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LVwG-AV-1075/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1075/001-2023
LVwG-AV-1075/001-2023Tribunal Administrativo Regional25 de out. de 2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; unselbständig Erwerbstägiger; Kurzarbeit; Berechnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des A, vertreten durch B Steuerberatung GmbH Co KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 18.12.2022, GZ ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) – zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:
„I. Dem Antrag (im Beschwerdeverfahren eingeschränkt auf € ***) wird in Höhe von € *** stattgegeben.
II. Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von € *** wird abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Antrag vom 25.03.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der C, geb. ***, in Höhe von € *** für den Zeitraum von 03.02.2022 bis einschließlich 09.02.2022.
Diesem Antrag gab die belangte Behörde mit hier angefochtenem Bescheid teilweise statt im Ausmaß von € ***.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass laut den vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Monat der Absonderung das regelmäßige Bruttoentgelt € *** betrage. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen belaufen sich gesamt auf € ***. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt € ***. Die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung betrage für die Sonderzahlungen € ***.
Die von diesen Bemessungsgrundlagen errechneten vergütungsfähigen Beträge seien für den Zeitraum der Absonderung erstattungsfähig. Dies entspreche einem Betrag von € ***. Der darüberhinausgehende Betrag in Höhe von € *** sei abzuweisen gewesen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass nach sorgfältiger Prüfung der Teilstattgabe und eigenständiger Neuberechnung, er nicht einverstanden sei mit der Teilstattgabe.
Anbei werde das Lohnkonto mit den markierten Beträgen übermittelt und untenstehend sei noch die Berechnung zu finden.
Berechnung Vergütung 03.02.2022 - 09.02.2022 (7 T.):
Laufendes Gehalt: *** € (*** / 28*7)
Gesamter Betrag: *** €
Es werde um neue Prüfung der Rückerstattung ersucht!
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:
Nachstehender Sachverhalt steht fest:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 03.02.2022, GZ ***, wurde die Dienstnehmerin des Beschwerdeführers C, geb. ***, aufgrund der möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung Covid-19 beginnend mit 03.02.2022 bis 09.02.2022 abgesondert.
Frau C war jedenfalls im Jahr 2022 beim Beschwerdeführer beschäftigt.
Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen betreffend Februar 2022 sowie Lohnkonten 2022 wurden vorgelegt.
Die Dienstnehmerin Frau C war von 03.02.2022 bis 09.02.2022 abgesondert, sohin sieben Tage.
Die Dienstnehmerin des Beschwerdeführers befand sich im Absonderungszeitraum in Kurzarbeit.
Für den Zeitraum der Absonderung wurde keine Kurzarbeitsunterstützung beantragt.
Das Bruttogehalt der Dienstnehmerin des Beschwerdeführers betrug im Monat Februar 2022 €*** und wurden der Dienstnehmerin € *** ausbezahlt.
Das vergütungsfähige Entgelt ausgehend von dem Bruttobetrag von € *** ergibt einen vergütungsfähigen Anteil von € *** (€ *** / 28 * 7).
Zulagen wurden in den Vorperioden gewährt - im Schnitt von monatlich € ***. Dies entspricht aliquot für sieben Absonderungstage einem vergütungsfähigen Betrag in Höhe von € ***.
Die Dienstnehmerin des Beschwerdeführers hatte zwei Mal jährlich Anspruch auf Sonderzahlungen, nämlich auf Weihnachtsremuneration und auf einen Urlaubszuschuss in Höhe von insgesamt € ***.
Der aliquote Anteil hinsichtlich des Absonderungszeitraums von sieben Tagen beträgt € ***.
Der Beschwerdeführer hat den dazugehörigen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung im Gesamtausmaß von 17,53% entrichtet. Somit ist ein Dienstgeberbeitrag hinsichtlich der Sonderzahlungen in Höhe von € *** für sieben Absonderungstage vergütungsfähig.
Die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung laufend ist mit € *** ausgewiesen. Bei einem Beitragssatz von 17,53% ergibt dies einen vergütungsfähigen Betrag in Höhe von € ***.
Insgesamt ergibt sich daraus ein vergütungsfähiger Betrag in Höhe von € ***.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes, in welchem sämtliche Lohn- und Abrechnungskonten einliegend sind, aus denen sich sämtliche Gehaltsbestandteile und Zahlungen ergeben.
Insbesondere lässt sich das Bruttoentgelt für den Absonderungsmonat Februar 2022 zweifelsohne daraus ableiten. Aus den Gehaltsabrechnungen ließen sich ebenso die (regelmäßig) gewährten Zulagen ersehen und konnte der Schnitt entsprechend dieser Unterlagen berechnet werden.
Ebenso ergeben sich aus den vorgelegten Lohnkonten die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung und die geleisteten Sonderzahlungen.
Dass der Beschwerdeführer die Dienstgeber-Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung mit einem Beitragssatz von 17,53% entrichtet hat, ließ sich auch den vorgelegten Unterlagen entnehmen.
Die Feststellung, dass die Dienstnehmerin einen kollektivvertraglichen Anspruch auf jährlich zustehende Sonderzahlungen im oben festgestellten Ausmaß hat, konnte auf Basis des online abrufbaren und auf dieses Beschäftigungsverhältnis anwendbaren Kollektivvertrages konstatiert werden.
Bezüglich der Sonderzahlungen und des Dienstgeberbeitrages hinsichtlich der Sonderzahlungen stimmten die Berechnungen des erkennenden Gerichtes mit jenen Berechnungen der belangten Behörde überein.
Dass die Dienstnehmerin im Jahr 2022 Dienstnehmerin des Beschwerdeführers war, ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Absonderung und der Dauer derselben, basieren auf dem im Akt befindlichen Absonderungsbescheid, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand.
Die Feststellungen zur Kurzarbeit finden in dem vorgelegten Akt ihre Stütze.
Im Übrigen stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest.
In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 in der anzuwendenden Fassung lauten:
§ 32 EpiG:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
[…]
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.“
§ 49 EpiG:
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
§ 37b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG):
(1) Kurzarbeitsbeihilfen können Arbeitgebern gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchführen, wenn
1. der Betrieb durch vorüber gehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen ist,
2. die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber erfolgenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat und die gemäß Z 3 in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind, keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und
3. zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit (Kurzarbeitsunterstützung) und die näheren Bedingungen der Kurzarbeit sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes getroffen werden.
(2) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 3 muss auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Durch die Vereinbarung muss zumindest hinsichtlich des von der Kurzarbeit erfassten Beschäftigtenstandes sichergestellt sein, dass während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. Von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern muss für die entfallenden Arbeitsstunden wegen der vorgesehenen Kurzarbeitsbeihilfe eine Kurzarbeitsunterstützung zumindest in der Höhe jenes Anteiles des Arbeitslosengeldes, der der Verringerung der Normalarbeitszeit entspricht, gewährt werden. Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, kann der Abschluss einer Vereinbarung entfallen. Die Vereinbarung hat Bestimmungen über den Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben vorzusehen, die von § 4 Abs. 1, 3, 4 und 5 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, abweichende Regelungen beinhalten können.
(3) Die Kurzarbeitsbeihilfe dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Die Beihilfe gebührt in der Höhe der anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entstünden. Ab dem fünften Monat erhöht sich die Beihilfe um die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung. Für die Abgeltung der anteiligen Aufwendungen können Pauschalsätze festgelegt werden. Ein Wechsel von der Kurzarbeitsbeihilfe zur Qualifizierungsbeihilfe ist nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Abs. 4 möglich.
(4) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes eine Richtlinie über die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften festzulegen. In der Richtlinie sind insbesondere Mindest- und Höchstdauer sowie Voraussetzungen für die Verlängerung der Beihilfengewährung, Mindest- und Höchstanteil des Arbeitszeitausfalles, Personenkreis, Höhe der Beihilfe, Beschäftigungsverpflichtung gemäß Abs. 2, Bedingungen für ein Absehen von einer Vereinbarung der Kollektivvertragspartner bei Katastrophen gemäß Abs. 2 sowie das Verhältnis zu anderen Beihilfen und Unterstützungsleistungen zu regeln. Die Dauer der Beihilfengewährung darf zunächst sechs Monate nicht übersteigen. Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von 24 Monaten, bei Vorliegen besonderer Umstände auch darüber hinaus, sind zulässig. Der Arbeitszeitausfall darf im Durchschnitt des Zeitraums, für den die Beihilfe oder deren Verlängerung bewilligt wurde, nicht unter zehn Prozent und nicht über 90 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder, bei Teilzeitbeschäftigten, der vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie dem Bundesminister für Finanzen.
(5) Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während der Dauer der Kurzarbeit richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber allein. Der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung richtet sich nach § 2a Abs. 7 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994. § 12 Abs. 2 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957, bleibt davon unberührt. Eine Kommunalsteuer hat der Arbeitgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.
(6) Soweit in der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 3 ein Mindestnettoentgelt entsprechend einer in der Richtlinie gemäß Abs. 4 gewährleisteten Nettoersatzrate zugesagt wird, erfüllt der Arbeitgeber Vereinbarung und Richtlinie jedenfalls dann, wenn den betroffenen Arbeitnehmern während der Kurzarbeit das verminderte Bruttoentgelt geleistet wird, das für das jeweils vor Kurzarbeit gebührende Bruttoentgelt analog zu den Pauschalsätzen des AMS – auch oberhalb der Höchstbeitragsgrundlage – zu ermitteln ist. Die zu gewährleistende Mindestentgeltgarantie kann sich entweder auf das Gesamtentgelt oder auf die durch die Kurzarbeitsbeihilfe unterstützten Ausfallsstunden beziehen. Sie kann sich auf einzelne Monate oder eine Durchschnittsbetrachtung während des Kurzarbeitszeitraums beziehen. Monatlich ist jedenfalls jenes Mindestbruttoentgelt zu leisten, das sich aus der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle ergibt. Die Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle hat eine Abstufung der Beträge in Schritten von jeweils fünf Euro zu enthalten. Die Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle ist vom Bundesminister für Arbeit auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit kundzumachen.
(7) Wirtschaftliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Epidemien (COVID-19) sind Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1. Die Richtlinie gemäß Abs. 4 kann für betroffene Betriebe eine von Abs. 3 abweichende Beihilfenhöhe vorsehen, wobei die Beihilfensumme ab 1. Juli 2021 gegenüber der bis 30. Juni 2021 geltenden Beihilfenhöhe pauschal um 15 Prozent zu vermindern ist.
(8) Die Nichterfüllung der Voraussetzung eines vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit ist kein Rückforderungstatbestand, soweit die Kurzarbeit im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2020 begonnen hat.
(9) Die Richtlinie gemäß Abs. 4 kann für von einer Epidemie besonders betroffene Betriebe bei andauernden wirtschaftlichen Schwierigkeiten weitere Abweichungen hinsichtlich Beihilfenhöhe und maximalem Arbeitszeitausfall treffen. Die Konkretisierung besonders betroffener Betriebe hat in der Richtlinie zu erfolgen. Zur Identifizierung der besonders betroffenen Betriebe hat der Bundesminister für Finanzen dem AMS die Daten betreffend die Umsätze eines Beihilfenwerbers elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Die Dienstnehmerin des Beschwerdeführers war auf Grundlage des § 7 EpiG abgesondert. Durch diese Behinderung des Erwerbes entstand ein Verdienstentgang. Der Beschwerdeführer zahlte der Dienstnehmerin das oben festgestellte Gehalt für den Monat Februar 2022 aus, weshalb der Anspruch auf Vergütung auf ihn als Arbeitgeber übergegangen ist (vgl. § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG). Der Antrag des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als zulässig und auch rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen betrug der Absonderungszeitraum unstrittig sieben Tage.
Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an.
Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpidemieG 1950 lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Eine derartige Sichtweise ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen, sodass eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen würde (VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189).
Unterstützungsleistungen nach § 32 Epidemiegesetz schließen die Kurzarbeitsunterstützung aus (vgl. die Kurzarbeitsrichtlinie des AMS vom 01.06.2020, GZ: BGS/AMF/0702/9978/2020). Eine dennoch für den Absonderungszeitraum gewährte Unterstützung ist nach § 32 Abs. 5 EpiG in Abzug zu bringen. Diese Anrechnung von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln ist zur Vermeidung von Doppelförderungen jedenfalls vorzunehmen, wenn die Mittel vom Antragsteller beantragt und/oder eine Auszahlung schon erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn die jeweiligen anderen inhaltlichen Bestimmungen selbst vorsehen, dass bei Ansprüchen nach dem Epidemiegesetz 1950 der Vorrang des Epidemiegesetzes besteht und eine Antragstellung eigentlich ausgeschlossen wäre (LVwG NÖ 25.11.2021, LVwG-AV-705/001-2021).
Der Dienstnehmerin wurde für Februar 2022 ein Bruttolohn in Höhe von € *** ausbezahlt. Zwar beantragte die Rechtsmittelwerberin bezogen auf den Absonderungszeitraum keine Kurzarbeitsunterstützung, welche nach § 32 Abs. 5 EpiG 1950 vom Vergütungsanspruch in Abzug zu bringen wäre, sodass keine Doppelförderung im Beschwerdegegenstand vorliegen kann.
Geltend gemacht wird in der Beschwerdeschrift jedoch ein abweichender Bruttobetrag.
Die Kurzarbeit ist ein Instrument der betrieblichen und überbetrieblichen Sozialpartner. […] Mit der Sozialpartnervereinbarung […] wird die Normalarbeitszeit für den Kurzarbeitszeitraum befristet herabgesetzt und der Anspruch auf Entlohnung reduziert. Die DienstnehmerInnen erhalten von dem/der DienstgeberIn – ergänzend zum Arbeitsentgelt für Arbeitsstunden – für den Verdienstentgang eine Entschädigung während der Kurzarbeit (‚Kurzarbeitsunterstützung‘). Mit der AMS Kurzarbeitsbeihilfe werden dem/der DienstgeberIn die Kurzarbeitsunterstützung und die anteiligen Lohnnebenkosten (anteilige Sozialversicherungsbeiträge für Sonderzahlungen und die anteiligen Dienstgeber-Abgaben) vom AMS ersetzt. […] Die Kurzarbeit ist somit ein Instrument zur Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund von externen Umständen in unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind. Ziele der Kurzarbeit sind Sicherung von bestehenden Dienstverhältnissen, Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen, Sicherung von betrieblichem Know-how (siehe WIKI - COVID-19 Kurzarbeit, Arbeitsmarktservice Wien, Dokument-Version 13.07.2020).
Ziel einer Kurzarbeitsvereinbarung ist somit, dem Dienstgeber in Kurzarbeit durch Kurzarbeitsbeihilfe den durch Ausfallstunden entstandenen Vermögensnachteil zu vermindern.
Gemäß § 32 Abs. 3 EpiG geht mit Auszahlung des oben angeführten Betrages an den Dienstnehmer der Anspruch auf Vergütung an den Dienstgeber übergeht. Somit war jener Betrag heranzuziehen, der gemäß Lohnkonto auch ausgewiesen war. Dies deshalb, darf doch weder der Dienstgeber noch der Dienstnehmerin aufgrund der Absonderung bessergestellt werden.
Gemäß § 32 Abs. 3 EpiG geht mit Auszahlung des Gehalts an den Dienstnehmer der Anspruch auf Vergütung an den Dienstgeber über. Die Auszahlung eines höheren Betrages – zB jenes vor der Kurzarbeit – ist nicht ersichtlich und kann bereits aus diesen Gründen nicht vergütet werden.
Demnach gebührt auch kein Ersatz für die Differenz zwischen Entgeltanspruch vor Beginn der Kurzarbeit und Entgeltanspruch aufgrund der Kurzarbeitsvereinbarung. Würde als Bemessungsgrundlage für das zu vergütende regelmäßige Entgelt der Betrag vor Kurzarbeit herangezogen werden, würde dies zu einer Überförderung sowohl der Dienstgeberin als auch des Dienstnehmers führen (LVwG NÖ 12.07.2023, LVwG AV 1009/001-2023).
Somit war ausgehend von der festgestellten Bemessungsgrundlage ein Betrag in Höhe von € *** vergütungsfähig.
Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen, Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgeld sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 28.02.2011, 9 ObA 121/10z mwN).
Zumal Zulagen regelmäßig in den Vorperioden gewährt wurden, waren auch diese aliquot im durchschnittlichen Ausmaß der letzten 13 Wochen zu berücksichtigen. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Betrag an Zulagen in Höhe von € *** ergibt dies bei sieben Absonderungstagen einen Betrag in Höhe von € ***.
Während der Kurzarbeit sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der Beitragsgrundlage vor Einführung der Kurzarbeit zu bemessen und zu entrichten. Es ist somit zur Berechnung der Dienstgeberanteile in die gesetzliche Sozialversicherung als Beitragsgrundlage das volle Gehalt vor Einführung der Kurzarbeit maßgeblich, somit € ***.
Bei einem Beitragssatz von 17,53% ergibt dies einen vergütungsfähigen Betrag in Höhe von € ***.
Die Dienstnehmerin des Beschwerdeführers hatte zwei Mal jährlich Anspruch auf Sonderzahlungen, nämlich auf Weihnachtsremuneration und auf einen Urlaubszuschuss in Höhe von insgesamt € ***. Der aliquote Anteil hinsichtlich des Absonderungszeitraums von sieben Tagen beträgt € ***.
Der Beschwerdeführer hat den dazugehörigen Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung im Gesamtausmaß von 17,53% entrichtet. Somit ist ein Dienstgeberbeitrag vergütungsfähig in Höhe von € *** für sieben Absonderungstage.
Insgesamt ergibt sich daraus ein vergütungsfähiger Betrag in Höhe von € ***.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig, und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Weiters wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien beantragt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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