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LVwG-AV-718/001-2022•LVwG N LVwG-AV-718/001-2022
LVwG-AV-718/001-2022Tribunal Administrativo Regional6 de out. de 2023
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Neubemessung; Sachverhaltsänderung; Teuerungsausgleich; Zuflussbetrachtung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde vom 22.06.2022 von Herrn A, vertreten durch den Erwachsenenvertreter B, p.A. C in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 10.06.2022, Zl. ***, betreffend Abänderung des Bescheides derselben Behörde vom 04.10.2021, Zl. ***, bezüglich der zuerkannten Leistungen für den Kalendermonat Februar 2022, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 5, 6, 7, 8 und 27 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG
§ 1 NÖ Richtsatzverordnung – NÖ RSV
§§ 1 und 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ihren Bescheid vom 04.10.2021, mit dem dem nunmehrigen Beschwerdeführer Leistungen nach dem NÖ SAG zuerkannt wurden, für den Zeitraum des Kalendermonats Februar 2022 abgeändert (reduziert), die Geldleistungen wurden für den genannten Kalendermonat mit € *** und die Sachleistungen für denselben Zeitraum mit € *** festgelegt (Spruchpunkt I. des Bescheides).
Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. ausgeschlossen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit dem Bescheid vom 04.10.2021 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs bis 30.04.2022 gewährt worden wären.
Herr A beziehe eine Waisenpension und habe bis 31.03.2022 Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt gehabt. Das ASVG sehe die Zahlung eines einmaligen Teuerungsausgleichs in Höhe von € *** an Personen vor, die im Dezember 2021 eine Ausgleichszulage, eine Unterstützungsleistung, Krankengeld oder Rehabilitationsgeld bezogen hätten. Eine gesetzliche Regelung, wonach dieser Teuerungsausgleich nicht als Einkommen im Rahmen der Bemessung der Leistung der Sozialhilfe angerechnet würde, sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dieser Teuerungsausgleich in Höhe von € *** sei laut Girokonto-Auszug für den Monat Februar 2022 an Herrn A per 01.03.2022 ausbezahlt worden.
Aufgrund dieser Sachverhaltsänderung für Februar 2022 sei unter Berücksichtigung von § 27 Abs. 1 NÖ SAG für diesen Kalendermonat eine Neuberechnung der Leistungshöhe erforderlich.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, wonach die Rechtsmeinung der belangten Verwaltungsbehörde „grundsatzgesetzwidrig“ sei. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Annahme, dass es sich beim Teuerungsausgleich um ein anrechenbares Einkommen handle. Vielmehr handle es sich nicht um ein Einkommen, da dieser Teuerungsausgleich kein Bestandteil der Pension sei. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf § 4 Abs. 1 Z 3 Eigenmittel-VO. Dies ergebe sich zum einen aus der Bestimmung selbst (§ 759b Abs. 4 ASVG), wonach der Teuerungsausgleich nicht als Nettoeinkommen iSd § 292 Abs. 3 gelte. Auch wären hievon Beträge zur Krankenversicherung nicht zu entrichten. Der Teuerungsausgleich sei auch von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
Auch würde damit eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG nicht begründet werden. Sie würden nicht als steuerbares Einkommen gelten und bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen sein. Sie würden auch nicht als anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes gelten.
Im Hinblick auf die gestiegene Inflationsrate solle der Teuerungsausgleich in Höhe von € *** gewährt werden. Es sei nicht einzusehen, warum dieser Teuerungsausgleich Menschen, die zusätzlich zu einer geringen Pension mit Ausgleichszulagen eine Leistung nach dem NÖ SAG beziehen würden, nicht zur Gänze zustehen sollte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat – ohne auf das Beschwerdevorbringen einzugehen – wie folgt erwogen:
Selbst unter der Annahme, dass der einmalig gewährte Teuerungsausgleich in der Höhe von € *** bei der Berechnung nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz zu berücksichtigen sei, darf nicht übersehen werden, dass – wenn auch für den Kalendermonat „Februar“ zugehörig – die Auszahlung und Gutschrift auf dem Konto mit Wirkung 01.03.2022 erfolgte.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass unabhängig von der Namensgebung der reale Geldzufluss erst im Kalendermonat März 2022 stattfand und daher – wenn überhaupt – eine Kürzung der Leistung nach dem NÖ SAG für den Kalendermonat März 2022 zu erfolgen hätte und nicht für den Kalendermonat Februar 2022.
Daher war der bekämpfte Bescheid jedenfalls spruchgemäß zu beheben.
Nicht nachvollziehbar in diesem Zusammenhang ist auch der Umstand, warum mit dem bekämpften Bescheid die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 04.10.2021 unter Spruchpunkt I gewährten Leistungen abgeändert wurden, zumal laut Aktenlage für den Kalendermonat Februar 2022 chronologisch zuletzt die Leistungshöhe mit Bescheid vom 28.03.2022, Zl. ***, festgelegt wurde.
Schuldig geblieben ist der Beschwerdeführer auch, worauf er die Rechtsmeinung stützt, dass der gegenständliche „Teuerungsausgleich“ nicht als anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes gelten würde. Derartiges ergibt sich aus dem § 759a und § 759b ASVG nämlich nicht, im Gegensatz beispielsweise zu § 66 Abs. 1, 2 und 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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