LVwG N LVwG-S-954/001-2023

LVwG-S-954/001-2023Tribunal Administrativo Regional18 de out. de 2023

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Regest

Schulrecht; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; häuslicher Unterricht;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-954/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.954.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 09.03.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2023,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter „Zeit:“ die Anführung „03.11.2022“ durch die Anführung „11.11.2022“ ersetzt wird.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 34,- zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 221,- und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung/Stundung ist an die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zu richten.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 09.03.2023, Zl. ***, wurde über die Beschuldigte A (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wegen einer Übertretung nach § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 101/2018, iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 35/2018, gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der Fassung BGBl I 35/2018, eine Geldstrafe in der Höhe von € 170,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 129 Stunden) verhängt und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrags zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von € 17,- auferlegt.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 03.11.2022 - 30.11.2022

01.12. 2022 - 23.12.2022

09.01. 2023 - 31.01.2023

01.02. 2023-03.02.2023 und 13.02.2023 – 28.02.2023

Ort: NÖMS ***, ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Mutter und Erziehungsberechtigte der Schulpflichtigen B, geb. ***, unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, da die Schülerin im angeführten Zeitraum an allen stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist.

Ungerechtfertigt versäumte Schultage im November 2022: 19

Ungerechtfertigt versäumte Schultage im Dezember 2022: 15

Ungerechtfertigt versäumte Schultage im Jänner 2023: 17

Ungerechtfertigt versäumte Schultage im Februar 2023: 15“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 06.04.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, weil kein Bescheid vorliege, in eventu das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und hierzu C als Zeugen zu laden.

Begründend führte die Beschwerdeführerin hierzu im Wesentlichen aus, dass das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.03.2023 eine Amtssignatur trage, welche lediglich ein elektronisches Siegel im Sinne der elDAS-VO sei, jedoch ausdrücklich keine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Art 26 elDAS-VO, was aufgrund des aufgedruckten elektronischen Signaturblocks auf der letzten Seite des Straferkenntnisses offenkundig sei. Damit genüge die Ausfertigung zwar den Anforderungen des § 18 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), jedoch sei dadurch eine Erledigung nicht zustande gekommen (VwGH Ra 2019/12/0026) und liege somit kein Bescheid vor.

Überdies lasse sich aus dem Straferkenntnis kein rechtserheblicher Sachverhalt entnehmen und sei der Spruch zu unpräzise. Auch sei der andere Elternteil für dieselbe Verwaltungsübertretung bereits bestraft worden. Da bezogen auf die Eltern jedoch eine einheitliche Streitpartei vorliege, könne nur eine Strafe verhängt werden. Daher sei eine weitere Bestrafung in derselben Sache nicht zulässig.

Die Gesetze, auf Basis derer ihr die belangte Behörde eine Verwaltungsübertretung anlaste, würden in ihre verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Grundrechte) eingreifen. Eine Bestrafung für die Abwehr von Grundrechtseingriffen, für welche, wie im vorliegenden Fall, jeglicher Nachweis fehle, dass ebendiese Grundrechtseingriffe im konkreten Einzelfall geeignet, erforderlich und alternativlos seien, sei verfassungswidrig. Der häusliche Unterricht gemäß Art 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) unterliege keiner Beschränkung und greife die belangte Behörde unzulässiger Weise in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf (privaten) häuslichen Unterricht ein. Mit dem Straferkenntnis verletze die belangte Behörde das Sachlichkeitsgebot, indem sie Ungleiches gleich zu behandeln versuche. Schließlich liege materielle Rechtswidrigkeit vor, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine für den gegenständlichen Sachverhalt unpassende Rechtsnorm sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 11.04.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

3.2. Mit Eingabe vom 12.06.2023 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen mit Rechtsausführungen zu den §§ 5 Abs 1 und 6 VStG. Weiters beantragte sie die Einvernahme des C sowie eines informierten Vertreters der belangten Behörde als Zeugen, letzteren zum Beweis dafür, dass eine (mehrfache) Pflichtverletzung der Behörde vorliege.

3.3. Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des § 44 Abs 1 VwGVG in Verbindung mit § 15 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) zufolge des sachlichen Zusammenhangs der zu Grunde liegenden Sachverhalte am 20.06.2023 in den Verfahren LVwG-S-201/001-2023, LVwG-S-202/001-2023, LVwG-S-954/001-2023 und LVwG-S-955/001-2023, sämtliche die Beschwerdeführerin betreffend, eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung.

In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung der Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde und der Gerichtsakten, durch Befragung der Beschwerdeführerin sowie durch Einvernahme des Zeugen C.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der minderjährigen B, geboren am *** (in weiterer Folge: die Schulpflichtige), welche sich dauernd in Österreich aufhält.

4.2. Die Schulpflichtige erfüllte ihre Schulpflicht im Schuljahr 2021/22 durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht.Zu der am Ende dieses Unterrichtsjahres vorgesehenen Externistenprüfung trat die Schulpflichtige nicht an. Der zureichende Erfolg wurde daher nicht nachgewiesen.

4.3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 18.07.2022, Zl. ***, wurde angeordnet, dass die Schulpflichtige im Schuljahr 2022/23 eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2022, Zl. ***, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 18.07.2022 als unbegründet abgewiesen, da ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts der Schulpflichtigen im Schuljahr 2021/22 in Form einer bestandenen Externistenprüfung nicht erbracht wurde.

4.4. Die Schulpflichtige versäumte von 11.11.2022 bis 28.02.2023 an sämtlichen stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt den Unterricht an der NÖMS ***, ***, ***.

4.5. Für das Schuljahr 2022/23 liegt keine Bewilligung des häuslichen Unterrichts für die Schulpflichtige und auch keine Befreiung derselben vom Schulbesuch vor.

4.6. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der belangten Behörde vom 08.11.2022, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin bestraft, da sie es als Erziehungsberechtige unterlassen hatte, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen zu sorgen, da diese im Zeitraum von 01.10.2022 bis 25.10.2022 ungerechtfertigt dem Unterricht an der NÖMS *** ferngeblieben war.Diese Strafverfügung wurde von der Beschwerdeführerin am 10.11.2022 persönlich übernommen.

4.7. Das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 09.03.2023, Zl. ***, weist die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung, den Namen des Genehmigenden sowie eine Amtssignatur, bestehend auf einer Bildmarke „Niederösterreich“ sowie dem Hinweis, dass dieses Schriftstück amtssigniert wurde, auf.

5. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des unbedenklichen und nachvollziehbaren Akteninhalts des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde zur Zl. *** und des Gerichtsakts sowie des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesenen und einbezogenen Gerichtsakts zu LVwG-S-202/001-2023, insbesondere des hierin einliegenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2022, Zl. ***, mit welchem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 18.07.2022, Zl. ***, mit welchem angeordnet wurde, dass die Schulpflichtige ihre Schulpflicht im Schuljahr 2022/23 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hatte, als unbegründet abgewiesen wurde.Zudem ist der festgestellte Sachverhalt von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben.

Dem Beweisantrag auf Einvernahme eines informierten Vertreters der belangten Behörde zum Beweis dafür, dass eine (mehrfache) Pflichtverletzung der Behörde vorliege, war nicht zu folgen, da das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt war (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/18/0260).

Zudem stellt dieser Beweisantrag [auf Vernehmung von „informierten Vertretern“ verschiedener näher bezeichneter Unternehmen] - mangels präziser Angabe der Beweismittel - keinen tauglichen Beweisantrag dar, ist es doch Sache der Partei, der Behörde Namen und Anschrift jener Person bekannt zu geben, deren Vernehmung sie wünscht (VwGH 11.09.2013, 2010/04/0032).

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 52 VwGVG, BGBl I 33/2013 in der Fassung BGBl I 57/2018, bestimmt auszugsweise:Abs 1: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Abs 2: Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.Abs 8: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

§ 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985, bestimmt:

Abs 1: Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Abs 2: Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Gemäß § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 101/2018, ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

§ 11 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 232/2021, bestimmt:

Abs 1: Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs 2: Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

Abs 2a: Die Abs 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

Abs 3: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Abs 4: Der zureichende Erfolg eines im Abs 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs 5 zu erfolgen.

Abs 5: Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

Abs 6: Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

§ 24 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76/1985 idF BGBl I 35/2018, bestimmt auszugsweise:

Abs 1: Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

Abs 4: Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

§ 18 AVG, BGBl 51/1991 in der Fassung BGBl I 5/2008, bestimmt auszugsweise:

[….]

Abs 3: Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Abs 4: Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

[…]

§ 19 E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl I 108/2004 in der Fassung BGBl I 104/2018, bestimmt:

Abs 1: Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

Abs 2: Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

Abs 3: Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

Gemäß § 24 VStG, BGBl 52/1991 in der Fassung BGBl I 57/2018, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG, BGBl 52/1991, kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 45 VStG, BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 18 Abs 3 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen sind; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Gemäß Abs 4 leg.cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.

Gemäß § 19 Abs 1 E-GovG ist die Amtssignatur – entgegen dem Beschwerdevorbringen - expressis verbis sehr wohl eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel.

Zudem weist im vorliegenden Fall das angefochtene Straferkenntnis, neben den in § 18 Abs 4 AVG genannten Voraussetzungen an eine schriftliche Erledigung, eine Amtssignatur, die in Entsprechung des § 19 Abs 3 E-GovG durch eine Bildmarke, die das Land Niederösterreich im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, und den Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, dargestellt wird, auf.

7.2. Weiters ist grundsätzlich zu dem Beschwerdevorbringen, dass die Eltern eine einheitliche Streitpartei bilden und folglich nur einer der beiden bestraft werden könne, festzuhalten, dass im Gegensatz zu anderen Verfahrensvorschriften (vgl. etwa § 14 ZPO) dem VStG sowohl der Begriff als auch das generelle Konzept oder Wesen einer einheitlichen Streitpartei fremd ist. Verwaltungsübertretungen können nur von (individuellen) Menschen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz 682) bzw. physischen Personen begangen und können auch nur diese für ihr eigenes schuldhaftes Verhalten bestraft werden (VwSlg. 1819 A/1950).

Nach dem Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern bzw. sonstigen Erziehungsberechtigten Verantwortungsträger dafür, dass der Schulpflicht ihres Kindes nachgekommen wird. Sind mehrere physische Personen (Mutter und Vater bzw. sonstige Erziehungsberechtigte) in der Vertretungsverantwortung gegenüber einer dritten Person (ihrem Schulkind), so ist jeder Elternteil bzw. jede sonstige erziehungsberechtigte Person für sich individuell verwaltungsstrafrechtlich dann verantwortlich, soweit diese Person Verschulden trifft (ähnlich etwa zur Bestrafung bei kollektiven Vertretungsorganen VwGH 12.10.1993, 93/05/0219; 17.02.1994, 93/11/0102).

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch darauf, dass minderjährige Schulpflichtige, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten sogar neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten treten (§ 24 Abs 1 Satz 2 leg.cit.).

7.3. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, es als Erziehungsberechtigte der Schulpflichtigen unterlassen zu haben, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch derselben zu sorgen, da diese von 03.11.2023 bis 28.02.2023 an allen stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an der NÖMS *** ferngeblieben ist.

Aus den zuvor getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass im Tatzeitraum an sämtlichen, mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen tatsächlich kein Schulbesuch der Schulpflichtigen vorlag.Mit durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bestätigtem Bescheid der Bildungsdirektion vom 18.07.2022 war angeordnet worden, dass die Schulpflichtige im Schuljahr 2022/23 eine öffentliche Schule zu besuchen hatte.

Gemäß § 24 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass die Schulpflicht durch den Schulpflichtigen erfüllt wird (vgl. etwa VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020). Dabei ist es den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gesetzlich nicht nur verboten, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern es ist ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen (VwGH 23.09.1993, 93/10/0005). Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwSlg. 17.948 A/2010).

Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass der häusliche Unterricht wegen der verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht (Art 14 Abs 7a B-VG) nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass der Unterrichtserfolg durch eine Externistenprüfung nachgewiesen wird (§ 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985; zur Verfassungskonformität dieser Bestimmung - VfSlg. 19.958/2015).

Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019). Zudem führt die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 durch die Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (dazu etwa in den Beschlüssen des VfGH vom 29.11.2022, E 2766/2022-7; E 2769/2022-8, E 2772/2022-7).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 wurden in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt und sind aus Anlass des vorliegenden Falles nicht entstanden. Darüber hinaus ist zudem allgemein auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Unbedenklichkeit der Schulpflichtregelungen (vgl. VfSlg. 19.958/2015; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s) zu verweisen sowie darauf, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall betreffend den Entzug von elterlichen Sorgerechten und Inobhutnahme der Kinder wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht in Deutschland keine Konventionsverletzung festgestellt hat (vgl. EGMR 10.01.2019, Fall Wunderlich, Appl. 18.925/15, Newsletter Menschenrechte 1/2019, S 56).

Da im Tatzeitraum auch kein sonstiger Fall der Erfüllung der Schulpflicht (§§ 11 ff Schulpflichtgesetz 1985) oder eine Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 Schulpflichtgesetz 1985) vorlag, hat die Beschwerdeführerin als Mutter und Erziehungsberechtigte der Schulpflichtigen sohin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

7.4. Da die Beschwerdeführerin, wie festgestellt, bereits mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 08.11.2022, Zl. ***, zugestellt am 10.11.2022, rechtskräftig bestraft wurde und die Tatvorwürfe aufgrund der besonderen Umstände fallbezogen als fortgesetztes Delikt zu werten sind, ist im gegenständlich zu beurteilenden Fall der Tatzeitraum beginnend mit 11.11.2022 neu festzusetzen und ist in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen der Tatvorwurf spruchgemäß zu präzisieren. Der Entscheidung wird damit kein anderes Tatsachensubstrat als im angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegt (VwGH 15.05.2017, Ra 2017/17/0214).

7.5. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Delikt um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und obliegt es ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Folge einer Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 erster Satz Schulpflichtgesetz 1985 das Fernbleiben der Schüler von der Schule ist; von geringfügigem Verschulden iSd § 21 VStG kann bei einem Fernbleiben in einem (zusammenhängenden) Zeitraum von 12 Tagen nicht gesprochen werden. Auf die Schulleistungen der betreffenden Schüler und auf Unterrichtsinhalte im Deliktszeitraum stellt das Gesetz nicht ab (VwGH 09.03.1998, 98/10/0012).

Im vorliegenden Fall wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, mangelndes Verschulden darzutun.

Die Tat ist der Beschwerdeführerin daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen; sie hat zumindest fahrlässig gehandelt.

8. Zur Strafhöhe:

Hinsichtlich der Strafhöhe ist von folgenden Erwägungen auszugehen:

Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind Ausfluss des Rechtes des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechtes. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als sehr hoch zu qualifizieren, besteht doch ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung der Kinder entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz sowie ein großes Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht.

Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin wurde diesem Schutzzweck erheblich zuwidergehandelt.

Bei der Strafbemessung ist kein Umstand als mildernd zu werten.

Erschwerend sind hingegen zwei einschlägige, zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und zum Entscheidungszeitpunkt nicht getilgte Bestrafungen der Beschwerdeführerin wegen Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985 sowie der vier Monate währende Tatzeitraum (VwGH 24.04.2006, 2002/09/0136) zu werten.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin – wie zuvor ausgeführt – zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen allseitigen Verhältnisse (Einkommen im Jahr 2021 in der Höhe von € 1.872,18,-, Vermögen: Hälfteeigentümerin eines landwirtschaftlichen Besitzes, Sorgepflichten für drei Kinder) erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe sowie die als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe tat-, täter- und schuldangemessen. Zudem ist die Strafe jedenfalls erforderlich, um der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt ihrer Tat vor Augen zu führen, sie zu normkonformen Verhalten anzuleiten und um generalpräventive Wirkung zu erzeugen.Ungeachtet der geringfügigen Verkürzung des langen Tatzeitraums um sieben Tage war für eine Herabsetzung der Strafe kein Raum, da die belangte Behörde den Erschwerungsgrund des langen Tatzeitraums in ihrem Straferkenntnis nicht berücksichtigt hatte.

Die Anwendung des § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe überwiegen können.

Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im vorliegenden Fall nicht nur gering ist, findet doch die Wertigkeit des durch die Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens sowie des Vorliegens einer Mindeststrafe. Darüber hinaus ist in Anbetracht der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall – wie zuvor ausgeführt - nicht als geringfügig anzusehen.

Da der Beschwerde nicht Folge zu geben ist, gelangen gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe zur Vorschreibung.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- Euro verhängt wurde.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 BVG) ist daher gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.

Für die belangte Behörde besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im gegenständlichen Verfahren war keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG rechtfertigen, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 27.06.2019, Ra 2018/02/0096, mwN).

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