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LVwG-S-1758/001-2023•LVwG N LVwG-S-1758/001-2023
LVwG-S-1758/001-2023Tribunal Administrativo Regional6 de nov. de 2023
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Ladungssicherung; Tier;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Rechtsanwältin A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 01. Juni 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in der „Fahrzeugbeschreibung“ des angefochtenen Straferkenntnisses verwendete Wort „Lastkraftwagen“ durch das Wort „Personenkraftwagen“ ersetzt wird.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm. § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in der Höhe von € 600,00 zzgl. Der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von € 60,00 und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,00, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von € 780,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.06.2023, Zl. ***, wurden der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretungen angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 18.02.2023, 09:45 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, ***, ***,
Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen
Tatbeschreibung:
1. Sie haben sich als Lenkerin, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass ein Schäferhund am Beifahrersitz saß und nicht gesichert war .
Es wurde dadurch ein Fahrzeug gelenkt, dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte und musste Ihnen die nicht entsprechend gesicherte Beladung vor Fahrtantritt auffallen.
Hinweis:
Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt.
Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Überdies verlängert sich der Beobachtungszeitraum diesfalls auf drei Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.
2. Sie haben sich als Lenkerin, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass ein mittelgroßer Hund auf der Hutablage saß und nicht gesichert war.
Es wurde dadurch ein Fahrzeug gelenkt, dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte und musste Ihnen die nicht entsprechend gesicherte Beladung vor Fahrtantritt auffallen.
Hinweis:
Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt.
Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Überdies verlängert sich der Beobachtungszeitraum diesfalls auf drei Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
zu 2. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022 i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020,
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafen von
zu 1. € 300,00 30 Stunden § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz
1967 - KFG 1967, BGBl. Nr.
267/1967 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 62/2022
zu 2. € 300,00 30 Stunden § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz
1967 - KFG 1967, BGBl. Nr.
267/1967 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 62/2022
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 60,00
Gesamtbetrag: € 660,00“
Begründend dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Meldungslegers schlüssig, klar und nachvollziehbar gewesen seien und hätte der Meldungsleger auch keinen Grund, einen ihm unbekannte Person wahrheitswidrig zu belasten. Die Einspruchsangaben der Beschwerdeführerin seien hingegen nicht geeignet gewesen die des Meldungslegers zu entkräften und sie von Schuld und somit von Strafe zu befreien.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die gegenständliche Tatanlastung durch die belangte Behörde nicht konkret genug sei, da die Tatbeschreibung fehle. Das Abschreiben des Gesetzestextes ersetze nicht die Tatbeschreibung, nicht die notwendige Beschreibung der Schwere der Gefährdung der Verkehrssicherheit und die Beschreibung wie nicht gesichert gewesen sei.
Es heiße ausdrücklich in der 7. Novelle zum Führerscheingesetz, dass nur „die Verkehrssicherheit gefährdende Verstöße gegen die Ladungssicherungspflicht eine Vormerkung – oder in weiterer Folge Maßnahmen oder gar die Entziehung der Lenkberechtigung – bewirken können“.
Darüber hinaus würde es sich beim gegenständlichen Fahrzeug nicht um einen LKW, sondern um einen PKW handeln.
Auch sei die Übertretungszeit falsch. Zur sogenannten Übertretungszeit habe sich das verwendete Fahrzeug nicht in Betrieb befunden.
Die Lichtbildbeilagen würden beweisen, dass sich ein Schäferhund am Beifahrersitz befunden habe, dass er ungesichert gewesen sei, sei nicht dokumentiert gewesen. Es lasse sich lediglich feststellen, dass der Schäferhund offensichtlich auf dem Beifahrersitz, verkehrt zur Fahrtrichtung, gesessen sei und beim Fenster hinausgeschaut habe. Von einem ungesicherten mittelgroßen Hund sei auf den Lichtbildern nichts zu erkennen.
Weiters wurde ausgeführt, dass die Entscheidung des VwGH zur Zl. Ra 2020/02/0212 keine rechtliche Begründung sei, es fehle an der Subsumierbarkeit und die angeführte Entscheidung tauge nicht zur rechtlichen Begründung. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liege dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor.
Die Strafhöhe stehe außer jeglichem Verhältnis. Es sei niemand gefährdet worden und hätte auch niemand gefährdet werden können.
Mit ergänzendem schriftlichen Beschwerdevorbringen wurde folgende Beweisanträge gestellt: Organstrafverfügung, Zulassungsschein, Stellprobe, Tatrekonstruktion, Fahrprobe, zu benennende Zeugen, Sachverständigengutachten aus der Verhaltensforschung und aus der Hundeausbildung, Auszug aus dem KFZ-register, Einvernahme Polizeibeamte und Strafverfügungsblock.
Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass eine Stellprobe ergeben würde, dass die Hunde gesichert gewesen seien. Die Tatrekonstruktion hätte bewiesen, dass der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet gewesen sei. Die Fahrprobe hätte bewiesen, dass die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert gewesen seien, dass sie sich den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde.
Sachverständigengutachten aus der Verhaltensforschung und Sachverständigengutachten aus der Hundeausbildung hätten ergeben, dass von Hunden keine Teile herabfallen und sie oder ihre einzelnen Teile nicht z.B. durch Zurrgurte gesichert werden können.
Ergeben hätte sich dadurch auch, dass Hunde sich nicht selbst gefährden würden.
Weiters wurde beantragt, Frau B und Frau C als Zeugen einzuvernehmen.
Weiters wurde vorgebracht, dass die für das Vormerkdelikt erforderliche Schwere im gegenständlichen Fall fehle.
Es wurde die ersatzlose Behebung des gegenständlichen Straferkenntnisses beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 31.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der belangten Behörde unbesucht blieb. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung des übermittelten Verwaltungsstrafaktes zur Zl. ***. Weiters wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Beschwerdeführerin als Partei sowie Herr D als Zeuge einvernommen. Die Beschwerdeführerin verzichtet in dieser Verhandlung auf die Verkündung der Entscheidung.
Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wurde am 18.02.2023 als Lenkerin des Fahrzeuges der Marke Lada, Personenkraftwagen, mit dem polizeilichen Kennzeichen ***, im Gemeindegebiet ***, an der *** in ***, von zwei Polizisten angehalten. Die Polizisten fuhren zuvor der Beschwerdeführerin nach und konnten erkennen, dass die Beschwerdeführerin nicht angegurtet war und sich ein Hund auf der Hutablage befunden hat, welcher während der Nachfahrt auch aufgestanden ist.
An der Tankstelle wurde bei der Beschwerdeführerin eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt und ein Organstrafmandat ausgestellt. Auch konnte gegen 09:45 Uhr festgestellt werden, dass sich im von der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeug auf dem Beifahrersitz ein Schäferhund, der ungesichert nur auf einer rutschfesten Matte saß, und ein zweiter Hund, der ungesichert auf einer rutschfesten Ablage auf der Hutablage, befanden.
Beide Hunde waren weder in einer Hundebox, noch auf einem Hundesitz, noch befand sich im Auto ein Netz bzw. ein Gitter zur Verwahrung der Hunde.
Es wäre beiden Hunden jederzeit, d.h. auch während der Fahrt, möglich gewesen ihre Sitzposition aus eigenen zu verlassen und sich im Raum des Fahrzeuges frei zu bewegen. Es wäre den Hunden des Weiteren auch möglich gewesen, von ihren Sitzpositionen aus jederzeit, die Beschwerdeführerin während der Fahrt, aus welchen Gründen auch immer, zu behindern, zu gefährden oder abzulenken.
Beweiswürdigung:
Unstrittig ist zunächst und ergibt sich dies auch aus der eigenen Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie am Tattag die gegenständlichen Hunde ungesichert in ihrem Fahrzeug, mit dem Kennzeichen ***, mitführte. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie die Hunde nur auf einer rutschfesten Auflage mitgeführt, darüber hinaus nicht gesichert hat und sie auch nicht im Besitz einer Hundebox, eines Hundesitzes, eines Netzes oder Gitters ist.
Dass es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug um einen Personenkraftwagen gehandelt hat, ergibt sich sowohl aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin als auch aus dem Zulassungsschein.
Dass es den gegenständlichen Hunden grundsätzlich möglich gewesen wäre aus eigenen ihre Positionen zu verlassen, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugen, der im Rahmen der Befragung der Beschwerdeführerin von außen in das Fahrzeug gesehen hat, dass beide Hunde nicht gesichert waren.
Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich dargelegten Ausführungen, dass die Hunde ihre Position nicht verändert hätten bzw. sie aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung im Umgang mit den Hunden sie ausschließen könne, dass diese ihre Positionen aus eigenen verändern würden, werden als reine Schutzbehauptungen gewertet und sind nicht geeignet, die Möglichkeit einer jederzeitigen Veränderung der Positionen der Hunde und im Zusammenhang damit einer möglichen Ablenkung der Lenkerin zu entkräften. Dass die Beschwerdeführerin ein solches Verhalten ihrer Hunde als ausgeschlossen ansieht und dass die Beschwerdeführerin eine andere Transportmöglichkeit für ihre Hunde als nicht möglich oder nicht sinnvoll erachtet, ist in rechtlicher Hinsicht irrelevant, sodass es diesbezüglich keiner weiteren Feststellungen bedurfte und daher auch sämtliche Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten, weshalb sowohl die Stell- als auch Fahrprobe, die Tatrekonstruktion, Einvernahme von weiteren Zeugen sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus der Verhaltensforschung und Hundeausbildung unterbleiben konnte. .
Insgesamt ist somit der Sachverhalt im festgestellten Rahmen als unstrittig zu beurteilen.
Rechtslage:
Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967):
§ 101 Abs. 1 lit. e:
„(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.[...]“
§ 102 Abs. 1:
„(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.[...]“
§ 134 Abs. 1:
„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass von der Beschwerdeführerin als Lenkerin des angesprochenen PKWs ihre Hunde während der Fahrt derart im Fahrzeug verwahrt wurden, dass sich diese ungesichert sowohl am Beifahrersitz (Spruchpunkt 1.) als auch auf der Hutablage (Spruchpunkt 2.) befunden haben. Allein die Tatsache, dass sich die Hunde lediglich auf einer rutschfesten Auflage befunden haben, ändert daran nichts, hätten sie diese jederzeit aus eigenem verlassen können. Den Hunden wäre es aus eigenen jederzeit möglich gewesen, ihre Positionen zu verlassen und nicht nur sich von diesen Positionen zu entfernen bzw. wegzubewegen, sondern auch von ihren Sitzpositionen alleine die Beschwerdeführerin zu behindern, abzulenken oder gar zu gefährden.
Von der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren im Wesentlichen der Standpunkt vertreten, dass sie eine andere Verwahrung ihrer Hunde als die von ihr vorgenommene (rutschfesten Matte) während der Fahrt für sie als nicht möglich und auch als nicht sinnvoll erscheint, zumal sie ihre Hunde ständig auch in Blickfeld hat.
Weiters wurde von der Beschwerdeführerin auch das Unverständnis geäußert, dass die Hunde als „Ladung“ bezeichnet wurden.
Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht zunächst zu prüfen, ob überhaupt die Bestimmungen des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 gegenständlich anzuwenden sind und in weiterer Folge ob bejahendenfalls die Beschwerdeführerin ihren Verwahrungs- und Sicherungspflichten der Hunde ausreichend nachgekommen ist.
Zum ersteren ist anzuführen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf den Transport von Hunden keine eigenen Bestimmungen betreffend deren korrekten Sicherung vorsieht. Zumal Tiere in rechtlicher Hinsicht ebenso als „Sache“ gelten, sind die Hunde der Beschwerdeführerin im konkreten Fall als „Ladung“ zu qualifizieren und finden die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes über die Ladungssicherung gegenständlich Anwendung. Mit Blick auf die Anordnung des § 285a zweiter Satz ABGB ist eine Anwendung des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 auf Tiere nicht ausgeschlossen (vgl. dazu VwGH vom 19.03.2021, Ra 2020/02/2012).
Tiere, die mit einem Fahrzeug befördert werden, sind daher als Ladung zu verstehen, die – sofern sie den Laderaum verlassen können oder den sicheren Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigen oder jemanden gefährden – mit geeigneten Mittel zu sichern (siehe dazu VwGH vom 19.03.2021, Ra 2020/02/2012).
Durch den Hundetransport darf der sichere Betrieb des Fahrzeuges in keiner Weise beeinträchtigt oder gefährdet werden. Auch etwa eine Notbremsung zählt nach ständiger Judikatur des VwGHs zum „normalen Fahrbetrieb“ und sind die Anforderungen demnach insgesamt sehr streng. Selbst in derartigen Extremsituationen dürfen Teile der Ladung, wozu eben auch Hunde zählen, nicht verrutschen (siehe dazu VwGH vom 30.03.2011, 2011/02/0036).
Durch die „Ladung“ an sich darf daher keine Behinderung oder Gefährdung des Lenkers während der Fahrt auftreten. Dazu zählt unabdingbar, dass sich Hunde etwa nicht frei im Fahrzeug bewegen dürfen. Ungesichertes Verwahren eines Hundes auf ermöglicht den Hunden aus eigenen ihre Position zu verändern und den Platz zu verlassen.
Selbst wenn die Hunde vom Verlassen ihres Platzes z.B. durch einen Befehl bzw. durch eine Handbewegung der Beschwerdeführerin abgehalten werden könnten bzw. der Hund, welcher sich ungesichert auf der Hutablage befunden hat, auf Grund der Höhe der Kopfstützen nicht auf die Vordersitze springen hätte können, allerdings jederzeit auf der Hutablage seine Position verändern hätte können, aufstehen und sich auch bewegen hätte können, wäre damit bereits ein unzulässiges Ablenken und eine Behinderung der Beschwerdeführerin als Lenkerin verbunden. Zudem ergibt sich auch, dass die Hunde der Beschwerdeführerin etwa bei einem Erschrecken, was jederzeit im Straßenverkehr vorkommen kann, die Beschwerdeführerin auch von ihrer Position aus behindern könnten (z.B. durch Schnappen), woraus sich ebenso die ungenügende Sicherung der Hunde als Ladung im konkreten Fall ergibt.
Der Gesetzgeber gibt vor, dass von vornherein eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des sicheren Betriebes des Fahrzeuges durch die Ladung zu verhindern ist. Es bedarf diesbezüglich nicht einer schon stattgefundenen Beeinträchtigung, sondern ist das Gefahrenmoment zu beurteilen. Dass zudem der Beschwerdeführerin nach ihren Darstellungen eine andere Form des Transportes ihrer Hunde nicht möglich gewesen wäre, exkulpiert die Beschwerdeführerin nicht. Ist eine sichere Verwahrung der Hunde während der Fahrt im Sinne der gesetzlichen Vorgaben nicht möglich, so darf mit diesem Fahrzeug eben die Hunde nicht transportiert werden. Es ist ausschließlich Sache der Beschwerdeführerin sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Verwahrung der Tiere gewährleistet ist.
Die Beschwerdeführerin hat somit das objektive Tatbild der ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt.
Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihm bei einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Eine derartige Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Die mangelnde Sicherung ihrer Hunde musste die Beschwerdeführerin schon bei Antritt der Fahrt zumindest erkennbar sein, sodass ihr zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
Zur Strafhöhe:
Von der Beschwerdeführerin wurde zudem auch die Höhe der verhängten Strafe bekämpft.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimme, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschrift liegt in der Verkehrssicherheit. Eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung der Ladung kann zu einer erheblichen Selbst-, aber auch Fremdgefährdung führen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind somit jedenfalls erheblich.
Die belangte Behörde hat bereits strafmildernd die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gewertet. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Gerichtsverfahren angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist die von der belangten Behörde verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sowohl tat-, täter-, als auch schuldangemessen. Eine weitere Strafherabsetzung kam nicht in Betracht.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering waren.
Die Kostenentscheidung stütz sich auf die bezughabende Gesetzesstelle.
Es war sohin - unter Vornahme einer Präzisierung des Spruchpunktes betreffend die Fahrzeugbeschreibung, - spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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