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LVwG-AV-1503/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1503/001-2023
LVwG-AV-1503/001-2023Tribunal Administrativo Regional3 de nov. de 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständig Erwerbstätiger; Mitwirkungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter HR Mag. Janak-Schlager über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 07.02.2023, ***, betreffend Vergütung eines Verdienstentgangs für Selbständige, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 BundesVerfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.02.2023, ***, wurde der Antrag des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum von 25.11.2021 bis 03.12.2021 als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass ein Fortschreibungsquotient (FQ) von 1,96 geltend gemacht worden sei, der für die Behörde zu hoch erscheine. Im Vergleich zum EBITDA der Jahre 2020 und 2019, zu den Referenzzeiträumen und der Vorjahresperiode, sei eine Vergütung in Höhe von EUR *** unverhältnismäßig hoch. Es dürfe durch die Zuerkennung einer Vergütung zu keiner Bereicherung des Antragstellers kommen, somit dürfe er nicht bessergestellt werden, als wäre er seiner Arbeit nachgekommen. Trotz der Einräumung von Parteiengehör habe der Antragsteller den FQ von 1,96 nicht schlüssig darlegen und ein wirtschaftliches Wachstum von 96% plausibilisieren können. Es müsse bei derart hohen Summen über EUR *** das Beweismaß für die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit sehr hoch angelegt werden.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.03.2023 ein Rechtsmittel erhoben. In dieser wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vorgebracht:
Aufgrund der Höhe des EBITDA und der Dauer der Absonderung sei nur die Variante 1 und die Variante 4 möglich gewesen. Es sei im Antrag angeführt worden, dass man sich auf das Jahr 2019 beziehe, da dieses Jahr aufgrund der behördlichen Schließungen im November und Dezember 2020 eher mit dem Jahr 2021 vergleichbar sei. Das EBITDA für November und Dezember 2019 betrage EUR *** und für 2020 EUR ***. Das EBITDA von 11-12/2021 betrage EUR ***. Dabei seien die Entschädigungen für Dienstnehmer von EUR *** abzuziehen und Steuerberatungskosten von EUR *** hinzuzurechnen. Dies ergebe bei einem FQ von 1,00 bei einer Berechnung mit dem Vergleichsjahr 2019 eine Vergütung von EUR ***. Es sei die Variante 4 beantragt worden. Weiters sei eine Stellungnahme hinsichtlich der Position „Personalaufwand“, welche die Behörde verlangt habe, abgegeben worden. Es sei auch für ihn klar, dass die beantrage Vergütung möglicherweise einen unrichtigen Wert, gemessen an der Dauer der Absonderung, ergebe, doch seien die vorgegebenen Berechnungsvarianten starr und ließen kaum Spielraum zu einer abweichenden Berechnung zu. Das Zahlenwerk sei jedenfalls richtig und stehe er für eine faire und angemessene Berechnung zur Verfügung.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in diesem Beschwerdeverfahren für den 18.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. In der Ladung zu dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine wochenweise Aufschlüsselung der Einnahmen/Ausgaben in den Absonderungsmonaten sowie das EBITDA 2021, aufgeschlüsselt nach Monaten, vorzulegen. Darüber hinaus wurden Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Kausalität der Absonderung für den beantragen Verdienstentgang verlangt.
Mit E-Mail des Steuerberaters des Beschwerdeführers vom 17.10.2023 wurde vorgebracht, dass eine wochenweise Berechnung des EBITDA nicht möglich sei. Aus Gründen der Kausalität sei die Berechnung nun adaptiert und die Monate 11-12/2021 mit 11-12/2020 verglichen worden. Die Coronaförderung sei dabei außer Acht gelassen worden und ergebe sich nun eine Vergütung von EUR *** mit einem FQ von 1.
Bei der am 18.10.2023 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung war der selbst nicht anwesende Beschwerdeführer durch seinen mittels Vollmacht ausgewiesenen Steuerberater vertreten. Beweis wurde erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und durch Befragung des Vertreters des Beschwerdeführers. Dieser brachte zusammenfassend vor, dass der Vergütungsanspruch neu berechnet worden sei und sich dadurch ein realistischeres Ergebnis ergebe. Die beantragte Summe werde daher auf EUR *** eingeschränkt. Der Gastgewerbebetrieb sei einer der Größten im Waldviertel und es würden sogar Konzerte des Tonkünstlerorchesters dort stattfinden. Im Jahr 2021 habe der Beschwerdeführer vermutlich fünf Personen beschäftigt, diese aber nicht alle in Vollzeit. Bei Bedarf, wie bei größeren Veranstaltungen, sei weiteres Personal angestellt worden. Der Personalaufwand im Jahr 2021 sei im Vergleich zum Jahr 2020 höher gewesen, da im Jahr 2020 insgesamt sechs Monate Lockdown gewesen sei. Es seien daher viele Personen abgemeldet worden, Kurzarbeit habe es keine gegeben. Im Herbstlockdown 2021 sei der Gastgewerbebetrieb gesperrt gewesen, es sei nur für Selbstabholer, die umliegenden Gewerbebetriebe und „Essen auf Rädern“ gekocht worden. Das seien aber nur rund 5 bis 10% des üblichen Umsatzes, insbesondere bei Außerachtlassen der Veranstaltungen. Der Beschwerdeführer betreibe sein Unternehmen als Einzelunternehmer und sei auch der Küchenchef. Er organisiere den Einkauf und die Küche und koche auch selbst. Neben ihm gebe es zwei Hilfskräfte, die aber nicht fähig seien selbständig zu kochen. Es sei daher für die Zeit der Absonderung der Betrieb mehr oder weniger vollständig eingestellt worden. Für die Zeit des Lockdowns im November und Dezember 2021 hätte man einen Anspruch auf Ausfallsbonus gehabt. Dies wäre für November ein Betrag von EUR *** gewesen und für Dezember EUR ***. Dieser sei aber nicht beantragt worden, da die Vergütung nach dem Epidemiegesetz im Februar 2022 beantragt worden sei. Eine Doppelförderung sei damals ausgeschlossen gewesen.
Der Beschwerdeführer ist als Einzelunternehmer tätig und betreibt im Standort ***, ***, einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Gasthaus.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 25.11.2021, ***, wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 25.11. bis 03.12.2021 wegen des Verdachts der Covid-19-Erkrankung behördlich abgesondert.
Während der behördlichen Absonderung konnte der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit nicht nachkommen. In seinem Betrieb ist er als Küchenchef tätig, kocht und organisiert den Einkauf sowie die Küche. Als Hilfskräfte stehen ihm in der Küche zwei Mitarbeiter zur Verfügung.
Im Jahr 2021 waren mehr Mitarbeiter angestellt als im Jahr 2020. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, wie viele Mitarbeiter genau im Absonderungszeitraum im Betrieb des Beschwerdeführers angestellt waren.
Mit E-Mail vom 03.02.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach § 32 Abs 4 EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung in der Höhe von EUR *** (davon EUR *** Steuerberatungskosten).
Mit Bescheid vom 07.02.2023, ***, zugestellt am 09.02.2022, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.03.2023 – sohin rechtzeitig – das Rechtsmittel der Beschwerde.
Am 17.10.2023 folgte ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers in dem er den Vergütungsbetrag auf EUR *** einschränkt. Als Beilage angeschlossen waren eine Excel-Tabelle mit der Berechnung des Vergütungsbetrages sowie vier weitere Beilagen mit einer adaptierten Berechnung des EBITDA und der kurzfristigen Erfolgsrechnung (KERF).
Am 18.03.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der ein Vertreter des Beschwerdeführers anwesend war.
Aus dem vom Beschwerdeführer verwendeten „Berechnungsformular Tabellenblatt „Anwend. Variante 4“ und „Tabellenblatt Entschädigungsanspruch“ ergeben sich nachfolgende Werte:
Wirtschaftsjahr 2020: Wirtschaftsjahr 2019:
Umsatzerlöse EUR ***- Umsatzerlöse EUR ***
EBITDA EUR ***- EBITDA EUR ***
EBITDA Zeitraum der Erwerbsbehinderung November/Dezember 2021:
EUR ***
EUR ***
Fortschreibungsquotient von 1,00.
Zieleinkommen: EUR ***
Ist-Einkommen: EUR ***
Vorläufiger Verdienstentgang: EUR ***
geltend gemachte Steuerberatungskosten von EUR ***
Zuschuss aus Härtefallfonds iSd Härtefallfondsrichtlinie: nicht anwendbar
Versicherungsleistungen aus der Betriebsunterbrechung: nicht anwendbar
Entschädigung Dienstnehmer: EUR ***
Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang iSd § 32 EpiG von EUR ***.
Für das Jahr 2021 ergibt sich ein EBITDA von EUR ***.
Für die Zeit des Lockdowns im November und Dezember 2021 hätte der Beschwerdeführer einen Ausfallbonus für November von zirka EUR *** und für Dezember von zirka EUR *** beantragen können.
Im Zeitraum der Absonderung war ebenso ein Lockdown verhängt worden. Dieser dauerte von 22.11.2021 (genereller Lockdown) bis jedenfalls über das Ende der Absonderung des Beschwerdeführers hinaus an. Die Möglichkeit der Essensmitnahme durch Kunden oder Auslieferung war durchgehend möglich.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Absonderung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem GISA-Auszug ergab sich die Feststellung hinsichtlich des Betreibens einer Gastwirtschaft als Einzelunternehmer.
Die festgestellten EUR-Werte sowie der Fortschreibungsquotient sind aus dem Verwaltungsakt ersichtlich und beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere aus dem ausgefüllten Berechnungsformular, welches mit Schreiben vom 17.10.2023 vorgelegt wurde. Ebenso aus dem Verwaltungsakt, aufgrund der inneliegenden Hinterlegungsverständigung ersichtlich, ist der Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides. Das für das Jahr 2021 festgestellte EBITDA ergibt sich aufgrund der vorgelegten Periodenübersicht.
Die Negativfeststellung bezüglich des genauen Mitarbeiterstandes ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Darin bringt er zum Ausdruck, dass er nicht genau wisse, wie viele Mitarbeiter der Beschwerdeführer im Absonderungszeitraum angestellt hatte, und konnte er nur eine ungefähre Zahl nennen.
Hinsichtlich seiner Tätigkeit im Betrieb waren die Ausführungen, der Beschwerdeführer sei als Küchenchef tätig und mache den Einkauf sowie die Organisation der Küche, glaubhaft. Ebenso die Ausführungen hinsichtlich der beiden Hilfskräfte.
Jene Feststellungen bezüglich der Höhe des Ausfallsbonus sind aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführervertreters ergangen und waren glaubwürdig. Dies auch deshalb, da es sich beim Beschwerdeführervertreter um seinen Steuerberater handelte.
Die Feststellungen bezüglich des allgemeinen Lockdowns ergeben sich aufgrund der damals geltenden 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl 186/1950 idF BGBl I 195/2022, lauten auszugsweise:
„Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […]“
[…]
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
[…]
„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
[…]
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.“
„Wirksamkeit des Gesetzes
§50. […]
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen der EpiG-Berechnungs-Verordnung BGBl II 329/2020 lauten auszugsweise:
„Allgemeines
§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;
2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;
3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;
5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;
7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;
8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.
Berechnung
§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver
Verdienstentgang vorliegt.
(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.
(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.
§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;
2. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;
3. bei einer darüberhinausgehenden Erwerbsbehinderung einen angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem errechneten Zieleinkommen von höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.
§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die
1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder
1. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen der Erwerbsbehinderung beantragt oder gewährt, sind diese anteilig einzubeziehen.
§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.
(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage A
Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.
Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)
Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Untenehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)
= EBITDA
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)
diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden
= EBITDA
Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.
Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.
Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, haben bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorzugehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des
EBITDA:
Abschreibungen für Abnutzung;
Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger
Wirtschaftsgüter);
Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);
Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);
Ertragssteuern.“
Gemäß § 32 Abs 1 EpiG, BGBl 186/1950 idF BGBl I 90/2021, ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteils dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit, sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Beschwerdeführer war auf Grundlage des § 7 EpiG von 25.11. bis 03.12.2021 – sohin für 9 Tage – abgesondert. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.02.2022 erweist sich deshalb als rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs 1 EpiG.
Die Bestimmungen des § 32 Abs 1 iVm Abs 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurden; Abs 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Gemäß § 32 Abs 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-Berechnungsverordnung (BGBl II 329/2020). Da der Antrag auf Vergütung durch den Beschwerdeführer am 03.02.2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-Berechnungs-VO in der Fassung BGBl II 329/2020 anzuwenden.
Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ LVwG-AV-358/001-2022).
Nach dem System der EpG-Berechnungs-VO ist der Verdienstentgang und damit der vergütungsfähige Betrag grundsätzlich in mehreren Schritten zu ermitteln.
§ 3 Abs 1 EpG-Berechnungs-VO normiert, dass der Verdienstentgang jenem Betrag entspricht, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt. Bei einem Einkommen handelt es sich gem. § 2 Z 1 EpG-Berechnungs-VO um das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen, also den EBITDA.
Beim Ist-Einkommen handelt es sich gemäß der Legaldefinition in § 2 Z 3 EpiG-Berechnungs-VO um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im gegenständlichen Fall wäre dies der EBITDA der Monate November und Dezember 2021, da der Beschwerdeführer in diesen beiden Monaten abgesondert war, also EUR ***. Darüber hinaus können gemäß § 3 Abs 2 EpiG-Berechnungs-VO noch die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberatungskosten bis zu EUR 1.000,00 vom Ist-Einkommen in Abzug gebracht werden, gegenständlich beantragt EUR ***. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
Als Zieleinkommen definiert § 2 Z 4 EpG-Berechnungs-VO das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode. Bei der Vorjahresperiode handelt es sich nach Z 5 um jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im konkreten Fall wäre dies der EBITDA der Monate November und Dezember 2020 in Höhe von EUR ***.
Der Fortschreibungsquotient dient gemäß § 4 Abs 1 EpG-Berechnungs-VO der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Referenzzeitraum umfasst gemäß § 4 Abs 2 Z 1 EpG-Berechnungs-VO bei einer Erwerbsbehinderung bis zu 30 Kalendertagen die letzten zwei vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate. Da der Beschwerdeführer in den Monaten November und Dezember 2021 9 Tage lang abgesondert war handelt es sich beim Referenzzeitraum um die Monate September und Oktober 2021. Das Einkommen dieser Monate in Höhe von EUR *** ist somit ins Verhältnis zum Einkommen der Monate September und Oktober 2020 (Referenzzeitraum des Vorjahres) in der Höhe von EUR *** zu setzen, was zu einem Fortschreibungsquotienten von 1,96 (gerundet auf zwei Nachkommastellen) führt.
Dieser Fortschreibungsquotient wird nun, um das Zieleinkommen zu ermitteln, mit dem Einkommen der Vorjahresperiode multipliziert und führt zu einem vorläufigen Verdienstentgang von € ***.
Diese soeben dargelegte Vorgehensweise entspricht der Berechnung gem. § 3 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 EpiG-Berechnungs-VO („Berechnungsvariante 1-3“).
Wie soeben angesprochen, soll der Fortschreibungsquotient gemäß § 4 Abs 1 EpiG-Berechnungs-VO der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode dienen. Im gegenständlichen Fall ergibt die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten ein Ergebnis von gerundet 1,96. Ein Fortschreibungsquotient von 1,0 bedeutet, dass sich das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens im Vergleich zur Vorjahresperiode nicht verändert hat. Ein Wert von unter 1,0 bedeutet hingegen, dass eine negative Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zum Vorjahr vorliegt. Das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens des Beschwerdeführers hat sich auf Basis dieser Berechnung daher um insgesamt 96% verbessert. Ein solches Zieleinkommen war aufgrund der vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar und wurde auch seitens des Beschwerdeführers selbst als zu hoch gewertet.
Aufgrund dieses Umstandes war die Ermittlung des Fortschreibungsquotienten nach § 3 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 EpiG-Berechnungs-VO nicht zielführend, da der FQ keine angemessene Berücksichtigung des wirtschaftlichen Ergebnisses darstellte, was auch der Beschwerdeführer bestätigte.
Gemäß § 4 Abs 3 EpG-Berechnungs-VO ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs 1 leg cit nicht ermittelt werden kann oder diese Berechnungsart nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde.
Entsprechend dieser Vorgehensweise wurde seitens des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Berechnung nach § 3 Abs 1 iVm § 4 Abs 3 EpG-Berechnungs-VO vorgenommen und ein FQ von 1,00 festgesetzt. Als Vorjahresperiode wurden entgegen der Vorgaben der Berechnungsverordnung die Monate November und Dezember 2019 herangezogen. Diese Berechnung wurde im Beschwerdeverfahren adaptiert und der Fortschreibungsquotient ebenfalls mit 1,00 festgesetzt, als Vorjahresperiode jedoch die Monate November und Dezember 2020 mit einem EBITDA von EUR *** herangezogen. Für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung wurde ein EBITDA von EUR *** angegeben. Somit wurde ein Zieleinkommen von EUR *** ermittelt. Aufgrund des Ist-Einkommens von EUR *** errechnete der Beschwerdeführer einen vorläufigen Verdienstentgang von EUR ***. Gemäß § 6 Abs 4 EpiG-Berechnungs-VO ist der ermittelte FQ, wenn er höher als 1,1 ist anhand geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Unter Berücksichtigung der Steuerberatungskosten von EUR *** und den Entschädigungen für Dienstnehmer von EUR ***, errechnete sich ein Verdienstentgang von EUR ***. Da der FQ unter 1,1 liegt – konkret bei 1,00 – waren keine weiteren Unterlagen zur Plausibilisierung notwendig und ist bei einem FQ von 1,00 anzunehmen, dass dieser eine angemessene Berücksichtigung des wirtschaftlichen Ergebnisses darstellt.
Die Ersatzfähigkeit eines eingetretenen Verdienstentgangs setzt voraus, dass die behördliche Maßnahme kausal für den Verdienstentgang war. Die EpG 1950-BerechnungsV 2020 legt lediglich Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs fest, sagt jedoch nichts darüber aus, welcher Verlust - nach den Regeln der Kausalität - überhaupt ersatzfähig ist (vgl. VwGH Ra 2022/03/0239 und VwGH Ro 2021/03/0018).
Ob eine behördliche Absonderung vorlag, wird ebenso wie deren zeitlicher Umfang durch den behördlichen Absonderungsbescheid festgelegt; insoweit entfaltet dieser somit Bindung im Vergütungsverfahren, nicht aber hinsichtlich der Kausalität eines geltend gemachten Verdienstentgangs (VwGH Ra 2022/03/0233).
Entsprechend der VwGH-Judikatur steht der durch das Formular errechnete Verdienstentgang nicht ohne weiteres zu, sondern legt die EpiG-Berechnungsverordnung nur Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs fest. Um zum tatsächlichen vergütungsfähigen Verdienstentgang zu kommen, ist zu klären, welcher Verlust aufgrund der behördlichen Maßnahme eingetreten ist. Die Ersatzfähigkeit ist daher nach den Regeln der Kausalität zu prüfen.
Anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen kann nicht nachgewiesen werden, welcher Verdienstentgang aufgrund der behördlichen Maßnahme (Absonderung des Beschwerdeführers) eingetreten ist. Es war insbesondere zu berücksichtigen, dass während des gesamten Absonderungszeitraumes des Beschwerdeführers ein genereller Lockdown verhängt war, der das Betreten von Gaststätten untersagt hatte. Lediglich die Abholung von Speisen und alkoholfreien Getränken sowie die Lieferung von Speisen waren möglich. Aus diesem Grund kann die Absonderung nicht für den gesamten entstandenen Verlust kausal gewesen sein, war doch aufgrund der 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung eine Öffnung der Gaststätte, mit den zuvor genannten Ausnahmen, nicht möglich gewesen.
Der geltend gemachte Verdienstangang steht in keinem Verhältnis zu den EBITDA der Jahre 2019 (EUR ***), 2020 (EUR ***) und 2021 (EUR ***). In seiner 9-tägige Absonderung hätte der Beschwerdeführer demnach zwischen 23,57% - 31,88% seines Jahres-EBITDA erwirtschaftet. Ein solcher Verdienstentgang aufgrund seiner Absonderung konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht einmal im Ansatz glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt werden.
Des Weiteren gab der Beschwerdeführervertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass nur rund 5-10% des üblichen Umsatzes durch das Kochen und Liefern erzielt wurde. Dies untermauert die Annahme, dass die Absonderung nicht für den gesamten Verdienstentgang kausal gewesen sein kann.
Weiters führte der Beschwerdeführervertreter an, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit des Lockdowns im November und Dezember 2021 ein Anspruch auf Ausfallsbonus zugestanden wäre, dieser jedoch nicht geltend gemacht worden sei, da eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz beantragt wurde. Aus diesem Ausfallsbonus wären dem Beschwerdeführer rund EUR *** für November und EUR *** für Dezember 2021 zugestanden. Dies ergibt eine Summe von rund EUR ***. Die nun beantragte Entschädigungssumme iSd § 32 EpiG entspricht mit EUR *** fast exakt diesen EUR ***, die dem Beschwerdeführer aufgrund des Ausfallsbonus zugestanden wären. Dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer versucht, den gesamten Verdienstentgang der Lockdownperiode mit dem Antrag auf Vergütung aufgrund seiner Absonderung geltend zu machen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass § 32 EpiG lediglich den Ersatz des durch die Absonderung entstandenen Verdienstentgangs zum Ziel hat. Hingegen war es Ziel des Ausfallsbonus, Unternehmen, die durch die Corona-Krise einen Umsatzausfall hatten, diesen Ausfall (teilweise) zu ersetzen. Aus diesen unterschiedlichen Zielsetzungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur den für seinen Absonderungszeitraum kausalen Verdienstentgang beantragen kann, nicht hingegen jenen Verdienstengang, der aufgrund des Lockdowns eingetreten ist. Denn auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer keiner Absonderung unterlegen wäre, hätte er seine Gaststätte nicht öffnen können – mit Ausnahme der Lieferung und Mitnahme von Speisen – und wäre es zu Umsatzeinbußen gekommen. Der Beschwerdeführervertreter konnte, trotz der Aufforderung Unterlagen vorzulegen die die Kausalität darstellen, den aufgrund der Absonderung des Beschwerdeführers entstandenen Verdienstentgang nicht darlegen.
Die Behörde trifft zwar die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der materiellen Wahrheit grundsätzlich auch dann, wenn das Verwaltungsverfahren auf Antrag eingeleitet wird, doch besteht diesfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers (VwGH 2008/04/0247; vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 13 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen (vgl. VwGH Ra 2022/10/0093).
Unterlässt eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr, allenfalls nach Rechtsbelehrung (§ 13a AVG) unter Setzung einer angemessenen Frist, gebotenen Möglichkeit bzw. nach entsprechenden Aufforderungen, so wird es nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung gemäß § 45 Abs 2 und § 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht; dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag (vgl. VwGH 94/12/0298). Die Verletzung der Obliegenheit des Antragstellers zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ("Mitwirkungspflicht") enthebt die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, und auch weder ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör noch ihrer Begründungspflicht (vgl. VwGH 94/12/0298 und VwGH Ra 2023/07/0005).
Der Beschwerdeführer wurde zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen und ihm die Möglichkeit eingeräumt Vorbringen zu erstatten, die die Kausalität der Absonderung auf den Verdienstentgang darlegen. Es handelt sich im gegenständlichen Verfahren um ein Antragsverfahren und bedarf es daher einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, derer er nicht nachgekommen ist. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht selbst erschienen, sondern wurde als Vertretung sein Steuerberater entsandt. Der Beschwerdeführervertreter konnte allerdings, wie bereits oben ausgeführt, die Kausalität der Absonderung auf den Verdienstentgang nicht darlegen, sondern entstand für das erkennende Gericht vielmehr der Eindruck, dass der Verdienstentgang, welcher mit dem Lockdown entstanden ist, nicht mit dem Ausfallsbonus ersetzt werden sollte, sondern mit Hilfe des § 32 EpiG, der den Ersatz des mit der Absonderung kausalen Verdienstentgangs zum Ziel hat. Um den kausalen Verdienstentgang feststellen zu können hätte es der Mitwirkung des Beschwerdeführers bedurft, da die Behörde und auch das Verwaltungsgericht außerstande sind, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdeführers liegenden Umständen amtswegig zu beschaffen. Die Entsendung eines Vertreters zur Verhandlung reichte für die Erfüllung der erhöhten Mitwirkungspflicht gegenständlich nicht aus.
Das Verwaltungsgericht war in weiterer Folge nicht verpflichtet weitere Ermittlungen durchzuführen, sondern obliegt es dem Gericht diese Unterlassung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einzubeziehen.
Aus den soeben dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und daher die Beschwerde abzuweisen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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