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LVwG-AV-2118/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2118/001-2023
LVwG-AV-2118/001-2023Tribunal Administrativo Regional13 de nov. de 2023
Eisenbahnrecht; Eisenbahnanlage; Verfahrensrecht; Beschwerde; Sache des Verfahrens; Prüfungsbefugnis;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die Mitarbeiterin B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 9. Juni 2023, Zl. ***, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung, (weitere Parteien: 1. Marktgemeinde ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***; 2. D AG, vertreten durch den Mitarbeiter E, ***, ***; 4. Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, ***, ***) den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm§ 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Begründung:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Betreiberin einer Anschlussbahn, die in km *** von der (von der mitbeteiligten D AG betriebenen) Strecke *** – *** abzweigt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde auf Grundlage des § 49 Abs. 2 EisbG fest, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** dieser Anschlussbahn bzw. km *** der -Strecke mit der Gemeindestraße „“ (deren Straßenbaulast die Marktgemeinde *** trägt) innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV durch Lichtzeichen zu sichern sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, mit der die Gesellschaft die Auflassung der Eisenbahnkreuzung gemäß § 48 Abs. 1 EisbG beantragt.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsakt am 10. Juli 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 forderte das Landesverwaltungsgericht die für die Gesellschaft einschreitende Mitarbeiterin zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht auf. In diesem Schreiben wurde diese außerdem darauf hingewiesen, dass sich das Beschwerdebegehren außerhalb des angefochtenen Bescheides bewege, der alleine die Sicherung (nicht aber die Auflassung) der Eisenbahnkreuzung zum Gegenstand habe. Der Gesellschaft wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ein zulässiges (also auf den angefochtenen Bescheid bezogenes) Begehren zu formulieren.
5. Am 4. August 2023 legte die Gesellschaft eine von ihr der Mitarbeiterin erteilte schriftliche Vollmacht sowie einen weiteren Beschwerdeschriftsatz vor, der kein Begehren enthielt. Ausdrücklich betonte die Gesellschaft jedoch im begleitenden E-Mail, dass sie an ihrem Antrag auf „Auflösung“ der Eisenbahnkreuzung gemäß § 48 Abs. 1 EisbG festhalte.
6. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt.
II.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„[…]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
[...]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. […] bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben […] ist […]
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
2. Die §§ 48 und 49 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 idF BGBl. I 25/2010, lauten auszugsweise:
„4. Teil
Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge
Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge
Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung
§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:
1. an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;
2. die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.
Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.
[…]
Schienengleiche Eisenbahnübergänge
Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung
§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
[…]“
3. Die §§ 4 und 5 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II 216 idF BGBl. II 200/2023, lauten auszugsweise:
„Arten der Sicherung
§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
4. Lichtzeichen mit Schranken oder
[…]
Entscheidung über die Art der Sicherung
§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. […]
[…]“
III.Rechtliche Beurteilung
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 27 VwGVG keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/05/0054, mwN).
2. Im vorliegenden Fall war alleiniger Gegenstand des angefochtenen Bescheides (und damit „Sache“ im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung) eine Entscheidung über „die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung“ iSd § 49 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG (bzw. § 5 Abs. 1 EisbKrV), wobei konkret auf Grundlage des § 4 Abs. 1Z 3 EisbKrV eine Sicherung durch Lichtzeichen angeordnet wurde. Eine Auflassung der Eisenbahnkreuzung auf Grundlage des § 48 Abs. 1 EisbG bildete hingegen keinen Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Gegenstand eines § 49 EisbG nachgelagerten Kostenverfahrens nach § 48 Abs. 3 EisbG von jenem eines Auflassungsverfahrens nach § 48 Abs. 1 EisbG zu unterscheiden ist (VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050, 0051). Nichts Anderes kann für das Sicherungsverfahren nach § 49 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG gelten, sieht letzterer doch nicht vor, dass in diesem Verfahren eine Prüfung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EisbG zu erfolgen hätte. Daher handelt es sich beim Sicherungsverfahren einerseits und beim Auflassungsverfahren andererseits um unterschiedliche Verfahren, wobei es der beschwerdeführenden Gesellschaft als Anschlussbahnunternehmen iSd § 48 Abs. 1 EisbG offensteht, einen Antrag auf Auflassung der Eisenbahnkreuzung zu stellen. Dies kann aber auf Grund der dargelegten Beschränkung durch § 27 VwGVG nicht im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den gemäß § 49 Abs. 2 EisbG erlassenen Bescheid erfolgen, sondern (zunächst) nur bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (das ist wiederum die belangte Behörde).
3. Mit ihrem (alleinigen) Beschwerdebegehren, die Eisenbahnkreuzung, über deren Sicherung mit dem angefochtenen Bescheid entschieden wurde, aufzulassen, überschreitet die beschwerdeführende Gesellschaft somit die „Sache“ dieses Bescheides und damit den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gemäß § 27 VwGVG.
Die Beschwerde ist somit gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044, mwN).
4. Eine – in der Beschwerde nicht beantragte – mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
IV.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision nicht zulässig, weil im Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht der Beschluss weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 27 VwGVG sowie zu den Folgen einer Überschreitung derselben durch das Beschwerdebegehren und andererseits aus dem klaren Wortlaut des § 48 Abs. 1 sowie des § 49 Abs. 2 EisbG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) in Verbindung mit der zitierten Rechtsprechung zum Gegenstand des Auflassungsverfahrens.
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