LVwG N LVwG-AV-2502/001-2023

LVwG-AV-2502/001-2023Tribunal Administrativo Regional16 de nov. de 2023

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Nutzungsverbot; bauliche Anlage; Einfriedung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2502/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2502.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 16. August 2023, GZ. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 23. März 2023, GZ. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Abbruchauftrages samt Anordnung eines Nutzungsverbotes nach § 35 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), keine Folge gegeben wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 23.03.2023, GZ. ***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin als Bauwerkseigentümerin unter Zugrundelegung des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 der gesetzeskonforme Abbruch des elektrischen Schiebetores bei der Hofeinfahrt des Objektes in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** (Öffentliches Gut), angeordnet, wobei die Arbeiten unverzüglich durchzuführen und innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft des gegenständlichen Abbruchbescheides abzuschließen seien (Spruchpunkt I.), wurde weiters der Beschwerdeführerin als Bauwerkseigentümerin unter Zugrundelegung des § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 jede weitere Nutzung dieses elektrischen Schiebetores untersagt (Spruchpunkt II.) und wurden der Beschwerdeführerin die mit insgesamt 49,52 Euro bestimmten Verfahrenskosten zur Zahlung binnen 2 Wochen aufgetragen.

Begründend führte dazu der Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde I. Instanz zusammengefasst aus, dass am 20.03.2023 eine Überprüfung stattgefunden habe und dabei durch den von der Baubehörde beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen insbesondere festgestellt worden sei, dass auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** (Öffentliches Gut) ein Bauwerk bzw. eine bauliche Anlage errichtet worden wäre, wofür von Gesetzes wegen eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre. Es liege für diese bauliche Anlage jedoch bei der Baubehörde weder eine Bauanzeige noch eine rechtskräftige Baubewilligung auf. Es sei deshalb die Baubehörde verpflichtet gewesen, spruchgemäß zu entscheiden.

In ihrer rechtzeitig gegen diesen Bescheid durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin per E-Mail erhobenen und ausdrücklich als solche bezeichneten Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass in der Niederschrift des Lokalaugenscheines vom 20.03.2023 festgehalten worden sei, dass keine Einsprüche aller Behördenvertreter vorliegen würden und dass durch den gegenständlichen Antrag auf nachträgliche Baubewilligung für das elektrisch betriebene Schiebetor ein noch zu ergehender Abbruchauftrag gehemmt werde. Die Beschwerdeführerin ersuche um Information, ob der Abbruchauftrag nur erstellt werden habe müssen und später, wie bereits zugesagt, eine nachträgliche Genehmigung des Tores erfolgen werde.

Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 16.08.2023, GZ. ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Begründend führte dazu der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde II. Instanz und demnach als Berufungsbehörde nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung der Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass nach Vorliegen der Einreichunterlagen für die nachträgliche Bewilligung des Schiebetores im Rahmen der Vorprüfung durch einen Verbesserungsauftrag der Baubehörde I. Instanz vom 06.04.2023 von der Beschwerdeführerin die Zustimmung der Grundeigentümerin des öffentlichen Gutes abverlangt worden wäre, welche bislang nicht vorliege. Insgesamt werde in der Berufung weder den Erhebungsergebnissen noch der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes im erstinstanzlichen Bescheid inhaltlich entgegengetreten, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche, konsenslose bauliche Anlage in Form eines Schiebetores einem nachträglichen baubehördlichen Konsens zugeführt werden solle. Somit sei die durch die Erstbehörde vorgenommene Einordnung des verfahrensgegenständlichen Schiebetores als baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben nicht angezweifelt worden. Wenn die Erstbehörde den Bescheid rechtlich mit § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 begründe, so tue sie es zu Recht. Ansonsten sei auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid und dessen Begründung zu verweisen, welchen nichts hinzuzufügen gewesen wäre.

Die Baubehörde habe bei Vorliegen der Voraussetzungen, nämlich des Nichtvorliegens einer benötigten Bauanzeige oder Baubewilligung, auch ungeachtet eines später eingebrachten Baubewilligungsantrages unter Gewährung einer angemessenen Frist den Abbruch zu verfügen. Im Fall einer Berufung sei lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die im Gesetz normierten Voraussetzungen hierfür vorgelegen seien. Generell sei für die Entscheidung der Berufungsbehörde auch die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidung maßgeblich. Eine Bewilligungsfähigkeit sei aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Protokolls zur Schutzzonenkommission der Stadt Krems an der Donau vom 26.06.2023 nicht erblickbar. Auch sei die angeordnete Frist von 4 Monaten für den Abbruch aus Sicht der Berufungsbehörde angemessen. Die Baubehörde habe somit den Abbruchbescheid und das Nutzungsverbot anordnen müssen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitig durch ihre nunmehrige Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 13.09.2023 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau zurückverweisen.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sich aus der Bescheidbegründung ergebe, dass nach den Feststellungen die Toranlage nur in das öffentliche Gut hineinrage. Es bestehe daher ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der Bescheidbegründung und dem Bescheidspruch, weil nicht einmal klar sei, wo sich die abzubrechende Anlage überhaupt befinde. Eine Klarstellung dazu sei alleine deshalb erforderlich, weil Abbruchbescheide immer an den grundbücherlichen Eigentümer eines Grundstückes zu richten seien. Auch für die Vollziehbarkeit eines Abbruchbescheides sei es unabdingbar, dass bereits im Bescheidspruch die abzubrechende bauliche Anlage genau beschrieben werde, wozu auch die genaue Festlegung deren Lage zähle. Der angefochtene Bescheid sei deshalb bereits aus diesen Gründen grob mangelhaft.

Der Abbruchbescheid richte sich an die Beschwerdeführerin und verpflichte diese zu Maßnahmen am öffentlichen Gut. Die Berufungsentscheidung setzte sich mit der Frage, an wen überhaupt ein Abbruchauftrag zu adressieren gewesen wäre, überhaupt nicht auseinander. Gemäß der ständigen Judikatur habe sich ein Abbruchbescheid an den jeweiligen Eigentümer des davon betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit zu richten und werde das Auseinanderfallen von Eigentum am Grundstück und Baulichkeit im angefochtenen Bescheid nicht behauptet, sodass auch deshalb der angefochtene Bescheid mit grober Rechtswidrigkeit behaftet sei.

Die Berufungsbehörde unterstelle ohne weitere Begründung eine baurechtliche Bewilligungspflicht für die Erneuerung einer Toranlage. Die Baubehörden würden sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen, dass lediglich eine jahrzehntelang bestandene Toranlage durch eine zeitgemäße Anlage ersetzt worden sei. Tatsächlich handle es sich bei der Toranlage aus Metall nicht um ein Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung und könne auch nicht erkannt werden, weshalb bei der Erneuerung einer Toranlage bautechnische Kenntnisse erforderlich sein sollten. Für die Feststellung der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse für die Herstellung einer baulichen Anlage hätte es auch der Beiziehung eines Sachverständigen und auch entsprechender Feststellungen bedurft. Ein Tor könne nur als Zubehör zu einem Bauwerk gewertet werden und stelle per se keine bauliche Anlage dar.

Soweit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmen sei, dass eine „Bewilligungspflicht“ dadurch erschlossen werde, dass eine Einfriedung zum öffentlichen Gut hin vorgelegen sei, erweise sich auch diese Rechtsansicht als grob unrichtig. Gemäß § 15 Abs. 1 lit. b NÖ BO 2014 könnten allenfalls Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen seien und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet seien, als anzeigepflichtig beurteilt werden. Beide Vorinstanzen würden aber behaupten, dass die Anlage auf öffentlichem Gut errichtet worden sei, sodass schon definitionsgemäß keine Einfriedung gegen das öffentliche Gut vorliegen könne. Abgesehen davon würde sich selbst bei Annahme des Gegenteils nur eine Anzeigepflicht ergeben und habe die Baubehörde erstmals mit Schreiben vom 27.02.2023 von diesem Bauvorhaben Kenntnis erlangt und dagegen keinen Widerspruch erhoben, sodass von einer Nichtuntersagung auszugehen wäre und auch deshalb der angefochtene Abbruchbescheid unzulässig wäre.

Die Berufungsbehörde verweise in der angefochtenen Entscheidung auf ein Protokoll der Schutzzonenkommission vom 26.06.2023, wobei ein rechtlicher Zusammenhang mit dem angefochtenen Abbruchbescheid nicht erkannt werden könne. Dazu komme, dass es sich bei dieser Stellungnahme nur um ein Ermittlungsergebnis eines geführten Ermittlungsverfahrens zur Erwirkung einer Baubewilligung handle, bezüglich dessen der Beschwerdeführerin das uneingeschränkte Recht zur Wahrung ihrer Parteienrechte in Form einer Stellungnahme zukomme, was ihr gegenständlich nicht ermöglicht worden sei. Die Beurteilung durch die Schutzzonenkommission wäre aber allenfalls eben im Bewilligungsverfahren von Bedeutung, welches jedoch ohnehin parallel zu diesem Abbruchverfahren geführt werde. Der angefochtene Bescheid sei daher mit einer weiteren inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 25.09.2023 legte der Magistrat der Stadt Krems an der Donau dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 28.09.2023, die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf befindlichen Wohnhaus ***, ***. Unmittelbar nordöstlich daran grenzt das im Alleineigentum der Stadt Krems an der Donau stehende Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, an, welches sich in der Natur als Gehsteig der wiederum nordöstlich daran angrenzenden *** darstellt. Die Grenze zwischen den beiden angeführten Grundstücken der Beschwerdeführerin und der Stadt Krems an der Donau verläuft entlang der Sockelkante des Wohnhauses der Beschwerdeführerin, sodass der Gehsteig in der gesamten Breite im Eigentum der Stadt Krems an der Donau steht.

Die Zufahrt auf das Grundstück der Beschwerdeführerin von der *** aus erfolgt über den nordwestlichsten Bereich dieses Grundstücks entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze durch ein im Bereich der Grundgrenze befindliches Einfahrtstor. Im Jahre 2012 wurde von der Beschwerdeführerin bzw. in deren Auftrag das Einfahrtstor zu deren Grundstück von der *** her kommend in eben diesem Bereich erneuert und ein elektrisch betriebenes metallenes Schiebetor mit einer Höhe von ca. 1,5 m und einer Länge von ca. 6,20 m (im geschlossenen Zustand) errichtet, wobei die Toranlage nach Rücksprache mit Vertretern der Stadt Krems an der Donau um ca. 35 cm nach Nordosten hin versetzt zu der nordöstlichen Außenmauer des Wohnhauses der Beschwerdeführerin, somit auf dem Gehsteig und demnach auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** errichtet wurde. Die Herstellung und die Errichtung eines derartigen Schiebetores erfordert ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen.

Von der Beschwerdeführerin wurde eben dieses Bauvorhaben dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau als zuständige Baubehörde I. Instanz nicht angezeigt und insbesondere auch zunächst kein Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung dafür gestellt. Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau wurde auf dieses Bauvorhaben vielmehr erst durch eine in einem anderen Zusammenhang stehende Anfrage der Beschwerdeführerin am 26.01.2023 betreffend die Aufstellung von Mülltonnen in diesem Bereich aufmerksam. Am 20.03.2023 fand daraufhin durch die Baubehörde I. Instanz eine baubehördliche Überprüfungsverhandlung an Ort und Stelle unter Zuziehung unter anderem eines bautechnischen Amtssachverständigen statt.

In weiterer Folge wurde von der Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau der Antrag auf Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für eben dieses nunmehr bestehende Schiebetor gestellt. Über eben diesen Antrag liegt bislang keine Entscheidung der Baubehörde I. Instanz vor.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen in weiten Bereichen unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

Im konkreten ergeben sich die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken aus dem offenen Grundbuch. Die Lage der angeführten Grundstücke zueinander sowie der Verlauf der betreffenden Grundstücksgrenze ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid befindlichen Mappenkopien bzw. Luftbildaufnahmen sowie aus dem Inhalt der Niederschrift der baubehördlichen Überprüfungsverhandlung vom 20.03.2023. Hervorzuheben gilt in diesem Zusammenhang, dass seitens der Beschwerdeführerin insbesondere im Rahmen dieser Verhandlung außer Streit gestellt wurde, dass die Grundstücksgrenze entlang der Sockelkante des Wohnhauses verläuft und demzufolge das Schiebetor, dass – wie auch auf den Fotos ersichtlich – nach Nordosten hin versetzt errichtet wurde, sich auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** und demnach auf öffentlichem Grund befindet. Dass die Errichtung auf dem Grundstück im Jahre 2012 vorab mit Vertretern der Stadt Krems an der Donau besprochen wurde, ergibt sich glaubwürdig aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren. Es wäre andernfalls wohl auch zu erwarten, dass seitens der Grundeigentümerin im Hinblick auf die lange Zeitspanne schon längst Maßnahmen gegen diese Errichtung des Schiebetores gesetzt worden wären.

Die festgestellten Dimensionen bzw. Ausmaße des Schiebetores ergeben sich wiederum aus der angeführten Niederschrift vom 20.03.2023 und hier im konkreten aus den darin erstatteten Ausführungen des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen. Es ist offenkundig und entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Errichtung bzw. Herstellung eines derartigen elektrisch betriebenen Schiebetores ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert, was in substantiierter Form von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde. Vor allem wurde aber auch eben dies vom ohnehin von der Baubehörde I. Instanz beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen seiner Ausführungen am 20.03.2023 bestätigt. Zu diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen hat sich die Beschwerdeführerin im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren und insbesondere auch in ihrer Beschwerde nicht geäußert.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem festgestellten Verfahrensgang ergeben sich aus den bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem E-Mail der Beschwerdeführerin bzw. des Ehegatten vom 26.01.2023, aus der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 03.02.2023, aus der Niederschrift der baubehördlichen Überprüfungsverhandlung vom 20.03.2023 und aus den dazu unbekämpft gebliebenen Feststellungen in den Bescheiden der I. und II. Instanz. Unbestritten ist insbesondere in diesem Zusammenhang auch, dass bislang keine baubehördliche Bewilligung für eben dieses verfahrensgegenständliche Schiebetor vorliegt.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das

Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer

erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 4 Z 6 und 7 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):

„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

(…)“

§ 14 Z 2 NÖ BO 2014:

„Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

(…)

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

(…)“

§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ BO 2014:

„(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:

(…)

b) Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze;

(…)“

§ 35 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014:

„(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“

§ 297 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB):

„Ebenso gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur Alles, was erd- mauer- niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z. B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräte und dergleichen.“

§ 418 ABGB:

„Hat im entgegengesetzten Falle jemand mit eigenen Materialien, ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremdem Grunde gebaut, so fällt das Gebäude dem Grundeigentümer zu. Der redliche Bauführer kann den Ersatz der notwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigentümer des Grundes die Bauführung gewusst, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Wert für den Grund fordern.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Vorauszuschicken und der Vollständigkeit halber anzuführen ist zunächst, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – eine diesbezügliche Legaldefinition besteht nicht – unter „Einfriedung“ eine Einrichtung zu verstehen ist, die ein Grundstück einfriedet, schützend umgibt bzw. von außen abschließt; dabei ist nicht entscheidend, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt oder ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird (z.B. VwGH 23.09.2010, 2009/06/0112; VwGH 28.04.2015, Ra 2015/05/0026). Damit fallen etwa auch Zäune, die keine Bauwerke sind, darunter.

Ein Bauvorhaben ist gemäß § 17 Z 3 NÖ BO 2014 dann bewilligungs-, anzeige- und meldefrei, wenn es sich um eine bloße Instandsetzung des Bauwerks handelt, im Zuge derer die Konstruktionsart beibehalten sowie die Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass selbst dann, wenn zuvor ein Einfahrtstor bestanden hat, gegenständlich weder die Konstruktionsart beibehalten noch vor allem die Formen der von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert wurden. Eine bloße Instandsetzung im Sinne des § 17 Z 3 NÖ BO 2014 liegt daher nicht vor und wird derartiges von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ BO 2014 liegt ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben vor bei der Errichtung von Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, dies innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze. Liegt aber eine bauliche Anlage vor, ist von einer Bewilligungspflicht im Sinne des § 14 Z 2 NÖ BO 2014 auszugehen.

Eine Einfriedung ist nur dann eine „bauliche Anlage“, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind bzw. mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind, und nur dann nicht, wenn sie nur lose angebracht und nicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind (VwGH 26.04.2013, 2011/07/0204). Bloß aus Pflöcken und Draht bestehende Weidezäune oder Wildgatter stellen etwa keine baulichen Anlagen dar.

Bauliche Anlagen sind meist nicht mit Gebäuden verbundene Bauwerke, wie zum Beispiel massive Einfriedungen. Das Vorliegen einer baulichen Anlage setzt voraus, dass die fachgerechte Herstellung des in Rede stehenden Objektes ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und dieses Objekt kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist. Bei der Beurteilung des Erfordernisses der fachtechnischen Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Baues kommt es nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers, sondern darauf an, ob die werkgerechte Errichtung der baulichen Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse verlangt (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/05/0165). Die „Verbindung mit dem Boden“ ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw. ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste. Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein Fundament vorhanden ist.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass von der Beschwerdeführerin ein elektrisch betriebenes metallenes Schiebetor in einer Größe von ca. 1,5 m x ca. 6,20 m errichtet wurde. Es liegt auf der Hand, dass zum einen bereits die Herstellung eines derartigen Schiebetores mit derartigen Ausmaßen und insbesondere auch einer derartigen Technik ein besonderes Maß an (unter anderem) bautechnischen Kenntnissen erfordert, zum anderen aber auch die Aufstellung eben solche. Ein Tor in dieser Größenordnung ist unter anderem entsprechenden Belastungen beim Öffnen und Schließen, aber auch witterungsbedingt ausgesetzt, sodass nicht nur die Errichtung, sondern auch Befestigung entsprechende Kenntnisse vor allem auch in statischer Hinsicht bedarf. Zudem liegt bereits ebenso auf der Hand, dass dieses Schiebetor mit dem Boden aus denselben Gründen fest verbunden sein muss. Seitens des von der Baubehörde I. Instanz beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen wurde dazu im Rahmen der baubehördlichen Überprüfungsverhandlung aber auch eine schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme abgegeben und gelangte der Sachverständige zum Ergebnis, dass aus eben diesen Gründen von einer baulichen Anlage im Sinne des § 4 Z 6 NÖ BO 2014 auszugehen ist. Entgegen des Beschwerdevorbringens liegt demnach eben bereits eine Beurteilung eines bautechnischen Sachverständigen zur Frage des Vorliegens eines besonderen Maßes an bautechnischen Kenntnissen vor, der seitens der Beschwerdeführerin auch nicht, geschweige denn in substantiierter Form, entgegengetreten wurde, sodass es auch nicht seitens des erkennenden Gerichtes der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zu dieser Frage bedurfte. Ganz abgesehen davon entspricht diese Beurteilung eben – wie oben ausgeführt – auch bereits der allgemeinen Lebenserfahrung.

Unabhängig von der Frage, ob demnach beim gegenständlichen Schiebetor von einer „Einfriedung“ auszugehen ist, was im gegenständlichen Fall wohl zu bejahen ist, liegt jedenfalls eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 6 NÖ BO 2014 vor, womit sich nicht nur eine Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ BO 2014, sondern eine Bewilligungspflicht nach § 14 Z 2 NÖ BO 2014 für die Errichtung dieses Schiebetores erschließt. Demzufolge war auch nicht weiter darauf einzugehen, ob und inwieweit das Schiebetor deshalb, da es auf einer öffentlichen Verkehrsfläche unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes errichtet wurde, entsprechend des § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b NÖ BO 2014 „gegen“ eine öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist und in weiterer Folge demgemäß allenfalls eben nur von einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben auszugehen wäre.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters – dies unbestritten –, dass wohl mittlerweile von der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erteilung der (nachträglichen) baubehördliche Bewilligung gestellt wurde, über diesen Antrag jedoch seitens der Baubehörde I. Instanz bislang nicht entschieden wurde, sodass bislang keine baubehördliche Bewilligung für eben dieses Bauvorhaben vorliegt. Das baupolizeiliche Verfahren ist ex lege unabhängig von einem anhängigen Bewilligungsverfahren zu führen; ein diesbezüglicher Einwand der Beschwerdeführerin wäre erst in einem allfällig sodann eingeleiteten Vollstreckungsverfahren beachtlich. Alleine dadurch, dass zudem das Bauvorhaben schon jahrelang unbeanstandet existiert, ergibt keine (stillschweigende) Zustimmung der Baubehörde und macht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag nicht unzulässig (VwGH 26.04.1988, 87/05/0199). Unabhängig davon, ob – dies bezugnehmend auf das anhängige Bewilligungsverfahren und die hier eingeholte Stellungnahme der Schutzzonenkommission – hinsichtlich dieses Schiebtores von einer Bewilligungsfähigkeit (oder eben nicht) auszugehen ist (vgl. dazu VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045), hat entsprechend des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 die Baubehörde dementsprechend sofort einen Abbruchauftrag zu erlassen, wenn keine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliegt, sodass im Ergebnis die Erlassung eines Abbruchbescheides nicht zu beanstanden ist.

Adressat eines Auftrages nach § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit (vgl. VwGH 15.02.2011, 2008/05/0087); der Abbruchauftrag hat aber jedenfalls rechtmäßig nur gegen den Bauwerkseigentümer zu ergehen, wenn dieser nicht mit dem Grundstückseigentümer übereinstimmt (VwGH 29.03.2017, Ro 2014/05/0009). Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken, einen vom Grundstückseigentümer verschiedenen Eigentümer eines Bauwerks als Adressaten des Beseitungsauftrages heranzuziehen (VwGH 10.12.2013, 2010/05/0186). Wer Eigentümer eines Bauwerkes ist, ist grundsätzlich anhand des § 297 ABGB zu beurteilen; bei einem Grenzüberbau ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 418 ABGB beachtlich.

Grundsätzlich ist das österreichische Liegenschaftsrecht vom römisch-rechtlichen Grundsatz „superficies solo cedit“ (das Gebäude fällt dem Grundeigentümer zu) beherrscht, wonach ein auf der Liegenschaft errichtetes Gebäude grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft ist. Dieser Grundsatz kommt im geltenden Recht in den §§ 294 und 297 ABGB klar zum Ausdruck. Gebäude ist in diesem Zusammenhang alles, was auf dem Grund gebaut und mit ihm fest verbunden ist. Dazu gehören nicht nur – entgegen der Definition im § 4 Z 15 NÖ BO 2014 und somit in baurechtlicher Hinsicht – oberirdische Bauwerke mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden und somit Häuser, sondern auch andere Bauten, gleichviel aus welchem Material sie bestehen wie zum Beispiel Umfassungsmauern, Holzzäune, Eisengitter oder ständige Flaggenmaste. Welchem Zweck das Gebäude dient, ist im Allgemeinen dabei ohne Bedeutung. Voraussetzung ist wie auch im Rahmen der baurechtlichen Beurteilung, dass die Sache mit dem Grund und Boden fest verbunden ist, wobei dies nicht eine Verankerung im Boden bedeutet. Ebenso ist nicht relevant, ob die mit dem Grundstück verbundene Sache durch eine Trennung zerstört oder erheblich beschädigt werden würde. Insgesamt muss die Frage, ob von einem Bauwerk im Sinne des § 297 ABGB auszugehen ist, der Verkehrsauffassung zukommen (OGH 16.04.1987, 7 Ob 513/87 oder auch VwGH 25.04.2013, 2010/15/0139).

Obgleich nun sämtliche diese Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gebäudes vorliegen können, muss aber trotzdem nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass dieses Bauwerk als Zugehör das Eigentum der Liegenschaft teilt, dann nämlich, wenn entweder die Voraussetzungen des § 418 letzter Satz ABGB vorliegen oder wenn von nicht für die Dauer bestimmte Bauwerke (Überbauten bzw. Superädifikate) auszugehen ist.

Entgegen des Beschwerdevorbringens stellte die Baubehörde I. Instanz in ihrer Bescheidbegründung unmissverständlich klar, dass sich der Abbruchauftrag an die Beschwerdeführerin als Bauwerkseigentümerin und nicht als Grundstückseigentümerin richtet. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass das gegenständliche Schiebetor von der Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit Vertretern der Stadt Krems an der Donau als Grundeigentümerin auf dem im Eigentum der Stadt Krems an der Donau, somit mit Wissen der Grundeigentümerin errichtet wurde. Auf Basis dieses Sachverhaltes ist sohin davon auszugehen, dass entweder unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 418 ABGB das Eigentum an dieser Grundstücksfläche an die Beschwerdeführerin übergegangen ist oder von einem Superädifikat auszugehen ist, jedenfalls das Eigentum an diesem Schiebetor (weiterhin) der Beschwerdeführerin zukommt.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Superädifikates ist, dass dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht, nämlich die Absicht fehlt, dass das Bauwerk stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück bleiben soll. Fehlende Belassungsabsicht tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks (Bauweise) hervor, kann aber auch aus anderen Umständen, wie z.B. den Rechtsverhältnissen, die zwischen dem Grundeigentümer und Erbauer bestehen, bzw. aus der Art der Benutzung oder dem der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbaren Zweck abgeleitet werden. Das Fehlen der Belassungsabsicht des Bauwerks muss schon zu Beginn der Bauführung objektiv in Erscheinung treten; in Belassungsabsicht errichtete Bauwerke werden unabhängig von der Bauweise unselbständige Bestandteile der Liegenschaft (vgl. etwa VwSlg. 18828 A/2014, VwGH 24.01.2013, 2012/06/0157, jeweils mwN; siehe auch Koziol – Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I14, Rz 796 f).

Insofern ist auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Hinweis auf die einschlägige Literatur (vgl. etwa OGH 08.03.2007, 2 Ob 242/05k) ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der fehlenden Belassungsabsicht nicht auf innere, psychologische Tatbestände abzustellen sei, sondern jene in äußerlich kundbarer Weise zutage treten müsse. Sie könne sich entweder aus der Bauweise oder aus einem zeitlich begrenzten Grundbenützungsverhältnis oder aus anderen, ebenso signifikanten Umständen ergeben; als Kriterien für das Fehlen der Belassungsabsicht kommen das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks, eine Zweckwidmung sowie das zugrunde liegende Grundnutzungsverhältnis in Betracht, wobei alle diese drei Kriterien ins Kalkül zu ziehen seien. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Beurteilung der Superädifikatseigenschaft eines Bauwerks insbesondere auch auf das der Bauführung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Erbauer bzw. den aus der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbaren Zweck des Bauwerks an (vgl. etwa VwGH 27.02.2006, 2005/05/0180, VwGH 29.01.2002, 2000/05/0079).

Aus dem festgestellten Sachverhalt sind beide Varianten, sohin sowohl der Eigentumsübergang der Grundstücksfläche an die Beschwerdeführerin als auch das Vorliegen eines Superädifikates denkbar, keinesfalls jedoch ein Eigentumsübergang des Schiebetores an die Stadt Krems an der Donau; von letzterem gehen auch nicht einmal die Beschwerdeführerin und die Stadt Krems an der Donau bzw. auch die Baubehörde aus. Einer weiteren Klärung bedarf es dazu aber eben deshalb nicht, da jedenfalls die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Schiebetores anzusehen ist und daher der Abbruchbescheid zu Recht (ausschließlich) an die Beschwerdeführerin ergangen ist.

Soweit schließlich die Beschwerdeführerin einen mangelhaften Bescheidspruch dahingehend bemängelt, dass nicht einmal klar sei, wo sich die abzubrechende Anlage überhaupt befinde, ist dem entgegenzuhalten, dass eine diesbezügliche Unbestimmtheit des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides nicht zu erkennen ist. Es ist die Lage des Schiebetores insofern eindeutig bestimmt, als nur eine Hofzufahrt in das Objekt *** in *** besteht – Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet – und auch das Grundstück, worauf sich das Schiebetor eben befindet, ausdrücklich genannt ist. Der Abbruchbescheid kann sohin unzweifelhaft ohne Weiteres vollzogen werden.

Der Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bekämpft. Zudem wurde auch die Angemessenheit der Abbruchfrist seitens der Beschwerdeführerin nicht angefochten und bestehen auch seitens des erkennenden Gerichtes diesbezüglich keine Bedenken. Da spruchgemäß die Abbruchfrist erst mit der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides zu laufen beginnt und diese erst jetzt mit der gegenständlichen Entscheidung eintritt, war die Leistungsfrist auch nicht neu festzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des sich darauf richtenden Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt – soweit er von rechtlicher Relevanz ist – völlig unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen (vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0067).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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