LVwG N LVwG-S-1975/001-2023; LVwG-S-1976/001-2023

LVwG-S-1975/001-2023; LVwG-S-1976/001-2023Tribunal Administrativo Regional23 de out. de 2023

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Regest

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Geldstrafe; Uneinbringlichkeit; Teilzahlung; Vollstreckung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1975/001-2023; LVwG-S-1976/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1975.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 16. August 2023 zur Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-S-1975/001-2023) zur Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-S-1976/001-2023), betreffend Abweisung von Ansuchen auf Teilzahlung im Zusammenhang mit Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

§ 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 2. August 2023, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z 11a StVO eine Strafe gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO in der Höhe von 50 Euro verhängt.

Mit der Strafverfügung der belangten Behörde vom 2. August 2023, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 52 lit. a Z 11a StVO eine Strafe gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO in der Höhe von 65 Euro verhängt.

1.2. Diesbezüglich richtete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2023 das Ansuchen auf Teilzahlung an die belangte Behörde. Dieses begründete er damit, dass er gerade erst eine Trennung hinter sich habe, die ihm sehr viel Geld und Kraft gekostet habe, weshalb er ersuche, seine beiden Strafen mit einer monatlichen Rate in der Höhe von 10,-- Euro zu gewähren. Er sei zahlungswillig, habe jedoch nicht mehr Geld.

1.3. Die belangte Behörde wies dieses Ansuchen auf Teilzahlung mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. August 2023 zur Zl. *** und zur Zl. *** im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Zahlung einer Geldstrafe in Teilbeträgen in einem solchen Umfang zu erfolgen habe, dass der Strafcharakter gewahrt bleibe, zumal dieser eine general- und spezialpräventive Funktion habe. Eine Ratenhöhe von monatlich 10,-- Euro sei hierzu schlichtweg zu gering.

Dem Vorbringen, über ein geringes Einkommen zu verfügen, müsse entgegengehalten werden, dass eine Bestrafung und Vollstreckung aus diesem Grund auch vorgenommen werden kann, da die Verhängung einer angemessenen Geldstrafe auch dann zulässig sei, wenn der zu Bestrafende kein bzw. ein geringes Einkommen habe, zumal andernfalls überhaupt keine Strafe verhängt werden könne.

Der Antrag sei abzuweisen gewesen, da „jeglicher Strafcharakter verloren“ ginge.

1.4. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. August 2023 Beschwerde und teilte darin Folgendes mit:

„Sehr geehrte Damen und Herren

Ich möchte Beschwerde vom Schreiben am 16.08.2023. Wie schon gesagt ich kann mir die strafen nicht aufeinmal leisten. Bin aber zahlungswillig. Bekomme 980 Euro und muss 470 Euro Miete zahlen 100 Euro Strom 50 Euro haushaltversicherung. 350 Euro für mein moped Auto das ich zu meine Termine komme.

Mit freundlichen Grüßen

A“

1.5. Mit Schreiben vom 30. August 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt den beiden Verwaltungsstrafakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.6. Mit Schreiben vom 4. September 2023 (in der Folge: „Aufforderungsschreiben“) forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine besonderen Mitwirkungspflichten und auf die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Aufforderungsschreibens auf. Darin wurde er explizit dazu aufgefordert, darzulegen, weshalb er bislang nicht in der Lage gewesen sei, die Strafen zu bezahlen (wirtschaftliche, finanzielle Gründe) und worin die Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung der Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen liege. Konkret wurde ihm die Beantwortung konkreter Fragen hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit und allfälligen Einnahmen bzw. bestehender Zahlungsverpflichtungen aufgetragen.

Das Aufforderungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 4. September 2023 zugestellt.

Bis dato hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer hat in folgenden jeweils vor der belangten Behörde geführten und jeweils rechtskräftig beendeten Verwaltungsstrafverfahren folgende, derzeit noch offene Strafbeträge zu bezahlen:

Aktenkennzeichen

Strafbetrag

Offen


€ 50,--

€ 50,--


€ 65,--

€ 65,--

2.2. Der Beschwerdeführer ist zahlungswillig. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist.

2.3. Die konkrete Höhe des Einkommens oder bestehende Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers können mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die unter Punkt 2.1. getroffenen Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten der vorgelegten Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde im Einklang mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2023 und vom 9. August 2023 und erweisen sich insofern zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig. Die Feststellung unter Punkt 2.2., wonach der Beschwerdeführer zahlungswillig sei, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben.

3.2. Die unter Punkt 2.2. und 2.3. getroffen Negativfeststellungen betreffend die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers folgten aus seiner mangelnden Mitwirkung am verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nur 980 Euro verdiene, wurden – trotz dahingehende Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich – durch keinerlei Urkunden oder Belege substantiiert dargelegt.

4. Maßgebliche Rechtslage:

4.1. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lautet wie folgt:

§ 54b.

(…)

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

[…]

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

§ 44. […]

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. § 54b Abs. 3 VStG sieht vor, dass einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung rechtskräftig verhängter Geldstrafen nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen ist, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird; die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen ist nur mit der Maßgabe zu gestatten, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs trifft den Bestraften eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung dahingehend, dass er die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen hat (vgl. VwGH 22.2.2013, 2011/02/0232 in Bezug auf das aktuelle Einkommen; weiters VwGH 8.9.1995, 95/02/0032 zur Konkretisierung eines Antrags auf Zahlungsaufschub). Nicht hinreichend ist insbesondere die bloße Behauptung des Bestraften, er habe gegenwärtig sehr große finanzielle Schwierigkeiten; vielmehr ist substantiiert darzutun, dass finanzielle Schwierigkeiten bestehen, diese nicht nur vorübergehender Natur sind und der Bestrafte auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten (vgl. VwGH 22.2.1989, 88/02/0126).

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für eine Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG kein Raum, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gegeben sind. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub oder auf Ratenzahlung nicht stattzugeben (vgl. VwGH 5.6.2020, Ro 2019/04/0228, mwN). Von der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ist auszugehen, wenn Gründe vorliegen, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann (siehe auch VwGH 20.5.1994, 94/02/0165).

Eine Geldstrafe ist demnach uneinbringlich, wenn durch die Begleichung der Geldstrafe der notwendige Unterhalt des Bestraften oder derjenigen Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährdet würde. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei als Orientierungshilfe jeweils das Existenzminimum heranzuziehen ist. Liegt das Einkommen unter diesem und verfügt der Bestrafte über kein Vermögen, so steht dieser Umstand der Zwangsvollstreckung der Geldstrafe entgegen (vgl. Raschauer/Wessely, VStG² § 54b VStG Rz 7).

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen wurden im vorliegenden Verfahren keine Gründe substantiiert durch den Beschwerdeführer dargelegt, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten impliziert hätten. Daher war nicht davon auszugehen, dass die beiden Strafen in der Höhe von 50,-- Euro und 65,-- Euro tatsächlich uneinbringlich sind.

5.3. Ebenfalls hat der Beschuldigte trotz ausführlicher Aufforderung und trotz Hinweises auf seine besonderen Mitwirkungspflichten die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe weder konkret dargelegt (vgl. VwGH 22.2.2013, 2011/02/0232 in Bezug auf das aktuelle Einkommen; weiters VwGH 8.9.1995, 95/02/0032 zur Konkretisierung eines Antrags auf Zahlungsaufschub), noch diese bescheinigt.

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde abzuweisen.

5.4. Die belangte Behörde ist darauf hinzuweisen, dass die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs. 3 VStG nicht im Ermessen der Behörde liegt. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 [Stand 1.7.2023, rdb.at] § 54b Rz 13 mwH auf VwGH 30.4.1992, 92/02/0008 und VwGH 20.5.1994,94/02/0165).

Die von der belangten Behörde gewählte Begründung für die Abweisung des vorliegenden Antrags, dass mit einer Teilzahlung in der Höhe von 10,-- Euro „jeglicher Strafcharakter verloren“ ginge, findet demzufolge keinerlei Deckung in § 54b Abs. 3 VStG.

6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Bei Anträgen auf Gewährung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Verwaltungsstrafsache. Aus diesem Grund ist für die Beurteilung, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, § 44 VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH 27.2.2023, Ra 2022/12/0178, Rn. 12, mwN).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (vgl. zur Qualifikation als verfahrensrechtlichen Bescheid etwa VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160; VwGH 22.2.2013, 2011/02/0232).

7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gegenständlich nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen konnte. Zudem standen im Mittelpunkt der Entscheidung zu lösende Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036).

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