LVwG N LVwG-AV-2618/001-2023

LVwG-AV-2618/001-2023Tribunal Administrativo Regional10 de nov. de 2023

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Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Zweckänderung; Parteistellung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2618/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2618.001.2023

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. März 2022, ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, beschlossen:

I.Der Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. März 2022, ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landeshauptfrau von Niederösterreich zurückverwiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 2, 21 Abs. 4, 27 Abs. 1, 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 37, 39 Abs. 2, 42, 52 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 7 Abs. 3 und 4, 24, 27, 28 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Begründung

1. Sachverhalt

1.1. Mit dem Bescheid vom 29. März 2022, , erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) der Gemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und Betrieb der Wasserkraftanlage „“ durch Bau eines Krafthauses, Neuverlegung von Wasserleitungen, Verwendung von Anlagenteilen einer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 09. November 1964 bewilligten Wasserversorgungsanlage und Änderung des Verwendungszweckes einer Quelle zur energetischen Nutzung des Wassers mittels des gleichzeitig genehmigten Wasserkraftwerks (anstelle der bisher genehmigt gewesenen Trinkwassernutzung).

Der Projektsbeschreibung ist zu entnehmen, dass eine im Jahre 1964 als Trinkwasserversorgungsanlage genehmigte Quelle nicht mehr für diese Zwecke verwendet würde und nunmehr als Triebwasser für das gegenständliche Wasserkraftwerk genutzt werden soll.

In der Begründung des Bescheides ist das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wiedergegeben, in dem dieser mit Bezug auf jene Quelle anmerkt, dass diese schon „vor Jahren“ vom Trinkwasserversorgungsnetz getrennt worden sei.

In den zugrundeliegenden (gleichzeitig genehmigten) Projektsunterlagen wird ausgeführt, dass durch die geplante Anlage keine bestehenden Wasserrechte Dritter betroffen wären. Im technischen Bericht ist die Quellfassung beschrieben; dabei befindet sich auch ein Foto, welches die Lage der Quellfassung im unmittelbaren Nahbereich des *** zeigt. Die Quellfassung befindet sich auf einer Seehöhe von mehr als 600 m ü.A.

1.2. Bei den dem Gericht vorgelegten Akten der belangten Behörde findet sich auch eine Kopie des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 09. November 1964, welche sich auf vier Quellfassungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bezieht. Beschrieben sind Anlagenteile, darunter auch Sammelschächte, welche einen Überlauf in den *** hätten.

Das damit verliehene Wasserbenutzungsrecht wurde „mit der Wasserleitungsanlage ***“ verbunden und nicht befristet. In der Entwurfsbeschreibung findet sich weiters die Angabe, dass durch die gegenständliche Anlage „derzeit“ (also im Jahre 1964) ca. 700 Personen mit Trink- und Nutzwasser versorgt würden. Die Schüttung sämtlicher Quellen wurde mit ca. 7 l/s bei Trockenheit angegeben.

1.3. Die belangte Behörde erteilte die wasserrechtliche Bewilligung vom 29. März 2022 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies der Aktenlage zufolge im Hinblick auf die damals herrschende Pandemiesituation.

1.4. Mit Anbringen vom 28. September 2023 wandte sich A (in der Folge: der Beschwerdeführer) an die belangte Behörde und brachte vor, dass „wir“ seit 1959 ein Wasserrecht zum Betrieb einer Mühle, Säge und zur Stromerzeugung hätten. Im Jahre 2012 hätten seine Eltern B und C die Wasserkraftanlage „***“ mit einer Leistung von 20 kWh errichtet.

Ende August 2023 sei das mit Bescheid vom 29. März 2022 bewilligte Kraftwerk „***“ in Betrieb gegangen; er sei als Unterlieger nicht zur Verhandlung geladen worden und erhebe nunmehr „Einspruch“. In Folge Wassermangels seit Inbetriebnahme des Kraftwerks der Gemeinde *** hätte sich sein eigenes Kraftwerk abgestellt, wogegen es in den vergangenen 11 Jahren nie außer Betrieb gewesen sei.

1.5. Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Amstetten ist unter der Postzahl *** für A (Besitzwechselanzeige per 1. November 2021) eine Wasserkraftanlage mit der Bezeichnung „***“ eingetragen, welche das Wasser des *** im Ausmaß von 30 l/s nutzt. Das Wasserbenutzungsrecht ist bis zum 31. Mai 2102 befristet.

1.6. Die belangte Behörde gab nach Einlangen der Eingabe des A der Gemeinde *** Gelegenheit zur Äußerung (eine Reaktion ist den dem Gericht vorgelegten Akten nicht zu entnehmen) und veranlasste eine Überprüfung durch einen Amtssachverständigen für Gewässeraufsicht, der nach Besichtigung der Kraftwerksanlage der Gemeinde *** berichtete, dass der genehmigte Konsens von 16 l/s eingehalten würde. Ob ein Zusammenhang zwischen diesem Kraftwerk und dem Rückgang der Wassermenge im *** bestehe, wäre durch nähere Untersuchungen bzw. einen Amtssachverständigen für Hydrologie abzuklären. Eine Überprüfung des Kraftwerks des Beschwerdeführers selbst wurde offenbar nicht durchgeführt; fotografisch dokumentiert ist der Zusammenfluss des *** mit einem weiteren Bach oberhalb der Stauanlage des Beschwerdeführers.

1.7. Dem vorgelegten Akt der belangten Behörde ist weder eine Zustellverfügung noch eine Zustellung des Bescheides vom 29. März 2022 an den Beschwerdeführer zu entnehmen. Der Gemeinde *** wurde der Bescheid am 31. März 2022 nachweislich zugestellt.

1.8. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 legte die belangte Behörde die Eingabe des A als Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss ihres Aktes vor und teilte mit, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch machen zu wollen.

2. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die Feststellungen unter Punkt 1. zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen der belangten Behörde und sind insoweit unstrittig. Sie reichen allerdings als Grundlage für eine Sachentscheidung über die Beschwerde bei weitem nicht aus.

2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(…)

§ 12. (…)

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 21. (…)

(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.

(…)

§ 27. (1)

Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

b) durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;

c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;

d) durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;

e) durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);

f) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

h) durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

(…)

§ 102. (1) Parteien sind:

(…)

(…)

AVG

§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

§ 39. (…)

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(…)

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(…)

VwGVG

§ 7. (…)

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(…)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3. Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Damit konnten die Präklusionsfolgen des § 42 AVG von vornherein nicht eintreten, was bedeutet, dass eine sogenannte übergangene Partei, also eine Person, die durch das Vorhaben in ihren Rechten berührt sein könnte und dem Verfahren nicht beigezogen wurde, weiterhin berechtigt ist, die aus der Parteistellung erfließenden Rechte geltend zu machen.

2.3.2. Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 haben im wasserrechtlichen Bewilligungverfahren unter anderem jene Personen Parteistellung, deren Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. berührt werden. Dazu gehören rechtmäßig geübte Wassernutzungen.

Für die Parteistellung ist es bereits ausreichend, wenn die Verletzung derart wasserrechtlich geschützter Rechte behauptet wird und die Berührung der geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verbundenen Wasserbenutzungsrechts der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteistellung einer Person nicht zu berühren (ständige Rechtsprechung zB. VwGH 24.01.1980, 2797/79; 29.01.2009, 2008/07/0040).

2.3.3. In der gegenständlichen Angelegenheit behauptet der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seines im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes durch Schmälerung der Wasserführung im ***, hervorgerufen durch die mittlerweile hergestellte, mit Bescheid vom 29. März 2022 genehmigte Anlage. Angesichts des Umstandes, dass die bewilligungsgegenständliche Wasserkraftanlage der Gemeinde *** eine Quelle aus dem Nahbereich des *** (zweifellos in dessen Einzugsgebiet gelegen) und die Wasserkraftanlage des Beschwerdeführers dasselbe Gewässer(system) benutzen, wobei es sich beim Beschwerdeführer hinsichtlich seines Kraftwerks im Verhältnis zur Lage der Quelle um einen sogenannten „Unterlieger“ handelt, ist keinesfalls auszuschließen, dass die behauptete Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet. Der Beschwerdeführer hat daher im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die Nutzung des Gewässers, wozu auch die Zweckänderung nach § 21 Abs. 4 WRG 1959 gehört, Parteistellung und wäre dem Bewilligungsverfahren von der belangten Behörde beizuziehen gewesen.

2.3.4. Da ihm der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden ist, hat auch die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG ihm gegenüber noch nicht zu laufen begonnen. Da der Bescheid jedenfalls einer anderen Partei, namentlich der Gemeinde ***, zugestellt wurde, war er zu Folge § 7 Abs. 3 VwGVG bereits jetzt berechtigt, Beschwerde zu erheben.

Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe als das zutreffende Rechtsmittel der Beschwerde angesehen hat.

2.3.5. Es liegt sohin eine zulässige Beschwerde vor, welche inhaltlich zu überprüfen ist.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sachverhalts-elemente, die bei der Prüfung aufgrund der (zulässigen) Beschwerde hervorkommen, seiner Entscheidung zugrunde legen darf (z.B. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).

2.3.6. Freilich ist festzuhalten, dass die den Aktenunterlagen der Behörde zu entnehmenden Feststellungen und Beweismittel eine Entscheidung über die mögliche Beeinträchtigung des Wasserbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers nicht erlauben. Die belangte Behörde hat in Bezug auf das Recht des Beschwerdeführers und seine mögliche Betroffenheit auch keinerlei Feststellungen getroffen; auch die nach Einbringung der Beschwerde eingeholte Stellungnahme eines Amtssachverständigen ist in diesem Zusammenhang nicht brauchbar, abgesehen davon, dass sie die Einschätzung bestätigt, dass eine Beeinträchtigung des Wasserrechts des Beschwerdeführers nicht auszuschließen ist.

Rechtliche Folgerungen aus einem Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 nicht vorläge, setzen zum einen Feststellungen über Inhalt und Ausmaß dieses Rechtes und zum anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen auf dieses Recht und dessen allfällige Beeinträchtigung voraus. (zB VwGH 06.07.2023, Ra 2022/07/0187). Abgesehen davon, dass solche Folgerungen gar nicht vorliegen, fehlt es an konkreten Feststellungen zum Recht des Beschwerdeführers und seiner Betroffenheit zur Gänze.

Um diese Feststellungen treffen zu können, bedürfte es der Lage des Falles darüber hinaus noch Feststellungen zum (ursprünglich bestehenden) Recht der Gemeinde ***.

Betreffend deren im Jahre 1964 erteilten Wasserbenutzungsrecht, in Bezug auf welches die belangte Behörde eine Zweckänderung und die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 4 WRG 1959 erblickt, stellt sich die Frage, ob dieses nicht bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 29. März 2023 (teilweise) erloschen war. In der - angeblich - „seit Jahren“ erfolgten Trennung vom Trinkwasserleitungsnetz könnten nämlich die Erlöschensgründe des Wegfalls der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen iSd § 27 Abs. 1 lit. g bzw. des Wegfalls des Zwecks der Anlage iSd § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 begründet sein. Abgesehen davon, dass in Bezug auf ein nicht mehr existentes Wasserrecht eine Bewilligung der Zweckänderung nicht mehr in Betracht kommt, hätte die Frage des Bestandes des Wasserrechts der Gemeinde (1964) Einfluss auf die Frage der Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers. Wenn nämlich im Zeitpunkt der Erteilung seiner Bewilligung die Wasserführung im *** durch ein aufrechtes Wasserbenutzungsrecht der Gemeinde geschmälert war und der Beschwerdeführer also bei Begründung seines Rechts vom Bestand des älteren Rechtes ausgehen musste und dieses nur unter Berücksichtigung des älteren rechtskräftigen Rechtes ausüben konnte, kann nicht von einer Beeinträchtigung eines rechtmäßig geübten Wasserbenutzungsrechts gesprochen werden (vgl. VwGH 24. Mai 2012, 2011/07/0239, zum Wiederverleihungsverfahren, was auf ein Verfahren zur Zweckänderung grundsätzlich übertragbar erscheint). War demgegenüber das in Rede stehende Wasserrecht der Gemeinde erloschen, hat der Beschwerdeführer Anspruch darauf, durch die Wasserentnahme zum Betrieb des Kraftwerks „***“ nicht in seinem Wasserbenutzungsrecht beeinträchtigt zu werden. Diesfalls ist – unter Beachtung der Zuständigkeitsordnung - zu prüfen, ob jene Wasserentnahme überhaupt zu einer Schmälerung der Wasserführung im *** beim Kraftwerk des Beschwerdeführers führt, und gegebenenfalls, ob dadurch die (vollständige) Ausschöpfung seines Konsenses durch den Beschwerdeführer verhindert wird, oder ob beide Nutzungen ungeschmälert nebeneinander bestehen können. Dazu bedarf es nicht nur Feststellungen zur Hydrologie des ***, sondern auch zum Umfang des Rechtes des Beschwerdeführers.

2.3.7. Aufgrund der fehlenden Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll.

Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte, ganz abgesehen von Synergieeffekten bei der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Führung eines allfälligen Erlöschensverfahrens (diesbezüglich ist weiters zu bedenken, dass das Gericht die Frage des Vorliegens eines Erlöschens-tatbestandes nur als Vorfrage beurteilen könnte, während der belangten Behörde gleichzeitig die Entscheidung darüber als Hauptfrage obliegt, und das Gericht sein Verfahren zweckmäßigerweise gemäß § 38 AVG aussetzen würde, wenn die belangte Behörde nun das Erlöschensverfahren einleitete).

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht scheinen somit auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Vorgehensweise nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll.

Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltpunkte darauf schließen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann vom Gericht vorgenommen würden.

2.3.8. Ein derartiger Ausnahmefall – einer bloß ansatzweisen Sachverhaltsermittlung – liegt, wie sich aus den oben dargestellten offenen Fragen bereits ergibt, im entscheidungsgegenständlichen Zusammenhang vor.

Das Gericht übersieht keineswegs, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon jede Ergänzungsbedürftigkeit oder das Fehlen eines weiteren Gutachtens zu einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (zB VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0025). Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wonach zu beurteilen ist, ob die festgestellte Ermittlungslücke so gravierend ist, dass mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann. Dies ist aus den dargestellten Gründen im vorliegenden Fall gegeben. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, bei dem die Frage der Verletzung eines Wasserrechtes nicht geklärt war und welcher insoweit hinsichtlich der Lückenhaftigkeit dem vorliegenden Sachverhalt durchaus vergleichbar scheint, einen Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für gerechtfertigt erachtet (VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001).

Hervorzuheben ist, dass im konkreten Fall nicht bloß eine Gutachtensergänzung oder die Einholung eines weiteren Gutachtens notwendig wäre, sondern dass darüber hinaus Feststellungen sowohl zum Umfang des Rechtes des Beschwerde-führers (möglicherweise – in Abhängigkeit vom Verhältnis dieser Rechte zueinander - auch zum behaupteten Recht aus 1959) als auch des im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung vom 29. März 2022 gegebenen bzw. nicht gegebenen (teilweisen) Bestandes eines Wasserbenutzungsrechtes der Gemeinde *** zu treffen sind.

2.3.9. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung in Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die oben beschriebenen Fragen zu klären haben und die dazu erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen – unter Beiziehung von Sachverständigen der betroffenen Fachgebiete - zu treffen haben. Auf die Anforderungen an ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG, insbesondere was die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit anbelangt, sei hingewiesen.

2.3.10. Da gegenständlich keine Sachentscheidung zu treffen war, erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG.

2.3.11. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da in der vorliegenden Angelegenheit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären war, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.

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