LVwG N LVwG-AV-1310/001-2021

LVwG-AV-1310/001-2021Tribunal Administrativo Regional10 de nov. de 2023

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Regest

Freie Berufe; Ingenieure; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Parteistellung; Tod; Einstellung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1310/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1310.001.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter im Säumnisbeschwerdeverfahren von Herrn A, bis zu seinem Ableben wohnhaft in ***, ***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Zusammenhang mit einer auf § 136 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 gestützten Aufsichtsbeschwerde, den

BESCHLUSS:

1. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.: §§ 8, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Begründung:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Herr A übermittelte dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort per E-Mail vom 18. Dezember 2020 eine auf § 136 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 gestützte Aufsichtsbeschwerde vom selben Tag. Darin rügte er im eigenen Namen und im Namen der Fraktion B im Fachgruppenausschuss Ingenieurbüros der Wirtschaftskammer Niederösterreich zum einen die Verweigerung einer aus seiner Sicht beschlossenen Funktionsentschädigung für seine Funktion als Fachgruppen-Obmann-Stellvertreter. Hiezu stellte er die Anträge, Entscheidungen des Obmannes der Fachgruppe bzw. der Geschäftsführerin im Zusammenhang mit der Verweigerung bzw. Abtretung der Funktionsentschädigung außer Kraft zu setzen sowie die Leitung der Fachgruppe Ingenieurbüros aufzufordern, entsprechende Auszahlungen zu veranlassen. Zum anderen rügte er aus seiner Sicht gegebene Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Personal und materiellen Ressourcen der Fachgruppe Ingenieurbüros durch die Fraktion „C“ im Fachgruppenausschuss Ingenieurbüros. Hiezu wurde ersucht, den Sachverhalt eingehend zu prüfen, gegebenenfalls festgestellte Missstände abzustellen und eventuelle Verstöße anzuzeigen. Eine im Wesentlichen gleichlautende Aufsichtsbeschwerde vom 10. Dezember 2020 brachte der Beschwerdeführer zuvor auch beim Erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Niederösterreich ein.

1.2. Mit E-Mail vom 29. Juli 2021 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine auf 28. Juli 2021 datierte Säumnisbeschwerde im eigenen Namen und im Namen der Fraktion B ein, wobei als belangte Behörden die Fachgruppe Ingenieurbüros, das Erweiterte Präsidium der Wirtschaftskammer Niederösterreich und die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genannt wurden. Begründend wurde dazu insbesondere ausgeführt, dass der Abteilungsleiter im Bundesministerium mit E-Mail vom 19. Dezember 2020 eine Bescheidausstellung abgelehnt habe („Demgemäß kann und wird es keine bescheidmäßige Erledigung Ihrer Aufsichtsbeschwerde geben.“). Es sei aber über sein Begehren mittels Bescheid abzusprechen. Ihm stehe daher das Recht zu, sich an das zuständige Gericht zu wenden, wobei ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mitgeteilt worden sei. Beantragt wurde eine Entscheidung über seinen Rechtsanspruch auf Funktionsentschädigungen sowie über die Aufsichtsbeschwerden und es wurde wiederum beantragt, die Entscheidungen des Obmannes bzw. der Geschäftsführerin außer Kraft zu setzen und die Auszahlungen anzuordnen.

1.3. Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Folge die Säumnisbeschwerde samt den diesbezüglichen Vorakten vor.

1.4. Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort teilte mit Schreiben vom 25. August 2021 mit, dass der Beschwerdeführer am *** verstorben ist. Dazu wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24. August 2021 übermittelt, auf dem die Eintragungen „verstorben“ und „Eintrag ins Sterbebuch“ vermerkt sind.

2. Beweiswürdigung:

Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf den unbedenklichen und unstrittigen Inhalt der vorliegenden Akten. Das Ableben des Beschwerdeführers ergibt sich unzweifelhaft aus der Mitteilung der belangten Behörde samt dabei übermitteltem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

3. Maßgebliche Rechtslage:

§ 136 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 idgF, lautet:

„Aufsicht

Aufsichtsbehörde

§ 136. (1) Die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beaufsichtigt.

(2) Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 nicht.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Einstellung:

Vorab ist anzumerken, dass das vorliegende Säumnisbeschwerdeverfahren nur die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. nunmehr den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betrifft. Zwar wurden in der Säumnisbeschwerde auch die Fachgruppe Ingenieurbüros und das Erweiterte Präsidium der Wirtschaftskammer Niederösterreich als belangte Behörden genannt, doch ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen und es wurde die Beschwerde nur beim Bundesministerium eingebracht und es erfolgte auch nur von diesem eine Aktenvorlage. Daher ist nur die Bundesministerin bzw. der nunmehrige Bundesminister belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Des Weiteren ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde im eigenen Namen und im Namen der Fraktion B erhoben hat. Eine Bevollmächtigung des Beschwerdeführers durch die Fraktion oder eine sonstige Vertretungsbefugnis wurde vom Beschwerdeführer aber weder behauptet noch nachgewiesen (weder in den Aufsichtsbeschwerden noch in der Säumnisbeschwerde) und es liegen dafür auch keinerlei Anhaltspunkte vor. Es ist die Säumnisbeschwerde daher ausschließlich dem Beschwerdeführer zuzurechnen (und es ist auf die Frage der Rechtspersönlichkeit der Fraktion nicht näher einzugehen).

In der Sache ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer stützte seine Aufsichtsbeschwerde ausdrücklich auf § 136 des Wirtschaftskammergesetzes 1998. Nach entsprechenden Ausführungen, warum ihm die Funktionsentschädigung als Obmann-Stellvertreter der Fachgruppe zustünde, begehrte der Beschwerdeführer von der belangten Behörde „als Aufsichtsbehörde gem. § 136 Abs. 2 WKG“, sie wolle Entscheidungen des Obmanns der Fachgruppe bzw. der Geschäftsführerin im Zusammenhang mit der Verweigerung bzw. Abtretung der Funktionsentschädigung außer Kraft setzen sowie die Leitung der Fachgruppe Ingenieurbüros auffordern, entsprechenden Auszahlungen zu veranlassen. Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Personal und Ressourcen der Fachgruppe Ingenieurbüros wurde überhaupt nur ersucht, den Sachverhalt zu prüfen, gegebenenfalls festgestellte Missstände abzustellen und eventuelle Verstöße anzuzeigen. Gesamthaft betrachtet ergibt sich aus dem Anbringen vom 18. Dezember 2020, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde das Ergreifen aufsichtsbehördlicher Maßnahmen begehrt bzw. angeregt hat. In gleicher Weise ist auch die vorliegende Säumnisbeschwerde zu verstehen, aus der sich ergibt, dass sie sich auf die vorherigen Aufsichtsbeschwerden bezieht und dass im Ergebnis Auszahlungen mit den Mitteln des Aufsichtsrechts erreicht werden sollen.

Wie sich aus dem dargelegten maßgeblichen Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt, ist der Beschwerdeführer allerdings am *** verstorben.

Nach dem Tod des Beschwerdeführers fehlt es zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an der Partei. Das Verfahren ist daher einzustellen, sofern es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, die in den Nachlass fallen und dieser – bzw. die eingeantworteten Erben – erklären, in das Verfahren einzutreten (vgl. etwa VwGH 6.12.2011, 2007/15/0034).

Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die vorliegende Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der Aufsichtsbeschwerde vom 18. Dezember 2020 festzuhalten, dass mit letzterer bloß die Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen von der belangten Behörde begehrt wurde. Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde lediglich auf das Ergreifen von Aufsichtsmaßnahmen hingewirkt. So sollte die belangte Behörde Entscheidungen des Obmanns der Fachgruppe bzw. der Geschäftsführerin im Zusammenhang mit der Funktionsentschädigung „außer Kraft setzen“ sowie die Leitung der Fachgruppe „auffordern“, entsprechenden Auszahlungen zu veranlassen. Es handelt sich damit nicht um einen vermögensrechtlichen Anspruch, der nach dem Tod des Beschwerdeführers in die Verlassenschaft fallen bzw. nach Einantwortung auf dessen Erben übergehen könnte.

Es ist zudem auch davon auszugehen, dass kein rechtliches Interesse der Verlassenschaft bzw. der eingeantworteten Erben an einer Verfahrensfortführung besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich zum behaupteten Recht auf bescheidmäßige Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde gemäß § 136 Abs. 1 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 ausgesprochen, dass dadurch, dass die Behörde es ablehnt, von ihrem Aufsichtsrecht überhaupt oder in einer bestimmten Richtung Gebrauch zu machen, niemand in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 7.11.2005, 2005/04/0211).

Es ist somit im vorliegenden Fall durch das Ableben des Beschwerdeführers der Grund für die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens weggefallen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist einzustellen, wobei die Einstellung mit Beschluss zu erfolgen hat (vgl. dazu etwa VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von niemandem beantragt. Eine mündliche Erörterung lässt fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis – und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss – eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Es stellt sich keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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