LVwG N LVwG-AV-2579/001-2023

LVwG-AV-2579/001-2023Tribunal Administrativo Regional14 de nov. de 2023

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Ordnungsrecht; Passrecht; Reisepass; Entziehung; Freizügigkeit;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2579/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2579.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, p. A. ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 03.10.2023, GZ. ***, betreffend Entziehung des Reisepasses nach dem Passgesetz 1992,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 03.10.2023, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer der Reisepass vom 14.03.2018, Dokumentennummer ***, Ausstellungsbehörde Magistrat Linz, unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und § 15 Passgesetz 1992 entzogen.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Krems zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz des im Spruch genannten Reisepasses, gültig bis 13.03.2028, sei. Der Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes *** vom 23.01.2023 (gemeint offensichtlich: vom 10.12.2021) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren wegen Übertretungen gemäß § 28a Abs. 1, 2. und 3. Fall, Abs. 2 Z. 1, Abs. 4 Z. 1 und 3 SMG verurteilt worden. Die belangte Behörde komme somit zur Entscheidung, dass gegen den Beschwerdeführer ein Passentziehungsgrund vorliege. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.09.2023 zur Kenntnis gebracht worden, wozu er keine Stellungnahme abgegeben habe.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht gegen diesen Bescheid per E-Mail vom 13.10.2023 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Begründend führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er bereits in Oberösterreich Beschwerde eingelegt habe und ihm dort auch Recht gegeben worden sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 18.10.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Krems dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Krems vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister und in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 04.08.2023, GZ. ***.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, Staatsangehörigkeit: Österreich, ist aus seinem Herkunftsland, der Dominikanischen Republik, 2001 nach Österreich verzogen und seither hier hauptwohnsitzgemeldet.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 13.08.2010, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2., 8. und 9. Fall SMG iVm § 15 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes *** vom 08.08.2019, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des § 28a Abs. 1 5. Fall, § 12 3. Fall StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, § 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Probezeit 3 Jahre) und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 6,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes *** vom 10.12.2021, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt, da er in *** und andernorts als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 55 % Cocain, gewerbsmäßig als Bestimmungs- bzw. Beitragstäter aus der Dominikanischen Republik aus- und in nachstehende Bestimmungsländer eingeführt bzw. einzuführen versucht hat, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG mit Urteil des Landesgerichtes *** zu GZ. *** verurteilt wurde, und zwar konkret kurz vor dem 09.02.2021 zumindest 180g Kokain, das verborgen in trommelförmigen Schlüsselanhängern via USA und Deutschland an eine Adresse in *** geliefert wurde und im Jahre 2018 zumindest 2.800g Kokain, welches im Gestänge von vier Rollkoffern nach Österreich verbracht wurde, weiters im Zeitraum von Anfang des Jahres 2021 bis Anfang April 2021 ca. 1.890g Kokain transportiert in trommelförmigen Schlüsselanhängern und zwar 4 Lieferungen zu je 450g aus der Dominikanischen Republik in die USA, wobei es hinsichtlich einer Lieferung beim Versuch blieb und eine Lieferung zu 90g aus der Dominikanischen Republik nach Italien, weiters im August 2019 insgesamt 1.401,6g Kokain, welches im Gestänge von zwei Rollkoffern nach Österreich verbracht wurde und kurz vor dem 13.03.2021 816,5g Kokain, das verborgen in trommelförmige Schlüsselanhänger via USA und Deutschland an eine Adresse in *** geliefert werden hätte sollen, wobei es insoweit beim Versuch blieb, weil die Postsendung von der Zollfahndung in ***/USA überprüft und sichergestellt wurde. Demnach hat der Beschwerdeführer insgesamt das Verbrechen des Suchtgifthandels nach den § 12, 2. und 3. Fall StGB, § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 2 Z. 1, Abs. 4 Z. 1 und 3 SMG iVm § 15 Abs. 1 StGB begangen.

Im Rahmen der Begründung führte das Landesgericht *** unter anderem aus, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Bruder und einer weiteren Person schon im Jahr 2018 zusammengeschlossen hat, dies mit dem Ziel, dass in arbeitsteiligen und professionellem Zusammenwirken, regelmäßig Kokain aus der Dominikanischen Republik ausgeführt und auf dem Luftweg nach Europa, insbesondere Österreich und Italien, eingeführt wird. Man hat sich dabei in weiterer Folge zusätzlichen Helfern bedient. Der Beschwerdeführer selbst trug primär für die Beförderung und Beherbergung der Suchtgiftkuriere in Österreich Sorge.

Im Rahmen der Strafbemessung wurden vom Landesgericht *** in diesem Urteil als strafmildernd das umfassende Geständnis, die Suchtgiftsicherstellung und der teilweise Versuch gewertet, erschwerend hingegen auf die mehrfache Qualifikation, auf vier einschlägige Vorstrafen, auf das mehrfache Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge und auf den raschen Rückfall verwiesen. Insgesamt war nach Ansicht des Landesgerichtes *** im Rahmen der Strafbemessung auch zu berücksichtigen, dass grundsätzlich gerade dem grenzüberschreitenden Suchtgifthandel ein hoher sozialer Störwert zukommt, der einer gravierenden Sanktion bedarf.

Der Beschwerdeführer, der seit 30.03.2022 seine mit dem Urteil des Landesgerichtes *** vom 10.12.2021 verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt *** verbüßt, ist im Besitz des vom Magistrat Linz ausgestellten Reisepasses vom 14.03.2018 (gültig bis 13.03.2028) zur Dokumentennummer ***.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist insgesamt unbestritten und ergibt sich vollinhaltlich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Zentralen Melderegister und dem Urteil des Landesgerichts *** vom 21.12.2021, sowie – was die Vorverurteilungen des Beschwerdeführers betrifft – aus dem Strafregister. Vom Beschwerdeführer wurde in seiner Beschwerde auf eben diesen auch bereits im Wesentlichen von der Bezirkshauptmannschaft Krems zugrunde gelegten Sachverhalt auch gar nicht, geschweige denn in substantiierter Form, eingegangen und dieser in irgendeiner Form bestritten.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz:

„(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

(…)

(…)

(…)“

§ 15 Abs. 1 Passgesetz:

„(1) Ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Im ständiger Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass gemäß der Richtlinie 2004/38/EG und dem dazu ergangenen Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 17.11.2001, C-430/10, Rechtssache Gaydarov, die Mitgliedsstaaten die Freizügigkeit eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit einschränken dürfen. Das Recht den Unionsbürger auf Freizügigkeit besteht demnach nicht uneingeschränkt, sondern darf den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden (vgl. VwGH 19.06.2012, 2009/18/0094; VwGH 06.09.2012, 2009/18/0168; VwGH 06.09.2023, 2009/18/0159).

Der EuGH stellte in diesem Zusammenhang auch klar, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die beschränkte Maßnahme muss geeignet sein, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und sie darauf nicht über das hinausgehen, das zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Es muss sohin der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

Gemäß § 15 Abs. 1 Passgesetz 1992 ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als 5 Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992 ist die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen oder Tatsachen, die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt mit dem Urteil des Landesgerichtes *** vom 10.12.2021 zum wiederholten Male wegen Übertretungen des Suchtmittelgesetzes verurteilt wurde, zumal er insbesondere vorschriftswidrig Suchtgift in beträchtlichen Mengen aus der Dominikanischen Republik aus- und in verschiedene Länder, insbesondere Österreich, eingeführt hat bzw. einzuführen versuchte. Auf Grund der angesprochenen maßgeblichen Erschwerungsgründe wurde über den Beschwerdeführer zuletzt eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren, diese zur Gänze unbedingt, verhängt und verbüßt der Beschwerdeführer derzeit auch diese Freiheitsstrafe in der Justizanstalt ***.

Zunächst ist offenkundig, dass sich der Beschwerdeführer trotz einschlägiger Vorstrafen und auch bereits deswegen verhängter Geldstrafen und unter anderem wegen Suchtgiftdelikte verhängter und auch verbüßter Freiheitsstrafen nicht davor abhalten hat lassen, neuerlich die angesprochenen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz zu begehen und erachtete das Strafgericht die nunmehrigen Übertretungen als derart schwerwiegend, dass nunmehr zuletzt mit einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe vorzugehen war. Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichthof per se bei Suchtgiftdelikten eine erhebliche Wiederholungsgefahr sieht (vgl. etwa VwGH 21.01.2010, 2009/18/0498), ist evident, dass die vorliegenden Tatsachen den Schluss gerechtfertigter Weise erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer auch künftig zum Zwecke des Suchtmittelhandels von seinem Reisepass Gebrauch machen könnte (vgl. dazu etwa VwGH 27.01.2004, 2003/18/0284). Angesichts der Schwere des eben nunmehr vom Beschwerdeführer erneut gezeigten Fehlverhaltens, der Länge des Tatbegehungszeitraumes, des raschen Rückfalles und des zusätzlich zu berücksichtigenden Umstandes, dass die während des Strafvollzuges verbrachten Zeiten bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben haben (vgl. dazu VwGH 18.09.2001, 2001/18/0169), ist jedenfalls von der Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass wieder dazu verwenden könnte, Suchtgift in einer großen Menge einzuführen. Die anzustellende Gefährdungsprognose hat demnach für den Beschwerdeführer negativ auszufallen.

Dass die Entziehung des Reisepasses für den Beschwerdeführer unverhältnismäßig sei, wurde von diesem selbst gar nicht vorgebracht und ist auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Soweit der Beschwerdeführer einzig darauf verweist, dass er auch in Oberösterreich Beschwerde erhoben habe und ihm dort Recht gegeben wäre, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass mit dem von ihm angesprochenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 04.08.2023, GZ. ***, aus Anlass seiner damals gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20.03.2023, GZ. ***, erhobenen Beschwerde, mit dem ihm bereits der Reisepass aus den gleichen Gründen entzogen wurde, eben dieser Bescheid nur wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf die seit 30.03.2022 bestehenden Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Niederösterreich aufgehoben wurde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde und demnach auch mit dem damit angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz erfolgte in diesem Erkenntnis durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht, ganz abgesehen davon, dass auch keine Bindungswirkung für das erkennende Gericht bestehen würde.

Der hier gegenständlichen Beschwerde konnte somit keiner Folge beschieden sein und war viel mehr spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. dazu VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087). Im Übrigen ist der Sachverhalt im festgestellten Rahmen völlig unbestritten wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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