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LVwG-S-2190/001-2022•LVwG N LVwG-S-2190/001-2022
LVwG-S-2190/001-2022Tribunal Administrativo Regional10 de out. de 2023
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Unterentlohnung; Bauarbeiten; Einstufung; Kollektivvertrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 08.06.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben. Das Straferkenntnis wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:
1.1. In Beschwerde gezogenes Straferkenntnis:
1.1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.06.2022, Zl. ***, wurde Herrn A (im Folgenden: der Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: siehe unten
Ort:***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH, mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nachstehende Arbeitnehmer nicht entsprechend dem gültigen Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe, Österreich, 2021, als Eisenbieger entlohnt hat.
Der Arbeitnehmer D, geb. ***, wurde durch die genannte Gesellschaft als Arbeitgeberin in den Monaten Juli 2021 bis August 2021 als Eisenbieger beschäftigt und wurde dem Arbeitnehmer ein Entgelt (Grundlohn für Juli und August, Schlechtwetterzulage, Erschwerniszulage, Schmutzzulage) in der Höhe von insgesamt € 2.424,54 geleistet, obwohl diesem ein Entgelt in der Höhe von insgesamt € 2.716,79 gebührt hätte. Es lag daher eine Unterentlohnung in der Höhe von € 292,25 und somit von 10,76% vor.
Der Arbeitnehmer E, geb. ***, wurde durch die genannte Gesellschaft als Arbeitgeberin in den Monaten Juli 2021 bis August 2021 als Eisenbieger beschäftigt und wurde dem Arbeitnehmer ein Entgelt (Grundlohn für Juli und August, Schlechtwetterzulage, Erschwerniszulage, Schmutzzulage) in der Höhe von insgesamt € 2.424,54 geleistet, obwohl diesem ein Entgelt in der Höhe von insgesamt € 2.716,79 gebührt hätte. Es lag daher eine Unterentlohnung in der Höhe von € 292,25 und somit von 10,76% vor.
Der Arbeitnehmer F, geb. ***, wurde durch die genannte Gesellschaft als Arbeitgeberin in den Monaten Juli 2021 bis August 2021 als Eisenbieger beschäftigt und wurde dem Arbeitnehmer ein Entgelt (Grundlohn für Juli und August Schlechtwetterzulage, Erschwerniszulage, Schmutzzulage) in der Höhe von insgesamt € 803,73 geleistet, obwohl diesem ein Entgelt in der Höhe von insgesamt € 900,72 gebührt hätte. Es lag daher eine Unterentlohnung in der Höhe von € 96,99 und somit von 10,76% vor.
Der Arbeitnehmer G, geb. ***, wurde durch die genannte Gesellschaft als Arbeitgeberin in den Monaten Juli 2021 bis August 2021 als Eisenbieger beschäftigt und wurde dem Arbeitnehmer ein Entgelt (Grundlohn für Juli und August, Schlechtwetterzulage, Erschwerniszulage, Schmutzzulage) in der Höhe von insgesamt € 803,73 geleistet, obwohl diesem ein Entgelt in der Höhe von insgesamt € 900,72 gebührt hätte. Es lag daher eine Unterentlohnung in der Höhe von € 96,99 und somit von 10,76% vor.
Der Arbeitnehmer H, geb. ***, wurde durch die genannte Gesellschaft als Arbeitgeberin in den Monaten Juli 2021 bis August 2021 als Eisenbieger beschäftigt und wurde dem Arbeitnehmer ein Entgelt (Grundlohn für Juli und August, Schlechtwetterzulage, Erschwerniszulage, Schmutzzulage) in der Höhe von insgesamt € 3.288,48 geleistet, obwohl diesem ein Entgelt in der Höhe von insgesamt € 3.685,01 gebührt hätte. Es lag daher eine Unterentlohnung in der Höhe von € 396,53 und somit von 10,76% vor.
Die Arbeitnehmer hätten laut Kollektivvertrag einen Bruttostundenlohn in der Höhe von jeweils €14,67 für angelernte Arbeiter erhalten müssen, erhielten jedoch lediglich einen Bruttostundenlohn in der Höhe von € 13,09. Weiters hätte ihnen eine Schlechtwetterzulage in der Höhe von jeweils 60% des Bruttostundenlohns gebührt. Diese Zulage hätte vom zustehenden Bruttostundenlohn berechnet werden müssen, wurde jedoch von jeweils €13,09 berechnet. Ebenso wurde die Erschwerniszulage in der Höhe von 10% vom geleisteten Bruttostundenlohn €13,09 berechnet und nicht vom zustehenden Bruttostundenlohn €14,67.
Die Gesamtunterentlohnung für die angeführten Arbeitnehmer liegt bei € 1.175,01. Sie hatten im Beschäftigungszeitraum insgesamt 39 Arbeitnehmer beschäftigt.“
Durch diese als erwiesen angesehene Verwaltungsübertretung habe der Beschwerdeführer „§ 29 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz i.V.m. Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe, Österreich, 2021“ verletzt und wurde über ihn gestützt auf „29 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)“ eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 5.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt.
1.1.2. In der Begründung des Straferkenntnisses wird zunächst ausgeführt, der in Frage stehende Sachverhalt sei der Behörde durch Strafanzeige der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zur Kenntnis gelangt. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.04.2022 sei dem Beschwerdeführer nachweislich Gelegenheit zu Akteneinsicht und Rechtfertigung eingeräumt worden, ohne dass innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme abgegeben worden wäre.
1.1.3. Nach Wiedergabe der herangezogenen rechtlichen Vorschriften wird im Straferkenntnis zur objektiven Tatseite ausgeführt, es unstrittig ist, dass die C GmbH die spruchgegenständlichen Arbeiter als Eisenbieger beschäftigt habe und sei weiters unstrittig, dass deren Tätigkeit der angeführten Arbeiter unter den Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie falle. Aus den Erhebungen der BUAK ergebe sich unzweifelhaft, dass eine Unterentlohnung dieser Arbeiter vorliege.
Dass der Beschwerdeführer keine Rechtfertigung erstattet habe, könne als Schuldeingeständnis gewertet werden und werde die Übertretung als eindeutig erwiesen angesehen.
1.1.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird in der Begründung des Straferkenntnisses auf § 5 Abs. 1 VStG verwiesen und ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei ein Entlastungsbeweis, wonach ihn entgegen der gesetzlichen Vermutung kein Verschulden an den ihm angelasteten, objektiv verwirklichten Verwaltungsübertretungen treffe, nicht gelungen.
1.1.5. Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 2.000,-- Euro, dies bei keinem Vermögen und Sorgepflichten für zwei Kinder, aus. Mildernd wurde nicht gewertet. Erschwerend wurde „eine einschlägige Vormerkung als dem Jahr 2021 und eine weitere Anzeige nach dem LSD-BG aus dem Jahr 2022“ gewertet.
1.2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, die Beschwerde werde wegen materieller Rechtswidrigkeit erhoben.
1.2.2. Nach Darstellung des Tatvorwurfs wird in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:
„2. Beschwerde dem Grunde nach
Aufgrund unrichtiger Einstufung in den Kollektivvertrag – nämlich als Bauhilfsarbeiter – erfolgte die Auszahlung des Lohnes mit € 13,09 pro Stunde zuzüglich Zulagen. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, den Lohn korrekt abzurechnen und auszubezahlen.
Festzuhalten ist, dass Schmutzzulagen gem § 29 Abs 1 LSD-BG unter Verweis auf § 49 Abs 3 ASVG nicht als Entgelt bei der Lohnprüfung anzusehen ist. Dementsprechend liegt iSd § 29 LSD-BG keine Unterentlohnung betreffen die prozentuell geringer ausgefallenen Zulagen vor.
3. Beschwerde gegen die Strafhöhe
Die falsche Einstufung der Arbeiter erfolgte aufgrund einer unbeabsichtigten unrichtigen Einstufung in den Kollektivvertrag.
Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH wurde § 29 LSD-G ab 01.09.2021 gem BGBl. I Nr. 174/2021 geändert. Eine Mindeststrafe entfällt.
Nach dem Urteil des EuGH vom 12. September 2019, Maksimovic ua, C-64/18 ua sind die österreichischen Strafbestimmungen zu den formalen Verpflichtungen nach den §§ 26 bis 28 unverhältnismäßig und damit unionsrechtswidrig. Der VwGH hat sich in einer Vielzahl an Entscheidungen, erstmals in jener vom 15.10.2019, Ra 2019/11/0033 bis 0034, der Ansicht des EuGH angeschlossen. Gleiches gilt für den VfGH. Im Sinne dieser Judikatur sind die Strafbestimmungen zu überarbeiten. Dabei soll im Einklang mit der vorgenannten Judikatur die Verhältnismäßigkeit durch Entfall der Kumulation und Schaffung eines Strafrahmens ohne Mindeststrafe, deren oberes Ende zugleich die Höchstgrenze im Sinne des Urteils Maksimovic ua bildet, hergestellt werden. In gleicher Weise soll § 29 adaptiert werden. Für die im Einzelfall vorzunehmende Strafbemessung gilt § 19 VStG. In der Neuregelung des § 29 Abs. 1 LSD-BG wird vom bisherigen Modell der Bestrafung pro Arbeitnehmer abgegangen […] so die ErlBem 943 d.B. XXVii G.P.10.
Dementsprechend ist § 29 LSD-BG a.F. gegenständlich so anzuwenden, dass keine Kumulation der Strafen erfolgt, sondern eine Gesamtstrafe gebildet wird.
In Hinsicht auf das Versehen bei der Einstufung wird begehrt, die Strafe Tat- und schuldangemessen zu reduzieren.“
1.2.3. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in eventu, eine Herabsetzung der Strafe, in eventu eine Zurückverweisung an die Behörde I. Instanz, in eventu der Ausspruch einer bloßen Ermahnung beantragt.
1.3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
1.3.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt und unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.3.2. Mit Eingabe vom 11.08.2022 übermittelte die BUAK auf entsprechendes Ersuchen des Verwaltungsgerichts die Beilagen zur verfahrensauslösenden Anzeige und nahm diese zur Beschwerde wie folgt Stellung:
„Einstufung als Angelernte Arbeiter
Wie der Anzeige der BUAK vom 14.03.2022 zu entnehmen ist, wurden die hg Arbeitnehmer der C GmbH im Zuge der Baustellenkontrolle am 04.08.2021 von den Baustellenerhebern der BUAK bei Eisenbindearbeiten im 2. OG des Bauobjektes angetroffen. Sie gaben in den von ihnen ausgefüllten und unterfertigten Erhebungsprotokollen (vgl. Beilage ./B) Selbst an, als Eisenbieger (vgl „Ajze Biga“ bzw. „Armirac“) am ggst Bauvorhaben tätig zu sein. Der Rückseite der Erhebungsprotokolle ist jeweils zu entnehmen, dass sie zu 100 % als Eisenbieger bei der C GmbH arbeiten.
Diese eigenen Angaben der Arbeitnehmer zu ihrer Tätigkeit als Eisenbieger bzw. Eisenleger Korrespondieren nicht nur mit den Wahrnehmungen der Baustellenerheber, sondern wurden noch zusätzlich vom Polier der Bauunternehmung I Gesellschaft m.b.H., Herrn J, schriftlich vor Ort mittels Einsatzbestätigung (vgl. Beilage ./E) bestätigt.
Weiters sei angemerkt, dass dem Passus im anzuwendenden Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie zu entnehmen ist, dass Eisenbinder/Eisenleger – ohne weitere Qualifikationserfordernisse – die Einstufung als Angelernter Arbeiter (Beschäftigungsgruppe III lit c) begründen (vgl Wortlaut ‚Die Einstufung in dieser Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig‘)
Das bedeutet, dass für die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe ‚Angelernte Arbeiter‘ (Eisenbieger/Eisenflechter) weder eine besondere Berufsausbildung, Berufserfahrung oder zusätzliche Kompetenzen notwendig ist. Aus Sicht der BUAK ist eindeutig die Einstufung der Arbeiter als Angelernte Bauarbeiter (Eisenbieger/Eisenflechter) Grund ihrer faktisch ausgeübten Tätigkeit als solche vorzunehmen.
Durch die Heranziehung des falschen Grundlohns von EUR 13,09 (Hilfsarbeiter) statt EUR 14,67 (Angelernter Arbeiter) sind Unterentlohnung von jeweils 10,76 % gegeben.
Die BUAK beantragt, der Beschwerde nicht Folge zu geben.“
1.3.3. Diese Stellungnahme der BUAK vom 11.08.2022 samt Beilagen wurde den übrigen Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
1.3.4. Mit der Ladung wurde der Beschwerdeführer durch das Landesverwaltungsgericht aufgefordert, ladungsfähige Adressen der spruchgegenständlichen Arbeiter bekannt zu geben und klarzustellen, ob sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richte. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, insbesondere die Fragen zu beantworten, durch welche Umstände die – laut Beschwerde – „unbeabsichtigte unrichtige Einstufung“ zustande gekommen sei und ob seitens des Beschwerdeführers bestritten werde, dass die Entlohnung der fünf spruchgegenständlichen Personen sowie durch die BUAK der Aufforderung beigelegten im Strafantrag festgestellt erfolgt ist und ob weiters bestritten werde, dass den fünf spruchgegenständlichen Personen das im Strafantrag festgehaltene gebührende Entgelt gebührt hätte.
1.3.5. Mit Schriftsatz seiner anwaltlichen Vertreterin vom 24.04.2023 wurden seitens des Beschwerdeführers die Adressen der spruchgegenständlichen Arbeiter bekannt gegeben und mitgeteilt, dass für deren Zeugeneinvernahme die Beiziehung eines Dolmetschers für die slowakische Sprache erforderlich sei.
Weiters wird im Schriftsatz der anwaltlichen Vertreterin vom 24.04.2023 klargestellt, dass das Straferkenntnis zur Gänze bekämpft werde und wird zusammengefasst vorgebracht, die spruchgegenständlichen Arbeiter seien durch das Unternehmen des Beschwerdeführers zu Recht als Bauhilfsarbeiter (und nicht als angelernte Arbeiter) eingestuft und entlohnt worden.
In diesem Zusammenhang wird im Schriftsatz vom 24.04.2023 insbesondere Folgendes vorgebracht:
„[…] Es ist nicht richtig, dass die genannten Arbeitnehmer iSd LSD-BG unterentlohnt worden wären. Der Erste Satz zu Punkt 2 ‚Beschwerde dem Grunde nach‘ wird dahingehend korrigiert, dass er zu lauten hat: ‚Aufgrund richtiger Einstufung in den Kollektivvertrag – nämlich als Bauhilfsarbeiter – erfolgte die Auszahlung des Lohns mit € 13,09 pro Stunde zuzüglich Zulagen.“
[…] Es ist nicht richtig, dass die genannten Arbeiter als Eisenbieger in die Beschäftigungsgruppe III c der Lohnordnung des Kollektovvertrags für Arbeiter des Baugewerbes und der Bauindustrie einzustufen sind.
[…] Gemäß Berufslexikon des AMS […] werden Eisenbieger wie folgt definiert:
[…]
Auch nach dem Berufsinformationssystem des AMS ergibt sich ein umfassender Tätigkeitsbereich von ‚Eisenbiegern‘
[…]
In der Anzeige wird aneführt, dass die Arbeiter in den Erhebungsprotokollen angegeben haben, als Eisenbieger tätig gewesen zu sein. Auf den Protokollen Beilage ./B das Wort ‚Eisenbieger‘ nicht zu finden. Zudem können Arbeiter die Qualifikation als ‚Eisenbieger‘ nicht beurteilen, zumal – wie soeben dargestellt – nicht jede Tätigkeit, bei der Eisen gebogen wird, als ‚Eisenbieger‘ zu qualifizieren ist.
[…] Auch die Wahrnehmungen des Baustellenerhebers sind nicht bindend, zumal die rechtliche Prüfung der Einstufung als Eisenbieger erst nach Feststehen des Inhalts der Arbeit und der tatsächlich vorwiegend ausgeübten Tätigkeit möglich ist.
[…] Angegeben wird, dass dies fotografisch dokumentiert wurde. Aus Sicht des Beschwerdeführers sind die angefertigten Lichtbilder nicht für eine Qualifikation als Eisenbieger aussagekräftig.
[…] In rechtlicher Hinsicht kommt es nämlich für die Einstufung in der Regel auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und auf die tatsächlich vorwiegend ausgeübte Tätigkeit an (RIS-Justiz RS0064956; OGH 18.06.2008, 8 ObA 20/09p).
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mit der Frage der Abgrenzung von Eisenbieger und Bau Hilfsarbeitern beschäftigt. Damit ein Arbeiter als Eisenbieger eingestuft werden kann, zieht der OGH die Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale im Online-Berufslexikon des AMS (wie oben zitiert) heran. Der Oberste Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass das Lesen eines Bewehrungsplans und die anschließende Verlegung der Bewehrungen anhand desselben, Kern der Beschreibung des Berufs des Eisenbieger ist (OGH 9 ObA 15/18y = ZRB 2019, 62 (62). Aus diesem Grunde kann ein Arbeiter, der nicht über diese Befähigung verfügt, nicht als Eisen Geiger eingestuft werden. Der OGH formuliert dies deutlich: „Das Unvermögen zum Lesen des Plans (der Konstruktionszeichnung) steht damit der Einstufung als Eisenbieger zwingend entgegen.‘
[…] Die oben genannten Arbeiter können keine Pläne lesen. Dies ist bereits aufgrund der Sprachbarriere nicht möglich.
Ebenso verfügen die genannten Arbeiter weder über Schweißererkenntnisse, noch Erkenntnisse für die Arbeit mit Plänen, Skizzen und Modellen und verfügen über keine Bauerrichtungskenntnisse – sie sind auf direkte Anweisungen ihrer Vorgesetzten angewiesen. Die Arbeiter können keinen Bewehrungsplan lesen. Der Vorarbeiter gab den Arbeitern mündlich vor, was sie zu tun haben.
Auf den vorliegenden Lichtbildern ist auch nicht ersichtlich, dass ein Arbeiter mit Plänen hantieren würde. Fünf Lichtbilder zeigen die Arbeiter beim Ausfüllen der Baustellenerhebungsprotokolle.
Dies ist auch nachvollziehbar, da die Arbeiter keine Erfahrung als Eisenbieger hatten, sondern Tätigkeit erst kurz, nämlich ab Beschäftigung bei der C GmbH, ausübten. Die Arbeiter waren daher bloße Hilfsarbeiter, da sie weder eigenständig noch eigenverantwortlich Eisenbiegerarbeiten durchführen konnten.
Ob Arbeiter als Eisenbieger oder Hilfsarbeiter einzustufen sind, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu lösen.
Die Arbeiter waren lediglich als Helfer tätig, wie dies auch in den Dienstzetteln angeführt ist.
Diesem Grund erfolgte – nach Ansicht des Beschwerdeführers – die Einstufung als Bauhilfsarbeiter korrekt und liegt keine Unterentlohnung vor.“
Mit diesem Schriftsatz wurden eine Judikaturbesprechung betreffend das im Schriftsatz angeführte Urteil des OGH vom 25.04.2018, 9 ObA 15/18y und ein Ausdruck aus dem AMS-Berufsinformationssystem betreffend „EisenbiegerIn“ vorgelegt.
1.3.6. Dieser Schriftsatz vom 24.04.2023 samt Beilagen wurde den anderen Verfahrensparteien zur Kenntnis übermittelt.
1.3.7. Mit Eingabe vom 28.04.2023 wurde seitens der BUAK die Einvernahme der Baustellenerheber zur Frage, welche Tätigkeiten die spruchgegenständlicher Arbeiter auf der Baustelle ausgeübt haben, beantragt.
1.3.8. Am 27.06.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine anwaltliche Vertreterin und eine Vertreterin der BUAK teilnahmen.
Im Zuge der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Akteninhaltes und durch Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers. Weiters wurden Frau K und Herr L, die als Baustellenerheber der BUAK am 04.08.2021 auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle gewesen waren, Herr J, dem Polier der I GmbH auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle sowie die fünf spruchgegenständlichen Arbeiter (D, E, F, G und H), letztere unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Slowakisch, als Zeugen befragt.
2.1. Der Beschwerdeführer war von 29.05.2018 bis 08.03.2023 und somit auch in den Monaten Juli und August 2021 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in ***, ***. Ein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für das genannte Unternehmen war in den Monaten Juli und August 2021 nicht bestellt.
2.2. In Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung der C GmbH gegenüber der M GmbH waren im Laufe des Jahres 2021, insbesondere auch während der spruchgegenständlichen Monate Juli und August 2021, wiederholt Arbeitnehmer der C GmbH auf der Baustelle „Neubau *** Bürogebäude“, ***, ***, als Bauarbeiter tätig, die Arbeiten ausführten, die in Zusammenhang mit auf der genannten Baustelle vorzunehmenden Eisenverlege- und Eisenbindearbeiten standen.
2.3. Auf der spruchgegenständlichen Baustelle lief es in Zusammenhang mit der Durchführung von Eisenverlegearbeiten im Allgemeinen so ab, dass die beiden Poliere der I GmbH mit Herrn N, der Dienstnehmer der M GmbH und als Vorarbeiter auf der Baustelle tätig war, besprachen, in welchem Abschnitt der Baustelle bis wann welche Eisenverlegearbeiten durchgeführt werden müssen. Daraufhin teilte Herr N seinem Vorgesetzten mit, wie viele Eisenflechter bzw. generell wie viele Arbeiter er für die jeweils bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fertig zu stellenden Eisenverlegerabeiten benötige, woraufhin auf Veranlassung des Vorgesetzten von Herrn N Arbeiter, die teilweise einen Dienstvertrag mit der M GmbH, teilweise mit Subunternehmen der M GmbH hatten, auf die Baustelle kamen und denen in der Folge insbesondere Herr N, im Fall von bei Subunternehmen der M GmbH teilweise auch andere Dienstnehmer der M GmbH jeweils sagten, welche Arbeiten sie wie verrichten sollten, wobei es von deren jeweiligen Fähigkeiten und Qualifikationen abhing, welche Arbeiten die auf Veranlassung des Vorgesetzten von N auf der Baustelle tätigen Arbeiter tatsächlich ausübten und wie engmaschig deren Anleitung und Kontrolle durch Herrn N oder andere Dienstnehmer der M GmbH erfolgte.
2.4. Am 04.08.2021 führten Organe der BUAK auf der Baustelle „Neubau *** Bürogebäude“, ***, *** eine Baustellenerhebung durch. Im Zuge dieser Baustellenerhebung wurden (u.a.) die fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer der C GmbH – Herr D, geb. ***, Herr E, geb. ***, Herr F, geb. ***, Herr G, geb. *** und Herr H, geb. ***, alle slowakische Staatsangehörige – angetroffen.
2.5. Die fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer haben jedenfalls am 04.08.2021 auf der spruchgegenständlichen Baustelle als Bauarbeiter gearbeitet.
2.6. Auf die Tätigkeit der fünf Arbeitnehmer auf der in Frage stehenden Baustelle ist der „Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung Bau und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz (in der von 01. Mai 2021 bis 30. April 2022 geltenden Fassung; in der Folge: Kollektivvertrag) anzuwenden.
Dieser Kollektivvertrag sieht auszugsweise Folgendes vor:
„§ 5. Arbeitslöhne
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Entlohnung ist der Lohn der Arbeitsstelle, für welche der Arbeitnehmer aufgenommen wurde, maßgebend (Einstelllohn).
2. Die Lohnsätze für die einzelnen Beschäftigungsgruppen werden in einer Lohntafel festgelegt.
[…]
14. Wer als Facharbeiter aufgenommen bzw. vermittelt wurde, behält für die Dauer dieses Dienstverhältnisses den Anspruch auf den Facharbeiterlohn.
15. Arbeitnehmer, die zu Arbeiten herangezogen werden, welche einem erlernten Beruf entsprechen, haben für die Dauer dieser Beschäftigung, wenn ihre Arbeit der eines Facharbeiters gleichkommt, Anspruch auf den Lohn des Facharbeiters.
[…]
II. Lohnsätze
Die Lohnsätze sind im Anhang bzw. in der Beilage enthalten und bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.
[…]
Anhang I (Gem. § 5/2)
Lohnordnung
Beschäftigungsgruppeneinteilung
I. Vizepolier
(Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier)
II. Facharbeiter
(das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden):
a) Vorarbeiter,
b) Facharbeiter.
III. Angelernte Bauarbeiter
(das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig:
a) * […]
c) * Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten,
Gerüster,
Schaler,
Eisenbieger und Eisenflechter,
d) * […]
IV. Bauhilfsarbeiter
[…].“
In der „Lohntafel zum Kollektivvertrag“ sieht der genannte Kollektivvertrag je Beschäftigungsgruppefolgende Stundenlöhne vor:
„BeschäftigungsgruppeStundenlohn […]
[...]
III. Angelernte Bauarbeiter
[…]
c) Asphaltierer, die mit Gussasphalt arbeiten,
Gerüster, Schaler, Eisenbieger und Eisenflechter, 14,67
[…]
IV. Bauhilfsarbeiter 13,09
[…]“
2.7. Auf den im Akt befindlichen Dienstzetteln der fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer, die der BUAK im Zuge einer infolge der verfahrensauslösenden Kontrolle veranlassten Betriebskontrolle gem. §§ 23 und 23a BUAG durch die C GmbH vorgelegt worden waren, ist bei „Vorgesehene Verwendung“ jeweils „Helfer“ angeführt.
2.8. Dass die fünf spruchgegenständlichen Personen oder auch nur einzelne von diesen bei Abschluss ihres jeweiligen Dienstvertrages schon mit der Intention aufgenommen wären, dass diese für Tätigkeiten eingesetzt werden sollten, die über reine, in Zusammenhang mit Eisenverlege- bzw. Eisenflechtarbeiten stehende Hilfstätigkeiten hinausgehen oder aber dass mit allen oder einem oder mehreren der fünf spruchgegenständlichen Personen bei deren Aufnahme mündlich vereinbart worden wäre, dass diese als „angelernte Bauarbeiter“ aufgenommen werden und dass ihre Tätigkeit in der Vornahme von über reine, in Zusammenhang mit Eisenverlege- bzw. Eisenflechtarbeiten stehende Hilfstätigkeiten hinausgehenden Arbeiten bestehen werde, kann nicht festgestellt werden.
2.9. Auf den durch diese im Zuge der verfahrensauslösenden Kontrolle ausgefüllten Personenblättern gaben drei der fünf spruchgegenständlichen Arbeiter, nämlich G, D und E gaben auf den von ihnen im Zuge der verfahrensauslösenden Kontrolle ausgefüllten Personenblättern im Feld „Ausgeübte Tätigkeit“ jeweils Begriffe an, die zumindest bei phonetischer Lesart als „Eisenbieger“ verstanden werden können (G: AJEBIGA; E: AJZE BIGA“, D: AJZEBIGA).
Zwei der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer, nämlich Herr F und Herr H, gaben auf den durch diesen ausgefüllten Personenblättern bei „Ausgeübte Tätigkeit“ das Wort „AMIRAS“, das nach den Erfahrungen der BUAK bei anderen Kontrollen und auch des Zeugen N von manchen Bauarbeitern für „Eisenbieger“ verwendet wird, an.
2.10. Legt man die durch die C GmbH der BUAK vorgelegten Unterlagen wie Dienstverträge, Lohnkonten und Zeitkarten der fünf spruchgegenständlichen Arbeiter zugrunde, so wurde den fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmern für die in den vorgelegten Zeitkarten für die Monate Juli und August 2021 verzeichneten Stunden ein Brutto-Stundenlohn in der Höhe von 13,09 Euro sowie Schlechtwetter-, Erschwernis- und Schmutzzulagen, deren Höhe ausgehend von einem Brutto-Stundenlohn in der Höhe von 13,09 Euro berechnet wurde, ausbezahlt.
In welcher Höhe den fünf spruchgegenständlichen Personen durch die C GmbH für Ihre Arbeit in den Monaten Juli und August 2021 Lohn ausbezahlt wurde, kann nicht festgestellt werden. Dass den fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmern weniger als ihnen bei einer zu Recht erfolgten Einstufung als Bauhilfsarbeiter iSd Kollektivvertrages gebührt hätte, kann nicht festgestellt werden.
2.11. Insbesondere ausgehend von den Wahrnehmungen der Baustellenerheber der BUAK bei der verfahrensauslösenden Kontrolle am 04.08.2021 in Zusammenschau mit den durch die spruchgegenständlichen Personen auf den Personenblättern gemachten Eintragungen wurde durch die BUAK davon ausgegangen, dass die fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer als „Eisenbieger“ und somit als „angelernte Bauarbeiter“ iSd Kollektivvertrages einzustufen und zu entlohnen gewesen wären.
Ausgehend von dieser Annahme, dass die fünf spruchgegenständlichen Personen als „Eisenbieger“ und somit als „angelernte Bauarbeiter“ iSd Kollektivvertrages einzustufen und zu entlohnen gewesen wären und da unter Zugrundelegung der durch die C GmbH der BUAK vorgelegten Unterlagen angenommen wurde, dass diese als Bauhilfsarbeiter entlohnt wurden, wurde durch die BUAK und in der Folge von der Behörde von einer Unterentlohnung der fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer ausgegangen.
2.12. Jedenfalls am 04.08.2021 führten die fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer der C GmbH auf der spruchgegenständlichen Baustelle Arbeiten durch, die in Zusammenhang mit dem Verlegen und Binden bzw. Flechten von Baueisen standen. Welche Arbeiten sie auszuführen hatten, wurde den fünf spruchgegenständlichen Personen durch Herrn N, der Dienstnehmer bei der M GmbH und als Vorarbeiter bzw. Partieführer auf der Baustelle tätig war, gesagt. Eisenbiege-Arbeiten wurden durch die fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer auf der in Frage stehenden Baustelle nicht durchgeführt, da das Baueisen bereits fertig gebogen auf die Baustelle geliefert wurde.
2.13. Ob und in welchem Ausmaß die fünf spruchgegenständlichen Personen abgesehen vom 04.08.2021 an anderen Tagen im Juli und August 2021 gearbeitet für die C GmbH gearbeitet haben und welche Art von Tätigkeit die fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer an anderen Tagen als am 04.08.2021 in welchem Ausmaß ausgeübt haben, kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellt werden.
2.14. Es kann nicht festgestellt werden, dass einer der fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer einen (Bewehrungs-)Plan lesen konnte und kann auch nicht festgestellt werden, dass einer der fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer eine Ausbildung oder eine über ein „unmittelbar vor Ort Vorzeigen, was genau wie zu machen ist“ hinausgehende Anlernphase absolviert hätte.
2.15. Welcher der fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer am 04.08.2021 welche Art von Tätigkeit in welchem Ausmaß ausgeübt hat, kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellt werden. Insbesondre kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass einer oder mehrere der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer – und allenfalls wer von diesen – Eisen gebogen oder geflochten oder in Zusammenhang mit dem Biegen, Flechten oder Verlegen von Eisen Arbeiten ausgeführt hätte(n), die über bloße von jedermann ohne besondere Kenntnisse und Fähigkeiten ausführbare Allerwelts- bzw. Hilfstätigkeiten hinausgehen.
3.1. Die getroffenen Feststellungen wurden auf Grund des Akteninhaltes und den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung, im Zuge der der Beschwerdeführers selbst angehört und befragt, sowie einer der spruchgegenständlichen fünf Arbeitnehmer, nämlich Herr H, der für die I GmbH auf der spruchgegenständlichen Baustelle anwesende gewesene Herr J, zwei Baustellenerheber der BUAK, die bei der verfahrensauslösenden Kontrolle auf der spruchgegenständlichen Baustelle waren, nämlich Frau K und Herr L, sowie Herr N, ein Dienstnehmer der M GmbH, der am Tag der verfahrensauslösenden Kontrolle als Vorarbeiter bzw. Partieführer der fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer auf der in Frage stehenden Baustelle war, getroffen.
3.2. Dass der Beschwerdeführer wie festgestellt von 29.05.2018 bis 08.03.2023 und somit auch in den Monaten Juli und August 2021 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH war, ergibt sich aus dem Firmenbuch und aus den mit dem Firmenbuch übereinstimmenden, unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S.8). Dass ein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 2 VStG für das genannte Unternehmen in den Monaten Juli und August 2021 nicht bestellt war, hat der Beschwerdeführer selbst bei der mündlichen Verhandlung am 08.06.2023 angegeben (vgl. Verhandlungsschrift von 08.06.2023, S. 8).
3.3. Dass im Laufe des Jahres 2021, insbesondere in den Monaten Juli und August 2021, immer wieder Arbeitnehmer der C GmbH auf der spruchgegenständlichen Baustelle tätig waren, die die Arbeiten ausführten, die in Zusammenhang mit auf der genannten Baustelle vorzunehmenden Eisenverlege- und Eisenbindearbeiten standen, ist unbestritten und ergibt sich dies zum einen daraus, dass die fünf spruchgegenständlichen Personen, bei denen es unbestritten um Arbeitnehmer der C GmbH handelte, auf der Baustelle angetroffen wurden und die nach den glaubwürdigen Zeugenaussagen beider Baustellenerheber der BUAK bei Arbeiten wahrgenommen wurden, die jedenfalls in Zusammenhang mit Eisenverlege- und Eisenbindearbeiten standen (vgl. Verhandlungsschrift S. 43f, 49) und auch aus den Zeugenaussagen sowohl von Herrn J, dem Polier der I GmbH (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 41) als auch von Herrn N, jenem Dienstnehmer der M GmbH, der als Vorarbeiter auf der Baustelle tätig war (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.08.2023, insbes. S. 23). Im Übrigen wurde auch durch den Beschwerdeführer selbst – unter Berücksichtigung der Wahrnehmungen der Baustellenerhebungsorgane der BUAK und auch unter Berücksichtigung der von der BUAK von der M GmbH abverlangten und in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2021 vorgelegten Verträge zwischen der M GmbH und der C GmbH glaubwürdig – angegeben, dass Gegenstand des zwischen der M GmbH und der C GmbH abgeschlossenen Vertrages „Eisen tragen bzw. eigentlich Eisenverlegearbeiten“ (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2022, S. 9, 10) gewesen sei und dass in diesem Zusammenhang – abhängig vom jeweiligen Bedarf – Arbeitnehmer der C GmbH auf der in Frage stehenden Baustelle gewesen seien. Im Übrigen wird hiervon auch im Straferkenntnis durch die belangte Behörde und auch von der BUAK ausgegangen, sodass diese in Pkt. 2.2. Feststellung als solche unbestritten bezeichnet werden kann.
Auch dass die Arbeitnehmer der C GmbH in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung der C GmbH gegenüber der M GmbH ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig und kann daher und ausgehend von den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 9) ungeachtet dessen, dass jener Vertrag bzw. jenes Auftragsschreiben, zu dessen Erfüllung konkret die fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer auf der in Frage stehenden Baustelle waren, nicht vorliegt, festgestellt werden.
3.4. Die in Pkt. 2.3. zum allgemeinen Ablauf getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussagen von Herrn N, dem Dienstnehmer der M GmbH, der als Vorarbeiter auf der Baustelle war, und von Herrn J, der als Polier der Bauunternehmung I Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: I GmbH) auf der Baustelle war, getroffen werden (vgl. insbesondere die Schilderungen des Zeugen J, Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 39 und des Zeugen N, Verhandlungsschrift 08.08.2023, S. 8, 12). Zu betonen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Zeuge N sich an die fünf spruchgegenständlichen Personen nur sehr vage erinnern konnte, dass er aber schlüssig schilderte, dass es auf der Baustelle generell und somit auch – auch wenn er sich nicht genau an diese erinnern konnte, er aber erkennbar davon ausging, dass seine allgemeinen Ausführungen auch auf diese zutrafen und dies im Fall ausdrücklicher Nachfragen auf bestätigte (vgl. z.B. Verhandlungsschrift vom 08.08.2023, S. 20) – hinsichtlich dieser der fünf Arbeitnehmer so war, dass die auf der Baustelle im Zusammenhang mit Eisenverlegearbeiten tätigen Personen, die Dienstnehmer von (Sub-)Subunternehmern der M GmbH waren, so war, dass diese nicht eigenständig gearbeitet haben, sondern diesen stets durch den Zeugen N oder sonstige Dienstnehmer der M GmbH gesagt wurde, welche Arbeiten sie genau wie verrichten sollten.
Dass Herr N seinem Vorgesetzten jeweils mitteilte, wie viele Personen er für die fristgerechte Fertigstellung einer zu erledigenden Aufgabe benötigte, kann aufgrund dessen glaubwürdiger und schlüssiger Zeugenaussage festgestellt werden (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.08.2023, S. 8, 23), wobei zu betonen ist, dass sich aus der Zeugenaussage zwar ergibt, dass der Zeuge die bei seinem Vorgesetzen „angeforderten“ Arbeiter für die Durchführung von Eisenverlegearbeiten anforderte, dass dieser aber Personen, die im Sinne des Kollektivvertrages als „Eisenbieger“ oder „Eisenflechter“ einzustufen sind, kann der Zeugenaussage jedoch nicht entnommen werden (vgl. insbesondere Verhandlungsschrift vom 08.08.2023, S. 23).
3.5. Die in Pkt. 2.4. getroffene Feststellung zur verfahrensauslösenden Kontrolle beruhen auf der Anzeige der BUAK sowie auf den diesbezüglich übereinstimmenden Zeugenaussagen von Frau K und Herrn L, die beide als Baustellenheber der BUAK bei der verfahrensauslösenden Kontrolle vor Ort waren. Im Übrigen ist die Feststellung, dass die fünf spruchgegenständlichen Personen bei der Kontrolle am 04.08.2021 angetroffen wurden ebenso unstrittig, wie unstrittig ist, dass diese Arbeitnehmer der C GmbH waren.
Die Feststellungen zu den Daten der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer konnten auf Grundlage der aktenkundigen Kopien ihrer Ausweise getroffen werden.
3.6. Die allgemeine, in Pkt. 2.5. getroffenen Feststellung wonach die fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer (jedenfalls) am 04.08.2021 als Bauarbeiter auf der Baustelle gearbeitet haben, ist unstrittig und kann dies auch auf Grundlage der glaubwürdigen, durch Lichtbilder untermauerten Zeugenaussagen von Frau K und Herrn L, die beide als Baustellenheber der BUAK bei der verfahrensauslösenden Kontrolle vor Ort waren und gesehen haben, dass die fünf Arbeitnehmer gearbeitet haben (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2022, 43f und 49f), festgestellt werden.
3.7. Dass auf die Tätigkeiten, die die fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer auf der in Frage stehenden Baustelle für die C GmbH ausgeführt haben, der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung Bau und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz (in der von 01. Mai 2021 bis 30. April 2022 geltenden Fassung; in der Folge: Kollektivvertrag) anzuwenden ist, ist (im Gegensatz dazu, in welche Beschäftigungsgruppe – „Bauhilfsarbeiter“ oder „angelernte Bauarbeiter“ – die fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer einzustufen sind) unstrittig.
Der festgestellte Inhalt des anzuwendenden Kollektivvertrages ergibt sich aus der seitens der BUAK bei der mündlichen Verhandlung am 08.06.2021 vorgelegten Ausdrucke der zur Tatzeit in Geltung gestanden habenden Fassung des Kollektivvertrages (vgl. Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 08.06.2021) an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen.
3.8. Hinsichtlich des Inhaltes der Dienstzettel der fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer ist auf die aktenkundigen Kopien ebendieser zu verweisen (vgl. Beilage H zur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Beschwerde erstatteten schriftlichen Stellungnahme der BUAK vom 11.08.2022). Aus diesen ergibt sich, dass in den Dienstzettel aller fünf spruchgegenständlicher Arbeitnehmer bei „Vorgesehene Verwendung“ jeweils „Helfer“ angeführt ist.
3.9. Die in Pkt. 2.8. getroffenen (Negativ-)Feststellung ist zu treffen, da keine Beweisergebnisse vorliegen, die einen gegenteilige Feststellung tragen könnten: In den aktenkundigen Dienstverträgen aller fünf spruchgegenständlicher Dienstnehmer ist bei „Vorgesehene Verwendung“ jeweils „Helfer“ angeführt.
Ob der Beschwerdeführer mit den fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer tatsächlich wie von ihm angegeben überhaupt „Vorstellungsgespräche“ geführt hat (wobei nach Angaben des Beschwerdeführers aufgrund dessen, was die später Beschäftigten dabei zu ihren Fähigkeiten und Kenntnissen angegeben hätten, deren Einstufung erfolgt sei (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2021, S. 13)), erscheint vor dem Hintergrund dessen, dass er auch davon sprach, dass ihm O Arbeitnehmer „besorgt“ habe (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2021, S. 14) und unter Berücksichtigung der Angaben des – allerdings insgesamt persönlich nicht uneingeschränkt glaubwürdigen – Zeugen H angab, er hab im Rahmen seiner Jobsuche in *** Roma kennengelernt habe, die im empfohlen hätten, es in Österreich zu versuchen, und der auf die Frage, ob es ein Vorstellungsgespräch gegeben habe, zunächst angab, dass er sich daran nicht erinnern könne (Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 23), während er in der Folge angab, der Beschwerdeführer und er hätten sich getroffene und sich einander vorgestellt (Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 24) schon als solches als zumindest zweifelhaft.
Dafür, dass bei solchen allfällig stattgefunden habenden „Vorstellungsgesprächen“ oder bei sonstiger Gelegenheit mit den fünf spruchgegenständlichen Personen anlässlich deren Aufnahme entgegen dem, was im Dienstzettel festgehalten ist, mündlich vereinbart worden wäre, dass diese als „angelernte Bauarbeiter“ aufgenommen werden und dass ihre Tätigkeit in der Vornahme von über reine, in Zusammenhang mit Eisenverlege- bzw. Eisenflechtarbeiten stehende Hilfstätigkeiten hinausgehenden Arbeiten bestehen werde, liegen jedenfalls schlicht keine Hinweise vor. Auch dafür, dass die fünf spruchgegenständlichen Personen oder auch nur einzelne von diesen durch die C GmbH schon mit der Intention aufgenommen worden wären, dass diese für Tätigkeiten eingesetzt werden sollten, die über reine, in Zusammenhang mit Eisenverlege- bzw. Eisenflechtarbeiten stehende Hilfstätigkeiten hinausgehen, liegen aber auf jeden Fall keine Hinweise vor.
Insbesondere kann Derartiges nicht aus den Ausführungen des Zeugen N geschlossen und noch weniger auf deren Grundlage festgestellt werden, zumal dessen Ausführungen – insbesondere auch jene dazu, dass und in welcher Weise er von seinem Vorgesetzten eine bestimmte Anzahl an Arbeitnehmern für bestimmte, bis zu einem festgelegten Zeitpunkt fertigzustellende Arbeiten „anforderte“ – das allgemeine Prozedere und nicht etwa konkret die Anforderung und Aufnahme der fünf hier konkret in Frage stehenden Arbeitnehmer der C GmbH betrafen und sich aus dessen Aussage auch ergibt, dass es im Allgemeinen so war, dass es an ihm lag, dann, wenn die Arbeiter vor Ort waren, festzustellen, über welche Fähigkeiten und Kenntnisse diese verfügten und diese entsprechend einzusetzen (vgl. Verhandlungsschrift insbes. S. 23).
Gerade vor dem Hintergrund dieser Schilderungen, aus denen sich ergibt, dass die auf „Anforderung“ des Zeugen N und auf Veranlassung dessen Vorgesetzten auf der Baustelle erschienen, unterschiedliche Tätigkeiten, im Fall von bei Subunternehmen der M GmbH beschäftigten Arbeitern zu einem großen Teil auch reine Hilfstätigkeiten, ausführten, kann auf Grundlage dieser Ausführungen nicht davon ausgegangen bzw. festgestellt werden, dass die C GmbH die fünf spruchgegenständlichen Personen oder auch nur einzelne von diesen bei Abschluss ihres jeweiligen Dienstvertrages schon mit der Intention aufgenommen hätte, dass diese für Tätigkeiten eingesetzt werden sollten, die über reine, in Zusammenhang mit Eisenverlege- bzw. Eisenflechtarbeiten stehende Hilfstätigkeiten hinausgehen.
3.10. Hinsichtlich der Feststellungen, was die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer auf den durch diese ausgefüllten Personenblätter bim Feld „Ausgeübte Tätigkeit“ angegeben haben, ist auf die im Akt befindlichen Kopien ebendieser Personenblätter zu verweisen. Dass der Begriff A(R)MIRAS jedenfalls nach den Erfahrungen der BUAK bei anderen Kontrollen und auch des Zeugen N von manchen Bauarbeitern für „Eisenbieger“ verwendet wird, ergibt sich aus der diesbezüglichen Angabe der Vertreterin der BUAK bei der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.08.2022, S. 22) in Zusammenschau damit, dass seitens der BUAK sowohl in der Anzeige als auch in den schriftlichen Stellungnahmen jeweils vorgebracht wurde, dass die spruchgegenständlichen Arbeiter (alle) angegeben hätten, als Eisenbier gearbeitet zu haben und in diesem Zusammenhang (auch) auf diesen durch zwei der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer in deren Personalblatt verwendeten Begriff verwiesen. Der Zeuge N gab an, das Wort gehört zu haben und dass zu ihm auch schon gesagt worden sei „Du bist Amiras“ (Verhandlungsschrift vom 08.08.2023, S. 15).
3.11. Dass – sofern man den Inhalt der seitens der C GmbH der BUAK vorgelegten Unterlagen zugrunde legt – die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer für die in den vorgelegten Zeitkarten verzeichneten Arbeitsstunden so entlohnt wurden, wie es einer Entlohnung bei – zutreffender – Einstufung als „Bauhilfsarbeiter“ entspräche, wurde weder seitens der Behörde noch der BUAK jemals in Frage gestellt und liegt diese auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts zutreffende Auffassung sowohl der Anzeige auch dem Straferkenntnis zugrunde.
Ob die Inhalte der vorgelegten Unterlagen – insbesondere ob die Zahl der in den Zeitkarten verzeichneten Arbeitsstunden korrekt ist und ob den Arbeitnehmern tatsächlich das, was in den Lohnkonten verzeichnet ist, ausbezahlt wurde – tatsächlich korrekt ist oder nicht, kann im vorliegenden Fall nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Dies insbesondere deshalb, weil der Zeuge H bei der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die Unterschriften auf den ihn betreffenden Dienstzetteln und Zeitkarten zwar von ihm sei, er habe nicht gewusst habe, was er da unterschrieben habe und er auch offenkundig überrascht war, als ihm vorgehalten wurde, wieviel er für seine Tätigkeit im Juli und August 2021 ausweislich des Lohnkontos erhalten habe (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2021, S. 18f). Wenngleich der Zeuge generell eher vage und zum Teil auch in sich widersprüchliche Angaben machte und insgesamt einen wenig zuverlässigen und wenig glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen hat, so war dies Aussage, er habe nicht gewusst, was er unterschrieben habe, vor dem Hintergrund des gewonnenen Gesamteindrucks und des augenscheinlich sehr geringen Bildungsniveaus des Zeugen, glaubwürdig und wirkte dieser bei Vorhalt dessen, was er nach den Lohnkonten verdient habe, ehrlich überrascht. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung dessen, dass keine Lohnauszahlungsbestätigungen oder Kontoauszüge, aus denen die Höhe der tatsächlich insgesamt überwiesenen Löhne nachvollzogen werden könnte, während nur zwei Überweisungsbeleg vorliegen, aus dem hervorgeht, dass durch den Beschwerdeführer am 04.09.2021 an Herrn O unter dem Betreff „Lohn E, P, Q, H“ insgesamt 3.727,37,-- Euro und am 10.09.2021 ebenfalls an Herrn O unter dem Betreff („Lohn E, D, F, G, H“ insgesamt 5.000,-- Euro überwiesen wurden (vgl. Beilage I zur Stellungnahme der BUAK vom 11.08.2022), wobei aus diesen Überweisungsbelegen nicht hervorgeht, für welche Zeiträume Lohn über Herrn O ausbezahlt wurde und wem von den im Betreff angeführten Personen tatsächlich wieviel ausbezahlt wurde. Vor diesem Hintergrund kann vorliegen nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, in welcher Höhe den fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmern durch die C GmbH für ihre Arbeit in den Monaten Juli und August 2021 Lohn ausbezahlt wurde. Wenngleich an der Richtigkeit der in den durch die C GmbH der BUAK vorgelegten und durch diese im hg. Verfahren vorgelegten Unterlagen aus den obenstehenden Gründen gewissen Zweifel bestehen, liegen aber auch keine Beweisergebnisse vor, aufgrund derer festgestellt werden könnte, dass den in Frage stehenden Arbeitnehmern entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei immer so wie in den Lohnkonten dargestellt ausbezahlt worden, wobei die Auszahlung über Herrn O und teilweise über Akontierung erfolgt sei (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 14, 15), unrichtig wäre, sodass die in Pkt. 2.10. erfolgte (Negativ-)Feststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass den fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmern weniger als das ausbezahlt wurde, was ihnen bei einer zu Recht erfolgten Einstufung als Bauhilfsarbeiter iSd Kollektivvertrages gebührt hätte.
3.12. Die in Pkt. 2.11. getroffene Feststellung, dass und aufgrund welcher Beweismittel durch die BUAK und die Behörde vom Vorliegen einer Unterentlohnung ausgegangen wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt bzw. dem Verfahrensverlauf.
3.13. Dass die spruchgegenständlichen fünf Arbeitnehmer jedenfalls am 04.08.2021 auf der Baustelle, auf der an diesem Tag die verfahrensauslösende Kontrolle durch die BUAK stattfand, Arbeiten durchführten, die in Zusammenhang mit dem Verlegen und Binden bzw. Flechten von Baueisen standen, ist (in dieser Allgemeinheit, dass die Arbeiten „in Zusammenhang mit“ mit dem Verlegen und Binden bzw. Flechten von Baueisen standen) unbestritten und kann dies auch aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussagen sowohl der Baustellenerheber der BUAK, die die fünf Arbeitnehmer bei der Ausführung solcher Arbeiten wahrgenommen haben (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 43f, 49), als auch der Zeugen J und N, aus denen sich jeweils klar ergibt, dass die C GmbH, bzw. jene Arbeiter, die wie die fünf spruchgegenständlichen unter Anleitung von Herrn N auf der Baustelle arbeiteten, Tätigkeiten ausführt haben, die in Zusammenhang mit dem Verlegen und Binden bzw. Flechten von Baueisen standen (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, insbes. S. 39, 41 und Verhandlungsschrift vom 08.08.2022, S. 9. 23f). Dass den Arbeitnehmern durch den als Partieführer bzw. Vorarbeiter auf der Baustelle gewesenen N gesagt hat, welche Arbeiten sie wie auszuführen hatten, hat Herr N als Zeuge und insgesamt nachvollziehbar und glaubwürdig geschildert (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.08.2023, S. 6-25, insbes. S. 9, 12, 16, 18, 20).
Dass durch die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer auf der in Frage stehenden Baustelle kein Eisen gebogen haben, ergibt sich aus den glaubwürdigen uns übereinstimmenden Aussagen der Zeugen J und N, die beide glaubwürdig angaben, dass das Eisen bereits gebogen auf die Baustelle geliefert worden sei (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 42; Verhandlungsschrift vom 08.08.2023, S. 16).
bei der verfahrensauslösenden Kontrolle durch Erhebungsorgane der BUAK an
3.14. Zur in Pkt. 2.13. getroffenen Negativ-Feststellung ist auszuführen, dass durch die BUAK und die Behörde – in grundsätzlich naheliegender Weise – davon ausgegangen, dass die fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer in den Monaten Juli und August für die C GmbH in jenem Ausmaß gearbeitet haben, das sich aus den der BUAK durch die C GmbH im Rahmen einer Betriebskontrolle vorgelegten Zeitkarten ergibt, und dass diese auch entsprechend den der BUAK durch die C GmbH im Rahmen einer Betriebskontrolle vorgelegten Lohnkonten als Hilfsarbeiter, also gegen einen Brutto-Stundenlohn in der Höhe von 13,09 Euro zuzüglich von ebenfalls ausgehend von dem Hilfsarbeitern gebührenden Brutto-Stundenlohn berechneten Zulagen entlohnt worden seien.
Ungeachtet dessen, dass die genannten Unterlagen – Zeitkarten, Lohnkonto – durch das Unternehmen des Beschwerdeführers vorgelegt wurden, bestehen insbesondere vor dem Hintergrund der Zeugenaussage von H im vorliegenden Fall Zweifel daran, dass die auf den Zeitkarten verzeichneten Stunden, den tatsächlich gearbeiteten Stunden entsprechen (und auch – wie bereits oben ausgeführt – daran, ob den spruchgegenständlichen Arbeitnehmern Lohn in der in den Lohnkonten ausgewiesenen Höhe ausbezahlt wurde). Insgesamt ist zur Zeugenaussage des Zeugen H festzuhalten, dass zu vielen an ihn gerichteten Fragen, angab sich nicht mehr genau erinnern zu können und die Angaben, hinsichtlich derer er dann angab, wie er glaube, dass es gewesen sei, nicht mit einander in Einklang zu bringen sind.
So gab der Zeuge H auf die Frage, ob er für die C GmbH nur in *** gearbeitet habe, zunächst an, er habe für diese nur in *** gearbeitet und gab er zunächst weiters an, er könne sich nicht genau erinnern, von wann bis wann er auf der in Frage stehenden Baustelle in *** gearbeitet habe, dass er aber glaube, dass er nur kurz als Aushilfe für eine Woche dort gewesen sei (Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 18). Demgegenüber gab er in der Folge an, es könne sein, dass er nur eine Woche dort gearbeitet habe, dass es aber auch länger gewesen sein könne (Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 19) und gab er in weiterer Folge (auf die Frage, ob er den Beschwerdeführer kenne und was er mit ihm zu tun habe) an, dass er ungefähr ein halbes Jahr, aber nicht durchgehend für den Beschwerdeführer gearbeitet habe (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 23, 24) und dass er auch auf anderen Baustellen für den Beschwerdeführer gearbeitet habe, dass er aber nicht wisse, für welche Firmen (Verhandlungsschrift vom 08.06.2023)
Weiter gab dieser an, dass er die vorgelegten Zeitkarten zwar unterschrieben habe, er jedoch nicht gewusst habe, was er da unterschrieben habe (Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 19).
Vor diesem Hintergrund bestehen jedenfalls Zweifel daran, ob und in welchem Ausmaß welcher der fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer im Juli und August 2021 tatsächlich für die C GmbH (und allenfalls auch auf welcher Baustelle) gearbeitet haben und liegen – sieht man vom 04.08.2021, zu dem die Wahrnehmungen der bei der verfahrensauslösenden Kontrolle vor Ort gewesenen Baustellenerhebungsorgane vorliegen – auch keine tragfähigen Beweisergebnisse auf, aufgrund derer mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könnte, welche Tätigkeiten die die fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer an den anderen Tagen im Juli und August 2021 ausgeübt haben.
Dies insbesondere auch deshalb, weil durch den Beschwerdeführer (wenn auch nicht untermauert durch entsprechende Aufstellungen) angegeben wurde, dass die Arbeitnehmer auf verschiedenen Baustellen tätig gewesen seien, wo sie auch unterschiedliche Arbeiten verrichtet hätten (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.08.2023, S. 5) und weil den Angaben der spruchgegenständlichen Personen auf den Personenblättern im vorliegenden Fall nur geringe Beweiskraft beigemessen werden kann, zumal sich aus der Zeugenaussage des Zeugen H ergibt, dass jedenfalls dieser offenkundig Begriffe (etwa dem Begriff „AMIRAS“) eingetragen hat, von denen er nicht einmal wusste, was sie bedeuten und es vor diesem Hintergrund – auch wenn aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage von N, nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser den fünf spruchgegenständlichen Personen gesagt hat, was sie auf den Personenblättern eintragen sollen – zumindest zweifelhaft scheint, dass durch Arbeitnehmer tatsächlich korrekte Angaben und nicht nur allenfalls nach (wie dies durch den Zeugen N vermutet wurde) Rücksprache miteinander eher ungefähre Angaben gemacht haben.
Vor dem Hintergrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bestehen jedenfalls Zweifel an der Korrektheit der Angaben in den durch die C GmbH vorgelegten Zeitkarten und den in den Personenblättern gemachten Angaben dazu, von wann bis wann und in welchem Ausmaß die fünf spruchgegenständlichen Personen im Juli und August 2021 für die C GmbH welche Tätigkeiten ausgeübt haben.
3.15. Dafür, dass einer der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer über eine formale Ausbildung verfügt hätte, liegen keinerlei Hinweise vor und ist dies vor dem Hintergrund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Zeugen N, wonach – generell – die durch Sub-Unternehmer auf die Baustelle geschickten Arbeitnehmer „eine Katastrophe“ (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.08.2023, S. 16) gewesen seien und diese jeweils sehr genauer Anleitung entweder durch ihn selbst oder sonstige Mitarbeiter der M GmbH bedurft hätten (Verhandlungsschrift vom 08.08.2023 insbes. S.9, 16), wobei er auch hinsichtlich des D, an der er sich nach mehrmaligen Nachfragen und Vorhalten eines Lichtbildes doch zumindest glaubte erinnern zu können, dass dieser ein bisschen Eisen binden habe könne, angab, dass dieser dies auch nicht allein mache habe machen können (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.08.2023, S. 19, 20). Die Ausführungen des Zeugen N sprechen jedenfalls eher gegen als für die Annahme, dass einer der Arbeitnehmer eine Ausbildung oder eine Anlernphase absolviert hat, und konnte der Zeugen J auch keine Angaben dazu, ob und allenfalls wer über welche Ausbildungen verfügte oder ob eine Einschulung bzw. Anlernphase erfolgt ist, machen (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 41f). Mangels tragfähiger Beweisergebnisse ist daher die entsprechende (Negativ )Feststellung zu treffen.
Auch kann nicht festgestellt werden und ist auch nicht davon auszugehen, dass einer der fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer einen (Bewehrungs-)Plan lesen konnten: Dafür, dass die Arbeitnehmer bei der Kontrolle mit Plänen bzw. beim Lesen von Plänen angetroffen wären, liegen keine Hinweise vor, insbesondere ist Derartiges nicht im Strafantrag festgehalten und wurde durch die zeugenschaftlich befragten Baustellenerheberin der BUAK, Frau K, angegeben, dass sie hierzu keine Wahrnehmungen habe (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 46). Durch den Zeugen N wurde angegeben, dass nur er den Plan habe lesen können an (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.08.2023, S. 12), und durch den Zeugen J wurde angegeben, dass den Plan er oder N gehabt habe und dass er nicht sagen könne, wer sonst etwas mit dem (Bewehrungs-)Plan zu tun gehabt habe ((vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 41f). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass einer der fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer eine (Bewehrungs-)Plan lesen konnte und ist mangels Beweisergebnisse, die eine anderslautende Feststellung tragen könnten, die entsprechende Negativ-Feststellung zu treffen.
3.16. Die in Pkt. 2.15. getroffene Negativ-Feststellung, wonach (auch – hinsichtlich der anderen Tage im Juli und August 2021 vgl. die obenstehenden Ausführungen unter 3.14.) für den 04.08.2021 als dem Tag der Kontrolle nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren festgestellt werden kann, wer von den fünf spruchgegenständlichen Arbeitern welche Art von Tätigkeiten ausführt hat, ist zu treffen, da seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wird, die fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer hätten nur Hilfsarbeiten wie insbesondere das Tragen von Eisen ausgeführt und hätten auch gar nicht über die Fähigkeiten verfügt, um über bloße Hilfstätigen hinausgehende Arbeiten vornehmen zu können und keine tragfähigen Beweisergebnisse vorliegen, auf deren Grundlage die Angaben des Beschwerdeführers widerlegt und mit der erforderlichen Sicherheit konkret festgestellt werden könnte, dass und welche über Hilfstätigkeiten hinausgehende Tätigkeiten durch die Arbeitnehmer ausgeführt wurden.
So kann insbesondere darin, dass die fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer auf den durch diese ausgefüllten Personenblättern bei „ausgeübter Tätigkeit“ entweder (phonetisch) „Eisenbieger“ oder mit „AMIRAS“ ein Wort, hinsichtlich dessen aufgrund der Aussagen des Zeuge N davon ausgegangen werden kann, dass es auf der in Frage stehenden Baustelle für „Eisenbieger“ oder „Eisenverleger“ verwendet wurde, angegeben haben, für sich allein kein tragfähiges Beweismittel für die tatsächlich konkret ausgeübten Tätigkeiten, insbesondere aber nicht dafür, dass durch die Arbeitnehmer über bloße in Zusammenhang mit dem Flechten, Binden oder Verlegen von Eisen stehende Arbeiten ausgeführt haben. Dies zum einen deshalb, weil aufgrund der Aussagen des Zeugen H, der ua. glaubwürdig angegeben hat, dass er von ihm Unterschriebenes häufig nicht verstanden habe und der im Übrigen auch angegeben hat, dass er nicht wisse, was das von ihm am Personenblatt ausgefüllte Wort „AMIRAS“ (dessen genaue Bedeutung im Übrigen auch nicht durch Nachfrage bei den den Verhandlungen beigezogenen Dolmetschern, die für Slowakisch, Slowenisch, Bosnisch, Kroatisch und Serbisch zertifiziert sind, abschließend geklärt werden konnte) bedeute, wie bereits oben ausgeführt schon allgemein Zweifel an der Genauigkeit mit der durch die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer die Personenblätter ausgefüllt wurden.
Im Übrigen wurden – wie wie oben ausgeführt aufgrund der Zeugenaussagen des Zeugen N und J feststeht – auf der in Frage stehenden Baustelle überhaupt keine Eisenbiege-Arbeiten durchgeführt, sodass des Befüllen des Feldes „ausgeübte Tätigkeit“ mit (phonetisch) „Eisenbieger“ jedenfalls in dem Sinne nicht korrekt bzw. jedenfalls ungenau ist, was auch dafür spricht, dass diesen Angaben in den Personenblättern für sich genommen kein hinreichender Beweiswert zukommt, aufgrund dessen eine Feststellung, dass die dieses Wort verwendet habenden Personen als „Eisenbieger“ auf der Baustelle tätig waren und über bloße Hilfstätigkeiten hinausgehende Arbeiten verrichtet haben. Weiters kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass den rechtsunkundigen spruchgegenständlichen Personen bewusst gewesen ist, dass es in rechtlicher Hinsicht einen Unterschied macht, ob jemand „nur“ bloße, durch jedermann ohne besondere Kenntnisse ausführbare Hilfstätigkeiten, die in Zusammenhang mit dem Binden, Flechten und Verlegen verrichtet, oder aber über solche Hilfstätigkeiten hinausgehende Arbeiten wie insbesondere das Flechten und Binden der Baueisen als solches. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge N glaubwürdig und in sich schlüssig ausführte, dass das Verlegen von Eisen im Team erfolge und dass für ihn jeder, der daran mitwirke – wobei er etwa auch angab, dass es vorgekommen sei, dass einzelne Arbeiter nur mit dem Tragen oder Sortieren von Eisen beschäftigt gewesen seien – für ihn alle Eisenbieger sind (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.08.2023, S. 24f).
Gerade wenn für den Vorarbeiter oder Partieführer alle, die „gemeinsam die Arbeit Eisenbieger“ (Verhandlungsschrift vom 08.08.2023 S. 25) machen Eisenbieger sind, ist es naheliegend, dass die Begriffen (phonetisch) „Eisenbieger“ oder „A(r)miras“ auch von anderen auf der Baustelle tätigen Arbeitern, die – in welcher Form auch immer – an der Verlegung von Eisen mitwirkten, so wie durch den Vorarbeiter dahingehend verwendet wurden, dass damit schlicht Personen, die in Zusammenhang mit dem Verlegen, Flechten und Binden von Eisen zusammenhängende Arbeiten durchführen gemeint sind. Abgesehen davon, dass es für eine Feststellung, dass jemand entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers als (damals) zur Vertretung nach Befugter des Unternehmens, das Arbeitgeberin der in Frage stehenden Arbeitnehmer war, als „angelernter Bauarbeiter“ zu qualifizieren ist und über bloße Hilfstätigkeiten hinausgehende Arbeiten verrichtet hat, eine bloße entsprechende Selbstbezeichnung durch den Arbeitnehmer nicht ausreicht, so kann im vorliegenden Fall den Angaben (phonetisch) „Eisenbieger“ bzw. „A(r)miras“ vor dem Hintergrund der Ausführungen der Vorarbeiters zu seinem Verständnis, wer aller „Eisenbieger“ sei, kein solche Beweiskraft beigemessen werden, dass darauf eine entsprechende Feststellung gestützt werden könnte.
Was die Angaben des Zeugen H betrifft, so hat dieser zwar, als er dazu befragt wurde, ob er und die anderen vier spruchgegenständlichen Arbeitnehmer in etwa gleichrangig gewesen sein, angegeben, dass er nur die Aushilfe gewesen sei, der den anderen geholfen habe, während die anderen schon Eisen geflochten hätten (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2021, S. 22). Jedoch konnte dieser keine Angaben dazu machen, wer wann welche Tätigkeiten ausgeübt hat und steht seine Angabe, die anderen vier hätten Eisen geflochten und er habe immer wieder das Eisen gebracht und geholfen im Widerspruch zu seinen davor gemachten Angaben, wonach jeder etwas anderes gemacht haben und er nicht genau wisse, was die anderen vier auf der Baustelle gemacht hätten, wobei er anfügte, dass er und die anderen vier gemeinsam Eisen getragen hätten, er aber nicht wisse, was die anderen sonst gemacht hätten (Verhandlungsschrift vom 08.06.2021, S. 21).
Auch abgesehen von diesem auf die Tätigkeiten der anderen vier spruchgegenständlichen Arbeitnehmer bezogenen Ausführungen, war die gesamt Zeugenaussage des Zeugen H dadurch geprägt, dass dieser eher vage Aussagen machte bzw. immer wieder angab, sich nicht erinnern zu können oder etwas nicht zu wissen (vgl. Verhandlungsschrift S. 18 zur Dauer seiner Tätigkeit auf der in Frage stehenden Baustelle; S., 20f dazu, wo „N“ und die vier anderen spruchgegenständlichen Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind; S. 23 zur Frage, ob er ein Vorstellungsgespräch hatte) und seine Angaben sowohl hinsichtlich mehrerer Aspekte in sich widersprüchlich waren (vgl. zB die bereits oben angesprochenen Angaben dazu, wie lange er auf der Baustelle gearbeitet habe oder auch dazu, ob er ein Vorstellungsgespräch mit dem Beschwerdeführer gehabt habe – vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 18, 19; 23, 24).
Überdies steht dessen Aussage, ihm sei der Lohn auf sein eigenes Konto ausbezahlt worden (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 27f) in Widerspruch einerseits zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Lohn über O ausbezahlt worden sei, die vor dem Hintergrund der aktenkundigen Überweisungsbestätigungen an O (Beilage I zur Stellungnahme der BUAK vom 11.08.2021) und dem allgemein vom Zeugen H gewonnen, wenig glaubwürdigen Eindruck als glaubwürdiger anzusehen sind.
Weiters steht auch die durch den Zeugen H explizit und wiederholt gemachte Angabe, „N“ habe ihm gesagt, was er am Personenblatt ausfüllen soll, in Widerspruch zur Zeugenaussage von N, der mehrfach angab, niemandem gesagt zu haben, was er ausfüllen soll und der insgesamt einen glaubwürdigeren persönlichen Eindruck hinterließ als der Zeuge H, wobei auch festzuhalten ist, dass sich die Aussage des H auch nur schwer (– etwa wenn man die Aussage des H dahingehend verstünde, dass ihm „N“ noch bevor die Arbeitnehmer in jenem Raum, in dem die Personenblätter im Zuge der Kontrolle ausgefüllt wurden, gesagt habe, was er ausfüllen soll, womit sie aber immer noch in Widerspruch zur aus Sicht des Verwaltungsgerichts glaubwürdigeren Aussage des Zeugen N steht –) zu den glaubwürdigen Aussagen der beiden als Zeugen befragten Baustellenerheber der BUAK, wonach Herr N beim Ausfüllen der Personenblätter durch die fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer gar nicht dabei gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 46, 51), in Einklang bringen lässt.
Vor dem Hintergrund des insgesamt als in sich und in Bezug zu anderen Zeugenaussagen widersprüchlich und ausweichend bzw. vage zu bezeichnenden Aussageverhalten des Zeugen H, der auch im Unterschied zu den anderen vernommenen Zeugen keinen glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließ, kann dessen Angabe, die anderen vier spruchgegenständlichen Arbeitnehmer hätten im Gegensatz zu ihm Eisen geflochten, keine solche Beweiskraft beigemessen werden, dass auf diese eine entsprechende, dem seitens des Beschwerdeführers gemachten Vorbringen entgegenstehende Feststellung getroffen werden könnte.
Was die Zeugenaussagen der beiden Baustellenerheber der BUAK betrifft, so bestehen aus Sicht des Verwaltungsgerichts keinerlei Gründe an deren Richtigkeit zu zweifeln. Jedoch reichen die von den zeugenschaftlich befragten Baustellenerhebern zu ihren Wahrnehmungen hinsichtlich der Tätigkeiten fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit den sonstigen Beweisergebnissen gemachten, glaubwürdigen Angaben nicht aus, um mit für ein Verwaltungsstrafverfahren hinreichender Sicherheit Feststellungen dazu treffen zu können, durch welchen der fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer konkret welche Tätigkeiten ausgeübt wurden bzw. eine Feststellung, dass durch einen oder mehrere konkrete(n) der fünf Arbeitnehmer über bloße Hilfstätigkeiten hinausgehende Arbeiten verrichtet wurden. Abgesehen davon, dass sich die Wahrnehmungen der Baustellenerheber naturgemäß nur auf einen relativ kurzen, in etwa 15minütigen Zeitraum beziehen, ergibt sich aus den Zeugenaussagen der Baustellenerheber (und auch nicht aus sonstigen Unterlagen), welche(r) der fünf Arbeitnehmer konkret bei welchen Tätigkeiten wahrgenommen wurde. So gab der Zeuge L an, dass zwei oder drei der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer „definitiv“ Eisenverlegungsarbeiten gemacht hätten, wobei auf Nachfragen angab, nicht gesehen zu haben, ob Eisen gebogen oder etwas zugeschnitten wurde und verwies er insbesondere darauf, dass er gesehen habe, dass zwei oder drei eine Zange dabei gehabt hätten und da stelle sich aus seiner Sicht die Frage, was sie anderes gemacht haben sollten, als Eisen geflochten oder gebogen (Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 49f), wobei er auch einräumte, nicht genau sagen zu können, was genau mit den Zangen gemacht worden sei (Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 50). Welcher der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer seiner Wahrnehmung nach jetzt welche konkreten Tätigkeiten ausgeführt hat, wurde durch den Zeugen L jedoch ebensowenig angegeben, wie durch die Zeugin K, die angab, dass sie gesehen habe, dass durch die fünf kontrollierten, spruchgegenständlichen Arbeitnehmer Eisenbewehrungsarbeiten durchgeführt haben (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 43f), wobei sie angab, dass sie ihrer Erinnerung nach von den fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmern drei – nicht namentlich oder sonst konkret beschriebene oder identifizierte – Arbeitnehmer oben auf den Gerüst stehend beim Eisenflechten und zwei – ebenfalls nicht namentlich oder sonst konkret beschriebene oder identifizierte – Arbeitnehmer beim Herbeitragen von Dingen wahrgenommen habe (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.06.2023, S. 44 und 47).
Wenngleich kein Zweifel daran besteht (und daher auch die entsprechende – allgemeine – Feststellung getroffen wurde), dass die fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer jedenfalls am 04.08.2021 Arbeiten, die in Zusammenhang mit dem Verlegen, Binden und Flechten standen, verrichtet haben und dabei auch von den beiden zeugenschaftlich befragten Baustellenerhebungsorgangen wie von diese geschildert wahrgenommen wurde so liegen für konkrete Feststellungen, welche konkreten Arbeiten welcher der fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer ausgeführt hat und insbesondere für eine Feststellung, dass und welche in Zusammenhang mit dem Verlegen, Verbinden und Flechten von Eisen stehende über bloße Hilfstätigkeiten wie Tragen oder Halten von Dingen hinausgehende Arbeiten welche(r) konkrete(n) spruchgegenständliche(n) Arbeitnehmer durchgeführt hat, keine hinreichenden Beweisergebnisse vor, auf deren Grundlage sich dies entgegen dem seitens des Beschwerdeführers gemachten Vorbringen mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen ließe, vor, weshalb sie entsprechende Negativ-Feststellung zu treffen ist.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2021 lauten:
„§ 29. (1) Wer als Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm oder ihnen zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 50 000 Euro, beträgt die Geldstrafe bis zu 100 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 250 000 Euro. Ist die Summe des vorenthaltenen Entgelts höher als 100 000 Euro und wurde das Entgelt in Lohnzahlungszeiträumen der Unterentlohnung vorsätzlich um durchschnittlich mehr als 40 vH des Entgelts vorenthalten, beträgt die Geldstrafe bis zu 400 000 Euro. Wirkt der Arbeitgeber bei der Aufklärung zur Wahrheitsfindung unverzüglich und vollständig mit, ist anstelle des Strafrahmens bis 100 000 Euro oder bis 250 000 Euro der jeweils niedrigere Strafrahmen anzuwenden. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, liegt eine einzige Verwaltungsübertretung vor. Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt übersteigen, sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Hinsichtlich von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 liegt eine Verwaltungsübertretung nach dem ersten Satz nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht oder nicht vollständig bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres leistet. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Auftraggeber im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 3 einen Heimarbeiter beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm zumindest das nach Gesetz oder Verordnung gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, zu leisten.
(2) […]
(3) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt binnen einer von der Behörde festzusetzenden Frist nachweislich leistet, und
1. die Unterschreitung des nach Abs. 1 maßgeblichen Entgelts unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering ist oder
2. das Verschulden des Arbeitgebers oder des zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) oder des verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt,
hat sie von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Ebenso ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt vor der Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich leistet und die übrigen Voraussetzungen nach dem ersten Satz vorliegen. Ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde von der Klärung einer Vorfrage im Sinne des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, abhängig, die den Gegenstand eines beim zuständigen Gericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahrens bildet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen; das verwaltungsbehördliche Strafverfahren gilt als unterbrochen, die Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen. In Verwaltungsstrafverfahren nach Abs. 1 ist § 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG nicht anzuwenden. Weist der Arbeitgeber der Bezirksverwaltungsbehörde nach, dass er die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem Arbeitnehmer nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührenden Entgelt geleistet hat, ist dies bei der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen.
(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) beträgt drei Jahre ab der Fälligkeit des Entgelts. Bei Unterentlohnungen, die durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume umfassen, beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des ersten Satzes ab der Fälligkeit des Entgelts für den letzten Lohnzahlungszeitraum der Unterentlohnung. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt bei Unterentlohnungen fünf Jahre; für den Beginn des Laufs der Strafbarkeitsverjährung sind erster und zweiter Satz maßgeblich. Hinsichtlich von Sonderzahlungen beginnen die Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsfristen ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres (Abs. 1 dritter Satz) zu laufen.“
„§ 72. […]
(10) […] Die §§ 26 bis 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2021 sind auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen anhängigen Verfahren einschließlich von Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof anzuwenden.“
5.1. Gemäß § 29 Abs. 1 LSD-BG idF BGBl. Nr. 174/2021 (zur Anwendbarkeit dieser Fassung vgl. § 72 Abs. 10 leg.cit.) begeht ein Arbeitgeber im Falle der Unterentlohnung von Arbeitnehmern unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000,-- Euro zu bestrafen. Ist im Erstfall bei Arbeitgebern mit bis zu neun Arbeitnehmern die Summe des vorenthaltenen Entgelts geringer als 20 000 Euro beträgt die Geldstrafe bis zu 20.000,-- Euro.
5.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der C Gmb eine Unterentlohnung der fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer zur Last gelegt, weil es als erwiesen angesehen wurde, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin sie fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer nicht entsprechend dem gültigen Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe, Österreich, 2021, als Eisenbieger sondern als „Bauhilfsarbeiter“ entlohnt habe, woraus sich eine Unterentlohnung von 10,76% ergebe.
5.3. Im vorliegenden Fall erweist es sich zwischen den Parteien des Verfahren als strittig, ob die fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer als „Angelernte Bauarbeiter“, namentlich „Eisenbieger“ bzw. „Eisenflechter“, oder als „Bauhilfsarbeiter“ gemäß Kollektivvertrag einzustufen sind.
5.4. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Grundsatz, dass sich die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages nach dem tatsächlich geleisteten Diensten richtet, nicht gilt, wenn der Kollektivvertrag (zumindest auch) formale Voraussetzungen für die Einstufung ausdrücklich festlegt; für die Abgrenzung von Tätigkeiten im Bereich des Eisenbiegens zwischen „Angelernte Bauarbeiter“ und „Bauhilfsarbeiter“ hat der Verwaltungsgerichtshof überdies die Notwendigkeit von Feststellungen über die Inhalte des anzuwendenden Kollektivvertrages ausgesprochen (vgl. hierzu VwGH 09.11.2016, Ra 2016/11/0120).
Nach der – allerdings zur einer früheren Fassung des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie ergangenen – Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist für die Abgrenzung von Eisenbieger und Bauhilfsarbeiter (zum Zweck der Einstufung gemäß Kollektivvertrag; vgl. hierzu OGH 25.04.2018, 9 ObA 15/18y) darauf Bedacht zu nehmen, dass das Lesen eines Bewehrungsplanes und die daran anschließende Verlegung der Bewehrungen anhand desselben, Kern der Beschreibung des Berufs des Eisenbiegers ist; das Unvermögen zum Lesen eines Planes (der Konstruktionszeichnung) stehe damit – so der Oberste Gerichtshof – der Einstufung als Eisenbieger zwingend entgegen. Darüber hinaus führt der Oberste Gerichtshof aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung ein „angelernter Beruf“ erst ab dem Zeitpunkt ausgeübt werde, ab dem die Anlernung abgeschlossen sei und der Arbeitnehmer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die den in einem Lehrberuf erworbenen gleichzuhalten seien (zu dieser – oben zitierten – Entscheidung des OGH vgl. auch Wiesinger, Abgrenzung von Eisenbieger und Bauhilfsarbeiter, ZRB 2019, 62). In diesem Sinne definiert auch der hier anzuwendende Kollektivvertrag (siehe oben) „angelernte Bauarbeiter“ als „für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter“.
5.5. Dass die fünf spruchgegenständlichen Personen einen (Bewehrungs-)Plan hätten lesen können oder über eine Art von Qualifizierung – sei es im Sinne einer abgeschlossenen formalen Ausbildung oder einer abgeschlossenen Anlernphase, aufgrund derer diese über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügten, die in einem Lehrberuf erworbenen Kenntnissen gleichzuhalten wären – verfügten, kann vorliegend nicht ausgegangen werden, zumal zum einen keine tragfähigen Beweisergebnisse vorliegen, auf deren Grundlage diesbezügliche Feststellungen getroffen werden könnten.
Legt man die durch den OGH in Zusammenhang mit einer früheren Fassung entwickelten Kriterien für die Abgrenzung zwischen „Hilfsarbeiter“ und „angelernter Bauarbeiter“ zugrunde, so käme eine Qualifikation als „angelernter Bauarbeiter“ schon mangels feststellbarer (und auch mangels anzunehmender) Fähigkeit der fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer, einen Plan zu lesen und auch mangels feststellbarer „Qualifizierung“ nicht in Betracht.
5.6. Aber selbst wenn man mit der BUAK davon ausginge, dass die oben angesprochene Entscheidung des OGH vom 25.04.2018, 9 ObA 15/18y nicht auf die zur angelasteten Tatzeit in Geltung gestanden habenden Fassung des Kollektivvertrages übertragbar ist, weil sich in dieser Fassung zur Einstufungsgruppe „angelernte Bauarbeiter“ der Satz „Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig.“ findet und vor diesem Hintergrund annimmt, dass für die Einstufung lediglich darauf ankommt, welche Tätigkeiten durch Arbeitnehmer tatsächlich ausgeübt werden, könnte vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die in Frage stehenden Arbeitnehmer als „angelernte Bauarbeiter“ einzustufen und entsprechend zu entlohnen gewesen wären, da wie oben dargelegt nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass die fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer – alle oder auch nur ein oder mehrere konkrete(r) von ihnen – Tätigkeiten ausgeführt hätten, die über bloße Hilfstätigkeiten, also Allerweltstätigkeiten, die jedermann ohne besondere Vorkenntnisse ausüben kann, wie insbesondere Tragen, Halten oder Abschneiden von Resten von (von anderen Personen geflochtenem und bereits gebogen auf die Baustelle gebrachtem) Eisen hinausgingen.
5.7. Überdiese ist festzuhalten, dass vorliegend auch nicht aufgrund von § 5 I. 1. des Kollektivvertrages, wonach für die Entlohnung Einstelllohn, also der Lohn der Arbeitsstelle, für welche der Arbeitnehmer aufgenommen wurde, maßgebend ist, davon ausgegangen werden kann, dass die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer als „angelernte Arbeiter“ zu qualifizieren sind, da nicht festgestellt werden kann, dass die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer, in deren Dienstzetteln bei „Vorgesehener Verwendung“ jeweils „Helfer“ angeführt ist, wird und hinsichtlich derer auch weder festgestellt werden kann, dass mit diesen eine mündliche Vereinbarung getroffen worden wäre, dass sie als Eisenbieger bzw. Eisenflechter iSd des Kollektivvertrages für Baugewerbe und Bauindustrie aufgenommen wurden noch dass diese durch das Unternehmen des Beschwerdeführer von vorneherein für andere Tätigkeiten als bloße Hilfsarbeiten eingestellt worden wären.
5.8. Da somit vorliegend nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, dass die fünf spruchgegenständlichen Arbeitnehmer – wie von der BUAK und der Behörde angenommen – als „angelernte Bauarbeiter“ und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – als „Bauhilfsarbeiter“ iSd Kollektivvertrages zu qualifizieren sind (und auch nicht festgestellt werden kann, dass die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer für ihre für die C GmbH im Juli und August 2021 geleisteten Arbeitsstunden weniger als das diesen bei einer Einstufung als Hilfsarbeiter gebührende Entgelt erhalten haben), kann auch das Vorliegen einer Unterentlohnung nicht als erwiesen angesehen werden.
5.9. Folglich bestehen auch nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren noch Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat begangen hat und ist das Straferkenntnis somit aufzuheben, da schon nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt ist.
5.10. Ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist dem Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass seine Beschwerde erfolgreich war, nicht aufzuerlegen (vgl. § 52 Abs. 8 VwGVG).
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, vorliegend insbesondere Fragen der Beweiswürdigung zu lösen waren und sich die Entscheidung im Übrigen auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
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