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LVwG-S-2522/001-2022•LVwG N LVwG-S-2522/001-2022
LVwG-S-2522/001-2022Tribunal Administrativo Regional30 de out. de 2023
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Sicherungsmaßnahmen; Kontrollsystem;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B und C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25.07.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.160,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 47 Stunden) auf 800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatbeschreibung im ersten Satz des zweiten Absatzes die Wortfolge „um eine Photovoltaikanlage zu errichten“ entfällt.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit insgesamt 80,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer einen Gesamtbetrag in der Höhe von 880,-- Euro (als Summe aus den Strafe in der Höhe von 800,-- Euro zuzüglich Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 80,-- Euro) zu leisten hat.
Dieser Gesamtbetrag ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG unter Berücksichtigung des beiliegenden Zahlungshinweises binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ein allfälliger Antrag auf Zahlungserleichterung (Ratenzahlung, Stundung) wäre an die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zu richten.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:
1.1. Mit Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25. Juli 2022, Zl. ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Tatbeschreibung:
Zeit: 14.04.2022
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der D GmbH, mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Firma nicht dafür Sorge getragen hat, dass nicht durchbruchsichere Dachflächen nur betreten werden dürfen, wenn Sicherungsmaßnahmen nach § 90 Abs. 2 bis 7 Bauarbeiterschutzverordnung getroffen sind.
Der Arbeitnehmer E ist am 14.04.2022 in ***, ***, auf das Dach gestiegen um eine Photovoltaikanlage zu errichten. Er brach dabei durch eine am Dach befindliche, nicht durchbruchsichere Lichtplatte und wurde bei diesem Sturz aus 6 Metern Höhe schwer verletzt. Es wurden, vor Betreten der Dachfläche, keine Sicherungsmaßnahmen nach § 90 Abs. 2 bis 7 Bauarbeiterschutzverordnung getroffen. E war auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz sicher angeseilt.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen „§ 90 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) iVm § 130 Abs. 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) idF BGBl. I Nr. 126/2017“ verstoßen und wurde über ihn gestützt auf § 130 Abs. 5 ASchG idF BGBl. I Nr. 126/2017 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.160,-- Euro verhängt.
In der Begründung des Straferkenntnisses wird abgesehen von der Darstellung des Verfahrensganges und der herangezogenen Rechtsvorschriften ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH, mit Sitz in ***, *** gewesen. Der spruchgegenständliche Arbeitnehmer, Herr E, sei der wurde der D GmbH als Beschäftigerin von der F GmbH als Überlasserin gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz überlassen worden.
Am 14.04.2022 sei E in ***, ***, auf das Dach gestiegen um eine Photovoltaikanlage zu errichten. Dabei sei er durch eine am Dach befindliche, nicht durchbruchsichere Lichtplatte gebrochen und sei er bei diesem Sturz aus 6 Metern Höhe schwer verletzt worden. Vor dem Betreten der Dachfläche seien keine Sicherungsmaßnahmen nach § 90 Abs. 2 bis 7 BauV getroffen worden und sei Herr E auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz sicher angeseilt gewesen.
Die D GmbH habe nicht dafür Sorge getragen, dass nicht durchbruchsichere Dachflächen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen nach § 90 Abs. 2 bis 7 BauV getroffen wurden.
Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers stütze sich im Wesentlichen darauf, dass E entgegen seines Auftrages und entgegen seiner Befugnisse aus eigenem Antrieb dennoch auf das Dach gestiegen wäre und den Beschwerdeführer folglich kein Verschulden träfe.
Weiters sei seitens des Beschwerdeführers vorgebracht worden, dass die D GmbH gerade für Dacharbeiten ein wirksames Kontrollsystem eingeführt hätte, indem „diese Arbeiten ausschließlich von speziell geschulten Mitarbeitern durchgeführt werden dürfen“. Da nach der – näher zitierten und dargestellten – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – ein Kontrollsystem auch gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Platz zu greifen, würde der Beschwerdeführer durch seine Rechtfertigungsausführungen hinsichtlich eigenmächtiger Handlungen von E nicht entlastet. Durch den Beschwerdeführer seien auch keinerlei Nachweise über ein wirksames Kontrollsystem erbracht worden, da dieser lediglich angeben habe, dass „diese Arbeiten ausschließlich von speziell geschulten Mitarbeitern durchgeführt werden dürfen“. Es sei dem Beschwerdeführer daher auch nicht gelungen, mangelndes Verschulden durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen.
Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 2.000,-- Euro, dies bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus und wurden weder mildernde noch erschwerend zu wertende Umstände berücksichtigt.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, mit der die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses unter Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Höhe der Strafe beantragt wurde.
Begründend wird in der Beschwerde insbesondere Folgendes vorgebracht:
„II Sachverhalt:
Der verunfallte Leiharbeiter E wurde der Firma D GmbH als Elektriker von der Firma F GmbH überlassen.
Am 14.04.2022 sollte Herr E auf der Baustelle eines Kunden der Firma D GmbH im Erdgeschoss des Hauses die AC-Zuleitung für den Batteriespeicher (E3DC) vorbereiten sowie zwei Wall-Boxen installieren.
Entgegen seinem Auftrag und ohne ersichtlichen Grund stieg Herr E mithilfe einer vom Hauseigentümer ausgeborgten Leiter (!) auf das Dach des Hauses und stürzte in weiterer Folge durch eine nicht durchbruchsichere Dachfläche.
Herr E musste keine Arbeiten am Dach verrichten und ist ihm das auch generell untersagt worden, weil Dacharbeiten nur gesichert und v.a. in der Firma D GmbH von einer eigenen Dachpartie durchgeführt werden
[…]
IV. Beschwerdegründe:
Das angefochtene Straferkenntnis ist aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig:
Die Erstbehörde wirft dem Beschuldigten vor, dass der Arbeitnehmer E am 14.04.2022 in ***, *** auf das Dach gestiegen sei „um eine Photovoltaikanlage“ zu errichten. Weil keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen worden seien, würde der Beschuldigte wegen Verletzung der Bauarbeiterschutzverordnung haften.
Schon der Tatvorwurf ist unrichtig und dem Beweisverfahren nicht zu entnehmen.
Der Arbeitnehmer E sollte und konnte gar keine gar keine Photovoltaikanlage am Dach errichten, da diese bereits montiert war. Für die Montage von Photovoltaikmodulen sind mehrere Personen erforderlich und werden diese Arbeiten von einem eigenen Team der Firma D GmbH - mit einer speziellen Sicherungsausrüstung (in der Regel mit einem Baukran) - durchgeführt.
Gemäß § 90 BauV müssen bei Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
Der Auftrag von Herr E lautete allerdings im Erdgeschoss des Hauses Elektrikerarbeiten durchzuführen und danach wieder zur Firmenzentrale zurückzukehren.
Ein Betreten von durchbruchgefährdeten Dachflächen war hierfür nicht notwendig und schon gar nicht vom Dienstgeber angeordnet worden. Die Aufgabenbereiche Dachmontage von Photovoltaikanlagen und der Anschluss an die Hauselektrik sind firmenintern aus Sicherheitsgründen strikt getrennt. So waren am Tag des Schadenseintritts überhaupt keine Dacharbeiten vorgesehen.
Die Erstbehörde verweist in ihrer Beweiswürdigung darauf, dass der Arbeitgeber ein entsprechend „wirksames Kontrollsystem“ einführen muss, welches auch „für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz greift“. Zitiert wird dazu u.a. die Entscheidung des VwGH Ra 2017/02/0240. Dieser Fall ist jedoch nicht präjudiziell, weil dort Arbeitnehmer, die Schalungselemente zu montieren hatten, entgegen den Sicherungsvorschriften handelten. D.h., dass die zu kontrollierende Arbeit mit der aufgetragenen Arbeit bzw. dem gewöhnlichen Arbeitsumfang zusammenhängen muss. Wenn jedoch - wie im konkreten Fall - weder Dacharbeiten vorgesehen, noch beauftragt waren und der verunfallte Arbeitnehmer aus eigener Motivation, ohne jeden erkennbaren Grund auf das Dach steigt, so ist hier das Prinzip der Eigenverantwortung heranzuziehen.
Unstrittig ist, dass der Arbeitnehmer E alleine auf der Baustelle war und es überhaupt keine Beweisergebnisse gibt, wonach dieser auf dem Dach des Hauses Arbeiten durchzuführen gehabt hätte. Unstrittig ist auch, dass der Arbeitnehmer E von seinem Arbeitgeber keinen Arbeitsbehelf zur Verfügung gestellt bekommen hat (i.e. Leiter), um überhaupt erst auf das Dach steigen zu können. E hat sich diese Leiter eigenständig besorgt. Insbesondere war keine „Photovoltaikanlage zu errichten“, da diese bereits am Dach montiert war (von dem dafür geschulten Montageteam der Firma D).
Die Einhaltung eines wirksamen Kontrollsystems zur Beachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften kann nicht so weit gehen, dass der Arbeitgeber auch für nicht vorhersehbare Gefahren einstehen muss. Es war nicht vorhersehbar, dass der Arbeitnehmer E auf das Dach steigt, weil das auch gar nicht seine Aufgabe war. Würde man den Arbeitgeber bzw. den Beschuldigten auch für solche Unfälle haften lassen, so wäre bei einer derart strengen Auslegung der Arbeitnehmerschutzvorschriften der Arbeitsunfall wohl nur dann wirksam zu vermeiden gewesen, wenn ein weiteres Kontrollorgan des Arbeitgebers laufend anwesend gewesen wäre um die Arbeiten von E zu überwachen, ihn sohin an der eigenmächtigen Herbeischaffung einer Leiter (vom Hauseigentümer) und an der eigenmächtigen Besteigung des Hauses gehindert hätte. Eine solche Totalüberwachung der eigenen Arbeitnehmer würde aber jegliches arbeitsteilige Arbeiten sofort unterbinden. Der Arbeitnehmer E hatte keine Arbeiten am Dach auszuführen, hatte keinen Auftrag aufs Dach zu steigen und ist vollkommen unklar, was er am Dach überhaupt machen wollte.
Die Einhaltung eines wirksamen Kontrollsystems verlangt somit begrifflich vorgeschaltet ein zu kontrollierendes Verhalten eines Arbeitnehmers. Wären Dacharbeiten von E zu verrichten gewesen, so hätten natürlich die entsprechende Kontroll,- und Sicherungspflichten seitens des Arbeitgebers gegolten. Der Arbeitnehmer E hatte jedoch gerade keine Arbeiten am Dach zu verrichten und zwar ausschließlich niemals, weil dafür ein besonders geschultes Team unter Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorkehrungen laut Arbeitnehmerschutzvorschriften eingesetzt wird.
Der Vorwurf der Erstbehörde kein ausreichendes Kontrollsystem eingeführt zu haben geht daher ins Leere, weil schon ein Schritt zuvor kein zu kontrollierendes Verhalten vorlag bzw. zu erwarten war. Das vollständig eigenmächtige Handeln des Arbeitnehmers E führt nicht zur Haftung des Beschuldigten, es sei denn, man nimmt eine reine Erfolgshaftung für jeglichen Arbeitsunfall an.
Seitens des Arbeitgebers hätte der Arbeitnehmer E gar nicht erst die Möglichkeit zur Besteigung des Daches gehabt. Es wurden ihm keinerlei Hilfsmittel, wie etwa eine Leiter oder ein Gerüst, zur Verfügung gestellt. Die verwendete Leiter stammt nicht aus dem Inventar der Baufirma und wurde eigenständig von Herr E herbeigeschafft und verwendet.
Darüber hinaus wurde Herr E im Rahmen seiner Einschulung darauf aufmerksam gemacht, dass Dacharbeiten aufgrund der Gefährlichkeit nur vom Dachmontage-Team durchgeführt werden dürfen. Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts war Herrn E die Gefährlichkeit seines eigenmächtigen Handelns bekannt.
Eine Haftung des Beschuldigten kann nur dort greifen, wo Schäden entstehen die typischerweise bei dieser Art von Arbeit vorhersehbar sind. Der Auftrag an Herrn E beinhaltete ausschließlich Anschlussarbeiten im Erdgeschoss des Hauses des Kunden der Firma D GmbH durchzuführen.
Die Grenzen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers liegen dort, wo sich der Arbeitnehmer eigenmächtig in offensichtliche Gefahr begibt. Herr E hat aus eigenem Antrieb und entgegen seinem ausdrücklichen Auftrag gehandelt.
Die verwirklichte Gefahr, und damit der Eintritt des Schadens, war vom Beschuldigten daher nicht beherrschbar.
Entscheidend ist die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Zwar waren am Tag des Schadenseintritts Sicherheitsmaßnahmen für Dacharbeiten nicht errichtet, dies jedoch aus dem Grund, weil gar keine gefährlichen Arbeiten vorgesehen waren, für die diese benötigt gewesen wären.
Eine Haftung des Beschuldigten setzt eine subjektive Vorwerfbarkeit voraus. Diese ist gegenständlich nicht gegeben. Es war nicht voraussehbar, dass Herr E an diesem Tag das Dach besteigt.
Das Verhalten des Beschuldigten ist daher nicht strafbar.“
1.3. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsstrafakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.4. Das Arbeitsinspektorat, dem die Beschwerde als Amtspartei übermittelt worden war, beantragte mit schriftlicher Stellungnahme vom 21.10.2022 die Abweisung der Beschwerde. Begründend wird in der Stellungnahme hinsichtlich der Ausführungen des Beschuldigten, dass der Arbeitnehmer eigenmächtig gehandelt habe, auf die diesbezügliche umfangreiche Judikatur des VwGH sowie die erforderliche Glaubhaftmachung über die Einrichtung eines wirksamen Kontroll- und Maßnahmensystems hingewiesen. Nach Ansicht des Arbeitsinspektorates habe der Beschuldigte im Verfahren kein wirksames Kontroll- und Maßnahmensystem glaubhaft dargelegt. Speziell hinzuweisen sei auf die VwGH Judikatur (insbes. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0102, wonach ein wirksames Kontrollsystem kein „Selbstläufer“ von durch Schulungen, spezielle Anweisungen vor Ort und Verwarnungen beeinflussten Arbeitnehmer/innen sei, sondern das Arbeitnehmer/innenverhalten vom Arbeitgeber selbst oder durch dazu Angewiesene (die auch wieder zu überwachen seien) zu kontrollieren ist, wobei nach Dafürhalten des Verwaltungsgerichtshofes das Kontrollsystem gerade auch für die Vermeidung eigenmächtiger Handlungen der Arbeitnehmer/innen Vorsorge zu treffen habe.
Da der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft habe machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe, werde ersucht, das erlassene Straferkenntnis zu bestätigen.
1.5. Mit Eingabe der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 16.08.2023 wurde die Zeugeneinvernahme des verunfallten spruchgegenständlichen Arbeitnehmers, Herrn E, zum Beweis dafür, dass dieser „keinen Auftrag hatte (und auch keine Befugnis), am Dach des Hauses in ***, *** irgendwelche Arbeiten durchzuführen“.
1.6. Nach Ladung des verunfallten Zeugen E wurde mit Eingabe des Zeugen und dessen gerichtlichen Erwachsenenvertreters unter Vorlage ärztlicher Bestätigungen mitgeteilt, dass dem Zeugen eine Anreise zur und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei und dass dieser überdies an anterograder Amnesie leide und keinerlei Erinnerung an den Tag des Unfalls und die darauffolgenden Tage habe.
1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 03.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein anwaltlicher Vertreter sowie zwei Vertreter des Arbeitsinspektorates teilnahmen und im Zuge derer der Beschwerdeführer angehört und befragt wurde.
2.1. Der Beschwerdeführer ist und war am 14.04.2022 handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH, mit Sitz in ***, *** (im Folgenden: das Unternehmen des Beschwerdeführers).
Ein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes war am 14.04.2022 für das Unternehmen des Beschwerdeführers nicht bestellt.
2.2. Die D GmbH ist ein Elektroinstallationsunternehmen. Einer der Unternehmensschwerpunkte besteht in der Installation von Photovoltaikanlagen.
Von einem Privatkunden, Herrn G, hatte die D GmbH den Auftrag erhalten, an der Adresse ***, ***, eine Photovoltaikanlage mit Speichersystem und zwei Wallboxen zu errichten.
Die Errichtung bzw. Installation dieser Photovoltaikanlage lässt sich in drei Teile gliedern, nämlich erstens Montage der Photovoltaik-Anlage am Dach, zweitens Installation, Montage und Anschluss des mit der am Dach befindlichen Photovoltaik-Anlage zu verbindenden Speicherelements (Batteriespeicher) im Erdgeschoß sowie drittens Montage und den Anschluss der (im vorliegenden Fall zwei) Wall-Boxen im Erdgeschoß.
2.3. Die Montage und Installation der Photovoltaik-Anlage am Dach inklusive Durchziehen und Messen der von der Photovoltaik-Anlage an das im Erdgeschoß befindliche Speicherelement anzuschließenden Kabel wurden nicht durch Arbeitnehmer der D GmbH vorgenommen, sondern durch ein eigens hierfür beauftragtes Sub-Unternehmen. Diese durch ein Subunternehmen der D GmbH vorgenommene Montage der Photovoltaik-Anlage am Dach war am Vorfallstag, dem 14.04.2022, bereits abgeschlossen.
2.4. Am Vorfallstag, dem 14.04.2022 fuhr Herr E, der zu diesem Zeitpunkt seit zumindest rund einem halben Jahr von der F GmbH an die D GmbH als Elektriker zur Arbeitsleistung überlassen war, mit Zustimmung des Beschwerdeführers alleine auf die Liegenschaft des Privatkunden, Herrn G, ***, ***, um dort die zwei Wall-Boxen der Photovoltaik-Anlage, zu deren Installation die D GmbH durch den Privat-Kunden, Herrn G, beauftragt worden war, zu installieren.
2.5. Als Herr E am 14.04.2022 auf der Liegenschaft des Auftraggebers der D GmbH war, um dort die zwei Wall-Boxen der Photovoltaik-Anlage, zu deren Installation die D GmbH durch den Auftraggeber beauftragt worden war, im Erdgeschoß zu installieren, stieg dieser unter Zuhilfenahme einer ihm nicht durch die D GmbH zur Verfügung gestellten Leiter auf das Dach eines an der genannten Adresse befindlichen Adresse befindlichen Gebäudes, betrat eine nicht durchbruchsichere Lichtplatte des Daches und stürzte rund aus rund sechs Metern Höhe zu Boden. Sicherungsmaßnahmen iSd § 90 Abs. 2 bis 7 BauV waren keine vorhanden.
2.6. Aus welchem Grund Herr E am 14.04.2022 auf der Baustelle des Auftraggebers der D GmbH, Herrn G, in ***, auf das Dach gestiegen ist, kann nicht festgestellt werden. Herr E hatte am 14.04.2022 keinen Auftrag, Arbeiten auf dem Dach durchzuführen und sind ihm auch durch das Unternehmen des Beschwerdeführers keine Hilfsmittel (wie Leitern odgl.) zur Verfügung gestellt worden, um auf das Dach zu steigen. Generell bestand für Herrn E ebenso wie für die anderen bei der D GmbH beschäftigten Arbeitnehmer die Vorgabe, dass diese in Zusammenhang mit der Installation von Photovoltaik-Anlagen keine Arbeiten am Dach verrichten dürfen, da Dacharbeiten durch externe SubUnternehmen durchgeführt wurden.
2.7. Bei der D GmbH wird den bei diesen – direkt oder im Wege der Arbeitskräfteüberlassung – beschäftigten Elektrikern bei Bewerbungsgesprächen und auch in nicht näher konkretisierten Abständen während aufrechtem Beschäftigungsverhältnis gesagt, dass diese keine Arbeiten am Dach verrichten dürfen.
Auch Herrn E wurde im Zuge seines Aufnahmegesprächs und während seiner Beschäftigung durch die D GmbH mündlich gesagt, dass er als Elektriker keiner Arbeiten am Dach vorzunehmen hat.
2.8. In durch den Beschwerdeführer ausgehend von Inhalten von AUVA-Broschüren erstellten schriftlichen Unterlagen zu Sicherheitsunterweisungen für bei der D GmbH beschäftigten Arbeitnehmern erteilt hat, wird ua Folgendes festgehalten:
„Betreten von Steildächern / Flachdächern (ohne Randgeländer)
Dacharbeiten übernimmt immer die Montagepartie, bei noch benötigten Arbeiten müssen diese gemeldet werden, damit wir diese der Montagepartie in Auftrag geben können, Höhenarbeiten dürfen generell nur mit Kranwagen und vorhergehender Unterweißung sowie direkter Anweisung durchgeführt werden (Umgebung sichern – herabfallende Teile!)“
Eine schriftliche Dokumentation darüber, dass (auch) Herr E einer durch den Beschwerdeführer erteilten Sicherheitsunterweisung anhand dieser den Beschwerdeführer ausgehend von Inhalten von AUVA-Broschüren erstellten schriftlichen Unterlagen erteilt worden wäre, liegt nicht vor.
Es liegen auch keinen sonstigen schriftlichen Dokumentationen darüber vor, dass Herr E einer Sicherheitsunterweisung unterzogen worden wäre, in der dieser ausdrücklich und dokumentierter Weise angewiesen worden wäre, dass keine nicht durchbruchsicheren Dachflächen betreten werden dürfen, sofern keine Sicherungsmaßnahmen iSd § 90 Abs. 2 bis 7 ASchG getroffen wurden.
2.9. Zu Beginn der Tätigkeit des durch die F GmbH an die D GmbH überlassenen Herrn E für die D GmbH haben der Beschwerdeführer, Herr H, ein Vertreter der F GmbH und Herr E zu dritt durch die F GmbH vorbereitete Checklisten durchbesprochen und ergänzt. Eine der grundsätzlich von der F GmbH vorbereiteten Checkliste betreffend „Projekt/Baustelle: PV-Anlagen mit/ohne Speicher“ wurde im Zuge eines Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer, Herrn H von der F GmbH und Herrn E am 19.11.2022 dahingehend ergänzt, dass folgende Anmerkung aufgenommen wurde:
„Anmerkung durch D: Keine Höhenarbeiten ohne Kranwagen – Dachmontage nur durch externe Fima / Keine Arbeiten unter Spannung /Keine Fotos von Privatbereichen/ Fahrtzeit im Stau gesondert anführen“
2.10. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen zwei zur angelasteten Tatzeit rechtskräftige und zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht getilgte, nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen Handelsstatistischen Gesetzes und der StVO auf.
2.11. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen in der Höhe von rund 2.000,-- Euro netto monatlich, dies bei keinem Vermögen, keinen Schulden und keinen Sorgepflichten.
3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Beschwerdeführer angehört und befragt wurde. Zum Beschwerdeführer ist allgemein festzuhalten, dass dieser einen seriösen, glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen hat und dass dessen Angaben in sich durchaus schlüssig waren und somit – auch mangels gegenteiliger Beweisergebnisse – den zutreffenden Feststellungen als glaubwürdig zugrunde gelegt werden können.
Von einer (erneuten) Ladung und versuchten Einvernahme des seitens des Beschwerdeführers beantragten, nicht zur Verhandlung erschienene Zeugen, Herrn E, wurde zum einen deshalb Abstand genommen, weil durch den Zeugen bzw. durch dessen gerichtlichen Erwachsenenvertreter ärztliche Bestätigungen übermittelt wurden, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass Herrn E aus gesundheitlichen Gründen ein Erscheinen als Zeuge in absehbarer Zeit nicht zumutbar ist und der an anterograder Amnesie leidende Zeuge überdies angegeben hat, keinen Erinnerungen an den Vorfallstag zu haben. Zum anderen wurde die Zeugeneinvernahme von Herrn E zum Beweis dafür beantragt, dass dieser „keinen Auftrag hatte (und auch keine Befugnis), am Dach des Hauses in ***, *** irgendwelche Arbeiten durchzuführen“ und wird dieses durch die beantragte Zeugen-Einvernahme von Herrn E zu beweisende Vorbringen ohnehin schon aufgrund der glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers selbst als zutreffend zugrunde gelegt.
Im Einzelnen ist zu den getroffenen Feststellungen beweiswürdigend Folgendes auszuführen:
3.2. Dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH ist und am 14.04.2022 war, ergibt sich aus dem Firmenbuch und ist unstrittig. Dass am 14.04.2022 kein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche im Unternehmen bestellt war, hat der Beschwerdeführer selbst bei der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche diesbezügliche Frage angegeben.
3.3. Den in den Pkten. 2.2. bis 2.7. getroffenen Feststellungen zum durch das Unternehmen übernommenen Auftrag, sowie dazu, dass die Montage am Dach am Vorfallstag bereits abgeschlossen war und der spruchgegenständliche Arbeitnehmer nur den Auftrag hatte, im zwei Wall-Boxen im Erdgeschoss des Hauses des Privatkunden zu installieren, während er weder beauftragt noch befugt war, Arbeiten am Dach vorzunehmen, noch ihm Hilfsmittel, um auf das Dach zu kommen, durch das Unternehmen des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt wurden, wurden die durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben als glaubwürdig zugrunde gelegt. Dies gilt auch für die in Pkt. 2.7. getroffenen Feststellung, wonach dem verunfallten Arbeitnehmer gesagt wurde, dass er ebenso wie die anderen Elektriker des Unternehmens keine Arbeiten am Dach vorzunehmen hat, weil damit ein Sub-Unternehmen beauftragt wurde
3.4. Hinsichtlich der Feststellung zum Inhalt der schriftlichen Unterlagen zu Sicherheitsunterweisungen im Unternehmen des Beschwerdeführers ist auf die in der mündlichen Verhandlung durch die Vertreter des Arbeitsinspektorates vorgelegte Kopie ebendieser Unterlagen zu verweisen, wobei der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung dazu angegeben hat, dass er diese Unterlagen selbst anhand von AUVA-Unterlagen, die darauf durchgesehen habe, was im Unternehmen vielleicht relevant sein könne, erstellt habe. Schriftliche Dokumentationen von Sicherheitsunterweisungen des verunfallten Arbeitnehmers liegen (abgesehen von der in Pkt. 2.9. angesprochenen „Checkliste“ nicht vor, weshalb die entsprechende Negativ-Feststellung zu treffen ist.
3.5. Die zur im Zuge der Überlassung von Herrn E durch die F GmbH an das Unternehmen des Beschwerdeführers besprochenen und ergänzten „Checkliste“ in Pkt. 2.9. getroffenen Feststellungen wurden ebenfalls auf Grundlage der glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung getroffen. Hinsichtlich des Inhaltes der „Checkliste“ und der nach den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers bei der am 19.11.2021 stattgefunden habenden Besprechung hinzu gefügten Anmerkung ist auf die durch das Arbeitsinspektorat bei der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie ebendieser „Checkliste“ zu verweisen.
3.6. Die Feststellung betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers beruht auf dem im Akt befindlichen Auszug über die bei der belangten Behörde aufscheinenden Vormerkungen. Vormerkungen wegen Übertretungen des ASchG sind keine ersichtlich.
3.7. Die Feststellung zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers beruht auf der bereits im Straferkenntnis zugrunde gelegten Annahme der Behörde, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben hat, dass diese als zutreffend zugrunde gelegt werden könne.
4.1. Die hier insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) lauten in der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung wie folgt:
„9. Abschnitt
Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften
[…]
Bauarbeiten
§ 118. […]
(3) Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:
[…]
4. Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen.
[…]
Strafbestimmungen
§ 130.
(1) […]
[…]
(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
1. den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder
2. die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.
[…]“
4.2. § 90 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 77/2014 (BauV) lautet wie folgt:
„Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen
§ 90. (1) Nicht durchbruchsichere Dachflächen dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 bis 7 getroffen sind.
(2) Geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen sind:
1. Unterdachkonstruktionen, wie volle Schalung, Unterspanntafeln oder korrosionsbeständiges Maschendrahtgitter,
(3) Lauf- und Arbeitsstege müssen bei Dachneigungen bis 20 ° und bei einer Verlegerichtung der Eindeckungselemente parallel zum Dachsaum mit einer Breite von mindestens 25 cm verlegt sein. In den übrigen Fällen müssen sie mit einer Breite von mindestens 50 cm verlegt sein. Beträgt die Dachneigung mehr als 20 °, müssen Lauf- und Arbeitsstege gegen unbeabsichtigtes Verschieben bzw. Abrutschen gesichert sein. Sie müssen bei einer Dachneigung von mehr als 10 ° mit Trittleisten und bei einer Dachneigung von mehr als 30 ° mit Stufen versehen sein.
(4) Dachleitern dürfen ohne zusätzliche Maßnahmen gegen Durchbrechen bei Dachneigungen von 20 ° bis 75 ° verwendet werden. Bei Dachneigungen unter 20 ° dürfen sie nur verwendet werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie Unterspanntafeln, ein Durchbrechen zwischen den Sprossen vermieden wird.
(5) Beträgt die Absturzhöhe ins Innere des Bauwerkes mehr als 5,00 m, ist eine der folgenden Schutzmaßnahmen gegen Absturz zu treffen:
1. Unterdachkonstruktionen nach Abs. 2 Z 1,
2. Fanggerüste nach § 59 Abs. 2 bis 5,
3. Auffangnetze nach § 10 Abs. 2,
4. die Sicherung der Arbeitnehmer durch Absturzsicherungssysteme als persönliche Schutzausrüstung, wenn geeignete Anschlagpunkte zur Verfügung stehen.
(6) Der Gefahrenbereich unterhalb von nicht durchbruchsicheren Dachflächen muß entsprechend abgesperrt und durch Warnschilder gekennzeichnet sein.
(7) Bei Ausführung von Maurer-, Verputz-, Gerüst- und ähnlichen Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen, bei denen zu erwarten ist, daß durch die Art der Arbeiten größere Belastungen auftreten, müssen die Arbeitsplätze und Verkehrswege so hergestellt und gestaltet sein, als ob das Dach nicht eingedeckt wäre.“
5.1. Gemäß § 130 Abs. 5 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166,-- Euro bis 8.324,-- Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 313,-- Euro bis 16.659,-- Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber den nach dem 9. Abschnitt des ASchG weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.
Gemäß dem im 9. Abschnitt des ASchG enthaltenen § 118 Abs. 3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung als Verordnung nach diesem Bundesgesetz weiter.
Der gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Z 3 ua. für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen iSd § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG und auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG anwendbare § 90 Abs. 1 BauV sieht vor, dass nicht durchbruchsichere Dachflächen nur betreten werden dürfen, wenn Sicherungsmaßnahmen nach § 90 Abs. 2 bis 7 BauV getroffen wurden.
5.2. Der verunfallte Arbeitnehmer, Herr E, war zur angelasteten Tatzeit, dem 14.04.2022, von der F GmbH als Überlasserin an die D GmbH als Beschäftigerin zur Arbeitsleistung überlassen, womit die D GmbH gem. § 9 Abs. 2 ASchG als dessen Arbeitgeberin iSd ASchG gilt. Am 14.04.2022 als angelasteter Tatzeit war Herr E im Rahmen seiner Beschäftigung bei der D GmbH auf einer auswärtigen Arbeitsstelle, nämlich der Liegenschaft eines Kunden der D GmbH, um dort im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses bei der D GmbH – in Erfüllung des von der D GmbH von deren Kunden, Herrn G, übernommenen Auftrages – Arbeiten, nämlich die Installation von Wall-Boxen vorzunehmen.
Da es sich beim spruchgegenständlichen Herrn E zur angelasteten Tatzeit iSd § 2 Abs. 1 ASchG um einen Arbeitnehmer der D GmbH handelte, der an einer auswärtigen Arbeitsstelle iSd § 2 Abs. 3 ASchG beschäftigt wurde, ist der Anwendungsbereich der Bauarbeiterschutzverordnung gem. deren § 1 Abs. 2 eröffnet und hatte die D GmbH als Arbeitgeberin von Herrn E die Vorgaben des § 90 BauV zu beachten.
Gemäß § 90 Abs. 1 BauV dürfen nicht durchbruchsichere Dachflächen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen gem. § 90 Abs. 2 bis 7 getroffen wurden.
Während die Absätze 2 bis 7 des § 90 BauV, deren Übertretung dem Beschwerdeführer vorliegend nicht angelastet wurde, im Einzelnen festlegen, was geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen sind und wie diese konkret auszugestalten sind, bzw. dass und unter welchen Voraussetzungen bestimmte Sicherungsmaßnahmen in welcher Art und Weise zu treffen sind, ergibt sich aus § 90 Abs. 1 BauV, dessen Übertretung dem Beschwerdeführer angelastet wird für den Fall, dass keine Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden, ein generelles Verbot, nicht durchbruchsichere Dachflächen zu betreten.
Da im gegenständlichen Fall gar keine Sicherungsmaßnahmen vorlagen, war ein Betreten der nicht-durchbruchsicheren Dachplatt gem. § 90 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung jedenfalls unzulässig. Da sich Herr E am 14.04.2022 im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses bei der D GmbH auf der Liegenschaft des Kunden der D GmbH befand und er dabei eine nicht-durchbruchsichere Dachfläche betreten hat, obwohl keine Sicherungsmaßnahmen iSd § 90 Abs. 2 bis 7 BauV getroffen worden waren, ist der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
5.3. Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt (vgl. etwa VwGH 31.07.2007, 2006/02/0237), für das die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Arbeitgeber für eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer verantwortlich, wenn er Schutzvorschriften, die in seinem Einflussbereich zu erfüllen wären, nicht beachtet. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (VwGH 30.03.2011, 2009/02/0249).
Davon kann im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem besteht, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang lag es am Beschwerdeführer konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden und insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen konkret vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.05.2008, 2005/03/0125 und VwGH 21.04.2010, 2008/03/0139).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reichen etwa Belehrungen und Arbeitsanweisungen allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 26.03.2012, 2010/03/0180). Ebenso reichen bloß stichprobenartige Überprüfungen der Baustellen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften ebenso wenig wie eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß aus (vgl. etwa VwGH 27.02.2004, 2003/02/0273, mwN).
Zudem hat ein geeignetes Kontrollsystem nicht nur Vorkehrungen für die Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern auch ein geeignetes Sanktionssystem bei Zuwiderhandeln des Arbeitnehmers zu enthalten. Zu einem wirksamen Kontrollsystem gehört, dass in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen wird, diese Verstöße dokumentiert werden und zu entsprechenden Konsequenzen führen (vgl. zB VwGH 08.11.2019, Ra 2016/11/0144, VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179).
Auch kann es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (so VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240, mwN). Vielmehr hat ein entsprechendes Kontrollsystem gerade auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen (vgl. etwa VwGH 23.02.2012, 2010/02/0263, mwN).
5.4. Soweit seitens des Beschwerdeführers der Sache nach vorgebracht wird, vorliegend könne gar nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein iSd höchstgerichtlichen Judikatur wirksames Kontrollsystem betreffend die bei Arbeiten am Dach einzuhaltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften hätte etablieren müssen, weil der spruchgegenständliche Arbeitnehmer keinen Auftrag gehabt habe, Arbeiten am Dach zu verrichten und es diesem ebenso wie allen beim Unternehmen beschäftigten Elektrikern außerdem generell untersagt gewesen sei, Arbeiten am Dach zu verrichten, zumal die (Montage-)Arbeiten am Dach durch ein externes Sub-Unternehmen vorgenommen worden seien, womit es für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar und damit auch nicht durch ein Kontrollsystem zu verhindern gewesen sei, dass sich der spruchgegenständliche Arbeitnehmer auf das Dach begeben würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass es vor dem Hintergrund dessen, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers ua von Kunden Aufträge übernimmt – aus der am Dach zu installierenden Photovoltaik-Anlage am Dach und aus einem nicht am Dach zu installierenden Speicherelement sowie aus ebenfalls nicht am Dach zu installierenden Wall-Boxen bestehenden – Photovoltaik-Anlagen zu installieren, von denen jedenfalls ein Teil (wenn auch durch ein vom Unternehmen hierzu beauftragten Subunternehmen) auf Dachflächen angebracht wird, nicht als völlig unerwartbar und außerhalb jeglicher Lebenserfahrung angesehen werden kann, dass ein Mitarbeiter, der, weil die Arbeiten am Dach generell durch ein externes Sub-Unternehmen durchgeführt werden, an sich keine Arbeiten am Dach ausführen soll und darf, sich – aus welchen, im planmäßigen oder vorgegebenen Arbeitsablauf an sich nicht vorgesehenen – Gründen (sei es um zu prüfen, ob und wo vom Subunternehmen die am Dach zu montierende Photovoltaik-Anlage montiert wurde, sei es um – entgegen der ausdrücklichen Anweisung – selbst das Vorliegen von Fehlern der einen Teil der Gesamtanlage bildenden Teile auf dem Dach zu prüfen, sei es aus sonstigen Gründen) dennoch eigenmächtig auf einer Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle bei einem Kunden auf eine – allenfalls nicht durchbruchsichere – Dachfläche begibt.
Dass diese Möglichkeit auch durch den Beschwerdeführer selbst nicht als von vorneherein ausgeschlossen oder auch nur völlig unerwartbar angesehen wurde, zeigt sich schon darin, dass in der in Zusammenhang mit der Überlassung von Herrn E am 09.11.2021 stattgefunden habenden Besprechung, die grundsätzlich durch die F GmbH erarbeitete „Checkliste“ betreffend „Projekt/Baustelle: PV-Anlagen mit/ohne Speicher“ dahingehend ergänzt wurde, dass ausdrücklich ua die Anmerkung der D GmbH „Keine Höhenarbeiten ohne Kranwagen – Dachmontage nur durch externe Fima“ aufgenommen wurde und dass auch in den durch den Beschwerdeführer erstellten schriftlichen Unterlagen für Sicherheitsunterweisungen im Unternehmen ein eigener mit „Betreten von Steildächern / Flachdächern (ohne Randgeländer)“ überschrittener Abschnitt enthalten ist, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass Dacharbeiten „immer die Montagepartie“ übernehme und dass „Höhenarbeiten […] generell nur mit Kranwagen und vorhergehender Unterweißung sowie direkter Anweisung durchgeführt werden (Umgebung sichern – herabfallende Teile!)“ dürfen.
Dass diese Anmerkungen bzw. Inhalte der Sicherheitsunterweisung vom Beschwerdeführer als notwendig oder zumindest sinnvoll erachtet wurden, zeigt, dass der Beschwerdeführer zumindest die – durch diese Anmerkung bzw. Inhalte der Sicherheitsunterweise unterbinden versuchte – Möglichkeit in Betracht gezogen hat, dass Mitarbeiter eigenmächtig Dacharbeiten ausführen und Dächer betreten könnten, weshalb eben ua. die Anweisung erfolgte, dass Dacharbeiten nur durch das „Montageteam“ zu erfolgen haben.
Da somit ein eigenmächtiges und auch gegen diesbezügliche Anweisungen erfolgendes Betreten von allenfalls nicht durchbruchsicheren Dachflächen auf Baustellen bzw. auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen Arbeitnehmer des Unternehmens des Beschwerdeführers beschäftigt werden, nicht als ohne Zusammenhang mit den durch das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten stehendes und völlig unvorhersehbares (eigenmächtiges Fehl-)Verhalten eines Arbeitnehmers angesehen werde kann, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, ein im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur wirksames Kontrollsystem hinsichtlich des – sofern keine Sicherungsmaßnahmen gem. § 90 Abs. 2 bis 7 BauV getroffen wurden – generellen Verbotes, nicht durchbruchsichere Dachflächen zu betreten zu etablieren und umzusetzen.
5.5. Ein derartiges Kontrollsystem wurde vorliegend seitens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist aufgrund des glaubwürdigen Vorbringens des Beschwerdeführers und mangels Vorliegens von gegenteiligen Beweisergebnissen davon auszugehen, dass der spruchgegenständliche, verunfallte Arbeitnehmer nicht nur keinen Auftrag hatte, Arbeiten am Dach vorzunehmen, sondern dass diesem bei dessen Einschulung und auch bei sonstigen Gelegenheiten wiederholt gesagt wurde und ihm auch bekannt war, dass er keine Arbeiten am Dach vornehmen darf. Jedoch vermögen bloße, im Zusammenhang mit der Einstellung und während des Beschäftigungsverhältnisses in nicht näher konkretisierten Abständen und nicht dokumentierter Weise erfolgte Belehrungen und Anweisungen dahingehend, dass Elektriker im allgemeinen und damit auch der als Elektriker durch das Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigte spruchgegenständliche Arbeitnehmer, Herr E im Speziellen, keine Arbeiten am Dach ausführen dürfen, keine konkrete, straffe und wirksame Kontrollen zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen, in concreto des § 90 Abs. 1 BauV, zu begründen, zumal in keiner Weise glaubhaft gemacht wurde, dass in irgendeiner Weise – sei es durchgängige, regelmäßige oder stichprobenartige Kontrollen – kontrolliert worden wäre, ob sich die Elektriker auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen (vor Ort) tatsächlich an die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere an die Vorgabe des § 90 Abs. 1 BauV, dass nicht durchbruchsicher Dachflächen nicht betreten werden dürfen, sofern keine Sicherungsmaßnahmen gem. § 90 Abs. 2 bis 7 BauV getroffen wurden, halten.
Zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf vertrauen durfte, dass ein erfahrener und (entsprechend seinem Tätigkeitsfeld) ordnungsgemäß ausgerüsteter Mitarbeiter, wie es der verunfallte Herr E ist, arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften einhalten, sondern hat ein Kontroll- und Sanktionssystem gerade für eigenmächtige Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen.
Dass ein solches System für die Nichteinhaltung von Weisungen, insbesondere der Weisung für Elektriker, keine Dächer und insbesondere keine nicht durchbruchsicheren Dachflächen zu betreten, sowie für eigenmächtiges Handeln von Arbeitnehmern – wie es auch vorliegend der Fall gewesen ist – eingerichtet gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch dargetan.
Darüber hinaus wurde in keiner Weise dargetan, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers in systematischer Weise möglichen Verstößen nachgegangen würde, dass Verstöße dokumentiert würden und zu entsprechenden Konsequenzen führen (vgl. zB VwGH 08.11.2019, Ra 2016/11/0144, VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0179). So wurde weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht, dass gegenüber dem verunfallten Herrn E nach dem verfahrensauslösenden Vorfall irgendwelche Konsequenzen gesetzt worden wären. Auch wurde keinerlei Vorbringen erstattet, aufgrund dessen davon ausgegangen werden könnte, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt ein wirksames Sanktionssystem bestanden hätte, das aufgrund von klaren, objektiv nachvollziehbaren und den Arbeitnehmern als potentiellen Adressaten auch klar, in einer Weise, dass diesen die vorgesehenen Sanktionen auch ausreichend bewusst sind, kommunizierten Sanktionen dazu geführt hätte, dass die Arbeitnehmer (auch) durch dieses von eigenmächtigem, die Arbeitnehmerschutzvorschriften missachtenden Verhalten abgehalten worden wären.
Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Beschwerdeführer dargetan wurde, dass in seinem Unternehmen im April 2022 ein effektives und wirksames Kontroll- und Sanktionssystem zur Hintanhaltung von Verwaltungsübertretungen, wie der hier angelasteten bestanden hat.
Somit hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
5.6. Zur Strafbemessung ist zunächst allgemein auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck des § 90 Abs. 1 BauV bzw. des ASchG besteht im Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Diesem Schutzzweck kommt eine sehr hohe Bedeutung zu und wurde dieser Schutzzweck im vorliegenden Fall keinesfalls bloß geringfügig beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt. Als handelsrechtlichem Geschäftsführer seines Unternehmens ist ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmung sowie ein demgemäß normkonformes Verhalten zuzumuten. Gleichzeitig ist vom Beschwerdeführer die umfassende Obsorge zur Schaffung eines effizienten und wirksamen Kontrollsystems zur Vermeidung von Verwaltungsübertretungen, wie der gegenständlichen, zu erwarten.
§ 130 Abs. 5 ASchG sieht für Übertretungen gemäß Z 16 eine Geldstrafe von
166,-- Euro bis 8.324,-- Euro, im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von 333,-- Euro bis 16.659,-- Euro vor. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen liegt betreffend den Beschwerdeführer keine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung gemäß § 130 Abs. 1 ASchG vor, sodass der für die erstmalige Tatbegehung maßgebliche Strafrahmen von 166,-- Euro bis 8.324,-- Euro zur Anwendung kommt.
Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass die Übertretung der Schutznorm zu einer schweren Verletzung der verunfallten Person geführt hat. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen, insbesondere ist vor dem Hintergrund der aktenkundigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nicht von dessen absoluter Unbescholtenheit auszugehen, vgl. dazu etwa VwGH vom 14.11.2001, 2001/03/0218 und sind auch sonstige Milderungsgründe nicht hervorgekommen.
Vor dem Hintergrund dieser Strafzumessungskriterien, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, den festgestellten Erschwerungsgrund und im Hinblick auf die festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Fall mit einer auf 800,-- Euro herabgesetzten Geldstrafe (gerade noch) das Auslangen gefunden werden, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und spezialpräventive Wirkung erzeugen zu können; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers, der einen durchaus seriösen und grundsätzlich um den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer seines Unternehmens bemühten Eindruck hinterlassen hat.
Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kommt im vorliegenden Fall – insbesondere unter Bedachtnahme auf die Bedeutung des durch § 90 Abs. 1 BauV geschützten Rechtsguts und vor dem Hintergrund, dass die Nichteinhaltung dieser Schutzvorschrift schwerwiegende gesundheitliche Folgen für Arbeitnehmer haben kann und vorliegend auch hatte – auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. z.B. schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies vom 10.04.2013, 2013/08/0041). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur vorgesehenen Geldstrafe neu zu bemessen.
Davon, dass das Gewicht der (nicht vorliegenden Milderungsgründe) das Gewicht des vorliegenden Erschwerungsgrundes beträchtlich überwiegen würden, kann nicht ausgegangen werden, weshalb ein Vorgehen nach § 20 VStG ausscheidet (vgl. z.B. VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2013/02/0101).
Auch scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts im vorliegenden Fall nicht gering ist und überdies auch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. z.B. VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut des Gesetzes stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, z.B. VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
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