgeblich.
4.2. Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 leg.cit. oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 leg.cit. mit baupolizeilichen Auftrag anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt.
4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kommt es nicht darauf an, ob eine Vorrichtung wie die gegenständliche Bespannung mit einer Plane für sich als bauliche Anlage zu qualifizieren ist, sondern vielmehr darauf, dass sie Teil einer baulichen Anlage – nämlich eines auf den Stützmauern angebrachten Zaunes – ist, die dadurch geändert wird. Diese vorgenommene Änderung durch das Anbringen der gegenständlichen Plane an der konsensbedürftigen Einfriedung ist ihrerseits konsensbedürftig, weil sie die Änderung des Orts- und Landschaftsbildes beeinträchtigen kann (vgl. auf die gegenständliche Rechtslage übertragbar: VwGH 18.10.2012, 2011/06/0068).
4.4. Voraussetzung für einen baupolizeilichen Auftrag ist zudem, dass die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages gegeben sein muss (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0050, mwN). Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages und es kommt ein Abbruchauftrag bloß in Bezug auf Teile einer Baulichkeit nur dann in Betracht, wenn die rechtlich nicht sanierbaren konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind (vgl. VwGH 08.04.2014, 2012/05/0057). Wie unter Pkt. 1. festgestellt, ist die gegenständliche Plane jedenfalls von der Einfriedung trennbar, weshalb sich der baupolizeiliche Auftrag alleine auf diesen trennbaren Teil zu bezieht.
4.5. Im Hinblick auf den angegebenen Errichtungszeitpunkt der gegenständlichen Plane „Anfang der 1970er“ Jahre bzw. dem Austausch „vor 30 Jahren“ ist die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages daher aufgrund der Rechtslage nach der NÖ BauO 1883 (Befestigung einer Plane „wie das Sichtschutznetz bei einem Tennisplatz“ anstatt der angebrachten Schilfmatte „Anfang der 1970er Jahre“), der NÖ BauO 1976 bzw. 1996 (Austausch der Plane „vor 30 Jahren“) sowie der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages, sohin der NÖ BO 2014, zu beurteilen.
4.5.1. Gemäß § 16 Abs. 1 NÖ BauO 1883 ist zur Führung von Neu-, Zu- und Umbauten, Herstellung von Einfriedungen gegen die Straße oder Gasse sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Abänderungen an bestehenden Gebäuden oder an bestehenden Einfriedungen, sobald an diesen die konstruktiven Hauptbestandteile zur Auswechslung gelangen, eine Baubewilligung erforderlich. Gemäß § 17 NÖ BauO 1883 sind Ausbesserungen und Abänderungen geringerer Art vor Beginn derselben anzuzeigen.
Vor diesem Hintergrund war die Befestigung der gegenständlichen Plane „Anfang der 1970er Jahre“ daher zumindest gemäß § 17 NÖ BauO 1883 anzeigepflichtig.
4.5.2. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO 1976 bedarf die Instandsetzung und die Abänderung von Bauwerken, wenn die Festigkeit tragender Bauteile, die Brandsicherheit, die sanitären Verhältnisse, das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden können, einer Baubewilligung.
Auch gemäß § 14 Z 4 NÖ BauO 1996 bedarf die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56 leg.cit.) entstehen oder Rechte nach § 6 leg.cit verletzt werden könnten, einer Baubewilligung.
Der Austausch der Plane „vor etwa 30 Jahren“ war daher § 92 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO 1976 bzw. § 14 Z 4 NÖ BauO 1996 bewilligungspflichtig, weil diese Abänderung der bewilligten Einfriedung zumindest abstrakt geeignet war, das Orts- und Landschaftsbild zu beeinträchtigen.
4.5.3. Gemäß § 14 Z 3 NÖ BO 2014 bedarf die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 leg.cit. verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56 leg.cit.) entstehen könnte, einer Baubewilligung.
Eine Bewilligungsplicht liegt daher auch gemäß § 14 Z 3 NÖ BO 2014 vor, weil die Abänderung der bewilligten Einfriedung geeignet ist, einen Widerspruch zum Ortsbild darzustellen.
4.6. Vor diesem Hintergrund unterlag die Montage der gegenständlichen Plane seit ihrer Errichtung nach sämtlichen jeweils in Kraft stehenden NÖ Bauordnungen einer Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht.
4.7. Auf das auf Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen etwaigen Verstoß gegen den Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***, wonach dieser erst nach Montage der gegenständlichen Plane in Kraft getreten sei, ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen.
4.8. Die Erfüllungsfrist zur Durchführung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat angemessen zu sein. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0076; 19.05.1994, 92/07/0067, jeweils mwN). Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Angemessenheit der von der belangten Behörde gesetzten Frist von acht Wochen vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde und der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargestellten Montage der gegenständlichen Plane, erscheint im Rahmen einer einzelfallbezogenen Beurteilung diese Frist von acht Wochen als angemessen.
4.9. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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