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LVwG-AV-2474/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2474/001-2023
LVwG-AV-2474/001-2023Tribunal Administrativo Regional5 de out. de 2023
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Mandatsbescheid; Unzulässigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21.08.2023, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133. Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21.06.2023, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 10.07.2023 entzogen (Spruchpunkt 1.), weiters angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einem Verkehrscoaching zu unterziehen habe (Spruchpunkt 2.) und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit beizubringen habe (Spruchpunkt 3.).
Mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin vom 07.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme eben dieses Verfahrens.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer im Zuge der Untersuchung durch den Polizeiarzt unterstellt worden sei, dass er Drogen konsumiert habe. Tatsächlich sei die Durchführung eines Soforttestes durch Abgabe einer Harnprobe nicht möglich gewesen und sei die Polizei auch nicht in der Lage gewesen, einen Vortest in Form eines Abstriches auszuführen. Es sei jedoch ein Alkotest durchgeführt worden, der negativ gewesen sei, und habe der Beschwerdeführer auch eine Blutprobe abgegeben. Die Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See habe offensichtlich nicht erkannt, dass ein Bluttest in einem Labor zur Untersuchung gelange, nicht jedoch vor Ort und hätte die Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls auch dann unterbleiben müssen, hätte man dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör eingeräumt. Die Problematik bestehe darin, dass auf Grund des Bescheides und der darin ausgeführten Behauptungen der Beschwerdeführer Grund zur Annahme gehabt hätte, dass der Bluttest ein positives Ergebnis erbracht habe. Der Beschwerdeführer habe sich ja eine allfällige Beeinträchtigung nur durch passives Rauchen erklären können, ohne jedoch zu wissen, ob durch einen passiven Konsum überhaupt eine derartige Beeinträchtigung möglich sei. Die Behörde hätte jedenfalls erkennen müssen, dass der bloße Hinweis, dass eine Suchtgiftmittelbeeinträchtigung bestanden habe, ohne entsprechendes Messergebnis jedenfalls einer Nachfrage bedurft hätte. Weiters habe der Amtsarzt bzw. die Amtsärztin auch das Untersuchungsformular gemäß § 8 FSG nicht einmal vollständig ausgefüllt und die Angaben des Beschwerdeführers inhaltlich richtig wiedergegeben. Selbst nach Übermittlung des Gutachtens habe die Behörde zudem keinen Anlass erkannt, eine Korrektur der eigenen Handlungen von Amts wegen vorzunehmen. Es sei deshalb notwendig, diese Korrektur durch den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu fordern.
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21.08.2023, GZ. ***, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 07.08.2023 abgewiesen.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Melk zusammengefasst nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Entzugsbescheid vom 21.06.2023 ein Mandatsbescheid sei. Mandatsbescheide würden ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren erlassen werden und könne die Partei im Mandatsverfahren daher keine Tatsachen oder Beweismittel geltend machen. Das Konzept eines Wiederaufnahmeantrages sei auf Mandatsverfahrens nicht anwendbar, weil die Partei mangels Gehör von vornherein keine Möglichkeit habe, Tatsachen oder Beweise vorzubringen. Es sei daher nicht denkbar, dass sie dies unterlassen habe. Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei sei nicht dafür geschaffen, die Rechtskraft eines Mandatsbescheides zu beseitigen. Dazu werde auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Wolle die Partei Tatsachen oder Beweise geltend machen, müsse sie gemäß § 57 Abs. 2 AVG Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erheben, die zur Folge habe, dass die Behörde verpflichtet sei, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und den Parteien Gelegenheiten zur Stellungnahme zu geben.
In seiner rechtzeitig gegen diesen Bescheid durch seine Rechtsvertreterin erhobenen Beschwerde vom 18.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer, der gegenständlichen Beschwerde und dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des Mandatsverfahrens mit der Begründung gestellt habe, dass die Behörde ganz offensichtlich ohne tatsächliche Grundlage und Substrat für einen derartigen Mandatsbescheid diesen erlassen habe, des Weiteren jedoch auch der Beschwerdeführer im Glauben gelassen worden sei, dass tatsächlich eine Beeinträchtigung durch Rauschmittel bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe somit nicht ein ordentliches Ermittlungsverfahren moniert, sondern vielmehr das Faktum, dass der Mandatsbescheid ohne Tatsachensubstrat erlassen worden sei sowie offensichtlich eine Formalerledigung erfolgt sei, ohne zu berücksichtigen, dass kein positives Ergebnis einer Beeinträchtigung durch Drogen vorgelegen sei und sich nunmehr auch gerade das Gegenteil herausgestellt habe.
Es hätten sämtliche Beteiligte in diesem Verfahren rechtlich versagt. Schon die Übermittlung der Unterlagen durch die Landespolizeidirektion Burgenland sei mangelhaft gewesen und hätte es der Behörde oblegen, nach Einlagen des Gutachtens und den Nachweis, dass keine Beeinträchtigung bestanden habe, dieses zu würdigen, insbesondere von Amts wegen die Wiederaufnahme auszuführen. Tatsächlich sei dieses Gutachten schlicht und ergreifend nach Erlassung des Bescheides in den Akt eingelegt und ein offensichtlicher Fehler nicht korrigiert worden.
Es sei richtig, dass den Beschwerdeführer die Erhebung einer Vorstellung möglich gewesen wäre, dies sei jedoch dadurch unterbunden worden, dass die Behörde bei Erlassung des Mandatsbescheides behauptet habe, dass ein positives Ergebnis vorliegen würde. Ein rechtliches Gehör sei nicht gewährt worden. Der Beschwerdeführer sei sohin von der Behörde durch grob fahrlässiges Verhalten in die Irre geleitet worden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 19.09.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Melk dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Melk vorgelegten Verwaltungsakt.
Am 10.06.2023 gegen 11:45 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf dem *** im Bereich der Kreuzung ***/Rampe *** und wurde ebendort einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Beamte der Landesverkehrsabteilung Burgenland unterzogen. Auf Grund des Vorliegens von Symptomen, wonach der Beschwerdeführer möglicherweise unter einer Suchtgiftmittelbeeinträchtigung beim Lenken des Kraftfahrzeuges bestand, wurde er einer Untersuchung durch einen Polizeiamtsarzt zugeführt und stellte dieser um 12:18 Uhr fest, dass der Beschwerdeführer durch Übermüdung und Suchtgift beeinträchtigt gewesen sei.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 13.06.2023 trat diese den Führerscheinakt den Beschwerdeführer betreffend an die Wohnsitzbehörde des Beschwerdeführers, sohin die Bezirkshauptmannschaft Melk, ab.
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21.06.2023, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B bis einschließlich 10.07.2023 entzogen und gleichzeitig angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides einem Verkehrscoaching zu unterziehen habe und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B innerhalb des festgesetzten Entziehungszeit beizubringen habe. Die Bezirkshauptmannschaft Melk begründete dies damit, dass auf Grund der ärztlichen Untersuchung vom 10.06.2023 feststehe, dass der Beschwerdeführer am 10.06.2023 um 11:45 Uhr das angeführte Kraftfahrzeug in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Behörde sei in diesem Zusammenhang berechtigt gewesen, diesen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 1 AVG zu erlassen.
Mit dem an die Landesverkehrsabteilung Burgenland zugesandten Gutachten des C vom 22.06.2023 wurde unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer genommenen Blutprobe festgestellt, dass zwar die Aufnahme von THC (Cannabiswirkstoff) eindeutig bestätigt sei, auf Grund der niedrigen Carpoxy-THC-Konzentration jedoch auszugehen sei, dass entweder eine länger zurückliegende Aufnahme oder eine Aufnahme von nur geringen Wirkstoffmengen vorgelegen sei. Eben dieses Gutachten wurde der Bezirkshauptmannschaft Melk mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 13.07.2023 weitergeleitet.
Aus dem gemäß § 8 Führerscheingesetz (FSG) eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 10.07.2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 geeignet sei und es auch keinerlei weiteren Befristungen oder Auflagen bedürfe.
Seitens des Beschwerdeführers wurde gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21.06.2023 keine Vorstellung erhoben und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Vielmehr stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Rechtsvertreterin vom 07.08.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Melk einen Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Führerscheinverfahrens, dies begründend damit, dass dem Beschwerdeführer vom Polizeiarzt unterstellt worden sei, dass er Drogen konsumiert habe. Dem Beschwerdeführer sei in weiterer Folge auch nicht das rechtliche Gehör eingeräumt worden, sondern sei ihm vielmehr auf Grund des Bescheides und der darin ausgeführten Behauptungen vermittelt worden, dass der Bluttest ein positives Ergebnis erbracht habe, was er auf einen passiven Konsum zurückführte. Die Behörde ihrerseits hätte erkennen müssen, dass der bloße Hinweis, dass eine Suchtgiftmittelbeeinträchtigung bestanden habe, ohne entsprechendes Messergebnis jedenfalls einer Nachfrage bedurft hätte und hätte die Behörde insgesamt nach Vorliegen des Gutachtens über die Blutprobe eine Korrektur der eigenen Handlungen von Amts wegen vornehmen müssen.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 10.08.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens dahingehend zu verbessern, dass Angaben über die Beurteilung zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages getätigt werden und angeführt werde, welcher genaue Wiederaufnahmegrund geltend gemacht werde, dies bei sonstiger Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG.
In der Stellungnahme vom 17.08.2023 führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass dem Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Erst mit der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren habe er seine Rechtsvertreterin eingeschaltet und sei dieser am 27.07.2023 von der Bezirkshauptmannschaft Melk der komplette Akt übermittelt worden. Dem Beschwerdeführer sei durch Zustellung des Bescheides auf Entziehung der Lenkberechtigung ohne entsprechendes Sachverhaltssubstrat oder Beweise unterstellt worden, dass er ein Fahrzeug in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bereits bei der Befragung beim Amtsarzt habe der Beschwerdeführer es als möglich angesehen, dass durch einen passiven und unbewussten Konsum eine Beeinträchtigung bestanden haben könnte, auf Grund dessen er auch nicht auf den Entziehungsbescheid mit Vorstellung reagiert habe. Dieser Irrtum sei durch das Verhalten der Behörde veranlasst worden. Erst nunmehr sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen zu erkennen, dass diese Vorhalte substanzlos seien und hätte dies auch von der Behörde erkannt werden müssen. Die Behörde habe den Entziehungsbescheid schlicht und ergreifend nur auf Vermutungen gestützt.
Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus den jeweils Bezug habenden Schriftstücken.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG);
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
§ 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“
§ 69 AVG:
„(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und entweder
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder erschlichen worden ist, oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglicht es sohin der Behörde, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, welches mit einer qualifizierten Rechtswidrigkeit belastet ist, über Bewilligung eines entsprechenden Parteiantrages oder durch amtswegige Verfügung neu aufzurollen, wobei die Behörde bei Vorliegen eines Parteiantrages – wie gegenständlich – ihre Prüfung auf die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe zu beschränken hat und insbesondere auch deshalb der Antragsteller diese Gründe konkret unschlüssig darzulegen hat, außer ein anderer entsprechender Wiederaufnahmegrund ist nach den im Antrag behaupteten Umständen erkennbar (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra 2015/13/0136).
Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist eben demnach zunächst ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das gegenständliche vom Wiederaufnahmeantrag betroffene Führerscheinentziehungsverfahren mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21.06.2023 rechtskräftig beendet wurde und demnach abgeschlossen ist.
Der Beschwerdeführer stützt nun seinen Wiederaufnahmeantrag – dies bekräftigend in seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.08.2023 und insbesondere auch in der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde – darauf, dass der angesprochene Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21.06.2023 ohne Tatsachensubstrat erlassen worden sei, zumal insbesondere kein positives Ergebnis durch Drogen vorgelegen sei und sich mittlerweile auch gerade das Gegenteil herausgestellt habe. Es seien auch Verfahrensfehler passiert und hätte die Behörde von Amts wegen die Wiederaufnahme durchführen müssen, nachdem das angesprochene Gutachten über die Blutprobe des Beschwerdeführers eingelangt sei. Der Beschwerdeführer habe nur deshalb keine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erhoben, da er durch grob fahrlässiges Verhalten der Behörde in die Irre geleitet worden wäre. Gleichzeitig wurde vom Beschwerdeführer klargestellt, dass er zu keinem Zeitpunkt moniert habe, dass kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden wäre.
Zu letzterem ist anzumerken, dass nach herrschender Judikatur die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Mandatsverfahren ohnehin nicht in Betracht kommt, worauf auch die Bezirkshauptmannschaft Melk schon zu Recht verwiesen hat. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG kann nämlich einem Wiederaufnahmeantrag nur stattgegeben werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Dieses Konzept ist auf Mandatsverfahren nicht anwendbar, weil die Partei mangels Gehör von vornherein keine Möglichkeit hat, Tatsachen oder Beweise vorzubringen. Dass die Wiederaufnehme des Verfahrens auf Antrag der Partei diesfalls nicht der richtige Weg sein kann, kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Partei im wiederaufgenommenen Mandatsverfahren genau genommen mangels Ermittlungsverfahrens und Parteiengehörs wiederum keine Möglichkeit hätte, die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Die Wiederaufnahme wegen Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Antrag der Partei setzt die Beteiligung der Partei am Ermittlungsverfahren und ihr fehlendes Verschulden daran, dass die „nova reperta“ nicht bekannt waren, voraus. Da diese Bedingung im Mandatsverfahren nicht zum Tragen kommen kann und die Partei auch durch das Vorbringen neu hervorgekommener Beweismittel nicht zu belegen vermag, dass ein anderslautender Bescheid zu erwarten gewesen wäre, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei nicht dafür geschaffen, die Rechtskraft eines Mandatsbescheides zu beseitigen (vgl. VwGH 10.01.1963, 459/61; VwGH 28.02.1964, 1371/64; Hengstschläger/Leeb6 RZ 583; Schulev-Steindl6 Rz 342). Diese Einschränkung gilt aber nur für die Wiederaufnahme neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweise. Aus anderen Gründen, das heißt in den in § 69 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 AVG vorgesehenen Fällen, könnte auch im Mandatsverfahren eine Wiederaufnahme auf Antrag der Parteien in Frage kommen (vgl. Hengstschläger/Leeb6 Rz 583; Schulev-Steindl6 Rz 342).
Will die Partei Tatsachen oder Beweise geltend machen, muss sie gemäß § 57 Abs. 2 AVG Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erheben, die zur Folge hat, dass die Behörde von welcher der Mandatsbescheid stammt, verpflichtet ist, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Lässt die Partei die Vorstellungsfrist ungenutzt verstreichen und kommen nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervor, die zu einem im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Mandatsbescheid geführt hätten, kann sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist stellen.
Festzuhalten ist nun dazu, dass seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt einer der Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 AVG geltend gemacht wurde und aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ein eben solcher auch nicht zu erschließen ist. Bereits aus diesem Grund ergibt sich sohin, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens, welches eben in Form eines Mandatsverfahrens geführt und abgeschlossen wurde, über Antrag des Beschwerdeführers gegenständlich nicht möglich ist und bereits aus diesem Grund sohin der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers unabhängig davon, dass im offensichtlichen Erkennen dieser Problematik der Beschwerdeführer vorzubringen versuchte, dass nicht ein ordentliches Ermittlungsverfahren moniert worden sei, als unzulässig zurückzuweisen war.
Der Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Melk unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes konkret aufgefordert, seine Wiederaufnahmegründe bzw. seinen Wiederaufnahmegrund konkret darzulegen, dies bei sonstiger Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Vom Beschwerdeführer wurde – wie bereits ausgeführt – auf diesen Verbesserungsauftrag dahingehend reagiert, dass eben die dargestellten Wiederaufnahmegründe in seiner Stellungnahme vom 17.08.2023, welche er in seiner Beschwerde wiederholte, vorbrachte. Ohne jetzt darauf einzugehen, inwieweit seitens der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See und/oder der Bezirkshauptmannschaft Melk Verfahrensfehler unterlaufen sind und/oder der Beschwerdeführer sich durch Äußerungen und/oder die Bescheidbegründung in die Irre geführt fühlte, macht der Beschwerdeführer schlicht damit keinen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 AVG geltend, insbesondere auch nicht einen solchen nach Z 2. Der Beschwerdeführer behauptet zu keinem Zeitpunkt, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die er im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Vielmehr ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer Gründe vorbringt, die er im Rahmen einer Vorstellung vorbringen hätte müssen und/oder allenfalls einen Grund für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen könnte. Ein „Irreführen“ sowie Verfahrensmängel, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, stellen schlicht keinen Wiederaufnahmegrund dar.
Richtig ist nicht zuletzt, dass die Behörde insbesondere nach Vorliegen des angesprochenen Gutachtens über die Blutprobe des Beschwerdeführers von Amts wegen wiederaufnehmen hätte können; darauf besteht jedoch seitens der Partei kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/07/0103).
Mangels Darlegung und auch Vorliegens eines konkreten Wiederaufnahmegrundes war sohin dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattzugeben und dieser richtig zurückzuweisen, auf Grund dessen der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu korrigieren war.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es wurde zudem auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Es wird zudem auch auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut verwiesen (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
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